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BGH · IV ZR 9/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 9/70

Die Bestimmung hindert deshalb nicht den Übergang eines kongruenten Schadensersatzanspruchs, der dem sozialversicherten Geschädigten gegen einen Schädiger zusteht, soweit die Krankenkasse ein die zugebilligte Erwerbsunfähigkeitsrente übersteigendes Krankengeld zahlen mußte. Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung von 289,76 DM, weil die Beklagte den zurückbehaltenen Betrag zu Unrecht empfangen habe und insoweit ungerechtfertigt bereichert sei. ab, weil ihr in Höhe der Hälfte des Differetizbetrages zwischen Krankengeld und Rente ein Erstattungsanspruch gegen die Beklagte zustehe, und zwar aufgrund des Teilungsabkommens und des nach § 1542 RVO übergegangenen Anspruchs des Geschädigten gegen den Schädiger. Rach § 1 des Teilungsabkommens hat die Klägerin 50 i* des von der Beklagten gezahlten Krankengeldes insoweit zu erstatten, als der Beklagten aufgrund des § 1542 RVO Ersatzansprüche gegen den bei der Klägerin haftpflichtversicherten Schädiger zustehen. Ersatzansprüche gegen den Schädiger sind nach § 1542 RVO auf die Beklagte insoweit übergegangen, als diese ihrem Mitglied, dem Geschädigten, Sozialversicherungsleistungen - hier Krankengeld - "zu gewähren hat". Da das Sozialversicherungsrecht von dem Grundsatz beherrscht wird, daß Geldleistungen, die dieselben Punktionen (Alimentierung) zu erfüllen haben, nicht nebeneinander von verschiedenen Sozialversicherungsträgern gewährt werden, bestimmt § 183 Abs.3 Satz 1 RYO: "Der Anspruch auf Krankengeld endet mit dem Tage, von dem an Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Altersruhegeld von einem Träger der Rentenversicherung zugebilligt wird". Zu den sich daraus für den anhängigen Rechtsstreit ergebenden Folgen hat das Berufungsgericht ausgeführt: Nach dem Wortlaut des § 183 Abs.3 Satz 1 RVO sei Krankengeld, das vom Beginn der Rente bis zur Zustellung des Rentenbescheides gezahlt werde, nicht als Leistung anzusehen, die im Sinne von § 1542 RVO zu gewähren sei. Für seine Auffassung, daß der Rechtsgrund für die Leistung von Krankengeld nicht rückwirkend entfallen sei, beruft sich das Berufungsgericht auf § 183 Abs, 3 Satz 3 RVO, wonach die Krankenkasse das Krankengeld, das sie über den Beginn der Rente hinaus geleistet habe, vom Versicherten nicht zurückfordern könne, selbst wenn es die Rente übersteige. Möglichkeit spreche noch § 183 Abs.3 Satz 2 RVO, wonach der Rentenans >ruch des Versicherten auf die Krankenkasse übergehe, soweit über den Beginn der Rente hinaus noch Krankengeld gezahlt worden sei. Das Berufungsgericht gelangt damit zu der Auffassung, daß für das nach Beginn der Rente noch gezahlte Krankengeld der Rechtsgrund nach § 183 Abs.3 Satz 1 RVO nicht weggefallen sei. Infolgedessen sei auch der mit dem gezahlten Krankengeld kongruente Schadensersatzanspruch, den der Geschädigte gegen den Schädiger gehabt habe, auf die Beklagte übergegangen und berechtige sie, dafür von der Klägerin, dem Kfz-Haftpflichtver-sicherer des Schädigers, die Abkommensquote zu verlangen und zu behalten, soweit sie gezahlt worden sei. Mai 1968 - III ZR 182/67 -(LM Nr. 1 zu § 183 RVO = VersR 1968, 691) mit der Regelung des § 183 Abs.3 RVO näher befaßt hat, ist davon auszugehen, daß ohne die Sonderregelung in § 183 Abs.3 Satz 2 und 3 RVO das Krankengeld, das nach Zubilligung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit geleistet worden ist, nach allgemeinen Grundsätzen des Dem trägt die Regelung des § 183 Abs.3 Satz 2 RVO dadurch Rechnung, daß aufgrund eines gesetzlichen ForderungsÜbergangs der Erwerbsunfähigkeitsrente der Gegenwert des nach Zubilligung der Rente noch ge-zaalten Krankengeldes, soweit die Rente dafür reicht, wieder an die Kasse zurückfließt. Denn die Rente wird in Höhe des Krankengeldes nicht an den Versicherten, sondern an die Krankenkasse gezahlt. In der weiteren Regelung in § 183 Abs.3 Satz 3 RVO, wonach die Krankenkasse das Krankengeld, soweit es die Rente übersteigt, von dem Versicherten nicht zurückverlangen kann, ist eine reine Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsregelung zu sehen. Hinzu kommt, daß in den einfachen Verhältnissen, in denen Krankengeldempfänger durchweg leben, das Krankengeld alsbald verbraucht wird und deshalb einem auf ungerechtfertigte Bereicherung gestützten Rückforderungsanspruch gegenüber regelmäßig der Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs.3 BGB) geltend gemacht werden könnte. Es wird deshalb in § 183 Abs.3 Satz 3 RVO gewissermaßen die "unwiderlegliche gesetzliche Vermutung" aufgestellt, daß der Versicherte, dem ein die Rente übersteigendes Krankengeld gezahlt worden ist, in dem Zeitpunkt, in dem das Rückforderungsrecht von der leistenden Kasse geltend gemacht werden könnte, nicht mehr bereichert ist. Die Bestimmung: des § 185 Abs. 5 Satz 5 RVO schließt die Rückforderung des Krankengeldes, das über den zugebilligten Rentenbetrag hinaus gezahlt worden ist, vom Soz ialvers icherten aus. Würde man auch in diesem Falle den Rechtssatz des § 183 Abs.3 RVO uneingeschränkt anwenden, so würde der Schadensersatzanspruch des Sozialversicherten eine Kürzung nur durch die ihm gezahlte kongruente Rente, nicht aber durch das darüber hinaus gezahlte Krankengeld erfahren. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Vorschrift des § 1542 RVO nach ihrem Sinn und Zweck der uneingeschränkten Anwendung einer aus sozialen Gründen getroffenen Ausnahme regelung, wie sie § 183 Abs.3 Satz 3 RVO darstellt, dann entgegensteht, wenn das durch die Rente nicht gedeckte Krankengeld nicht vom Sozialversicherten, sondern vom Schädiger bzw. Denn die Regelung des § 183 Abs.3 RVO soll allein den Sozialversicherten begünstigen, kann aber nichts daran ändern, daß die Krankenkasse im Sinne des § 1542 RVO zur Zahlung des Krankengeldes, und zwar in voller Höhe, verpflichtet war und gegebenenfalls dazu zu verurteilen gewesen wäre, wenn der Versicherte Klage erhoben hätte. der Zahlung des Krankengeldes in voller Höhe, bis zur Zustellung des Rentenbescheides nicht entziehen konnte, ist auf sie nach § 1542 RVO auch der sachlich kongruente Schadensersatzanspruch ihres Mitgliedes gegen den Schädiger auf Ausgleich des unfall-bedingten Erwerbsausfalls in dieser Höhe übergegangen. Die darauf von der Klägerin aufgrund des Teilungsabkommens der Parteien gezahlte Quote hat die Beklagte danach zu Recht empfangen. Der § 183 Abs.3 RVO läßt den Leistungsgrund nicht rückwirkend wegfallen, da diese Rechtsfolge durch § 1542 RVO auf das Verhältnis des Sozialversicherungsträgers zu dem Sozialversicherten beschränkt wird.

Zitierte Normen: § 812 BGB
HöheRVOKrankengeldLeistungAnspruchRenteKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja
BGHZ:	nein
RVO §§ 183 Abs. 3, 1542
Der Anwendungsbereich deB § 183 Abs. 3 RVO wird durch § 1542 RVO auf das Rechtsverhältnis Sozialversicherungsträger-Sozialversicherter beschränkt. Die Bestimmung hindert deshalb nicht den Übergang eines kongruenten Schadensersatzanspruchs, der dem sozialversicherten Geschädigten gegen einen Schädiger zusteht, soweit die Krankenkasse ein die zugebilligte Erwerbsunfähigkeitsrente übersteigendes Krankengeld zahlen mußte.
BGH, ürt. v. 12. Mai 1971 — IV ZR 9/70 — OLG Zweibrücken
LG Kaiserslautern
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 9/70	URTEIL	Verkündet	am
12. Mai 1971 Blecher,
 JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
__ Versicherung Aktiengesellschaft
 urch ihren Vorstand von
 Kü0, Dr. MflHIHIund Dr. R|
Straße
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Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Allgemeine Ortskrankenkasse Kal
 durch ihren Geschäftsführer Ka
 rer■, Verwaltung Kannstraße flB
vertreten Verwaltungsdirektor Walter
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prhr. v.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß sowie der Bundesrichter Wüstenberg, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Dr. Bukow
 für Recht erkannt:
Die Revision der PCLägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 10. Oktober 19^9 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien haben ein Teilungsabkommen geschlossen, dessen § 1 Nr. 1 Abs. 1 wie folgt lautet:
"Werden von der "Kasse" aufgrund der Vorschriften des § 1542 RVO Ersatzansprüche gegen eine natürliche oder juristische Person erhoben, die gegen die Folgen der gesetzlichen Haftpflicht aus dem der Forderung zugrundeliegenden Schadenereignis bei der "A^HBHBTver sichert ist, so ersetzt die^AJUj^" der "Kasse" unter Verzicht auf die Prüfung der Schuldfrage von den Kosten der Krankenhilfe gemäß §§ 182 ff RVO in den Fällen der
 
Verschuldenshaftung 50 $> ... und der Gefährdungshaftung 66 2/3 #
der ühergegangenen gesetzlichen Ver-sicherungsieistungen".
Ein bei der Beklagten versicherter Maschinenschlosser wurde am 2. August 1964 bei einem Verkehrsunfall als Insasse eines Personenkraftwagens verletzt.
Das Kraftfahrzeug wurde von einem Versicherungsnehmer der Klägerin gesteuert. Die Beklagte zahlte dem Geschädigten vom 1. Juni bis 6. Oktober 1965 Krankengeld in Höhe von 2.349,62 DM. 50 $ dieses Betrages (1.174,81 i>]y[) erstattete die Klägerin aufgrund des Teilungsabkommens der Beklagten.
Dem Geschädigten wurde rückwirkend ab 1. Juni 1965 eine Erwerbsunfähigkeitsrente von monatlich 422,10 DM gewährt. Die Beklagte machte gemäß § 183 Abs. 3 Satz 2 RVO den Rentenanspruch ihres Mitgliedes für die Zeit vom 1. Juni bis 6. Oktober 1965 gegenüber der Landesversicherungsanstalt geltend und erhielt von ihr einen Betrag von 1.770,10 DM. 50 i> dieses Betrages (885,05 DM) leitete die Beklagte an die Klägerin weiter. Von den Leistungen der Klägerin verblieb der Beklagten danach noch ein Betrag von 289,76 DM. Diesen Betrag, die Hälfte der Differenz zwischen Krankengeld und Rente, weigert sich die Beklagte, der Klägerin zu zahlen.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung von 289,76 DM, weil die Beklagte den zurückbehaltenen Betrag zu Unrecht empfangen habe und insoweit ungerechtfertigt bereichert sei. Die Beklagte lehnt eine Zahlung
 
ab, weil ihr in Höhe der Hälfte des Differetizbetrages zwischen Krankengeld und Rente ein Erstattungsanspruch gegen die Beklagte zustehe, und zwar aufgrund des Teilungsabkommens und des nach § 1542 RVO übergegangenen Anspruchs des Geschädigten gegen den Schädiger.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter.
Entscheidungsgründe:
Rechtsgrundlage des Klageanspruchs ist die Bestimmung des § 812 BGB. Hiernach ist die Beklagte zur Herausgabe einer von der Klägerin erlangten Leistung verpflichtet, wenn deren rechtlicher Grund weggefallen ist (§ 812 Abs. 1 Satz 2 BGB).
I. Rach § 1 des Teilungsabkommens hat die Klägerin 50 i* des von der Beklagten gezahlten Krankengeldes insoweit zu erstatten, als der Beklagten aufgrund des § 1542 RVO Ersatzansprüche gegen den bei der Klägerin haftpflichtversicherten Schädiger zustehen. Ersatzansprüche gegen den Schädiger sind nach § 1542 RVO auf die Beklagte insoweit übergegangen, als diese ihrem Mitglied, dem Geschädigten, Sozialversicherungsleistungen - hier Krankengeld - "zu gewähren hat".
Der Streit der Parteien geht zunächst um die Leistungs pflicht der Beklagten gegenüber
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ihrem Mitglied, und zwar für die Zeit vom 1. Juni his 6. Oktober 1965. Während dieser Zeit hat die Beklagte ihrem Mitglied Krankengeld gezahlt. Rückwirkend ab 1. Juni 1965 hat die zuständige LandesVersicherungsanstalt dem Unfallgeschädigten eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zugebilligt. Pur die genannte Zeitspanne treffen danach Krankengeld und Rente zusammen.
Da das Sozialversicherungsrecht von dem Grundsatz beherrscht wird, daß Geldleistungen, die dieselben Punktionen (Alimentierung) zu erfüllen haben, nicht nebeneinander von verschiedenen Sozialversicherungsträgern gewährt werden, bestimmt § 183 Abs. 3 Satz 1 RYO: "Der Anspruch auf Krankengeld endet mit dem Tage, von dem an Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Altersruhegeld von einem Träger der Rentenversicherung zugebilligt wird". Unter dem Begriff der "Zubilligung der Rente" ist dabei in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung der Beginn der Rente, d. h. der Zeitpunkt, von dem an die Rente zu zahlen ist, zu verstehen (vgl. BSGE 19,
 28/29; BGH LM Nr. 1 zu § 183 RYO = VersR 1968, 691/92).
Der Geschädigte hatte danach ab 2. Juni 1965 keinen Anspruch auf Krankengeld mehr. Zu den sich daraus für den anhängigen Rechtsstreit ergebenden Folgen hat das Berufungsgericht ausgeführt: Nach dem Wortlaut des § 183 Abs. 3 Satz 1 RVO sei Krankengeld, das vom Beginn der Rente bis zur Zustellung des Rentenbescheides gezahlt werde, nicht als Leistung anzusehen, die im Sinne von § 1542 RVO zu gewähren sei. Eine Regelung, nach der der Anspruch des Sozialversicherten gegenüber der Krankenkasse rückwirkend wegfalle, habe der sozialpolitische Ausschuß des Bundestages seinerzeit aber
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nicht treffen wollen. Dem Versicherten sollten allerdings nicht zwei Ansprüche zustehen, die dem gleichen Zweck, nämlich seiner Alimentierung, dienten. Die Beklagte habe aber his zur Zustellung des Rentenbeschei-des Krankengeld zahlen müssen. Denn das Krankengeld stelle meistens die Grundlage der Lebensexistenz des Versicherten dar. Dementsprechend hätten die Bundesverbände der Krankenkassen und der Rentenversicherungsträger vereinbart, daß die Krankenkassen erst mit dem Tage, an dem die Rentenbewilligung mitgeteilt werde, die Zahlung des Krankengeldes einstellen würden.
Für seine Auffassung, daß der Rechtsgrund für die Leistung von Krankengeld nicht rückwirkend entfallen sei, beruft sich das Berufungsgericht auf § 183 Abs, 3 Satz 3 RVO, wonach die Krankenkasse das Krankengeld, das sie über den Beginn der Rente hinaus geleistet habe, vom Versicherten nicht zurückfordern könne, selbst wenn es die Rente übersteige. Zuzugeben sei allerdings, daß die erwähnte Regelung eine doppelte Deutung zulasse. Einmal könne die Vorschrift als Ausschluß eines an sich bestehenden Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung in Höhe des zuviel gezahlten Krankengeldes begriffen werden. Zum anderen könne in der Vorschrift die Klarstellung gesehen werden, daß bis zur Zustellung des Rentenbescheides geleistetes Krankengeld nicht ohne Rechtsgrund gezahlt worden sei und deshalb nicht zurück-verlangt werden könne. Einmal werde also durch § 183 Abs. 3 Satz 3 RVO die Rechtsfolge , das andere Mal der Tatbestand der ungerechtfertigten Bereicherung ausgeschlossen. Für die zweite
 
Möglichkeit spreche noch § 183 Abs. 3 Satz 2 RVO, wonach der Rentenans >ruch des Versicherten auf die Krankenkasse übergehe, soweit über den Beginn der Rente hinaus noch Krankengeld gezahlt worden sei. Denn der gesetzliche Übergang eines Anspruchs finde in der Regel nur dann statt, wenn derjenige, auf den der Anspruch übergehe, im Verhältnis zu demjenigen, dem der Anspruch bisher zugestanden habe, eine Leistung aus einem bestimmten Rechtsgrund erbracht habe, dieser Rechtsgrund es aber rechtfertige, die erbrachte Leistung mit dem Übergang des Anspruchs zu entgelten. Das Berufungsgericht gelangt damit zu der Auffassung, daß für das nach Beginn der Rente noch gezahlte Krankengeld der Rechtsgrund nach § 183 Abs. 3 Satz 1 RVO nicht weggefallen sei. Es sei deshalb von der Beklagten im Sinne des § 1542 RVO zu gewähren. Infolgedessen sei auch der mit dem gezahlten Krankengeld kongruente Schadensersatzanspruch, den der Geschädigte gegen den Schädiger gehabt habe, auf die Beklagte übergegangen und berechtige sie, dafür von der Klägerin, dem Kfz-Haftpflichtver-sicherer des Schädigers, die Abkommensquote zu verlangen und zu behalten, soweit sie gezahlt worden sei.
II. Mit dem III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, der sich in einem Urteil vom 13. Mai 1968 - III ZR 182/67 -(LM Nr. 1 zu § 183 RVO = VersR 1968, 691) mit der Regelung des § 183 Abs. 3 RVO näher befaßt hat, ist davon auszugehen, daß ohne die Sonderregelung in § 183 Abs. 3 Satz 2 und 3 RVO das Krankengeld, das nach Zubilligung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit geleistet worden ist, nach allgemeinen Grundsätzen des
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Bereicherungsrechts an die zahlende -Krankenkasse zurückzuerstatten wäre. Dem trägt die Regelung des § 183 Abs. 3 Satz 2 RVO dadurch Rechnung, daß aufgrund eines gesetzlichen ForderungsÜbergangs der Erwerbsunfähigkeitsrente der Gegenwert des nach Zubilligung der Rente noch ge-zaalten Krankengeldes, soweit die Rente dafür reicht, wieder an die Kasse zurückfließt. Denn die Rente wird in Höhe des Krankengeldes nicht an den Versicherten, sondern an die Krankenkasse gezahlt. In der weiteren Regelung in § 183 Abs. 3 Satz 3 RVO, wonach die Krankenkasse das Krankengeld, soweit es die Rente übersteigt, von dem Versicherten nicht zurückverlangen kann, ist eine reine Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsregelung zu sehen. Der dafür vom III. Zivilsenat gegebenen Begründung schließt sich der erkennende Senat an. Hiernach sprechen einmal Billigkeitsgründe dafür, dem Versicherten das die Rente übersteigende Krankengeld zu belassen, weil es regelmäßig nur zu einer bescheidenen Lebensführung ausreicht., Hinzu kommt, daß in den einfachen Verhältnissen, in denen Krankengeldempfänger durchweg leben, das Krankengeld alsbald verbraucht wird und deshalb einem auf ungerechtfertigte Bereicherung gestützten Rückforderungsanspruch gegenüber regelmäßig der Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) geltend gemacht werden könnte. Es wird deshalb in § 183 Abs. 3 Satz 3 RVO gewissermaßen die "unwiderlegliche gesetzliche Vermutung" aufgestellt, daß der Versicherte, dem ein die Rente übersteigendes Krankengeld gezahlt worden ist, in dem Zeitpunkt, in dem das Rückforderungsrecht von der leistenden Kasse geltend gemacht werden könnte, nicht mehr bereichert ist.
III. Die Bestimmung: des § 185 Abs. 5 Satz 5 RVO schließt die Rückforderung des Krankengeldes, das über den zugebilligten Rentenbetrag hinaus gezahlt worden ist, vom Soz ialvers icherten aus. Das ist eine sinnvolle Regelung für den Regelfall, in dem allein der Sozialversicherte als ersatzpflichtiger Schuldner vorhanden ist. Die Rechtslage ändert sich aber, wenn dem Sozialversicherten ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch gegen einen Schädiger bzw. gegen dessen HaftpflichtVersicherer zusteht. Würde man auch in diesem Falle den Rechtssatz des § 183 Abs. 3 RVO uneingeschränkt anwenden, so würde der Schadensersatzanspruch des Sozialversicherten eine Kürzung nur durch die ihm gezahlte kongruente Rente, nicht aber durch das darüber hinaus gezahlte Krankengeld erfahren. Verbliebe ihm neben dem die Rente übersteigenden Krankengeld auch noch ein freier Schadensersatzanspruch in Höhe des überzahlten Krankengeldes, so erhielte er in diesem Umfange doppelte Leistungen. Für eine solche Zuwendung aus zweckgebundenen öffentlichen Mitteln besteht aber anders als in dem Regelfall, in dem nur eine Rückforderung vom Sozialversicherten in Frage käme, kein sachlicher Anlaß.
Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Vorschrift des § 1542 RVO nach ihrem Sinn und Zweck der uneingeschränkten Anwendung einer aus sozialen Gründen getroffenen Ausnahme regelung, wie sie § 183 Abs. 3 Satz 3 RVO darstellt, dann entgegensteht, wenn das durch die Rente nicht gedeckte Krankengeld nicht vom Sozialversicherten, sondern vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer zu erstatten ist. Denn die Bedeutung des § 1542 RVO, der in das Gebiet der Vorteils-
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ausgleichung gehört, liegt darin, daß durch die Leistungen des Sozialversicherers weder die Ersatzpflicht des Schädigers gemindert werden soll noch der Geschädigte doppelte Leistungen erhält. Dieser Hechtsgrundsatz setzt auch der Anwendung des § 183 Abs. 3 RVO Grenzen. Denn die Regelung des § 183 Abs. 3 RVO soll allein den Sozialversicherten begünstigen, kann aber nichts daran ändern, daß die Krankenkasse im Sinne des § 1542 RVO zur Zahlung des Krankengeldes, und zwar in voller Höhe, verpflichtet war und gegebenenfalls dazu zu verurteilen gewesen wäre, wenn der Versicherte Klage erhoben hätte. Es handelt sich insoweit nicht um freiwillige, außerhalb der Regelung des § 1542 RVO liegende Leistungen, sondern um Leistungen des Sozialversicherungsträgers, die dieser zu gewähren hatte, um den Lohnausfall auszugleichen, den der Versicherte durch den Unfall und seine dadurch bedingte Arbeitsunfähigkeit erlitten hatte. Da die Beklagte sich dieser Leistung, d. h. der Zahlung des Krankengeldes in voller Höhe, bis zur Zustellung des Rentenbescheides nicht entziehen konnte, ist auf sie nach § 1542 RVO auch der sachlich kongruente Schadensersatzanspruch ihres Mitgliedes gegen den Schädiger auf Ausgleich des unfall-bedingten Erwerbsausfalls in dieser Höhe übergegangen.
Die darauf von der Klägerin aufgrund des Teilungsabkommens der Parteien gezahlte Quote hat die Beklagte danach zu Recht empfangen. Der § 183 Abs. 3 RVO läßt den Leistungsgrund nicht rückwirkend wegfallen, da diese Rechtsfolge durch § 1542 RVO auf das Verhältnis des Sozialversicherungsträgers zu dem Sozialversicherten beschränkt wird.
17. Nach alledem erweist sich die Revision der Klägerin als unbegründet; sie ist daher zurückzuweisen
 Dr. Hauß	Wüstenberg	Dr.
Dr. Reinhardt	Dr.	Bukow
 Pfretzschner