Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr, Schmidt-Kessel, Rassow und Dr. Zopfs am 5. Mai 1983 eingegangenen Schriftsätzen hat die Beklagte Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist beantragt und die Berufung begründet. April 1983, abgelaufen sei, habe er davon ausgehen dürfen, daß das Schriftstück rechtzeitig auf die Geschäftsstelle des Berufungsgerichts verbracht werde. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und gleichzeitig die Berufung wegen Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig verworfen. Dem angefochtenen Beschluß ist insoweit zuzustimmen, als er die Einreichung der Berufungsschrift beim Gericht des ersten Rechtszuges auch dann nicht als Eingang beim Berufungsgericht ansieht, wenn der Schriftsatz an dieses adressiert ist. Richtig ist ferner, daß es einem Rechtsanwalt in der Regel zu dem Vorwurf gereicht, wenn er eine Fristsache nicht beim zuständigen Gericht, sondern bei einem anderen abgibt in der Hoffnung, dort werde noch innerhalb der Rechtsmittelfrist die Weiter- Dieser Vorwurf entfällt selbst dann nicht, wenn die Verzögerung auch auf pflichtwidrigem Verhalten von Bediensteten des unzuständigen Gerichts beruht (BGH, Beschluß vom 26.1.1972 - IV ZB 76/71 - LM Nr. 34 zu ZPO § 232 (Ca); vom 15.11.1978 - IV ZB 54/78 - aaO.; Der Sachverhalt ist Jedoch hinsichtlich des Verschuldens anders zu beurteilen, wenn bei dem Landgericht am Sitz des Oberlandesgerichts ein besonderes Fach eingerichtet ist, in das die beim Landgericht eingegangenen, Entschließt sich der Rechtsanwalt zur Einreichung auf diesem Weg, kann ihm hieraus, wenn er die Rechtsmittelschrift am vorletzten Werktag der Berufungsfrist abgibt, kein Vorwurf gemacht werden, weil er damit rechnen darf, daß das Schriftstück rechtzeitig bei dem Oberlandesgericht eingeht. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten benutzt - wie andere Rechtsanwälte auch -diesen Weg zur Einreichung von Schriftsätzen beim Oberlandesgericht regelmäßig, allerdings nicht für die Eingabe von Fristsachen am letzten Tag der Frist. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten es schuldhaft versäumt hat, die Berufungsfrist einzuhalten. Der Beklagten war daher unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu bewilligen.
BUNDESGERICHTSHOF TV. ZB m/OT BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Frau Marliese straße Beklagte, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte gegen den Immobilienmakler Harald Straße Kläger, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt r- Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr, Schmidt-Kessel, Rassow und Dr. Zopfs am 5. Oktober 1983 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des k. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 30. Mai 1983 aufgehoben. Der Beklagten wird gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Kosten der Wiedereinsetzung einschließlich des BeschwerdeVerfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gründe : Die Beklagte hat gegen das am 9. März 1983 zugestellte Urteil des Landgerichts Saarbrücken mit Schriftsatz vom 7. April 1983 Berufung eingelegt. Der Schriftsatz ging am 12. April 1983 beim Berufungsgericht ein. Mit ihren am 3. Mai 1983 eingegangenen Schriftsätzen hat die Beklagte Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist beantragt und die Berufung begründet. Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrags hat sie ausgeführt: Ihr Prozeßbevollmächtigter II. Instanz habe die Berufungsschrift am 7. April 1983 diktiert und am Morgen des 8. April 1983 bei der Wachtmeisterei des Landgerichts in die dortige Postablage gelegt. Da die Berufungsfrist erst am Montag, dem 11. April 1983, abgelaufen sei, habe er davon ausgehen dürfen, daß das Schriftstück rechtzeitig auf die Geschäftsstelle des Berufungsgerichts verbracht werde. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und gleichzeitig die Berufung wegen Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer sofortigen Beschwerde. Sie ist begründet. Dem angefochtenen Beschluß ist insoweit zuzustimmen, als er die Einreichung der Berufungsschrift beim Gericht des ersten Rechtszuges auch dann nicht als Eingang beim Berufungsgericht ansieht, wenn der Schriftsatz an dieses adressiert ist. Der Fall einer gemeinsamen Posteinlaufstelle lag hier nicht vor. Richtig ist ferner, daß es einem Rechtsanwalt in der Regel zu dem Vorwurf gereicht, wenn er eine Fristsache nicht beim zuständigen Gericht, sondern bei einem anderen abgibt in der Hoffnung, dort werde noch innerhalb der Rechtsmittelfrist die Weiter- leitung des Schriftstücks veranlaßt, so daß die Berufungsschrift rechtzeitig beim Berufungsgericht eingehen werde (BGH, Beschluß vom 15.11.1978 - IV ZB 54/78 - NJW 1979, 876 - LM Nr. 7 zu ZPO § 233 (GA)). Vorrangig sind die Gerichte und ihre Posteingangsstellen zur internen Verteilung eingehender Schriftsätze berufen. Grundsätzlich obliegen ihnen nicht die Aufgaben einer Postleitungs- und Vermittlungsstelle zu anderen Gerichten. Der übliche Geschäftsgang läßt allerdings die beim unzuständigen Gericht eingegangenen Schriftsätze zu demeist den Weg zu deren richtigen Adressaten finden. Nach der Lebenserfahrung werden solche Schriftsätze Jedoch nicht immer sofort, sondern manchmal mit Verzögerungen an das zuständige Gericht weitergeleitet. Solche Verzögerungen sind daher zu demindest für einen Rechtsanwalt vorhersehbar. Die Inkaufnahme eines solchen Risikos ist bei Fristsachen fahrlässig. Dieser Vorwurf entfällt selbst dann nicht, wenn die Verzögerung auch auf pflichtwidrigem Verhalten von Bediensteten des unzuständigen Gerichts beruht (BGH, Beschluß vom 26.1.1972 - IV ZB 76/71 - LM Nr. 34 zu ZPO § 232 (Ca); vom 15.11.1978 - IV ZB 54/78 - aaO.; 9.10.1980 - VII ZB 17/80 - VersR 1981, 63J vom 11.3.1982 - VII ZB l/82 - VersR 1982, 596; vom 5.5.1982 - VIII ZB 6/82 - VersR 1982, 771). Der Sachverhalt ist Jedoch hinsichtlich des Verschuldens anders zu beurteilen, wenn bei dem Landgericht am Sitz des Oberlandesgerichts ein besonderes Fach eingerichtet ist, in das die beim Landgericht eingegangenen, für das Oberlandesgericht bestimmten Schriftstücke gelegt werden (BGH, Beschluß vom 15.6.1953 - II ZB 14/53 -LM Nr. 13 zu ZPO § 232; Beschluß vom 10.6.1976 - VII ZB 5/76 - VersR 1976, 1063). Mit einer solchen Einrichtung eröffnet die Justizverwaltung aus der Sicht des Rechtsanwalts gleichsam einen Botendienst, den der Rechtsanwalt ebenso nutzen darf wie die Dienste der Post. Ein persönliches Uberbringen der Rechtsmittelschrift verlangt das Gesetz nicht. Entschließt sich der Rechtsanwalt zur Einreichung auf diesem Weg, kann ihm hieraus, wenn er die Rechtsmittelschrift am vorletzten Werktag der Berufungsfrist abgibt, kein Vorwurf gemacht werden, weil er damit rechnen darf, daß das Schriftstück rechtzeitig bei dem Oberlandesgericht eingeht. Nach dem glaubhaft gemachten Vortrag der Beklagten befindet sich in der Postablagestelle des Landgerichts ein gesondertes Fach mit der Aufschrift "Oberlandesgericht". In dieses wird von den Wachtmeistern die an das Oberlandesgericht adressierte Post gelegt. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten benutzt - wie andere Rechtsanwälte auch -diesen Weg zur Einreichung von Schriftsätzen beim Oberlandesgericht regelmäßig, allerdings nicht für die Eingabe von Fristsachen am letzten Tag der Frist. Die Schriftsätze haben das im selben Gebäude wie das Landgericht gelegene Oberlandesgericht auch immer erreicht. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten es schuldhaft versäumt hat, die Berufungsfrist einzuhalten. Der Beklagten war daher unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu bewilligen. Dr. Hoegen Rottmüller