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BGH · IVa ZA 14/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZA 14/87

in dem Rechtsstreit des Manfred von Straße Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter am 24. Der Antrag des Klägers auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt. Daß der Kläger die Kosten zur Durchführung der Revision wegen eines danach verbleibenden Betrages von weiteren 5000-6000 DM nicht aufzubringen in der Lage ist, hat er angesichts des aus dem Nachlaß Empfangenen nicht ausreichend dargetan.

ProzeßbevollmächtigteRechtsstreitIVaWertInstanzZABESCHLUSSKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2P
BESCHLUSS
IVa ZA 14/87
in dem Rechtsstreit
 des Manfred von
 Straße
9,
Klägers und Antragstellers,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte und von
 gegen
Frau Rosemarie
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
geborene	UflHf^straße	34	a,
Beklagte und Antragsgegnerin,
WII
2
Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang,
 Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter am 24. Februar 1988
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat allenfalls insoweit Aussicht auf Erfolg, als das Berufungsgericht außer Acht gelassen hat, daß der Wert zur Zeit der Schenkung zur Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs nach den Grundsätzen in BGHZ 65, 75, 77 ff. wegen des Kaufkraftschwundes auf den Wert zu dem Todestag hätte hochgerechnet werden müssen. Daß der Kläger die Kosten zur Durchführung der Revision wegen eines danach verbleibenden Betrages von weiteren 5000-6000 DM nicht aufzubringen in der Lage ist, hat er angesichts des aus dem Nachlaß Empfangenen nicht ausreichend dargetan.
Dr. Hoegen
 Dr. Lang