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BGH · IV ZR 9/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 9/94

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Dr. Schlichting und Terno am 29. Der Wert der Beschwer der Beklagten und der Streitwert für das Revisionsverfahren werden auf 118.605 DM festgesetzt. 1. durch den Rücktritt der Beklagten vom 13.07.1992 die Vertragsverhältnisse der Parteien aus dem Lebensversicherungsvertrag und dem Vertrag über die Berufsunfähigkeitsversicherung mit der Versicherungsschein-Nr.: genannten Verträgen nicht aus den im Schreiben vom 13.07.1992 genannten Gründen verweigern darf.In dem erstgenannten Vertrag haben die Parteien eine Lebensversicherungssumme von 30.000 DM für den Todes- wie den Erlebensfall und im Falle von Berufsunfähigkeit Prämienfreiheit und eine monatliche Rente von 600 DM vereinbart. In dem an zweiter Stelle genannten Vertrag beläuft sich die im Todes- oder Erlebensfall geschuldete Lebensversicherungssumme auf 15.000 DM; auch hier ist im Falle von Berufsunfähigkeit die Gewährung von Prämienfreiheit und die Zahlung einer monatlichen Rente von 300 DM vorgesehen. Juli 1990 - IV ZR 100/90 - NJW-RR 1990, 1361 zugrundeliegenden Fall hat hier der Versicherer seinen Rücktritt nicht auf die Zusatzversicherungen beschränkt, sondern ihn umfassend von beiden Versicherungsverträgen erklärt. a) Soweit der Streit der Parteien die Lebensversicherungen betrifft, in denen der Versicherungsfall bei Vertragsfortbestand mit Sicherheit - sei es nun im Todes-, sei es im Erlebensfall - eintreten wird, entspricht es der ständigen Praxis des Senates, für die Klage auf Feststellung des Fortbestehens der Verträge nur den üblichen Abzug von 20% von den Lebensversicherungssummen zu machen, so daß 24.000 DM und 12.000 DM anzusetzen sind. Auf den gleichen Betrag beläuft sich der Streitwert des Revisionsverfahrens.

vertragengenanntParteiVertragKlägerBeschwerErlebensfall

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 9/94
vom 29. Juni 1994 in dem Rechtsstreit
 der Lebensversicherungs-AG der B den Vorstand Rolf-Peter HflB,
vertreten durch platz,
 Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Herrn Richard
 Straße 21/4,
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Frhr. v. jun. als amtlich bestellter Abwickler der Kanzlei von Rechtsan-walt Frhr. v.	sen.	-
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Dr. Schlichting und Terno
 am 29. Juni 1994
beschlossen:
Der Wert der Beschwer der Beklagten und der Streitwert für das Revisionsverfahren werden auf 118.605 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Das Berufungsgericht hat unter Festsetzung der Beschwer der Beklagten auf 45.000 DM ihre Berufung gegen folgende Verurteilung zurückgewiesen:
Es wird festgestellt, daß
1.	durch den Rücktritt der Beklagten vom 13.07.1992 die Vertragsverhältnisse der Parteien aus dem Lebensversicherungsvertrag und dem Vertrag über die Berufsunfähigkeitsversicherung mit der Versicherungsschein-Nr.: 900/341483-B-71 und 900/341483-B-72 nicht beendet ist;
2.	die Beklagte bei Eintritt des Versicherungsfalles die Leistungen aus den in Ziffer 1)
3
genannten Verträgen nicht aus den im Schreiben vom 13.07.1992 genannten Gründen verweigern darf.
In dem erstgenannten Vertrag haben die Parteien eine Lebensversicherungssumme von 30.000 DM für den Todes- wie den Erlebensfall und im Falle von Berufsunfähigkeit Prämienfreiheit und eine monatliche Rente von 600 DM vereinbart. In dem an zweiter Stelle genannten Vertrag beläuft sich die im Todes- oder Erlebensfall geschuldete Lebensversicherungssumme auf 15.000 DM; auch hier ist im Falle von Berufsunfähigkeit die Gewährung von Prämienfreiheit und die Zahlung einer monatlichen Rente von 300 DM vorgesehen. Die Verträge sollen vereinbarungsgemäß mit Vollendung des 60. Lebensjahres des am 14. Juni 1952 geborenen Klägers enden. Die Monatsprämien belaufen sich auf 133,50 DM bzw. 67,90 DM. Der Kläger vertritt die Ansicht, er sei nach Abschluß der Verträge berufsunfähig geworden, hat jedoch noch keine Klage auf Leistungen aus den beiden Berufsunfähig-keits-Zusatzversicherungen erhoben.
II.
Anders als in dem der Beschlußfassung des Senates vom 11. Juli 1990 - IV ZR 100/90 - NJW-RR 1990, 1361 zugrundeliegenden Fall hat hier der Versicherer seinen Rücktritt nicht auf die Zusatzversicherungen beschränkt, sondern ihn umfassend von beiden Versicherungsverträgen erklärt. Demnach ergibt sich folgende Beschwer:
a)	Soweit der Streit der Parteien die Lebensversicherungen betrifft, in denen der Versicherungsfall bei Vertragsfortbestand mit Sicherheit - sei es nun im Todes-, sei es im Erlebensfall - eintreten wird, entspricht es der ständigen Praxis des Senates, für die Klage auf Feststellung des Fortbestehens der Verträge nur den üblichen Abzug von 20% von den Lebensversicherungssummen zu machen, so daß 24.000 DM und 12.000 DM anzusetzen sind.
b)	Soweit es um den Fortbestand der Zusatzversicherungen geht, sind anzusetzen: 50% des Wertes einer Leistungsklage, d.h. 600 DM + 300 DM (Renten) + 133,60 DM + 67,90 DM (Beiträge) x 150 Monate (= 12,5 Jahre) : 2 = 82.605 DM. Demnach beträgt die Beschwer der Beklagten insgesamt 118.605 DM. Auf den gleichen Betrag beläuft sich der Streitwert des Revisionsverfahrens.
Dr. Schmidt-Kessel
 Dr. Ritter