Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dehner, Dr. Zopfs und Dr. Ritter am 6* November 1985 Der Antrag des Beklagten auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsver-folgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und weil die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozeßkostenhilfe nicht vorliegen. Wegen des Rechenfehlers auf Seite 13 des Berufungsurteils - 268.128,- DM anstelle von 260.128,- DM und daran anknüpfend 88.128,- DM anstelle der richtigen 80.128,- DM -, der sich auch auf den in der Urteilsformel genannten Betrag ausgewirkt hat, ist die Durchführung eines Revisionsverfahrens nicht veranlaßt, da dieser Rechenfehler gemäß § 319 Abs. 1 ZPO Jederzeit mit einer von Amts wegen vorzunehmenden Berichtigung behoben werden kann.
BUNDESGERICHTSHOF S6 IVa ZA 5/85 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des minderjährigen Ingo H^^straße 2, Fmmmm*, vertreten durch seinen Pfleger Rechtsanwalt istraße 104 c. Beklagten und Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen 1. 2. Herrn Heinz BgHBi p Frau Christa Bf^B geb 11, Kläger und Antragsgegner, Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. & Partner, 2 Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dehner, Dr. Zopfs und Dr. Ritter am 6* November 1985 beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsver-folgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und weil die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozeßkostenhilfe nicht vorliegen. Wegen des Rechenfehlers auf Seite 13 des Berufungsurteils - 268.128,- DM anstelle von 260.128,- DM und daran anknüpfend 88.128,- DM anstelle der richtigen 80.128,- DM -, der sich auch auf den in der Urteilsformel genannten Betrag ausgewirkt hat, ist die Durchführung eines Revisionsverfahrens nicht veranlaßt, da dieser Rechenfehler gemäß § 319 Abs. 1 ZPO Jederzeit mit einer von Amts wegen vorzunehmenden Berichtigung behoben werden kann. Dr. Hoegen Dr. Ritter