Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs am 19. Die beabsichtigte Revision hat schon deshalb keine Aussicht auf Erfolg, weil dem Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist nicht gewährt werden könnte. Das würde nämlich voraussetzen, daß der Beklagte innerhalb der Revisionsfrist einen den gesetzlichen Anforderungen genügenden Antrag auf Bewilligung der Prozeßkostenhilfe eingereicht hat. Das hat der Beklagte versäumt. Daß die schlichte Bezugnahme auf die frühere Erklärung nicht ausreichte, mußte der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten seit der Veröffentlichung der genannten Entscheidung (u.a,,in NJW 1983» 2145) wissen.
BUNDESGERICHTSHOF IVa ZA 16/84 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Herrn Keshrow F( i» SMBgasse 40, F\ Beklagten und Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt gegen Herrn Ayoub Mohammed - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Kläger und Antragsgegner, Rechtsanwalt Dr. 2 Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs am 19. Juni 1985 beschlossen: Dem Beklagten wird die Prozeßkostenhilfe für die Revisionsinstanz verweigert, weil die beabsichtigte Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Gründe : Die beabsichtigte Revision hat schon deshalb keine Aussicht auf Erfolg, weil dem Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist nicht gewährt werden könnte. Das würde nämlich voraussetzen, daß der Beklagte innerhalb der Revisionsfrist einen den gesetzlichen Anforderungen genügenden Antrag auf Bewilligung der Prozeßkostenhilfe eingereicht hat. Das hat der Beklagte versäumt. Er hat innerhalb der Revisionsfrist weder die im Gesetz vorgeschriebene Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben noch erklärt, daß sich seine Verhältnisse seit der Erklärung vom 1. Februar 1984 nicht verändert hätten (vgl. BGH LM ZPO § 117 Nr. 2). Das versteht sich auch keineswegs von selbst, weil der Beklagte sich bei Abgabe der genannten Erklärung in Untersuchungshaft befand, bei Ablauf der Revisionsfrist aber möglicherweise nicht mehr (vgl. die verspätet eingereichte Erklärung vom 13. März 1985). Daß die schlichte Bezugnahme auf die frühere Erklärung nicht ausreichte, mußte der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten seit der Veröffentlichung der genannten Entscheidung (u.a,,in NJW 1983» 2145) wissen. Das muß sich der Beklagte zurechnen lassen (§85 Abs. 2 ZPO). Rottmüller Dr. Lang