Unter Hinweis auf eine Entscheidung des Kammergerichts Berlin (NJW 1989, 534) hat der Direktor des angerufenen Amtsgerichts diesen Antrag abgelehnt, da ein rechtliches Interesse an der Gewährung von Akteneinsicht nicht vorliege. 2. Das Oberlandesgericht Köln hält den Antrag für zulässig; die Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht eines verfahrensunbeteiligten Dritten gemäß § 299 Abs. 2 ZPO sei ein Justizverwaltungsakt im Sinne der §§ 23ff. Das Oberlandesgericht führt nicht aus, wie es entscheiden will, sondern legt nur dar, daß es selbst das rechtliche Interesse in einem Fall bejaht habe, in dem die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Schuldners mangels Masse abgelehnt gewesen sei und zeitnah dazu ein am Konkursverfahren nicht beteiligter Gläubiger Akteneinsicht begehrt habe um festzustellen, ob im Blick auf die Vollstreckungsmöglichkeiten die Rechtsverfolgung sinnvoll sei (MDR 1988, 502). 5 Seine Ausführungen lassen allenfalls die Tendenz erkennen, ein rechtliches Interesse im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO bei einem Gläubiger zu verneinen, der erst einen Titel gegen seinen Schuldner erstreiten müßte, um gegen ihn im Wege der Zwangsvollstreckung Vorgehen zu können, der aber vorweg durch Einsicht in das im Zuge der Vollstreckungsversuche eines anderen Gläubigers vom gemeinsamen Schuldner erstellte Vermögensverzeichnis abschätzen möchte, ob es wirtschaftlich und lohnend ist, die Kosten für einen Prozeß aufzuwenden. Zutreffend referiert das Oberlandesgericht Köln in seinem Vorlagebeschluß, daß das Kammergericht entschieden hat, ein Gläubiger, der gegen seinen Schuldner noch keinen Vollstreckungstitel besitze, könne nicht Einsicht in ein Vermögensverzeichnis verlangen, zu dessen Erstellung es in einem von einem anderen Gläubiger betriebenen Vollstreckungsverfahren gekommen ist. Dieses rechtliche Interesse ist nach Ansicht des Kammergerichts erst gegeben, wenn der Gläubiger, obwohl im Besitz eines vollstreckbaren Titels, wegen der Sperrwirkung des § 903 ZPO die nochmalige Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung seines Schuldners nur bei Glaubhaftmachung ei- Diese Entscheidung des Kammergerichts stünde nur einer Gewährung von Akteneinsicht für die Antragstellerin entgegen, die das Oberlandesgericht Köln indes nicht als beabsichtigt bezeichnet hat. In dem vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Fall (NJW 1989, 533) hat - was das Oberlandesgericht Köln bei seiner Vorlage nicht beachtet hat - ein Gläubiger Einsicht in das von einem Drittschuldner erstellte Vermögensverzeichnis verlangt, nachdem er einen Titel für die Forderung gegen seine Schuldnerin erstritten hatte und sein gegen sie gerichteter Zwangsvollstreckungsversuch erfolglos verlaufen war. Das Oberlandesgericht Hamm hatte demnach über die Akteneinsicht eines Gläubigers zu befinden, der gegenüber seinem Schuldner bereits vollstreckungsberechtigt war. Die vom Oberlandesgericht Hamm bejahte, aus der Interessenlage des bereits vollstreckungsberechtigten Gläubigers hergeleitete Berechtigung, in diesem Verfahrensstadium auch Einsicht in das von einem Drittschuldner erstellte Vermögensverzeichnis zu nehmen, besagt nicht, wie die Interessenlage eines Gläubigers zu beurteilen ist, der gegen seinen Schuldner noch Eine Gleichsetzung des Schuldners, demgegenüber die Vollstreckungsvoraussetzungen noch nicht gegeben sind, und eines Drittschuldners, gegenüber dem der Gläubiger zwar auch noch keinen vollstreckbaren Titel besitzt, gegen den er aber im Rahmen der gegen seinen Schuldner betriebenen Zwangsvollstreckung Vorgehen möchte, ist keineswegs zwingend, denn die Stellung des Akteneinsicht begehrenden Gläubigers ist jeweils eine andere. Das Oberlandesgericht Köln hat demnach mit den Entscheidungen des Kammergerichts und des Oberlandesgerichts Hamm noch keinen Vorlagefall im Sinne des § 29 Abs. 2 EGGVG aufgezeigt.
BUNDESGERICHTSHOF iv. yu |VS| j/8? BESCHLUSS in der Rechtssache betreffend den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23ff . EGGVG der Firma Michael KG, vertreten durch ihren Komplementär Michael B^Hfcstra^e 1 / K Antragstellerin, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. und Markus n /1 Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmül-ler, Dr. Lang, Dehner und Dr. Ritter am 8. November 1989 beschlossen: Die Sache wird an das Oberlandesgericht Köln zur weiteren Behandlung zurückgegeben. Geschäftswerts 1.700 DM. Gründe: 1. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, daß sie Gläubigerin des Herrn Karl-Heinz W^P ist, der am 5. Dezember 1988 auf Betreiben eines anderen Gläubigers die eidesstattliche Versicherung gemäß § 807 ZPO abgegeben hat. Um zu klären, ob im Hinblick auf Vollstreckungsmöglichkeiten eine Titulierung ihres Anspruches wirtschaftlich sinnvoll ist, hat die Antragstellerin die Erteilung einer Abschrift des am 5. Dezember 1988 erstellten Vermögensverzeichnisses samt Terminsprotokoll, hilfsweise die Einsicht in diese Aktenteile beantragt. Unter Hinweis auf eine Entscheidung des Kammergerichts Berlin (NJW 1989, 534) hat der Direktor des angerufenen Amtsgerichts diesen Antrag abgelehnt, da ein rechtliches Interesse an der Gewährung von Akteneinsicht nicht vorliege. Dagegen hat die Antragstellerin binnen Monatsfrist Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß WIV - .3 - §§ 23ff. EGGVG gestellt unter Berufung auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (NJW 1989, 533). 2. Das Oberlandesgericht Köln hält den Antrag für zulässig; die Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht eines verfahrensunbeteiligten Dritten gemäß § 299 Abs. 2 ZPO sei ein Justizverwaltungsakt im Sinne der §§ 23ff. EGGVG. Das trifft zu. Über die Begründetheit dieses Antrages zu entscheiden, sieht sich das Oberlandesgericht gehindert, weil es dabei entweder von der (zitierten) Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm oder von der (zitierten) Entscheidung des Kammergerichts abweichen müsse. Es hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 EGGVG vorgelegt . Das Oberlandesgericht führt nicht aus, wie es entscheiden will, sondern legt nur dar, daß es selbst das rechtliche Interesse in einem Fall bejaht habe, in dem die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Schuldners mangels Masse abgelehnt gewesen sei und zeitnah dazu ein am Konkursverfahren nicht beteiligter Gläubiger Akteneinsicht begehrt habe um festzustellen, ob im Blick auf die Vollstreckungsmöglichkeiten die Rechtsverfolgung sinnvoll sei (MDR 1988, 502). Dafür sei vor allem entscheidend gewesen, daß durch die Systematik des Konkursverfahrens die Interessenstellung aller Gläubiger verstärkt werde und die Ermittlungen des Gerichts den Interessen aller Gläubiger diene, ferner daß der Konkursverwalter Pflichten gegenüber allen persönlichen Gläubigern des Gemeinschuldners habe. In Fällen der vorliegenden 4 Art seien die Interessen der Gläubiger in das Vollstrek-kungsverfahren eines anderen Gläubigers nicht so eingebunden wie in einem Konkursverfahren. Hier hänge die Entscheidung von der vom Oberlandesgericht Hamm und von dem Kammergericht unterschiedlich beurteilten Frage ab, ob für die begehrte Einsichtnahme die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen müßten oder nicht. 3. Die Vorlage ist nicht zulässig. Ebenso wie im Vorlageverfahren gemäß § 28 Abs. 2 FFG gehört es im Vorlageverfahren gemäß § 29 Abs. 2 EGGVG zu den Vorlagevoraussetzungen, daß das vorlegende Gericht von einer Entscheidung eines der in der jeweils einschlägigen Vorschrift bezeichneten Gerichte mit seiner Entscheidung abweichen will. Zwar ist der Bundesgerichtshof an die Auffassung des Oberlandesgerichts gebunden, daß es einer Stellungnahme zu der von ihm herausgestellten Rechtsfrage bedarf (BGHZ 77, 209 unter II). Der Bundesgerichtshof hat jedoch zu prüfen, ob ein Abweichungsfall tatsächlich vorliegt. Dazu hat das Oberlandesgericht darzutun, daß die Befolgung der - abweichenden, von ihm vertretenen - Rechtsansicht zu einer anderen Fallentscheidung führen würde (BGHZ 7, 339, 341f; Beschluß vom 23. Februar 1977 - IV ARZ (Vz) 2/77 - NJW 1977, 1014) . Bereits insoweit begegnet die Vorlage Bedenken. Das Oberlandesgericht führt nicht aus, welche Entscheidung es zu treffen beabsichtigt, und sagt demnach nicht, worin es von den beiden von ihm angeführten Entscheidungen des Kammergerichts bzw. des Oberlandesgerichts Hamm abweichen will (vgl. auch hierzu den Beschluß vom 23. Februar 1977, aaO). 5 Seine Ausführungen lassen allenfalls die Tendenz erkennen, ein rechtliches Interesse im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO bei einem Gläubiger zu verneinen, der erst einen Titel gegen seinen Schuldner erstreiten müßte, um gegen ihn im Wege der Zwangsvollstreckung Vorgehen zu können, der aber vorweg durch Einsicht in das im Zuge der Vollstreckungsversuche eines anderen Gläubigers vom gemeinsamen Schuldner erstellte Vermögensverzeichnis abschätzen möchte, ob es wirtschaftlich und lohnend ist, die Kosten für einen Prozeß aufzuwenden. Für die Annahme, das Oberlandesgericht wolle der Antragstellerin die Akteneinsicht gewähren, ist kein ausreichend deutlicher Anhaltspunkt gegeben. Nicht gefolgt werden kann seiner Auffassung, wie immer auch seine Entscheidung ausfalle, müsse es von einer der beiden genannten Entscheidungen abweichen. Zutreffend referiert das Oberlandesgericht Köln in seinem Vorlagebeschluß, daß das Kammergericht entschieden hat, ein Gläubiger, der gegen seinen Schuldner noch keinen Vollstreckungstitel besitze, könne nicht Einsicht in ein Vermögensverzeichnis verlangen, zu dessen Erstellung es in einem von einem anderen Gläubiger betriebenen Vollstreckungsverfahren gekommen ist. Der noch nicht vollstreckungsberechtigte Gläubiger habe noch nicht das in § 299 Abs. 2 ZPO vorausgesetzte rechtliche Interesse eines verfahrensunbeteiligten Dritten. Dieses rechtliche Interesse ist nach Ansicht des Kammergerichts erst gegeben, wenn der Gläubiger, obwohl im Besitz eines vollstreckbaren Titels, wegen der Sperrwirkung des § 903 ZPO die nochmalige Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung seines Schuldners nur bei Glaubhaftmachung ei- O / ' 't ner nachträglich eingetretenen Veränderung in den Vermögensverhältnissen des Schuldners erreichen kann. Diese Entscheidung des Kammergerichts stünde nur einer Gewährung von Akteneinsicht für die Antragstellerin entgegen, die das Oberlandesgericht Köln indes nicht als beabsichtigt bezeichnet hat. In dem vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Fall (NJW 1989, 533) hat - was das Oberlandesgericht Köln bei seiner Vorlage nicht beachtet hat - ein Gläubiger Einsicht in das von einem Drittschuldner erstellte Vermögensverzeichnis verlangt, nachdem er einen Titel für die Forderung gegen seine Schuldnerin erstritten hatte und sein gegen sie gerichteter Zwangsvollstreckungsversuch erfolglos verlaufen war. Es ging dem Einsicht begehrenden Gläubiger nunmehr darum zu klären, ob seiner Schuldnerin gegen ihren Ehemann ein Taschengeldanspruch zustehen konnte, den er dann zu pfänden beabsichtigte. Hierfür war das aus dem Vermögensverzeichnis des Drittschuldners ersichtliche Arbeitseinkommen von Bedeutung . Das Oberlandesgericht Hamm hatte demnach über die Akteneinsicht eines Gläubigers zu befinden, der gegenüber seinem Schuldner bereits vollstreckungsberechtigt war. Die vom Oberlandesgericht Hamm bejahte, aus der Interessenlage des bereits vollstreckungsberechtigten Gläubigers hergeleitete Berechtigung, in diesem Verfahrensstadium auch Einsicht in das von einem Drittschuldner erstellte Vermögensverzeichnis zu nehmen, besagt nicht, wie die Interessenlage eines Gläubigers zu beurteilen ist, der gegen seinen Schuldner noch 7 keinen vollstreckbaren Titel besitzt. Eine Gleichsetzung des Schuldners, demgegenüber die Vollstreckungsvoraussetzungen noch nicht gegeben sind, und eines Drittschuldners, gegenüber dem der Gläubiger zwar auch noch keinen vollstreckbaren Titel besitzt, gegen den er aber im Rahmen der gegen seinen Schuldner betriebenen Zwangsvollstreckung Vorgehen möchte, ist keineswegs zwingend, denn die Stellung des Akteneinsicht begehrenden Gläubigers ist jeweils eine andere. Das Oberlandesgericht Köln hat demnach mit den Entscheidungen des Kammergerichts und des Oberlandesgerichts Hamm noch keinen Vorlagefall im Sinne des § 29 Abs. 2 EGGVG aufgezeigt. Es kann die Sache in eigener Zuständigkeit entscheiden, sofern es sich nicht noch entschließen sollte, von der Rechtsansicht des Kammergerichts abzuweichen. Dr. Hoegen Rottmüller Dr. Lang Dehner Dr. Ritter