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BGH · IVa ZA 5/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZA 5/85

Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dehner, Dr. Zopfs und Dr. Ritter am 6* November 1985 Der Antrag des Beklagten auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsver-folgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und weil die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozeßkostenhilfe nicht vorliegen. Wegen des Rechenfehlers auf Seite 13 des Berufungsurteils - 268.128,- DM anstelle von 260.128,- DM und daran anknüpfend 88.128,- DM anstelle der richtigen 80.128,- DM -, der sich auch auf den in der Urteilsformel genannten Betrag ausgewirkt hat, ist die Durchführung eines Revisionsverfahrens nicht veranlaßt, da dieser Rechenfehler gemäß § 319 Abs. 1 ZPO Jederzeit mit einer von Amts wegen vorzunehmenden Berichtigung behoben werden kann.

Zitierte Normen: § 319 ZPO
RechtsanwaltRechenfehlerS6ZAProzeßkostenhilfeIVa

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
S6
IVa ZA 5/85	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des minderjährigen Ingo	H^^straße	2,
Fmmmm*, vertreten durch seinen Pfleger Rechtsanwalt
 istraße 104 c.
Beklagten und Antragstellers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
1.
2.
Herrn Heinz BgHBi p Frau Christa Bf^B geb
11,
Kläger und Antragsgegner,
 Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr.
& Partner,
2
Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dehner, Dr. Zopfs und Dr. Ritter
 am 6* November 1985
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsver-folgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und weil die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozeßkostenhilfe nicht vorliegen. Wegen des Rechenfehlers auf Seite 13 des Berufungsurteils - 268.128,- DM anstelle von 260.128,- DM und daran anknüpfend 88.128,- DM anstelle der richtigen 80.128,- DM -, der sich auch auf den in der Urteilsformel genannten Betrag ausgewirkt hat, ist die Durchführung eines Revisionsverfahrens nicht veranlaßt, da dieser Rechenfehler gemäß § 319 Abs. 1 ZPO Jederzeit mit einer von Amts wegen vorzunehmenden Berichtigung behoben werden kann.
Dr. Hoegen	Dr.	Ritter