Bei der Bewertung des Endvermögens ist eine zu ihm gehörende Heimstätte, die von dem Eigentümer ihrer Zweckbestimmung gemäß genutzt wird und weiter genutzt werden soll, regelmäßig mit dem Wert anzusetzen, der als Erwerbspreis nach § 15 RHeimstG anzusetzen wäre. Das Landgericht hat festgestellt, daß die Heimstätte einen Wert von 156.000,— DM gehabt habe. Das Berufungsgericht hat als Wert der Heimstätte des Beklagten einen solchen von 156.000,- DM angenommen. Zu der Frage, wie eine Heimstätte bei der Berechnung der Höhe des Pflichtteilsanspruchs pflichtteilsberechtigter Personen zu bewerten ist, hat der Senat in seinem in LM BGB § 2311 Nr. 9 = NJW 1972, 1669 veröffentlichten Urteil Stellung genommen. Auch bei der Bewertung einer Heimstätte für die Berechnung der Höhe des Zugewinnausgleichs-anspruchg muß berücksichtigt werden, daß der Heimstätter in der freien Verfügung über dieses Eigentum beschränkt ist. Zu beachten ist aber, daß der Ausgeber nach § 15 RHeimstG bei der Ausübung des Vorkaufsrechts als Kaufpreis höchstens den Betrag zu zahlen hat, der sich bei Zugrundelegung des für den Boden bei der Errichtung oder Vergrößerung der Heimstätte festgesetzten Betrages (§§ 6, 10 RHeimstG) unter Hinzurechnung des noch vorhandenen Wertes etwaiger Baulichkeiten und Verbesserungen ergibt. Diese Vorschrift beruht auf dem Gedanken, daß die Heimstätte dazu bestimmt ist, einer Familie als Wohnung oder zugleich auch als wirtschaftliche Lebensgrundlage zu dienen. Das Vorkaufsrecht des Ausgebers hat den Charakter eines Wieder- oder Ankaufsrechts für den Fall einer Veräußerung der Heimstätte durch den Heimstätter zu dem sich aus § 15 RHeimstG ergebenden Betrag. Er soll, wenn er zu einer Veräußerung genötigt ist, einen Preis erhalten, der ihn in die Lage versetzt, sich unter gleichen Bedingungen ein gleichwertiges anderes Familienheim als Heimstätte zu verschaffen. Bei der Ermittlung des Wertes, den eine Heimstätte für ihren Eigentümer hat, ist in besonderem Maße zu beachten, daß diese ihrer Zweckbestimmung gemäß den Wohn-und gegebenenfalls auch Lebensbedürfnissen des Heimstätters dienen soll. Wenn allerdings der Bodenwert zwischenzeitlich erheblich gestiegen ist, kann auch für den Grund und Boden entsprechend den in der oben angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofes dargelegten rechtlichen Erwägungen ein höherer Wert anzusetzen sein. Sin Vermögensgegenstand, der wie die Heimstätte einen bestimmten, nach objektiven Kriterien zu ermittelnden, vom Verkaufspreis weitgehend unabhängigen Wert hat, verliert ihn nicht dadurch, daß er zur Zeit nicht durch eine Veräußerung realisiert werden kann, wenn der Eigentümer diesen Gegenstand seinem Zweck entsprechend nutzt und auch weiter nutzen will. Ergeben sich einmal im Einzelfall für den Heimstätter daraus Schwierigkeiten, daß er die Heimstätte zur Zeit nicht zu einem ihrem Wert entsprechenden Preis veräußern kann, müßte dem durch eine Stundung der Ausgleichsforderung nach § 1382 BGB Rechnung getragen werden. Hinzugerechnet worden ist dazu, wie es § Iß RHeimstG bestimmt, der Wert, den die auf dem Grundstück befindlichen Baulichkeiten in dem Zeitpunkt hatten, der für die Bewertung des Endvermögens maßgebend ist. Unbegründet ist ferner die Rüge, das Berufungsgericht habe die von dem Beklagten nach § 1381 BGB erhobene Einrede nicht durchgreifen lassen. Das Berufungsgericht hat die von dem Beklagten hierzu gemachten Ausführungen für unsubstantiiert gehalten. Gegenüber dem Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns kann eine Einrede nach § 1381 BGB nur ausnahmsweise und nur wenn besonders schwerwiegende Umstände gegeben sind, erhoben werden. Dennoch muß der Revision stattgegeben werden, denn bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs ist der Kaufkraftschwund, den die DK in den Jahren 1962 bis 1967 erlitten hat, nicht berücksichtigt.
Nachschlagewerk: BGHZ: Ja nein BGB § 1376; ReichsheimstättenG §§ 6, 15 Bei der Bewertung des Endvermögens ist eine zu ihm gehörende Heimstätte, die von dem Eigentümer ihrer Zweckbestimmung gemäß genutzt wird und weiter genutzt werden soll, regelmäßig mit dem Wert anzusetzen, der als Erwerbspreis nach § 15 RHeimstG anzusetzen wäre. BGH, Urt. v. 19. März 1975 - IV ZR 9/74 - OLG Hamm LG Bochum BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 9/74 in dem Rechtsstreit Verkündet am 19. März 1975 Hellmann , Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 1975 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und die Richter Professor Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Bukow und Dr. Hoegen für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. Dezember 1973 und das Teilurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 26. März 1973 insoweit aufgehoben, als der Beklagte zu mehr als 15.95^,70 DM verurteilt und über die Kosten der Berufung entschieden worden ist. In diesem Umfang wird die Sache.zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dem Berufungsgericht wird auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen. Die weitergehenden Rechtsmittel des Beklagten werden zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Die Klägerin macht einen Anspruch auf Zugewinnausgleich geltend. Die Ehe ist am 16. Januar 1962 geschlossen worden. Die von der Klägerin erhobene Scheidungsklage ist dem Beklagten am 13. Dezember 1967 zugestellt worden. Nach den Behauptungen des Beklagten betrug der Wert seines Anfangsvermögens im Jahre 1962 46.449,74 DM. Zur Zeit der Zustellung der Ehescheidungsklage besaß er einen gebrauchten VW sowie verschiedene Bankkonten. Diese Vermögensgegenstände hatten insgesamt einen Wert von 1.921,45 DM. Außerdem hat er während der Ehe die Anwartschaft für den Erwerb einer Heimstätte erworben, als deren Eigentümer er später eingetragen wurde. Die Parteien streiten über die Bewertung der Heimstätte. Die Verbindlichkeiten des Beklagten bezifferten sich nach seinen Angaben im Zeitpunkt der Zustellung der Ehescheidungsklage auf 72.873,55 DM. Das Landgericht hat festgestellt, daß die Heimstätte einen Wert von 156.000,— DM gehabt habe. Den Zugewinn des Beklagten hat es auf 38.598,16 DM errechnet. Da die Klägerin selbst keinen Zugewinn erzielt hat, hat es den Beklagten durch Teilurteil verurteilt, an die Klägerin 19.299,08 DM zu zahlen. Das Berufungsgericht hat die von dem Beklagten eingelegte Berufung zurückgewiesen, Jedoch die Revision zugelassen. Der Beklagte hat Revision eingelegt. Er erstrebt die Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet, soweit sie die Bewertung der dem Beklagten gehörenden Heimstätte bemängelt. Das Berufungsgericht hat als Wert der Heimstätte des Beklagten einen solchen von 156.000,- DM angenommen. Zu der Frage, wie eine Heimstätte bei der Berechnung der Höhe des Pflichtteilsanspruchs pflichtteilsberechtigter Personen zu bewerten ist, hat der Senat in seinem in LM BGB § 2311 Nr. 9 = NJW 1972, 1669 veröffentlichten Urteil Stellung genommen. Hierfür enthalten die §§ 36, 31 der Ausführungsverordnung zu dem Reichsheimstättengesetz besondere Vorschriften. Auch bei der Bewertung einer Heimstätte für die Berechnung der Höhe des Zugewinnausgleichs-anspruchg muß berücksichtigt werden, daß der Heimstätter in der freien Verfügung über dieses Eigentum beschränkt ist. Dem Ausgeber steht nach § 11 RHeimstG ein Vorkaufsrecht zu. Außerdem hat er nach § 12 RHeimstG einen Heim-fallanspruch. Letzterer dürfte sich in der Regel nicht wertmindernd auswirken. Zu beachten ist aber, daß der Ausgeber nach § 15 RHeimstG bei der Ausübung des Vorkaufsrechts als Kaufpreis höchstens den Betrag zu zahlen hat, der sich bei Zugrundelegung des für den Boden bei der Errichtung oder Vergrößerung der Heimstätte festgesetzten Betrages (§§ 6, 10 RHeimstG) unter Hinzurechnung des noch vorhandenen Wertes etwaiger Baulichkeiten und Verbesserungen ergibt. Diese Vorschrift beruht auf dem Gedanken, daß die Heimstätte dazu bestimmt ist, einer Familie als Wohnung oder zugleich auch als wirtschaftliche Lebensgrundlage zu dienen. Sie soll kein Gegenstand wirtschaftlicher Spekulationen sein. VertSteigerungen des Grund und Bodens, die ohne Leistungen des Heimstätters erfolgen, sollen ihm grundsätzlich nicht zugute kommen. Das Vorkaufsrecht des Ausgebers hat den Charakter eines Wieder- oder Ankaufsrechts für den Fall einer Veräußerung der Heimstätte durch den Heimstätter zu dem sich aus § 15 RHeimstG ergebenden Betrag. Durch diese Bestimmungen soll aber der Heimstätter nicht entrechtet werden. Er soll, wenn er zu einer Veräußerung genötigt ist, einen Preis erhalten, der ihn in die Lage versetzt, sich unter gleichen Bedingungen ein gleichwertiges anderes Familienheim als Heimstätte zu verschaffen. Der Wiederbeschaffungswert wird zur Grundlage für die Bemessung des Kaufpreises bei Ausübung des Vorkaufsrechts gemacht. Nur eine gewinnbringende Veräußerung soll verhindert werden (siehe dazu Wormit/Ehrenforth, Reichsheimstättengesetz 7. Aufl. § 15 Anm. 1). Bei der Ermittlung des Wertes, den eine Heimstätte für ihren Eigentümer hat, ist in besonderem Maße zu beachten, daß diese ihrer Zweckbestimmung gemäß den Wohn-und gegebenenfalls auch Lebensbedürfnissen des Heimstätters dienen soll. Sie ist grundsätzlich nicht Gegenstand des Rechtsverkehrs und auch nicht eine besondere Form der Kapitalanlage und Nutzung. Deswegen ist bei ihrer Bewertung nicht entscheidend darauf abzustellen, welchen Erlös der Heimstätter bei ihrer Veräußerung unter den zeitbedingten, konjunkturellen Verhältnissen mutmaßlich erzielen würde. Ihr Wert ist vielmehr maßgeblich von den objektiv gegebenen Bewertungsgrundlagen abhängig. Sie bestimmen den nach § 15 RHeimstG festzusetzenden Erwerbspreis, den der Ausgeber der Heimstätte bei deren Heimfall oder, wenn er sein Vorkaufsrecht ausüben will, zahlen muß. Dieser Preis kennzeichnet den Wert, den die Heimstätte für den Heimstätter mindestens hat. Er ist daher auch regelmäßig bei der Berechnung des Wertes des Endvermögens zugrunde zu legen. Wenn allerdings der Bodenwert zwischenzeitlich erheblich gestiegen ist, kann auch für den Grund und Boden entsprechend den in der oben angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofes dargelegten rechtlichen Erwägungen ein höherer Wert anzusetzen sein. Es kommt auch dann nicht darauf an, ob es im Augenblick möglich ist, Käufer für den Erwerb der Heimstätte zu diesem Preis zu finden. Sin Vermögensgegenstand, der wie die Heimstätte einen bestimmten, nach objektiven Kriterien zu ermittelnden, vom Verkaufspreis weitgehend unabhängigen Wert hat, verliert ihn nicht dadurch, daß er zur Zeit nicht durch eine Veräußerung realisiert werden kann, wenn der Eigentümer diesen Gegenstand seinem Zweck entsprechend nutzt und auch weiter nutzen will. Ergeben sich einmal im Einzelfall für den Heimstätter daraus Schwierigkeiten, daß er die Heimstätte zur Zeit nicht zu einem ihrem Wert entsprechenden Preis veräußern kann, müßte dem durch eine Stundung der Ausgleichsforderung nach § 1382 BGB Rechnung getragen werden. Gegen diese, für die Wertbemessung maßgebenden Grund-sätze hat das Berufungsgericht nicht verstoßen. Als Bodenwert ist nur der Wert angesetzt worden, der nach § 6 RHeimstG festgelegt worden ist. Hinzugerechnet worden ist dazu, wie es § Iß RHeimstG bestimmt, der Wert, den die auf dem Grundstück befindlichen Baulichkeiten in dem Zeitpunkt hatten, der für die Bewertung des Endvermögens maßgebend ist. Unbegründet ist ferner die Rüge, das Berufungsgericht habe die von dem Beklagten nach § 1381 BGB erhobene Einrede nicht durchgreifen lassen. Das Berufungsgericht hat die von dem Beklagten hierzu gemachten Ausführungen für unsubstantiiert gehalten. Das ist zutreffend. Gegenüber dem Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns kann eine Einrede nach § 1381 BGB nur ausnahmsweise und nur wenn besonders schwerwiegende Umstände gegeben sind, erhoben werden. Der Bundesgerichtshof stellt hier, wie seine in BGHZ 44, 193 und LM BGB § 1381 Nr. 4 = NJW 70, 1600 veröffentlichten Urteile ergeben, erhebliche Anforderungen. Der Beklagte hat nicht vorgetragen, daß derart gravierende Umstände Vorgelegen haben, die ihn berechtigen könnten, den Ausgleich des Zugewinns ganz oder teilweise zu verweigern. Dennoch muß der Revision stattgegeben werden, denn bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs ist der Kaufkraftschwund, den die DK in den Jahren 1962 bis 1967 erlitten hat, nicht berücksichtigt. Das muß nach dem in BGHZ 61, 385 veröffentlichten Urteil des Senats geschehen. Nach den in diesem Urteil enthaltenen Rechtsausführungen muß der für das Jahr 1962 festgestellte Wert des Anfangsvermögens mit der für das Jahr 1967 geltenden Preisindex-Ziffer für die Lebenshaltung in langjähriger Übersicht, das ist die Zahl 114,4, multipliziert und durch die für das Jahr 1962 festgestellte Indexzahl, das ist die Zahl 100, dividiert werden. Daraus ergibt sich der Wert des Anfangsvermögens gemessen in DM mit der Kaufkraft, die sie in dem hier maßgebenden Zeitpunkt, Ende 1967, hatte. Es ist ein Betrag von 53.138,50 DM. Bei dem festgestellten Endvermögen von 157.921,45 DM abzüglich der Verbindlichkeiten in Höhe von 72.873,55 DM ergibt sich somit ein Zugewinn von 31.909,40 DM. Die Hälfte davon hat die Klägerin, die selbst keinen Zugewinn erzielt hat, als Zugewinnausgleich zu beanspruchen. Das sind 15.954,70 DM und nicht wie es das Berufungsgericht und das Landgericht angenommen haben 19.299,08 DM. Ob die Klägerin auch Anspruch auf den Differenzbetrag von 3. 344, 38 DM hat, weil der Beklagte ein Anfangsvermögen in der von ihm angegebenen Höhe nicht besessen oder weil seine Verbindlichkeiten nicht so hoch waren, wie er angegeben hat, muß noch festgestellt werden. Dazu war der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dr. Hauß Johannsen Dr. Pfretzschner Dr. Bukow Dr. Hoegen