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BGH · IV ZR 213/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 213/61

Juli 1933 eröffnete seine Ehefrau unter ihrem Namen ein Vertretergeschäft mit Obst, Südfrüchten und Gemüse, in dem der Kläger als "Helfer" tätig war. Der Kläger behauptet, er sei gleich nach dem Umsturz im Jahre 1933 durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen aus seiner selbständigen Berufstätigkeit als Importeur und Großhändler verdrängt worden. Er sei daher nach dem Umschwung von Nazis in SA-Uniform, vorwiegend aus Einzelhändlerkreisen, mit Zusammenschlagen und Verhaftung bedroht worden, wenn er die Halle noch einmal betrete. Da er von den Nazis am Betreten seines Standes in der Halle behindert worden sei, habe er auch die Standmiete nicht mehr bezahlt, obwohl er dazu an sich in der Lage gewesen sei. Der Beitritt sei zur Tarnung und zu dem Schutz gegen weitere Verfolgungsmaßnahmen notv/endig gewesen Wie seine Verhaftung im Jahre 1944 zeige, habe er auch nach dem 1. Das Berufungsgericht begründet die Abweisung der Klage mit der Erwägung, daß gegen den Kläger keine nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen im Sinne des § 2 BEG gerichtet worden seien. Zur Begründung seiner Auffassung weist das Berufungsgericht darauf hin, daß nach § 2 BEG eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme nur in Frage stehe, wenn es 3ich um Maßnahmen handle, die aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG auf Veranlassung oder mit Billigung einer Dienststelle oder eines Amtsträgers des Reiches, eines Landes, einer sonstigen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, der NSDAP, ihrer Gliederungen oder ihrer angeschlossenen Verbände gegen den Verfolgten gerichtet worden seien. Es fehle indessen an einem ausreichenden Nachweis dafür, daß diejenigen Leute, die den Kläger bedroht und ihn auf diese Weise dazu gebracht hätten, die Halle eine 2eit lang nicht mehr zu betreten, im Auftrag oder wenigstens mit stillschweigender Billigung einer der in § 2 BEG genannten Dienststellen oder Amtsträger gegen den Kläger vorgegangen seien. Nach den allgemeinen Erfahrungen könne | aber nicht ohne weiteres angenommen werden, daß dem Kläger der Schutz gegen wilde Übergriffe einzelner nationalsozialistischer Fanatiker oder einzelner geschäftlicher Gegner verweigert worden sei, wenn er sich ernstlich darum bemüht hätte. Nach der Grundsatzvorschrift des § 1 Abs. 1 BEG hängt der Entschädigungsanspruch davon ab, daß der Antragsteller aus den in dieser Vorschrift genannten Gründen durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt und hierdurch in einem der in der Vorschrift aufgeführten Rechtsgüter geschädigt worden ist. Eine solche Maßnahme liegt nach Meinung des Klägers deshalb vor, v/eil er dur:oh Personen in SA-Uniform am Betreten der Münchner Großmarkthalle gehindert wurde, in der er als Inhaber eines Import- und Großhandelsunternehmens mit Obst, Südfrüchten und Gemüse einen Stand gehabt hätte. Wenn daher die Direktion der Markthalle von der Bedrohung des Klägers und seiner Behinderung, die Halle zu betreten und dort ungestört seinen Ge- Diese Unterlassung würde gemäß § 2 BEG als nationalsozialistische Gewaltmaßnahme anzusehen sein, da die Direktion der Markthalle kraft ihres Aufgabenbereichs nach allgemein geltenden rechtlichen Grundsätzen zu dem Handeln zugunsten des Klägers verpflichtet gewesen wäre. Diese Umstände können aber der Revision nicht zu dem Erfolg verhelfen, Denn nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Direktion von diesen Übergriffen keine Kenntnis gehabt. Gleichwohl ist es rechtsirrig, wenn das Berufungsgericht die Billigung der gegen den Kläger gerichteten Maßnahmen aus diesem Grunde verneint hat. Die von den Tätern gegen den Kläger ergriffenen Maßnahmen sind, die Richtigkeit seiner Darstellung unterstellt, als Bedrohung und Nötigung im Sinne des Strafgesetzbuches anzusehen. Eine eigene unmittelbar gegen den Kläger gerichtete Ge-waltmaßnahme der verantwortlichen Leiter der Großmarkthalle kann auch darin liegen, daß dem Kläger der Stand in der Halle genommen und die Einrichtung seines Büros versteigert worden ist. Auch wenn man davon ausgeht, daß der Kläger die Miete für den Stand und das Büro nicht entrichtet hat, bedarf es einer Prüfung der Frage, auf Grund welcher rechtlicher Bestimmungen die gegen den Kläger ergriffenen Maßnahmen durchgeführt worden sind. Ergibt diese Prüfung, daß die Wegnahme des Standes und die Versteigerung seiner Büroeinrichtung einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage entbehrten oder daß jedenfalls der Kläger bei Durchführung dieser Maßnahmen schlechter gestellt worden ist als andere Standinhaber, so kann eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme im Sinne des § 2 BEG in Frage stehen, wenn die verantwortlichen Leiter der Markthalle aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG in dieser Weise gegen den Kläger vorgegangen sind. Unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten wird das Berufungsgericht erneut zu prüfen haben, ob die gegen den Kläger gerichteten Maßnahmen als Verfolgungsmaßnabmen im Sinne des § 2 BEG zu werten sind. 3. Ergibt die erneute Verhandlung, daß der Kläger ein Opfer nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen im Sinne des § 1 BEG geworden ist, so bedarf es alsdann der Prüfung und Entscheidung der Frage, ob auch die weiteren Voraussetzungen der genannten Das Berufungsgericht wird insbesondere auch zu prüfen haben, ob der Kläger nicht wegen seiner Parteizugehörigkeit gemäß § 6 Abs. 1 Ziff.1 BEG von der Entschädigung ausgeschlossen ist.

Zitierte Normen: § 2 BEG § 2 EEG § 2 BEG
FeststellungDirektionnationalsozialistischeBEGBerufungsgerichtMaßnahmeStandKlägerGroßmarkthalle

Volltext der Entscheidung

IV ZR 213/61
Verkündet an 13. Dezember 1961 Schorn, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Josef K
|,	D|^BBBrstraße	0,
Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. B. fllB in
 gegen
den Freistaat Bayern,
 vertroten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen in München,
 Beklagten und Revisionsbeklägtcn,
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Wilden, Dr. loewenheim und Dr. Graf
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats (EntschädigungsSenats) des Oberlandesgerichts München, an Verkündungs Statt den Parteien zugestellt am 14.3*1961, aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der am dHBi 1398 ln llHHB geborene Kläger macht Entschädigungsansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen geltend. Er ist seit dem Ende des ersten Weltkrieges im Obsthandel tätig. Er war zuerst Arbeiter, dann Angestellter, schließlich Geschäftsführer und Teilhaber einer 0b3t- und Südfrüchte-Großhandlung in München. Im Februar 1932 eröffnete der Kläger selbst ein Import- und Großhandelsunternehmen mit Obst, Südfrüchten und Gemüse. Im September 1932 erhielt er in der Großmarkthalle in München einen Platz mit einem Keller und einem Büroraum im Kontorhaus zugewiesen. Am 4. April 1933 wurde der Stand und der Keller von der Direktion der Großmarkthalle wieder zurückgenommen. Das Standinventar wurde versteigert. Der Kläger hatte die Benutzungsgebühr für den Stand, den Keller und den Büroraum für März 1933 nicht gezahlt. Er betrieb noch einige Zeit von seiner Wohnung aus Waggongeschäfte. Im Dezember 1934 meldete er auf Veranlassung des zuständigen Fachverbandes das Gewerbe rückwirkend zu dem 1. April 1933 ab.
Am 1. Juli 1933 eröffnete seine Ehefrau unter ihrem Namen ein Vertretergeschäft mit Obst, Südfrüchten und Gemüse, in dem der Kläger als "Helfer" tätig war. Sie erzielte in den folgenden Jahren durchschnittlich Gewinne von 8.000 - 10.000 RM jährlich. Im Jahre 1940 übernahm der Kläger das Geschäft wieder auf seinen Namen. In diesem Jahre versteuerte er - ein Einkommen von 63.000 RM.
Im Jahre 1938 ist der Kläger der NSDAP beigetreten und mit Wirkung vom 1. Mai 1937 in die Partei aufgenommen worden.
Er war außerdem Mitglied der DAF und NSV.
Der Kläger behauptet, er sei gleich nach dem Umsturz im Jahre 1933 durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen aus seiner selbständigen Berufstätigkeit als Importeur und Großhändler verdrängt worden. Sein im Jahre 1932 neu gegrün-
 
detes Geschäft habe ihm schon im ersten Jahre einen Reingewinn von 30.000 bis 35.000 RM eingebracht. Kurz nach dem 30. Januar 1933 hätten jedoch die Verfolgungsmaßnahmen gegen ihn begonnen. Er sei in der Großmarkthalle als Gegner des Nationalsozialismus und wegen seiner linksgerichteten politischen Anschauungen bekannt gewesen. Er sei daher nach dem Umschwung von Nazis in SA-Uniform, vorwiegend aus Einzelhändlerkreisen, mit Zusammenschlagen und Verhaftung bedroht worden, wenn er die Halle noch einmal betrete. Da er habe befürchten müssen, beim Betreten der Halle mißhandelt oder verhaftet zu werden, habe er seinen Stand eine Zeit lang gemieden. Auch seine Ehefrau und seine Angestellten hätten das Geschäft nicht v/eiterführen können, weil sie derselben Gefahr ausgesetzt gewesen seien, außerdem hätte sie nicht die nötigen Kenntnisse gehabt. Bei der Direktion der Großmarkthalle habe er nicht um Schutz nachgesucht, weil dort bereits der nationalsozialistische Einfluß sehr stark gewesen sei und er nicht mit einer Unterstützung habe rechnen können. Da er von den Nazis am Betreten seines Standes in der Halle behindert worden sei, habe er auch die Standmiete nicht mehr bezahlt, obwohl er dazu an sich in der Lage gewesen sei. Alsdann hätten sich zwar die Verhältnisse etwas beruhigt, jedoch sei inzwischen sein Stand und die Einrichtung versteigert worden. Erst Ende des Jahres 1939 sei er v/ieder als Provisionsvertreter zugelassen worden. Der Import und der Großhandel sei ihm weiterhin versagt geblieben. Der NSDAP sei er nur unter dem Druck der fortwährenden Verfolgungsmaßnahmen gegen ihn selbst und gegen seine Familie und auf Anraten seines Freundes Georg	beige-
treten, der Inhaber des Goldenen Parteiabzeichens der NSDAP gev/esen sei und sich wiederholt für ihn eingesetzt habe. SBHB ihm erklärt, er könne ihm nicht mehr helfen, wenn er nicht der Partei beitrete. Der Beitritt sei zur Tarnung und zu dem Schutz gegen weitere Verfolgungsmaßnahmen notv/endig gewesen Wie seine Verhaftung im Jahre 1944 zeige, habe er auch nach dem
 
Eintritt in die NSDAP den aktiven Kampf gegen die nationalsozialistische Gewaltherrschaft unter Gefährdung seiner Person fortgesetzt und sei deswegen auch verfolgt worden.
Die Entschädigungsbehörde hat den wegen Berufs Schadens geltend gemachten Entschädigungsanspruch abgelehnt. Seine Klage blieb beim Landgericht und beim Oberlandesgericht erfolglos.
Hit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Entschädigungsansprüche weiter.
Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision des Klägers führt zur Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung.
1.	Das Berufungsgericht begründet die Abweisung der Klage mit der Erwägung, daß gegen den Kläger keine nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen im Sinne des § 2 BEG gerichtet worden seien. Zur Begründung seiner Auffassung weist das Berufungsgericht darauf hin, daß nach § 2 BEG eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme nur in Frage stehe, wenn es 3ich um Maßnahmen handle, die aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG auf Veranlassung oder mit Billigung einer Dienststelle oder eines Amtsträgers des Reiches, eines Landes, einer sonstigen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, der NSDAP, ihrer Gliederungen oder ihrer angeschlossenen Verbände gegen den Verfolgten gerichtet worden seien. Nach der Darstellung des Klägers und nach der Zeugenaussage seiner Ehefrau sei der Kläger von Leuten in SA-Uniform aus dem
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Kreis der mit ihm in Geschäftsverbindung stehenden oder im gleichen Geschäftszweig tätigen Personen in der Großmarkt-halle bedroht worden, weil er diesen Leuten als Gegner des Nationalsozialismus bekannt gewesen sei. Derartige Vorfälle seien in den unruhigen Märztagen de« Jahres 1933 nicht nur in der Großmarkthalle, sondern auch anderswo häufig vorge-komnen. Es fehle indessen an einem ausreichenden Nachweis dafür, daß diejenigen Leute, die den Kläger bedroht und ihn auf diese Weise dazu gebracht hätten, die Halle eine 2eit lang nicht mehr zu betreten, im Auftrag oder wenigstens mit stillschweigender Billigung einer der in § 2 BEG genannten Dienststellen oder Amtsträger gegen den Kläger vorgegangen seien. Möglicherweise handle es sich um Einzelaktionen von dem Kläger übelgesinnten Personen oder von Konkurrenten oder Geschäftspartnern, die sich aus rein geschäftlichen Gründen hätten rächen wollen. Wenn diese Leute z.T. in SA-Uniform aufgetreten seien, so besage das noch nichts dafür, daß sie Amtsträger gewesen seien. Der Kläger meine zwar, die für die Aufrechterhaltung der Buhe, Ordnung und Sicherheit in der Großmarkthalle verantwortliche städtische Dienststelle habe von den Über-griffen gewußt und sei absichtlich nicht eingeschritten. Dafür liege jedoch nicht der geringste Anhaltspunkt vor. Der Kläger habe nicht einmal versucht, die Direktion zu dem Einschreiten zu bewegen. Er behaupte zwar, daß das keinen Sinn gehabt hätte, weil der nationalsozialistische Einfluß in der Direktion bereits damals sehr stark gewesen sei. Aber auch für diese Behauptung liege kein ausreichender Nachweis vor. Es möge sein, daß in der Direktion nationalsozialistisch eingestellte Beamte tätig gewesen seien. Nach den allgemeinen Erfahrungen könne | aber nicht ohne weiteres angenommen werden, daß dem Kläger der Schutz gegen wilde Übergriffe einzelner nationalsozialistischer Fanatiker oder einzelner geschäftlicher Gegner verweigert worden sei, wenn er sich ernstlich darum bemüht hätte. Nach den ganzen Umständen sei der Senat davon überzeugt, daß ganz andere Gründe für die Aufgabe des Standes in der Großmarkt-
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halle maßgebend gewesen seien. Me Leute, die den Kläger bedroht hätten, hätten nicht die Macht gehabt, ihn aus seinem rechtmäßig gemieteten Stand zu entfernen.
2.	Diese Ausführungen tragen das Berufungsurteil nicht. Die tatsächlichen Feststellungen reichen nicht aus, um die Voraussetzungen der §§ 1 und 2 BEG verneinen zu können. Nach der Grundsatzvorschrift des § 1 Abs. 1 BEG hängt der Entschädigungsanspruch davon ab, daß der Antragsteller aus den in dieser Vorschrift genannten Gründen durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt und hierdurch in einem der in der Vorschrift aufgeführten Rechtsgüter geschädigt worden ist. Der Begriff der nationalsozialistischen Gewaltmaßnahme ist in § 2 BEG umschrieben. Eine solche Maßnahme liegt nach Meinung des Klägers deshalb vor, v/eil er dur:oh Personen in SA-Uniform am Betreten der Münchner Großmarkthalle gehindert wurde, in der er als Inhaber eines Import- und Großhandelsunternehmens mit Obst, Südfrüchten und Gemüse einen Stand gehabt hätte. Das Berufungsgericht folgt zwar der Darstellung des Klägers insov/eit (Bl. 17 BU), gleichwohl verneint es die Voraussetzungen des §2 BEG. Das kann nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aus Hechtsgründen nicht	recht erhalt eh werden.' Die Stadt :llünehcn
 ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Direktion der Großmarkthalle ist eine Dienststelle dieser Körperschaft; Hierfür fehlt es zwar an besonderen Feststellungen, doch kann nach den Aussagen der Zeugen der von der Direktion der Markthalle erteilten Auskunft (Bl. 68 EA) und dem hierbei verwendeten Briefkopf hiervon unbedenklich ausgegangen werden. Zu den Aufgaben der Direktion gehörte die Verteilung der Stände in der Großmarkthalle. In den Aufgabenbereich fiel aber auch die Regelung des Verkehrs in der Halle und die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung. Das folgt aus der Natur der Sache und bedarf keiner weiteren Feststellung. Wenn daher die Direktion der Markthalle von der Bedrohung des Klägers und seiner Behinderung, die Halle zu betreten und dort ungestört seinen Ge-
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schäften nachzugehen, Kenntnis gehabt hätte, ohne gegen diese Willkürraaßnahmen einzuschreiten und dem Kläger zu seinem Recht
 zu verhelfen, so könnte schon in dieser Unterlassung eine BilüL gung der gegen den Kläger wegen seiner politischen Überzeugung gerichteten Maßnahmen erblickt werden. Diese Unterlassung würde gemäß § 2 BEG als nationalsozialistische Gewaltmaßnahme anzusehen sein, da die Direktion der Markthalle kraft ihres Aufgabenbereichs nach allgemein geltenden rechtlichen Grundsätzen zu dem Handeln zugunsten des Klägers verpflichtet gewesen wäre. Diese Umstände können aber der Revision nicht zu dem Erfolg verhelfen, Denn nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Direktion von diesen Übergriffen keine Kenntnis gehabt. Von dieser Feststellung ist im Revisionsverfahren auszugehen. Sie ist unangreifbar und nicht nachprüfbar. Daß das Berufungsgericht bei seiner Feststellung zwingende verfahrensrechtliche Bestimmungen verletzt hat, ist nicht ersichtlich.
Gleichwohl ist es rechtsirrig, wenn das Berufungsgericht die Billigung der gegen den Kläger gerichteten Maßnahmen aus diesem Grunde verneint hat. Zur Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen des § 2 EEG bedarf es keiner, die besondere Aktion betreffenden Billigung. Vielmehr reiche eine generelle Billigung aus. Eine solche allgemeine Billigung hat die nationalsozialistische Reichsregierung durch die Straffreiheitsgesetze vom 7, August 1934 (RGBl I, S. 769), vom 23. April 1936 (RGBl I, S. 378) und vom 30. April 1938 (RGBl I, S. 433) ausgesprochen. Die von den Tätern gegen den Kläger ergriffenen Maßnahmen sind, die Richtigkeit seiner Darstellung unterstellt, als Bedrohung und Nötigung im Sinne des Strafgesetzbuches anzusehen. Wenn die Reichsregierung diese Taten für straffrei erklärt, soweit sich die Täter "durch Übereifer im Kampf für den nationalsozialistischen Gedanken haben hinreißen lassen”, so sind diese strafbaren Handlungen im Sinne des § 2 BEG gebilligt worden.
 
Eine eigene unmittelbar gegen den Kläger gerichtete Ge-waltmaßnahme der verantwortlichen Leiter der Großmarkthalle kann auch darin liegen, daß dem Kläger der Stand in der Halle genommen und die Einrichtung seines Büros versteigert worden ist. Auch wenn man davon ausgeht, daß der Kläger die Miete für den Stand und das Büro nicht entrichtet hat, bedarf es einer Prüfung der Frage, auf Grund welcher rechtlicher Bestimmungen die gegen den Kläger ergriffenen Maßnahmen durchgeführt worden sind. Ergibt diese Prüfung, daß die Wegnahme des Standes und die Versteigerung seiner Büroeinrichtung einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage entbehrten oder daß jedenfalls der Kläger bei Durchführung dieser Maßnahmen schlechter gestellt worden ist als andere Standinhaber, so kann eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme im Sinne des § 2 BEG in Frage stehen, wenn die verantwortlichen Leiter der Markthalle aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG in dieser Weise gegen den Kläger vorgegangen sind.
Unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten wird das Berufungsgericht erneut zu prüfen haben, ob die gegen den Kläger gerichteten Maßnahmen als Verfolgungsmaßnabmen im Sinne des § 2 BEG zu werten sind.
3.	Ergibt die erneute Verhandlung, daß der Kläger ein Opfer nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen im Sinne des § 1 BEG geworden ist, so bedarf es alsdann der Prüfung und Entscheidung der Frage, ob auch die weiteren Voraussetzungen der genannten
 
Vorschrift gegeben sind, ob also der Kläger durch diese Gewalt maßnahnen Schaden in beruflichen Fortkommen erlitten habe. Das Berufungsgericht wird insbesondere auch zu prüfen haben, ob der Kläger nicht wegen seiner Parteizugehörigkeit gemäß § 6 Abs. 1 Ziff. 1 BEG von der Entschädigung ausgeschlossen ist.
Ascher	Bundesrichter Raske ist beurlaubt, Bundesrichter Br. Loewen-heim ist erkrankt. Beide Richter sind daher verhindert zu unters ehreiben.	Wilden	Dr. Graf
	Ascher