a) Die Zulassung eines Prozeßagenten kann nicht mit der Erwägung begründet werden, viele Prozeßparteien hätten den Wunsch, sich durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten zu lassen, der geringere Gebühren als ein Rechtsanwalt erhebt. b) Der Umstand, daß ein Bewerber längere Zeit als Rechtsbeistand tätig war und die Prüfung als Steuerberater bestanden hat, gibt ihm bei fehlendem Bedürfnis noch keinen Anspruch auf Zulassung als Prozeßagent ).Wenn man der Justizverwaltung ein solches Ermessen zubillige, müsse man -so meint das vorlegende Gericht - sowohl die Entscheidung des Landgerichtspräsidenten als auch die des Oberlandesgerichtspräsidenten als fehlerhaft ansehen, dem ersteren sei - soweit aus dem Beschluß ersichtlich -nicht bewußt gewesen, daß ihm die herrschende Lehre auch bei fehlendem Bedürfnis einen Ermessensspielraum einräume. Bei der Prüfung der Frage, ob eine Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG zulässig ist, hat der Bundesgerichtshof, wie allgemein anerkannt ist, von der Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts auszugehen. Er richtet sich gegen eine Verfügung der Justizverwaltung, durch die eine Angelegenheit auf dem Gebiet des Zivilprozesses geregelt wurde (BVerwG JR 1970, 76; BGHZ 46, 354). 1. Dem Antragsteller wäre bei entsprechender Eignung das mündliche Verhandeln vor Gericht dann zu gestatten, wenn ein entsprechendes Bedürfnis bestünde, d.h. wenn der Wunsch der rechtsuchenden Bevölkerung nach geschäftsmäßiger Vertretung vor Gericht durch die im Amtsgerichtsbezirk Borken ansässigen Rechtsanwälte nicht hinreichend befriedigt werden könnte. dern vor allem darauf, ob sich in dem betreffenden Gerichtsbezirk bisher Schwierigkeiten bei der Vertretung ergeben haben, d.h. also, ob Parteien keinen geeigneten Anwalt als Prozeßvertreter gefunden haben (so mit Recht das vorlegende Gericht im Anschluß an OLG Nürnberg Anwaltsblatt 1971, 35M. Der Anspruch auf Zulassung als Prozeßagent kann nicht mit der Erwägung begründet werden, viele Prozeßparteien hätten den Wunsch, sich durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten zu lassen, der nicht die vollen Anwaltsgebühren erhebt. Wäre dieser Gesichtspunkt beachtlich, dann müßte Anträgen bei nachgewiesener Zuverlässigkeit und Sachkunde wohl stets stattgegeben werden, solange bei dem betreffenden Gericht noch keine ’’ausreichende” Zahl von Prozeßagenten zugelassen ist; auf die Zahl der zugelassenen Rechtsanwälte käme es nicht an. Das wäre aber mit dem Willen des Gesetzgebers, der in § 157 Abs.3 ZPO ausdrücklich eine Berücksichtigung der Zahl der bei dem Gericht zugelassenen Rechtsanwälte vorschreibt, unvereinbar. Es wäre ein vom Gesetzeszweck her unerwünschtes Ergebnis, wenn Personen, die an sich zur Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren in der Lage sind, aus Kostengründen eine Vertretung durch Prozeßagenten vorziehen würden. Der Umstand, daß die Vertretung durch Prozeßagenten mit geringeren Kosten verbunden ist als die durch Rechtsanwälte, muß daher bei der Bedürfnisprüfung außer Betracht bleiben (ebenso OLG Nürnberg AnwBl 1971, 354). dazu die Rechtsprechungsnachweise unter II.) ist auch bei fehlendem Bedürfnis die Zulassung eines Prozeßagenten nicht schlechthin ausgeschlossen; die Zulassung soll in diesem Falle im Ermessen der Justizverwaltung stehen. Das Gericht, das zur Nachprüfung einer Ermessensentscheidung berufen ist, darf sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle des Ermessens der Verwaltungsbehörde setzen; es kann vielmehr den Verwaltungsakt nur dann aufheben, wenn die Behörde, die der Ermessensausübung gesetzten Schranken nicht beachtet hat (BVerwGE 28, 155, 167; BVerwG DÖV 1954, 374; BGHZ 59, 274, 279; BGH NJW 1964, 2420; MDR 1967, 586; DNotZ 1970, 751). Aufzuheben ist ein ablehnender Bescheid insbesondere dann, wenn die Behörde geglaubt hat, aus Rechtsgründen zur Ablehnung des Antrags verpflichtet zu sein und nicht erkannt hat, daß der Erlaß des Verwaltungsakts in ihrem Ermessen stand (BVerwGE 2, 288, 290 = NJW 1956, 155; OLG Schleswig JVB1 1962, 135; Der Bescheid des Landgerichtspräsidenten läßt allerdings nicht erkennen, ob ihm bewußt war, daß er nach der herrschenden Lehre einen Bewerber in Ausnahmefällen auch bei fehlendem Bedürfnis als Prozeßagenten zulassen kann. Nach der Auffassung des Oberlandesgerichts spricht für die Zulassung des Antragstellers einmal der Umstand, daß er bereits seit 9 Jahren als Rechtsbeistand tätig ist, zu dem anderen sein während dieser Zeit gezeigtes Bemühen um vielseitige, teilweise wissenschaftliche Weiterbildung. Es legt diesen Umständen ein so großes Gewicht bei, daß es glaubt, die von der herrschenden Meinung bejahte Ermessensfreiheit der Justizverwaltung würde sich im vorliegenden Fall darauf reduzieren, daß nur eine einzige ermessensfehlerfreie Entscheidung, nämlich die Zulassung des Antragstellers als Prozeßagent in Betracht käme (Vorlagebeschluß S. a) Daß der Antragsteller bereits 9 Jahre als Rechtsbeistand tätig ist, hat der Oberlandesgerichts- b) Aus den vom Antragsteller erbrachten Nachweisungen ergibt sich in der Tat, daß er mit großer Zielstrebigkeit und auch großem Erfolg bemüht ist, seine berufliche Qualifikation zu verbessern. Insbesondere sollte das Studium der Volks- und Betriebswirtschaft ihm ersichtlich die für den Beruf des Steuerberaters erforderlichen wissenschaftlichen Kenntnisse vermitteln. Wer, wie der Antragsteller, gleichzeitig den Beruf eines Steuerberaters und eines Rechtsbeistandes ausüben will, muß sich notwendigerweise die für die Ausübung beider Berufe erforderli- Dies gilt auch dann, wenn der betreffende Bewerber sich durch die ihm gestattete Tätigkeit in Finanzgerichts- und SteuerstrafSachen eine gewisse forensische Erfahrung erworben hat.
Nachschlagewerk: ja BGHZ : ja ZPO § 157 Abs. 3 a) Die Zulassung eines Prozeßagenten kann nicht mit der Erwägung begründet werden, viele Prozeßparteien hätten den Wunsch, sich durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten zu lassen, der geringere Gebühren als ein Rechtsanwalt erhebt. b) Der Umstand, daß ein Bewerber längere Zeit als Rechtsbeistand tätig war und die Prüfung als Steuerberater bestanden hat, gibt ihm bei fehlendem Bedürfnis noch keinen Anspruch auf Zulassung als Prozeßagent BGH, Beschl. 29. Mai 1980 - IVa ARZ (Vz) 102/80 - OLG Hamm Präsident d. OLG Hamm Präsident d. LG Münster BUNDESGERICHTSHOF TVa ARZ (Vz) 102/80 BESCHLUSS in der Justizverwaltungssache des Steuerberaters und Rechtsbeistands Ewald S traße 14, » - Antragstellers - wegen Zulassung als Prozeßagent 2 Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. Mai 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr.Hoegen und die Richter Rottmüller, Wolf, Dehner und Dr. Schmidt-Kessel beschlossen: Der Antrag auf Aufhebung des Bescheids des Präsidenten des Landgerichts Münster vom 13. Januar 1968 und Zulassung des Antragstellers als Prozeßagent wird zurückgewiesen. Geschäftswert: DM 30.000,— Gründe Der am 24. März 1940 geborene Antragsteller hat am 31. März 1957 die Prüfung als "Gehilfe in wirtschafts-und steuerberatenden Berufen" bestanden. Anschließend war er bis 1961 als Prüfungsassistent bei einer Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft und bei einem Steuerbevollmächtigten tätig. Von Oktober 1961 bis Juli 1963 studierte er an der Höheren Wirtschaftsfachschule in Köln und erlangte dadurch den Grad eines Betriebswirts (grad.). Mit Urkunde vom 15. Mai 1964 wurde er nach bestandener Prüfung zu dem Steuerbevollmächtigten bestellt. Am 30. Dezember 1969 erteilte ihm der Landgerichtspräsident in Münster die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten; seinen Antrag, ihm auch gern. § 157 Abs. 3 ZPO das mündliche Verhandeln vor 3 Gericht zu gestatten, lehnte er ab, Im Jahre 1971 wurde ihm die ”Allgemeine Hochschulreife” zuerkannt. Von 1971 bis 1976 studierte er Volks- und Betriebswirtschaft an der Universität in Münster und an der Gesamthochschule in Duisburg. Am 28. Januar 1975 wurde er nach bestandener Prüfung zu dem Steuerberater bestellt; durch Urkunde vom 30. September 1975 wurde ihm die Berechtigung verliehen, als Zusatz zur Berufsbezeichnung die Bezeichnung ”landwirtschaftliche Buchstelle” zu führen. Nunmehr bittet der Antragsteller erneut um die Zulassung zur mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht in Borken. Durch den im Tenor bezeichneten Bescheid hat der Landgerichtspräsident in Münster das Gesuch abgelehnt; die Beschwerde an den Oberlandesgerichtspräsidenten ist erfolglos geblieben. Der Antragsteller hat daraufhin gerichtliche Entscheidung beantragt. Das Oberlandesgericht möchte den Antrag zurückweisen; es sieht sich jedoch hieran durch die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein vom 14. Dezember 1961 (JVB1 1962, 135), des Kammergerichts vom 31. Januar 1963 (JVB1 1963, 136), des OLG Celle vom 13. Februar 1963 (Nds.Rpfl. 1963, 106) und vom 10. Oktober 1966 (MDR 1967, 501), des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 12. Januar 1971 (Der Rechtsbeistand 1971, 3), des Oberlandesgerichts München vom 6. Juni 1973 (Der Rechtsbeistand 1974, 292) und des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. September 1978 (Rpfleger 1969, 142) gehindert. Es hat aus diesem Grunde die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Vorlage ist zulässig. Das vorlegende Gericht teilt die Auffassung der Justizverwaltung, daß im Amts- gerichtsbezirk Borken der rechtsuchenden Bevölkerung eine ausreichende Zahl von Rechtsanwälten zur Verfügung stehe. Es meint, daß beim Fehlen eines entsprechenden Bedürfnisses die Zulassung eines Prozeßagenten schlechthin unzulässig sei. Damit setzt es sich in Widerspruch zu den obengenannten Entscheidungen, die bei fehlendem Bedürfnis die Zulassung in das Ermessen der Justizverwaltung stellen. (Wie das vorlegende Gericht: BVerfGE 10, 185 = NJW I960, 139; BVerwG JR 1959, 272; OLG Nürnberg AnwBl 1971, 354. ).Wenn man der Justizverwaltung ein solches Ermessen zubillige, müsse man -so meint das vorlegende Gericht - sowohl die Entscheidung des Landgerichtspräsidenten als auch die des Oberlandesgerichtspräsidenten als fehlerhaft ansehen, dem ersteren sei - soweit aus dem Beschluß ersichtlich -nicht bewußt gewesen, daß ihm die herrschende Lehre auch bei fehlendem Bedürfnis einen Ermessensspielraum einräume. Dem Oberlandesgerichtspräsidenten sei dies zwar bekannt gewesen; er habe jedoch eine Ermessensausübung zugunsten des Antragstellers mit einer unzulänglichen Begründung abgelehnt, insbesondere die für eine Zulassung des Antragstellers sprechenden Gründe nicht erschöpfend gewürdigt. Ob diese Beurteilung zutreffend ist, braucht an dieser Stelle nicht erörtert zu werden. Bei der Prüfung der Frage, ob eine Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG zulässig ist, hat der Bundesgerichtshof, wie allgemein anerkannt ist, von der Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts auszugehen. Für die Vorlage nach § 29 Abs. 2 Satz 2 EGGVG kann nichts anderes gelten. 5 III. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig. Er richtet sich gegen eine Verfügung der Justizverwaltung, durch die eine Angelegenheit auf dem Gebiet des Zivilprozesses geregelt wurde (BVerwG JR 1970, 76; BGHZ 46, 354). Der Antragsteller macht auch geltend, daß er bei zutreffender Beurteilung der Bedürfnisfrage und sachgerechter Ermessensausübung zuzulassen gewesen wäre, daß er also durch die Nichtzulassung in seinen Rechten verletzt sei (BGH aaO). Die Frist des § 26 Abs. 1 EGGVG ist gewahrt; sie begann nicht bereits mit der Zustellung der Verfügung des Landgerichtspräsidenten, sondern erst mit der Zustellung des Beschwerdebescheides des Oberlandesgerichtspräsidenten (BGH aaO). Auch im übrigen bestehen gegen die Zulässigkeit des Antrags keine Bedenken. IV. In der Sache selbst muß dem Antrag ein Erfolg versagt bleiben. 1. Dem Antragsteller wäre bei entsprechender Eignung das mündliche Verhandeln vor Gericht dann zu gestatten, wenn ein entsprechendes Bedürfnis bestünde, d.h. wenn der Wunsch der rechtsuchenden Bevölkerung nach geschäftsmäßiger Vertretung vor Gericht durch die im Amtsgerichtsbezirk Borken ansässigen Rechtsanwälte nicht hinreichend befriedigt werden könnte. Dabei kommt es nicht so sehr auf das zahlenmäßige Verhältnis zwischen der Bevölkerung und den zugelassenen Anwälten an, son- 6 7 dern vor allem darauf, ob sich in dem betreffenden Gerichtsbezirk bisher Schwierigkeiten bei der Vertretung ergeben haben, d.h. also, ob Parteien keinen geeigneten Anwalt als Prozeßvertreter gefunden haben (so mit Recht das vorlegende Gericht im Anschluß an OLG Nürnberg Anwaltsblatt 1971, 35M. Beim Amtsgericht Borken sind solche Schwierigkeiten nach dem Bericht des Amtsgerichtsdirektors an den Landgerichtspräsidenten nicht aufgetreten. Auch der Antragsteller behauptet dies nicht. 2. Der Anspruch auf Zulassung als Prozeßagent kann nicht mit der Erwägung begründet werden, viele Prozeßparteien hätten den Wunsch, sich durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten zu lassen, der nicht die vollen Anwaltsgebühren erhebt. Wäre dieser Gesichtspunkt beachtlich, dann müßte Anträgen bei nachgewiesener Zuverlässigkeit und Sachkunde wohl stets stattgegeben werden, solange bei dem betreffenden Gericht noch keine ’’ausreichende” Zahl von Prozeßagenten zugelassen ist; auf die Zahl der zugelassenen Rechtsanwälte käme es nicht an. Das wäre aber mit dem Willen des Gesetzgebers, der in § 157 Abs. 3 ZPO ausdrücklich eine Berücksichtigung der Zahl der bei dem Gericht zugelassenen Rechtsanwälte vorschreibt, unvereinbar. Den Bedürfnissen der minderbemittelten Bevölkerungsschichten ist bereits durch die Einrichtung des Armenrechts (bzw. der Prozeßkostenhilfe) Genüge getan. Es wäre ein vom Gesetzeszweck her unerwünschtes Ergebnis, wenn Personen, die an sich zur Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren in der Lage sind, aus Kostengründen eine Vertretung durch Prozeßagenten vorziehen würden. Denn nach dem Willen des Gesetzgebers soll - im Interesse eines ordnungsgemäßen Funk-tionierens der Rechtspflege - die Vertretung der Par- 7 teien vor Gericht grundsätzlich in den Händen von volljuristisch ausgebildeten Rechtsanwälten liegen. Der Umstand, daß die Vertretung durch Prozeßagenten mit geringeren Kosten verbunden ist als die durch Rechtsanwälte, muß daher bei der Bedürfnisprüfung außer Betracht bleiben (ebenso OLG Nürnberg AnwBl 1971, 354). 3. Nach der herrschenden, vom vorlegenden Gericht abgelehnten Meinung (vgl. dazu die Rechtsprechungsnachweise unter II.) ist auch bei fehlendem Bedürfnis die Zulassung eines Prozeßagenten nicht schlechthin ausgeschlossen; die Zulassung soll in diesem Falle im Ermessen der Justizverwaltung stehen. Ob diese Auffassung zutreffend ist# braucht hier nicht entschieden zu werden. Auch wenn man mit der herrschenden Lehre der Justizverwaltung einen Ermessensspielraum zubilligt, wäre ihre Entscheidung im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. Das Gericht, das zur Nachprüfung einer Ermessensentscheidung berufen ist, darf sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle des Ermessens der Verwaltungsbehörde setzen; es kann vielmehr den Verwaltungsakt nur dann aufheben, wenn die Behörde, die der Ermessensausübung gesetzten Schranken nicht beachtet hat (BVerwGE 28, 155, 167; BVerwG DÖV 1954, 374; BGHZ 59, 274, 279; BGH NJW 1964, 2420; MDR 1967, 586; DNotZ 1970, 751). Dies gilt auch im Verfahren nach den §§ 23 ff EGGVG (Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 38. Aufl. § 28 Anm. 3; OLG Hamm JVB1 1963, 138). Aufzuheben ist ein ablehnender Bescheid insbesondere dann, wenn die Behörde geglaubt hat, aus Rechtsgründen zur Ablehnung des Antrags verpflichtet zu sein und nicht erkannt hat, daß der Erlaß des Verwaltungsakts in ihrem Ermessen stand (BVerwGE 2, 288, 290 = NJW 1956, 155; OLG Schleswig JVB1 1962, 135; 8 OLG Celle NdsRpfl 1967, 150, 151; OLG Frankfurt, Der Rechtsbeistand 1971, 3). Der Bescheid des Landgerichtspräsidenten läßt allerdings nicht erkennen, ob ihm bewußt war, daß er nach der herrschenden Lehre einen Bewerber in Ausnahmefällen auch bei fehlendem Bedürfnis als Prozeßagenten zulassen kann. Dieser Mangel ist Jedoch unschädlich, weil der Oberlandesgerichtspräsident die möglicherweise vom Landgerichtspräsidenten unterlassene Ermessensentscheidung nachgeholt hat. Er hat keine Veranlassung gesehen, von seinem Ermessen zugunsten des Antragstellers Gebrauch zu machen. Dies ist -im Gegensatz zur Auffassung des vorlegenden Gerichts -nicht zu beanstanden. Insbesondere ist der Vorwurf unbegründet, der Beschwerdebescheid gehe auf mehrere, für die Ermessensentscheidung wesentliche Tatsachen nicht ein. Nach der Auffassung des Oberlandesgerichts spricht für die Zulassung des Antragstellers einmal der Umstand, daß er bereits seit 9 Jahren als Rechtsbeistand tätig ist, zu dem anderen sein während dieser Zeit gezeigtes Bemühen um vielseitige, teilweise wissenschaftliche Weiterbildung. Es legt diesen Umständen ein so großes Gewicht bei, daß es glaubt, die von der herrschenden Meinung bejahte Ermessensfreiheit der Justizverwaltung würde sich im vorliegenden Fall darauf reduzieren, daß nur eine einzige ermessensfehlerfreie Entscheidung, nämlich die Zulassung des Antragstellers als Prozeßagent in Betracht käme (Vorlagebeschluß S. 13, 2. Abs.). Dem kann nicht gefolgt werden. a) Daß der Antragsteller bereits 9 Jahre als Rechtsbeistand tätig ist, hat der Oberlandesgerichts- 9 Präsident ersichtlich nicht übersehen. Er hat jedoch mit Recht keine Veranlassung gesehen, ihn aus diesem Grunde als Prozeßagent zuzulassen. Würde die Justizverwaltung dazu übergehen, Rechtsbeiständen allgemein nach mehrjähriger beruflicher Tätigkeit die Erlaubnis nach § 157 Abs. 3 ZPO zu erteilen, so würde die vom Gesetzgeber gewollte Bedürfnisprüfung praktisch beseitigt. Eine solche Ermessensausübung wäre mit Sinn und Zweck des § 157 Abs. 3 ZPO unvereinbar. Keinesfalls kann es als ermessensfehlerhaft angesehen werden, wenn es eine Justizverwaltungsbehörde ablehnt, in dieser Weise von ihrem Ermessen Gebrauch zu machen. b) Aus den vom Antragsteller erbrachten Nachweisungen ergibt sich in der Tat, daß er mit großer Zielstrebigkeit und auch großem Erfolg bemüht ist, seine berufliche Qualifikation zu verbessern. Obwohl er ursprünglich nur den VolksSchulabschluß hatte, ist es ihm gelungen, vom Büroangestellten zunächst zu dem Steuerbevollmächtigten und dann zu dem Steuerberater aufzusteigen. Das vom Oberlandesgericht hervorgehobene Bemühen um vielseitige, z.T.wissenschaftliche Weiterbildung beschränkte sich aber - von einer später noch zu erörternden Ausnahme abgesehen - auf die für die Tätigkeit der steuerberatenden Berufe bedeutsamen Wissensgebiete. Insbesondere sollte das Studium der Volks- und Betriebswirtschaft ihm ersichtlich die für den Beruf des Steuerberaters erforderlichen wissenschaftlichen Kenntnisse vermitteln. Dies kann jedoch noch keinen Anspruch auf Zulassung als Prozeßagent begründen. Wer, wie der Antragsteller, gleichzeitig den Beruf eines Steuerberaters und eines Rechtsbeistandes ausüben will, muß sich notwendigerweise die für die Ausübung beider Berufe erforderli- 10 chen Kenntnisse verschaffen. Darin liegt kein besonderer Umstand, der eine bevorzugte Behandlung im Zulassungsverfahren nach § 157 Abs. 3 ZPO geboten erscheinen lassen könnte. Dies gilt auch dann, wenn der betreffende Bewerber sich durch die ihm gestattete Tätigkeit in Finanzgerichts- und SteuerstrafSachen eine gewisse forensische Erfahrung erworben hat. c) Im übrigen hat der Antragsteller lediglich nachgewiesen, daß er an einem Fachseminar des Bundesverbands der Rechtsbeistände e.V. teilgenommen hat, durch das Kenntnisse über wichtige neue Gesetze vermittelt werden sollten. Auch hieraus kann kein Anspruch auf Zulassung als Prozeßagent hergeleitet werden. Es ist selbstverständlich, daß ein Rechtsbeistand - ebenso wie ein Rechtsanwalt - sich über die Rechtsentwicklung auf dem laufenden halten muß. Er kann dies je nach seinen Wünschen und seiner Veranlagung entweder durch Studium der Fachliteratur oder durch Teilnahme an Fortbildungskursen tun. Damit erfüllt er lediglich die ihm obliegende Pflicht, sich das für die Ausübung des Rechtsbeistandsberufes erforderliche Wissen zu verschaffen und zu erhalten. Dies ist kein Umstand, der bei der Ermessensentscheidung zu seinen Gunsten ausschlaggebend sein müßte. d) Ob die Begründung der Ermessensentscheidung des Oberlandesgerichtspräsidenten den in § 39 Abs. 1 Satz 3 des BundesVwVfG und § 39 Abs. 1 Satz 3 des Nordrhein-Westfälischen VwVfG aufgestellten Anforderungen entspricht, kann dahingestellt bleiben; diese Gesetzesvorschriften finden gemäß § 2 Abs. 3 des BundesVwVfG und § 2 Abs. 3 des Nordrhein-Westfälischen VwVfG hier keine Anwendung. Dr. Hoegen Rottmüller Wolf Dehner Dr.Schmidt-Kessel