Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr, Schmidt-Kessel, Rassow und Dr. Zopfs am 23* September 1981 Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des Kammergerichts vom 26. Auch der Senat vermag nicht zu erkennen, inwiefern die Klägerin angesichts der vom Berufungsgericht zutref Neue Tatsachen oder Gesichtspunkte hat die Klägerin im Beschwerdeverfahren nicht vorgetragen.
y/ BUNDESGERICHTSHOF IVa ZB 10/81 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Hausfrau Sabine Bl geb. B|B, Am PI Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und gegen Herrn Klaus Bl Beklagten und Beschwerdegegner, Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr, Schmidt-Kessel, Rassow und Dr. Zopfs am 23* September 1981 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des Kammergerichts vom 26. Mai 1981 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens . Der Beschwerdewert wird auf DM 8.000,-festgesetzt. Gründe : Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Den Gründen des angefochtenen Beschlusses ist in vollem Umfange beizutreten. Auch der Senat vermag nicht zu erkennen, inwiefern die Klägerin angesichts der vom Berufungsgericht zutref fend hervorgehobenen Umstände an der Wahrung der Berufungsfrist unverschuldet gehindert gewesen sein sollte. Neue Tatsachen oder Gesichtspunkte hat die Klägerin im Beschwerdeverfahren nicht vorgetragen. Ihre sofortige Beschwerde ist somit als unbegründet zurückzuweisen. Dr. Hoegen Rassow