* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IVa ZB 10/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZB 10/81

Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr, Schmidt-Kessel, Rassow und Dr. Zopfs am 23* September 1981 Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des Kammergerichts vom 26. Auch der Senat vermag nicht zu erkennen, inwiefern die Klägerin angesichts der vom Berufungsgericht zutref Neue Tatsachen oder Gesichtspunkte hat die Klägerin im Beschwerdeverfahren nicht vorgetragen.

RassowBUNDESGERICHTSHOFBeschlußBeschwerdeKlägerinsofortigIVa

Volltext der Entscheidung

y/
BUNDESGERICHTSHOF
IVa ZB 10/81
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Hausfrau Sabine Bl
 geb. B|B, Am PI
Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte
 und
gegen
 Herrn Klaus Bl
 Beklagten und Beschwerdegegner,
 
Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr, Schmidt-Kessel, Rassow und Dr. Zopfs am 23* September 1981
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des Kammergerichts vom 26. Mai 1981 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens .
Der Beschwerdewert wird auf DM 8.000,-festgesetzt.
Gründe :
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Den Gründen des angefochtenen Beschlusses ist in vollem Umfange beizutreten.
Auch der Senat vermag nicht zu erkennen, inwiefern die Klägerin angesichts der vom Berufungsgericht zutref
 
fend hervorgehobenen Umstände an der Wahrung der Berufungsfrist unverschuldet gehindert gewesen sein sollte. Neue Tatsachen oder Gesichtspunkte hat die Klägerin im Beschwerdeverfahren nicht vorgetragen. Ihre sofortige Beschwerde ist somit als unbegründet zurückzuweisen.
Dr. Hoegen
 Rassow