Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs am 12. Einen unter anderem auch beim Amtsgericht Königstein gestellten Antrag auf Gestattung der Mikroverfilmung und elektronischen Speicherung der Eintragungen des Handelsregisters hat der Direktor des Amtsgerichts zurückgewiesen. Einen daraufhin an den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gerichteten Antrag hat dieser mit der Begründung zurückgewiesen, nicht er, sondern die Justizverwaltung sei zuständig. Daraufhin hat sich die Antragstellerin erneut an den Direktor des Amtsgerichts mit dem auf die Verfilmung der Registerkarten A und B des Handelsregisters sowie der Gesellschafterlisten der Gesellschaften mit beschränkter Haftung beschränkten Antrag gewandt. EGGVG die gerichtliche Entscheidung über den Bescheid des Direktors des Amtsgerichts Königstein vom 2. Dieser Ansicht stehe die Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Justiz 1980, 395) nicht entgegen, weil der dort zu prüfende Bescheid weder einen Antrag zurückgewiesen noch eine Rechtsmittelbelehrung enthalten habe. Für den Fall, daß jene Entscheidung gleichwohl der Ansicht des Senats entgegenstehen sollte, lege er die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor, weil er dann von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe abweichen möchte. Ferner ist das Oberlandesgericht der Auffassung, daß über den Gegenstand des Antrags im Verfahren nach §§ 23 ff. Das Begehren der Antragstellerin betreffe aber nicht einen Einzelfall, sondern alle Eintragungen des Handelsregisters. Dem zu entsprechen oder nicht zu entsprechen, sehe der Senat - unbeschadet der Rechte des Gerichts aus den §§ 8 und 9 HGB -als Sache der Justizverwaltung an; denn es gehe der Antragstellerin nicht um Einsicht in einzelne Teile des Registers, sondern um die Offenlegung des Handelsregisters insgesamt. Das Oberlandesgericht Frankfurt sieht sich aber an einer Sachentscheidung durch die aufgrund des § 23 EGGVG ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 12.. Oktober 1988 - 9 VA 3/88 - (CR 1988, 1000 ) gehindert.-Dort ist in einem materiell gleichgelagerten Fall ausgesprochen worden, daß eine Sachentscheidung über den Gegenstand des Antrags ausschließlich das Registergericht im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu treffen habe. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, daß Durchführung und Handhabung des Einsichtsrechtes in das Register zur Kompetenz der Justizverwaltungsbehörde im Sinne des § 23 EGGVG gehören. Im übrigen könnte bei der von der Antragstellerin angenommenen Aufspaltung in eine Entscheidung über die Registereinsicht dem Grunde nach und über die Art und Weise der Handhabung nicht vorab über das Wie entschieden werden, solange nicht über den Grund befunden worden sei. 5. 3 EGGVG über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 6. Da der .Vorstand des Amtsgerichts Königstein das Vorhaben der Antragstellerin aus ähnlichen Erwägungen abgelehnt hat wie der Vorstand des Amtsgerichts Friedberg in der vom Senat am gleichen Tag entschiedenen gleichgelagerten Sache IVa ARZ (VZ) 9/88, wird auf die Gründe dieser Entscheidung verwiesen.
o BUNDESGERICHTSHOF IVa ARZ fVZ) 10/88 BESCHLUSS in der Rechtssache betreffend den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG der E^^VI Wirtschaftsinformationen GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer Rudolf B und A. Ludwig E l-S^^P-Straße 15-17, F Antragstellerin, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte 2 v Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs am 12. Juli 1989 beschlossen: Der Antrag vom 6. April 1988 wird zurückgewiesen . Geschäftswert: 100.000 DM. Gründe: 1. Die Antragstellerin betreibt gewerbsmäßig unter Verwertung der Vorteile elektronischer Datenverarbeitung einen Wirtschaftsinformationsdienst. Im Zuge des Aufbaus eines Datenfernübertragungssystems beabsichtigt sie, sämtliche im Bundesgebiet im Handelsregister der rund 440 Registergerichte eingetragene Firmen nach einer bestimmten Struktur datenmäßig zu erfassen. Zu diesem Zweck begehrt die Antragstellerin die Genehmigung, unter Einsatz eigener Hilfsmittel und eigenen Personals das gesamte Handelsregister (Handelsregisterkarten A und B) und die zu dem Register eingetragenen Schriftstücke durch Mikroverfilmung aufzunehmen. Durch die anschließende Auswertung künftiger firmenbezogener Veröffentlichungen im Bundesanzeiger soll nach dem Vorhaben der Antragstellerin ein aktuelles und vollständiges Informationssystem auf privatwirtschaftlicher Basis unterhalten werden. 3 Einen unter anderem auch beim Amtsgericht Königstein gestellten Antrag auf Gestattung der Mikroverfilmung und elektronischen Speicherung der Eintragungen des Handelsregisters hat der Direktor des Amtsgerichts zurückgewiesen. Einen daraufhin an den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gerichteten Antrag hat dieser mit der Begründung zurückgewiesen, nicht er, sondern die Justizverwaltung sei zuständig. Daraufhin hat sich die Antragstellerin erneut an den Direktor des Amtsgerichts mit dem auf die Verfilmung der Registerkarten A und B des Handelsregisters sowie der Gesellschafterlisten der Gesellschaften mit beschränkter Haftung beschränkten Antrag gewandt. Der Direktor des Amtsgerichts hat auch diesen Antrag zurückgewiesen. Die Antragstellerin sieht sich durch die Ablehnung des. Antrags in ihren Rechten aus § 9 HGB verletzt. Zudem sei die Vorschrift durch Art. 3 Abs. 3 S. 1 der ersten EG-Richtlin'ie zur Koordinierung des Gesellschaftsrechts vom 9. März 1968 dahin auszulegen, daß ihr Begehren vom Recht der Einsichtnahme in das Handelsregister gedeckt sei. Sie hat deshalb mit Schriftsatz an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 6. April 1988 im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG die gerichtliche Entscheidung über den Bescheid des Direktors des Amtsgerichts Königstein vom 2. März 1988 dahin beantragt, unter Aufhebung des vorbezeichneten Bescheides ihrem Antrag vom 29. Februar 1988 stattzugeben und auszusprechen, daß sie berechtigt ist, das Handelsregister beim Amtsgericht Königstein beschränkt auf die Registerkarten (Handelsregister A und B) sowie die Gesellschafterlisten der Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu dem Zwecke der Speicherung der aus dem als Anlage A beigefügten Datenkatalog ersichtlichen Handelsregisterdaten zu verfilmen; hilfsweise, die Frage der Zulässigkeit der Verfilmung des Handelsregisters gemäß § 177 Abs. 2 EWGV dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen. Das an dem Verfahren beteiligte Land Hessen hat beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen. 2. Das Oberlandesgericht Frankfurt hält den Antrag für zulässig. Der Zulässigkeit stehe nicht entgegen, daß der ablehnende Bescheid des Direktors des Amtsgerichts Königstein vom 2. März 1988 unter Bezugnahme auf die Begründung seines bereits am 12. November 1987 ergangenen Zurückweisungsbescheides erlassen worden sei. Wegen der Antragsbeschränkung und der erneuten Rechtsmittelbelehrung durch den Direktor des Amtsgerichts handele es sich nicht nur um einen bloßen Wiederholungsbescheid. Dieser Ansicht stehe die Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Justiz 1980, 395) nicht entgegen, weil der dort zu prüfende Bescheid weder einen Antrag zurückgewiesen noch eine Rechtsmittelbelehrung enthalten habe. Für den Fall, daß jene Entscheidung gleichwohl der Ansicht des Senats entgegenstehen sollte, lege er die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor, weil er dann von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe abweichen möchte. Ferner ist das Oberlandesgericht der Auffassung, daß über den Gegenstand des Antrags im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG zu entscheiden sei. Die Führung des Handelsregisters sei den Gerichten übertragen (§§ 8 HGB, 125 FGG), das sich aus den §§ 9 HGB, 10, 29, 30 HRV ergebende Einsichtsrecht 5 werde von ihnen gewährt. Das Begehren der Antragstellerin betreffe aber nicht einen Einzelfall, sondern alle Eintragungen des Handelsregisters. Es richte sich zwar an ein einzelnes Registergericht, erstrebt werde aber notwendigerweise eine möglichst einheitliche Regelung für alle Handelsregister. Die Errichtung der geplanten Datei der Antragstellerin würde in Frage gestellt, wenn diese nicht die Daten fast aller Handelsregister wiederzugeben in der Lage wäre. Dem zu entsprechen oder nicht zu entsprechen, sehe der Senat - unbeschadet der Rechte des Gerichts aus den §§ 8 und 9 HGB -als Sache der Justizverwaltung an; denn es gehe der Antragstellerin nicht um Einsicht in einzelne Teile des Registers, sondern um die Offenlegung des Handelsregisters insgesamt. Ein Eingriff in die Rechtsprechung könne darin nicht erblickt werden; der Rechtsprechung fehle meist auch der Überblick über haushaltsrechtliche und technische Möglichkeiten, die bei der Entscheidung des Antrags ebenfalls eine Rolle spielen könnten. Das Oberlandesgericht Frankfurt sieht sich aber an einer Sachentscheidung durch die aufgrund des § 23 EGGVG ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 12.. Oktober 1988 - 9 VA 3/88 - (CR 1988, 1000 ) gehindert.-Dort ist in einem materiell gleichgelagerten Fall ausgesprochen worden, daß eine Sachentscheidung über den Gegenstand des Antrags ausschließlich das Registergericht im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu treffen habe. Die Publizität des Handelsregisters, ihre Gewährleistung, Sicherstellung und Abgrenzung sei Aufgabe der Gerichte und nicht der Verwaltung. Ob der Publizität des Handelsregisters auch atypische Benutzungsarten, z.B. Durchsicht zu Studienzwecken 6 oder ähnliches zuzuordnen seien,, könne dahinstehen, denn das Begehren der Antragstellerin betreffe, wenn auch nur mittelbar, die Publizität des Registers. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, daß Durchführung und Handhabung des Einsichtsrechtes in das Register zur Kompetenz der Justizverwaltungsbehörde im Sinne des § 23 EGGVG gehören. Wer über den Umfang der Einsicht in das Register entscheide, bestimme grundsätzlich auch Art und Weise der Einsicht im Einzelfall. Im übrigen könnte bei der von der Antragstellerin angenommenen Aufspaltung in eine Entscheidung über die Registereinsicht dem Grunde nach und über die Art und Weise der Handhabung nicht vorab über das Wie entschieden werden, solange nicht über den Grund befunden worden sei. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat daher die Sache gemäß § 29 Abs. IS. 2 EGGVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. 3. Die Vorlage ist zulässig. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Vorlage ist von der rechtlichen Beurteilung auszugehen, die das vorlegende Oberlandesgericht seinem Vorlagebeschluß zugrunde gelegt hat (BGHZ 77, 209, 211). Danach würde das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bei seiner beabsichtigten Entscheidung zwar nicht vom Oberlandesgericht Karlsruhe, wohl aber von der Entscheidung des Oberlandesgerichts München abweichen. 4. Der Bundesgerichtshof hat deshalb nach § 29 Abs. 1 5. 3 EGGVG über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 6. April 1988 zu befinden. 7 5. Der Antrag ist zulässig. a) Wie der Senat in der gleichzeitig entschiedenen Sache IVa ARZ (VZ) 9/88 im einzelnen begründet hat, war es Sache der Justizverwaltung, über den Antrag der Antragstellerin zu entscheiden. Gegen die Versagung der Genehmigung ist deshalb der Rechtsweg nach den §§ 23 ff. EGGVG gegeben. b) Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind gegeben (§§ 24, 26, 28 EGGVG). Der Antrag ist nach Erschöpfung der Beschwerdemöglichkeiten gestellt worden und genügt den inhaltlichen Anforderungen. Die erforderliche Form und Frist sind eingehalten. Bei dem angefochtenen Bescheid vom 2. März 1988 handelt es sich - wie das vorlegende Oberlandesgericht zutreffend und ohne Widerspruch zu dem Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. Mai 1980 ausgeführt hat - nicht um eine nur wiederholende Verfügung, die nicht mehr eigenständig angreifbar wäre. 6. Der Antrag ist aber nicht begründet. Die Antragstellerin ist durch die Versagung der beantragten Genehmigung nicht in ihren Rechten verletzt worden. Da der .Vorstand des Amtsgerichts Königstein das Vorhaben der Antragstellerin aus ähnlichen Erwägungen abgelehnt hat wie der Vorstand des Amtsgerichts Friedberg in der vom Senat am gleichen Tag entschiedenen gleichgelagerten Sache IVa ARZ (VZ) 9/88, wird auf die Gründe dieser Entscheidung verwiesen. Dr. Hoegen Rottmüller Dr. Lang Dr. Schmidt-Kessel Dr. Zopfs