Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmül-ler, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs am 15. 2.Der Antrag auf Prozeßkostenhilfe für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht und dem Bundesgerichtshof wird abgelehnt. August 1987 den Leiter des Gesundheitsamtes der Stadt Frankfurt am Main fernmündlich auf die vom Antragsteller vorgelegte ärztliche Bescheinigung hin an. "Ich habe gestern den Leiter des Gesundheitsamtes, Herrn Dr. fernmündlich auf das Attest des Gesundheitsamtes vom 28.7.1987 angesprochen und dabei auf die Aktivitäten, die Herr D. Die Aktennotiz und das ärztliche Attest legte Richter N.dem Präsidenten des Amtsgerichts zur Kenntnisnahme vor. August 1987 den Leiter des Gesundheitsamtes der Stadt Frankfurt am Main angerufen und mit diesem ein Telefongespräch des Inhalts geführt hat, der sich aus dem Aktenvermerk vom 25. b) an den Präsidenten des Amtsgerichts Frankfurt am Main übermittelt hat mit dem Bemerken, er werde künftigen Beschwerden oder Eingaben des Antragstellers, sofern in diesen auf das Attest vom 28. Er hat deshalb mit Schriftsatz an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 13. Das an dem Verfahren beteiligte Land Hessen hat beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zurückzuweisen. 2. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hält den Antrag zu Punkt 2b für unzulässig, weil es sich insoweit um einen rein behördeninternen Vorgang handele, der keine für die gerichtliche Nachprüfbarkeit erforderliche Außenwirkung entfalte, zu den Punkten 1 und 2a dagegen für zulässig und begründet. Nach seiner Meinung stellen der Anruf des Richters N.bei dem Leiter des Gesundheitsamtes der Stadt Frankfurt am Main vom 24. August 1987 und der Inhalt dieses Telefongesprächs sowie die von dem Richter veranlaßte Übersendung einer Ablichtung seines Aktenvermerks und der an den Präsidenten des Amtsgerichts Frankfurt am Main gerichteten Übersendungsverfügung vom 25. Grundsatz ausgesprochen, daß Mitteilungen, die die Staatsanwaltschaft in anhängigen Ermittlungsverfahren oder nach Abschluß von Strafverfahren über bestimmte Umstände an andere Behörden oder an die Presse oder sonstige Personen macht, denen die Entscheidung über die Verwertung dieser Umstände überlassen bleibt, als sogenannte Wissenserklärungen keine bestimmend gestaltenden Regelungen der Rechtsund Lebensverhältnisse des Betroffenen darstellen und deshalb nicht im Rechtswege nach §§ 23 ff. Das Oberlandesgericht hat daher die Sache gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 EGGVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Die Vorlage ist zulässig, weil das Oberlandesgericht bei seiner beabsichtigten Entscheidung von den genannten Entscheidungen abweichen würde. Ohne Bedeutung ist dabei, daß die abweichenden Entscheidungen von Strafsenaten der Oberlandesgerichte erlassen worden sind, während mit dem jetzigen Antrag ein Zivilsenat befaßt ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29.5.1968 - IV ZB 503/68 - FamRZ 1968, 452; vom 3.5.1968 - IV ZB 502/68 - NJW 1968, 1477; vom 5.2.1986 - IVb ZB 1/86 - FamRZ 1986, 460, 461 m.w.N., sämtliche vorgenannten Beschlüsse allerdings zu § 28 Abs. 2 FGG; ferner zu § 29 Abs. 1 Satz 2 EGGVG; BGHZ 77, 209, 211) von der rechtlichen Beurteilung auszugehen, die das vorlegende Oberlandesgericht seinem Vorlagebeschluß zugrunde gelegt hat, und zu fragen, ob danach die strittige Rechtsfrage erheblich ist. Der Bundesgerichtshof hat deshalb nach § 29 Abs. 1 Satz 3 EGGVG über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 13. Er ist - unabhängig von der vom Oberlandesgericht herausgestellten Streitfrage -jedenfalls deswegen unzulässig, weil es sich bei der beanstandeten Tätigkeit des Richters N.nicht um Maßnahmen auf den in § 23 Abs. 1 EGGVG genannten Gebieten handelt. a) Das Oberlandesgericht sieht es als unerheblich an, daß Richter N.nicht im Zivilprozeß oder in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sondern im Rahmen der Vorbereitung einer Entscheidung über die Dienstaufsichtsbeschwerde tätig geworden sei:. Die von ihm getroffenen Maßnahmen könnten nicht losgelöst von dem Entmündigungsverfahren gesehen werden, das gerade der Anlaß für die Dienstaufsichtsbeschwerde gewesen sei. Die zu beurteilenden Handlungen des Richters N.stellen keine Maßnahmen einer Justizbehörde im Entmündigungsverfahren und damit auf dem Gebiet des Zivilprozesses oder des bürgerlichen Rechts dar. BVerwGE 69, 192, 197) nicht auf einem der in § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG genannten Gebiete ergangen (Lüke, JuS 1961, 205, 207; Kissel, GVG EGGVG § 23 Rdn. 48; derselbe in Karlsruher Kommentar zur StPO 2. Die Bescheidung der vom Antragsteller erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerde oblag dem Präsidenten des Amtsgerichts Frankfurt am Main. Das schließt die Annahme des Oberlandesgerichts aus, der Richter N.sei mit den von ihm betriebenen Maßnahmen in Wahrnehmung einer ihm zugewiesenen spezifischen Aufgabe auf dem Gebiet des Zivilprozesses oder der freiwilligen Gerichtsbarkeit tätig geworden.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja EGGVG § 23 Abs. 1 Satz 1 Maßnahmen im Rahmen dienstaufsichtlicher Tätigkeit gehören nicht zu einem der in § 23 Abs. 1 Satz 1 genannten Gebiet. BGH, Beschl. v. 15. November 1988 - IVa ARZ (VZ) 5/88 - OLG Frankfurt am Main BUNDESGERICHTSHOF IVa ARZ (VZ) 5/88 BESCHLUSS in der Rechtssache betreffend den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23ff. EGGVG sowie den Antrag auf Bewilligung von Prozeß- Antragstellers, 2 Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmül-ler, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs am 15. November 1988 beschlossen: 1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 13. September 1987 wird als unzulässig verworfen. Geschäftswert: 2.000 DM 2. Der Antrag auf Prozeßkostenhilfe für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht und dem Bundesgerichtshof wird abgelehnt. Gründe: 1. Gegen den Antragsteller ist seit 1985 beim Amtsgericht Frankfurt am Main ein Entmündigungsverfahren anhängig. Gegen den mit der Bearbeitung des Verfahrens befaßten Richter B. erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 17. August 1987 bei dem Präsidenten des Amtsgerichts Dienstaufsichtsbeschwerde. Dem Schreiben fügte er eine ärztliche Bescheinigung eines Nervenarztes des Gesundheitsamtes der Stadt Frankfurt am Main vom 28. Juli 1987 bei. Darin heißt es, bei der Untersuchung des Antragstellers am 28. Juli 1987 hätten sich keinerlei Hinweise auf eine psychotische Störung oder WIV 3 andersartige Geistesstörungen ergeben, eine Einschränkung seiner Geschäftsfähigkeit liege nicht vor. Der mit der Bearbeitung der Dienstaufsichtsbeschwerde befaßte Richter am Amtsgericht N. sprach am 24. August 1987 den Leiter des Gesundheitsamtes der Stadt Frankfurt am Main fernmündlich auf die vom Antragsteller vorgelegte ärztliche Bescheinigung hin an. Danach brachte er folgenden Vermerk zu den Akten: "Ich habe gestern den Leiter des Gesundheitsamtes, Herrn Dr. fernmündlich auf das Attest des Gesundheitsamtes vom 28.7.1987 angesprochen und dabei auf die Aktivitäten, die Herr D. (der Antragsteller) zunehmend hier entfaltet, hingewiesen. Ferner habe ich Herrn Dr. über das Gutachten des Prof. Dr. vom 21.8.1986, das sich ausführlich mit Herrn D. befaßt, unterrichtet. Herr Dr. hat einen Rückruf ange- kündigt. Heute ruft Herr Dr. DpNervenarzt beim Gesundheitsamt, der das Attest vom 28.7.1987 ausgestellt hat, an. Er erklärt, er habe das Attest auf Wunsch des Herrn D. nach kurzer Untersuchung ausgestellt, nachdem Herr D. angegeben habe, er benötige das Attest für ein Verfahren gegen seine verrückte Ehefrau. Von seinen Aktivitäten gegenüber dem Gericht habe Herr D. nichts erwähnt. Er, Dr. D^pp, bedaure, daß Herr D. das Attest nicht für den genannten Zweck verwende. Im übrigen sieht Herr Dr. D^p - trotz des Briefkopfes - das Attest nicht als amtlich an; er bewertet es eher als privat." 4 Die Aktennotiz und das ärztliche Attest legte Richter N. dem Präsidenten des Amtsgerichts zur Kenntnisnahme vor. Zusätzlich vermerkte er, daß er künftigen Beschwerden oder Eingaben des Antragstellers stets eine Ablichtung des Aktenvermerks vom 25. August 1987 beifügen werde, sofern der Antragsteller auf das Gesundheitszeugnis Bezug nehme. Eine Ablichtung des Aktenvermerks und der an den Präsidenten des Amtsgerichts gerichteten Übersendungsverfügung übersandte Richter N. sodann zu den Akten des Entmündigungsverfahrens. Der Antragsteller fühlt sich in seinen Rechten dadurch verletzt, daß Richter N. 1. am 24. August 1987 den Leiter des Gesundheitsamtes der Stadt Frankfurt am Main angerufen und mit diesem ein Telefongespräch des Inhalts geführt hat, der sich aus dem Aktenvermerk vom 25. August 1987 ergibt, 2. Eine Ablichtung des Aktenvermerks und der Übersendungsverfügung vom 25. August 1985 a) zu den Akten des Entmündigungsverfahrens übersandt hat und b) an den Präsidenten des Amtsgerichts Frankfurt am Main übermittelt hat mit dem Bemerken, er werde künftigen Beschwerden oder Eingaben des Antragstellers, sofern in diesen auf das Attest vom 28. Juli 1987 Bezug genommen werde, eine Ablichtung des Aktenvermerks beifügen. 5 Er hat deshalb mit Schriftsatz an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 13. September 1987 beantragt, im Verfahren nach § 23ff. EGGVG festzustellen, daß das von ihm beanstandete Verhalten des Richters N. rechtswidrig gewesen ist; zugleich hat er um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Verfahren nachgesucht. Das an dem Verfahren beteiligte Land Hessen hat beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zurückzuweisen. 2. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hält den Antrag zu Punkt 2b für unzulässig, weil es sich insoweit um einen rein behördeninternen Vorgang handele, der keine für die gerichtliche Nachprüfbarkeit erforderliche Außenwirkung entfalte, zu den Punkten 1 und 2a dagegen für zulässig und begründet. Nach seiner Meinung stellen der Anruf des Richters N. bei dem Leiter des Gesundheitsamtes der Stadt Frankfurt am Main vom 24. August 1987 und der Inhalt dieses Telefongesprächs sowie die von dem Richter veranlaßte Übersendung einer Ablichtung seines Aktenvermerks und der an den Präsidenten des Amtsgerichts Frankfurt am Main gerichteten Übersendungsverfügung vom 25. August 1987 zu den Entmündigungsakten hoheitliches Handeln einer Justizbehörde zur Regelung einer einzelnen Angelegenheit auf dem Gebiet des Zivilprozesses dar, das den Antragsteller in seinem Recht auf "informationeile Selbstbestimmung" verletze. Es sieht sich aber an einer entsprechenden Entscheidung durch die aufgrund des § 23 EGGVG ergangenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. Mai 1961 (JVBl. 1962, 41) und vom 13. Juli 1972 (NJW 1972, 2145) sowie des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 4. November 1964 (NJW 1965, 1545) und vom 18. September 1987 (Justiz 1988, 28) gehindert. In diesen ist der 6 Grundsatz ausgesprochen, daß Mitteilungen, die die Staatsanwaltschaft in anhängigen Ermittlungsverfahren oder nach Abschluß von Strafverfahren über bestimmte Umstände an andere Behörden oder an die Presse oder sonstige Personen macht, denen die Entscheidung über die Verwertung dieser Umstände überlassen bleibt, als sogenannte Wissenserklärungen keine bestimmend gestaltenden Regelungen der Rechtsund Lebensverhältnisse des Betroffenen darstellen und deshalb nicht im Rechtswege nach §§ 23 ff. EGGVG anfechtbar sind. Unerheblich sei es, daß die Wissenserklärungen hier nicht von der Staatsanwaltschaft, sondern von einem Richter abgegeben worden seien. Denn die Mitteilungen habe der Richter N. nicht in Ausübung von Rechtsprechung in funktionellem Sinne, sondern als Organ der Justizverwaltung gemacht. Das Oberlandesgericht hat daher die Sache gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 EGGVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. 3. Die Vorlage ist zulässig, weil das Oberlandesgericht bei seiner beabsichtigten Entscheidung von den genannten Entscheidungen abweichen würde. Ohne Bedeutung ist dabei, daß die abweichenden Entscheidungen von Strafsenaten der Oberlandesgerichte erlassen worden sind, während mit dem jetzigen Antrag ein Zivilsenat befaßt ist (vgl. Kissel in Karlsruher Kommentar zur StPO 2. Aufl. EGGVG § 29 Rdn. 8). Auch kommt es nicht darauf an, wie der Bundesgerichtshof die Rechtslage in der vorgelegten Sache beurteilt und ob nach seiner Auffassung die zwischen den Oberlandesgerichten strittige Rechtsfrage für die Entscheidung erheblich ist. Für die Prüfung der Zulässigkeit der Vorlage ist nämlich 7 nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29.5.1968 - IV ZB 503/68 - FamRZ 1968, 452; vom 3.5.1968 - IV ZB 502/68 - NJW 1968, 1477; vom 5.2.1986 - IVb ZB 1/86 - FamRZ 1986, 460, 461 m.w.N., sämtliche vorgenannten Beschlüsse allerdings zu § 28 Abs. 2 FGG; ferner zu § 29 Abs. 1 Satz 2 EGGVG; BGHZ 77, 209, 211) von der rechtlichen Beurteilung auszugehen, die das vorlegende Oberlandesgericht seinem Vorlagebeschluß zugrunde gelegt hat, und zu fragen, ob danach die strittige Rechtsfrage erheblich ist. Das trifft hier zu. 4. Der Bundesgerichtshof hat deshalb nach § 29 Abs. 1 Satz 3 EGGVG über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 13. September 1987 zu befinden. Der Antrag muß verworfen werden. Er ist - unabhängig von der vom Oberlandesgericht herausgestellten Streitfrage -jedenfalls deswegen unzulässig, weil es sich bei der beanstandeten Tätigkeit des Richters N. nicht um Maßnahmen auf den in § 23 Abs. 1 EGGVG genannten Gebieten handelt. a) Das Oberlandesgericht sieht es als unerheblich an, daß Richter N. nicht im Zivilprozeß oder in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sondern im Rahmen der Vorbereitung einer Entscheidung über die Dienstaufsichtsbeschwerde tätig geworden sei:. Die von ihm getroffenen Maßnahmen könnten nicht losgelöst von dem Entmündigungsverfahren gesehen werden, das gerade der Anlaß für die Dienstaufsichtsbeschwerde gewesen sei. Mit ihnen sei der Richter über das Maß dessen hinausgegangen, was zur Bearbeitung der Dienstaufsichtsbeschwerde erforderlich gewesen sei; damit 8 habe er hoheitliches Handeln auf dem Gebiet des Zivilprozesses - konkret in dem Entmündigungsverfahren - ausgeübt. b) Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsfehlern . § 23 EGGVG weist die Nachprüfung der spezifisch justizmäßigen Verwaltungsakte und sonstigen Maßnahmen den ordentlichen Gerichten zu. Eine Anordnung, Verfügung oder sonstige Maßnahme einer Justizbehörde im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG liegt deshalb nur vor, wenn die jeweils in Rede stehende Amtshandlung in Wahrnehmung einer Aufgabe vorgenommen wird, die der jeweiligen Behörde als ihre spezifische Aufgabe auf einem in der genannten Vorschrift aufgeführten Rechtsgebiete zugewiesen ist (vgl. BVerwGE 69, 192, 195). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die zu beurteilenden Handlungen des Richters N. stellen keine Maßnahmen einer Justizbehörde im Entmündigungsverfahren und damit auf dem Gebiet des Zivilprozesses oder des bürgerlichen Rechts dar. Sie sind vielmehr im Rahmen dienstaufsichtlicher Tätigkeit und deshalb bei gebotener funktionaler Betrachtung (vgl. BVerwGE 69, 192, 197) nicht auf einem der in § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG genannten Gebiete ergangen (Lüke, JuS 1961, 205, 207; Kissel, GVG EGGVG § 23 Rdn. 48; derselbe in Karlsruher Kommentar zur StPO 2. Aufl. EGGVG § 23 Rdn. 39; Jansen, FGG 2. Aufl. EGGVG § 23 Rdn. 1). Die Bescheidung der vom Antragsteller erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerde oblag dem Präsidenten des Amtsgerichts Frankfurt am Main. Der Richter N. wurde bei der Vorbereitung 9 dieser Entscheidung (vgl. §§ 4 Abs. 2, 42 DRiG) nicht als unabhängiger Richter, sondern innerhalb der Gerichtsverwaltung tätig. Mit seinen Nachforschungen zur Richtigkeit der ärztlichen Bescheinigung vom 28. Juli 1987 beim Gesundheitsamt der Stadt Frankfurt am Main bezweckte er die Klärung, ob Anlaß zu Maßnahmen der Dienstaufsicht bestand. Durch die anschließende Mitteilung des "eher ... privat(en)" Charakters der Gesundheitsbescheinigung zu den Akten des Entmündigungsverfahrens sollte keinesfalls schon eine Feststellung zu dem Geisteszustand des Antragstellers getroffen werden. Das schließt die Annahme des Oberlandesgerichts aus, der Richter N. sei mit den von ihm betriebenen Maßnahmen in Wahrnehmung einer ihm zugewiesenen spezifischen Aufgabe auf dem Gebiet des Zivilprozesses oder der freiwilligen Gerichtsbarkeit tätig geworden. Der Umstand, daß das Entmündigungsverfahren Anlaß für die Dienstaufsichtsbeschwerde und damit für das Tätigwerden des Richters N. war und daß sich aus seinen Handlungen rechtliche und tatsächliche Auswirkungen auf das noch anhängige Entmündigungsverfahren ergeben können, genügt insoweit für die Anwendung des § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG nicht (vgl. BVerwGE 69, 192, 197; Kopp VwGO 7. Auf1. § 179, Rdn . 1) . Eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte ergibt sich auch nicht aus Art. 19 Abs. 4 GG, da die Verwaltungsgerichte zuständig sind (§ 40 Abs. 1 VwGO). 5. Die Gewährung von Prozeßkostenhilfe war nach dem Vorstehenden mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg zu versagen. Dr. Hoegen Rottmüller Dehner Dr. Schmidt-Kessel Dr. Zopfs