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BGH · IV ZR 9/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 9/66

Hieraus folgt, daß sie den Entsehädigungsbetrag in der vergleichsweisen Begelung auch so bemessen kann, daß eine dem Anspruchsteller aus Mitteln des HNG-Fond zu-gewendete Beihilfe unberücksichtigt bleibt. ln dieser Zeit lief bei der Entschädigungsbehörde in Hannover ein Antrag des Klägers auf Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG). Als über die-f sen Antrag Anfang Mai 1956 noch nicht entschieden war, bat der Kläger bei dem Regierungspräsidenten in Köln um| Unterstützung aus dem HNG-Eond. Mit der Begründung, daß ein Antrag auf Beihilfe aus dem HNG-Pond gestellt sei, forderte der Regierungspräsident' in Köln am 50. September 1957 bewilligte der Regierungspräsident in Köln eine weitere Beihilfe, wiederum in Hohe von 150,- DM monatlich für die Zeit vom 1. Am 19» November 1957 wurde der Vergleich abgeschlossen« Die Entschädigungsbehörde gewährte dem Kläger eine JahresentSchädigung von 3.240,- Auf Verlangen des Regierungspräsidenten in Köln hat das beklagte Land die insgesamt aus dem HNG-Fond gezahlten 3.600,- DM in folgender Weise angerechnet: ab 1. Hiergegen hat das beklagte Land Berufung eingelegt und beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Bemfung des beklagten Landes zurückzuweisen und, im Wege der Anschlußberufung, unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Änderungpbescheid vom 26. Auf die Anschlußberufung hat es unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil der Entschädigungskammer des Landgerichts Hannover geändert und dahin neu gefaßt, daß das beklagte Land verurteilt wird, an den Kläger 2.100,- DM zu zahlen. Mit der von dem erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag, die Klage in vollem Umfang abzuweisen,weiter. Es ist jedoch der Auffassung, daß im Fall des Klägers die Leistungen, die vor der vergleichsweisen Regelung des BerufsSchadens geleistet worden seien, aufgrund der zwischen dem Kläger und dem beklagten Land getroffenen Vereinbarungen nicht mehr angerechnet werden könnten. Durch den Vergleich sollte nach der Meinung des Berufungsgerichts die gesamte Entschädigung des Klägers im gegenseitigen Einverständnis der Vertragsparteien zu Ende gebracht werden. Die Beihilfe aus dem HNG-Fond sei, wenn nicht gar ausdrücklich Gegenstand der Erörterung zwischen dem Kläger und dem Vertreter des beklagten Landes, für das beklagte Land aktenkundig gewesene Wenn sich das beklagte Land gleichwohl die Anrechnung nicht Vorbehalten habe, so habe der Sollten aber die Grundsätze über das Ziel der Geschäftsgrundlage gleichwohl anzuwenden sein, so würde doch - von der Schlußklausel des Vergleichs ganz abgesehen - die Erschütterung der Vergleichsgrundlage angesichts des im Verhältnis zur Höhe der im Vergleich gewährten Leistungen geringen Betrages von 2.100,- DM nicht alsdder-art wesentlich anzusehen sein, daß dem beklagten Land nicht die Erfüllung des Vergleichs zuzu demuten wäre. Die Entschädigungobehörde sei von dem Regierungspräsidenten in Köln bereits im Jahre 1959 um die Anrechnung der HNG-Leistungen ersucht worden. Juni 1965 - IV ZR 179/64 - RzW 1966, 27 = LM Nr. 11 zu § 10 BEG 1956), Der Anreehnungszwang schließt jedoch nicht aus, daß das beklagte Land und der Kläger eine andere Vereinbarung treffen. Ungeachtet der klaren Rechtslage können die Parteien bei einer vergleichsweisen Regelung über die Anrechnung der dem Kläger aus dem HNG-Fond zugeflossenen Beihilfe eine andere vertragliche Abrede treffen. Die Vorschrift des § 10 BIG, wonach auf die Entschädigung aus deutschen öffentlichen Mitteln gewährte Leistungen anzurechnen sind, die im Zuge der Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung bewirkt worden sind, steht dem Ab^ Schluß eines Vergleichs auf dieser Grundlage nicht entgegen. Bas Berufungsgericht hat den zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich vom 19» November 1957 dahin ausgelegt, daß die gesamte Entschädigung des Klägers im gegenseitigen Einverständnis der Vertragsparteien durch den Vergleich zu Ende gebracht werden sollte. Y/enn das Berufungsgericht aufgrund dieser besonderen Umstände des Einzelfalls zu der Auffassung gekommen ist, daß die Nichtanrechenbarkeit der bis zu dem Abschluß des Vergleichs geleisteten Beihilfe zu demindest stillschweigend vereinbart worden sei, so läßt diese Auf-f fassung.keinen Hechtsirrtum erkennen. Ber Kläger ist auch berechtigt, sich dem beklagten Land gegenüber auf den Vergleich zu berufen, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat. sei, soweit der Kläger HNG-Leistungen nach Abschluß des Vergleichs vom 19. November 1957 in der Weise auszulegen wäre, daß die dem Kläger aus Mitteln des HNG-Fond gewährte Beihilfe nicht unter die getroffene Regelung gefallen ist, konnte sie nicht so, wie es geschehen ist, auf die dem Kläger zuerkannte Rente angerechnet werden. Das beklagte Land hat die Beihilfe auf die ab 1. Hierzu war das beklagte Land nicht berechtigt, da die Beihilfe aus dem HNG-Fond in monatlichen Raten von 150,- DM für die Zeit vom 1. Nach alledem ist die Revision des beklagten Landes mit der Kostenfolge aus den §§ 97 ZPO und 225 Abs. 1 BEG zurückzuv/eisen. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15» März 1967, an der teilgenommen haben Se-natspräsident Ascher und die Bundesrichter Johannsen, Wilden, Dr. Graf und von der Mühlen beschlossen: März 1967 ist die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 2.

Zitierte Normen: § 177 BEG § 97 ZPO
LandbeklagenEntschädigungBEGvergleichenVergleichKlägerHannoverBeihilfe

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BEG §§ 10, 177
Nach § 177 BEG kann die Entschädigungsbehörde mit dem Anspruchsteller einen Vergleich über die Höhe der ihm zu gewährenden Entschädigungsleistungen schließen. Hieraus folgt, daß sie den Entsehädigungsbetrag in der vergleichsweisen Begelung auch so bemessen kann, daß eine dem Anspruchsteller aus Mitteln des HNG-Fond zu-gewendete Beihilfe unberücksichtigt bleibt. Die Vorschrift des § 10 BEG steht einer solchen Regelung nicht entgegen.
BGH, Urt. v. 15. März 1967 - IV ZR 9/66 - OLG Celle
LG Hannover
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
15- März 1967
Ehrenberger
 Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit des Landes N i e d e r s a c h s e n ,
vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern* Hannover, Lai*esallee 6,
Beklagten und Revisionsklägers,
IY-ZH 9/66
URTEIL
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 gegen
den Rentner Walter S
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
Der IV. Zivilsenat dös Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. März 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Bilden, Br. Loewehheim und von der Mühlen
 für Recht erkannt?
Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 2. Zivilsenats -Entschädigungssenats- des Oberlandesgerichts Celle vom 9* Juli 1965 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten des Rövisionsreehtszugs trägt der ^ägerk ■
Von Rechts wegen
 Tatbestand?
Seit 1950 erhielt der Kläger» der von der Mutter her jüdischer Herkunft ist, für eine damals festgestellte Minderung der Erwerbsfähigkeit £;MdEj von 30 v.H. nach dem Niedersächsischen Sonderhilfegesetz eine Geschädigtenrente von monatlich 70,- DM. Als sich später eine Besserung der Minderung der Erwerbsfähigkeit herausstellte, wurde die Rentenzahlung ab Dezember 1953 aufgrund des Änderungsbesoheids vom 16. November 1953 eingestellt.
Die Anfechtung dieses Bescheids hatte, soweit es sich um die Rente handelte, keinen Erfolg.
ln dieser Zeit lief bei der Entschädigungsbehörde in Hannover ein Antrag des Klägers auf Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG). Als über die-f sen Antrag Anfang Mai 1956 noch nicht entschieden war, bat der Kläger bei dem Regierungspräsidenten in Köln um| Unterstützung aus dem HNG-Eond. Ihm wurde ab.l» Oktober 1956 für ein Jahr eine monatliche Beihilfe von 150,- DM, bewilligt; der Regierungspräsident in Hannover erhielt, hierüber Nachricht« Am 26. Juni 1957 bat der Kläger um Y/eiterbev/illigung der Beihilfe aus dem HNG-Pond. Mit der Begründung, daß ein Antrag auf Beihilfe aus dem HNG-Pond gestellt sei, forderte der Regierungspräsident' in Köln am 50. Juli 1957 von dem Regierungspräsidenten in Hannover die Entschädigungsakten an; sie wurden ihm, am 16. August 1957 übersandt. Am 13. September 1957 bewilligte der Regierungspräsident in Köln eine weitere Beihilfe, wiederum in Hohe von 150,- DM monatlich für die Zeit vom 1. Oktober 1957 bis 30» September 1958, als<| für ein weiteres Jahr.
Bald darauf kam es zwischen den Parteien über den Berufsschäden des Klägers zu VergleichsVerhandlungen.
Der Kläger legte am 21. Oktober 1957 eine Aufstellung übei* sein Einkommen vor, die u.a.den Hinweis enthielt, daß er vorübergehend "vom HNG Köln" eine monatliche Beihilfe von 150,- DM beziehe. Am 19» November 1957 wurde der Vergleich abgeschlossen« Die Entschädigungsbehörde gewährte dem Kläger eine JahresentSchädigung von 3.240,-
 
und eine Berufsschadensrehte nach den Sätzen des mittleren Dienstes ab 1. November 1953 in Höhe von monatlich 270,- DM und ab 1. November 1956 in Höhe von monatlich 294,- DM.
Andererseits verpflichtete sich der Kläger in dem Vergleich, eine Klage wegen einbehaltener SHG-Bente in Höhe von 1.026,- DM, die vor dem Landesverwaltungsgericht Hannover schwebte, zurückzunehmen.
Der Schluß des Vergleichs lautete:
"Es besteht Einverständnis darüber, daß mit dem Vergleich sämtliche Entschädigungsansprüche nach dem BEG abgegolten sind, also insbesondere der Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit, für Schaden an Freiheit, für Schaden an Vermögen und für Schaden durch Sonderabgaben, Geldstrafen, Bußen und Kosten".
Die Hente ist später um die gesetzlichen Steigerungsbeträge erhöht worden, und zwar ab 1. April 1957 auf 311,- DM (Änderungsbescheid vom 2. März 1959), ab 1. Juni I960 auf 332,- IM und ab 1. Januar 1961 auf 359,- DM (Änderungsbescheid vom 10. Mai 1962).
Auf Verlangen des Regierungspräsidenten in Köln hat das beklagte Land die insgesamt aus dem HNG-Fond gezahlten 3.600,- DM in folgender Weise angerechnet: ab 1. Juli 1962 in Höhe von monatlich 22,- DM und ab 1. Juli 1963 in Höhe von 122,- DM (insoweit durch den Änderungsbescheid vom 26. Juni 1963 auf die ab 1. Juli 1962 auf 381,- DM angehobene Rente), ab 1. Oktober 1964 monatlich in Höhe von 152,- DM (insoweit durch Änderungsbeseheid vom 6. Januar 1965 auf die ab 1. Oktober 1964 auf 411,- DM angehobene Rente).
 
Der Kläger hält die Anrechnung für unzulässig.
Sr hat Klage erhöben und beantragt,
 den Änderungsbescheid vom 26. Juni 1963 aufzuheben und das beklagte Land zu verurteilen, an ihn die ab 1. Juli 1962 abgezogenen 22,-.DM und ab 1. Juli 1963 abgezogenen 122,- DM auszuzahlen.
Unter Abweisung der weitergehendeh Klage hat das Landgericht den Bescheid vom 26. JUni 1963 dahin geändert, daß auf die BerufsSchadensrente nur 1.500,- DM der aus dem HNß-Fond gezahlten Beträge (nämlich die Beihilfen für Dezember 1957 bis September 1958) anzurechnen seien.
Hiergegen hat das beklagte Land Berufung eingelegt und beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Bemfung des beklagten Landes zurückzuweisen und, im Wege der Anschlußberufung, unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Änderungpbescheid vom 26. Juni 1963 aufzuheben und das beklagte Land zu verurteilen, ihm 3.600,.- DM zu zahlen.
Das Berufungsgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen. Auf die Anschlußberufung hat es unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil der Entschädigungskammer des Landgerichts Hannover geändert und dahin neu gefaßt, daß das beklagte Land verurteilt wird, an den Kläger 2.100,- DM zu zahlen. Im übrigen hat das Berufungsgericht die Klage des Klägers abgewiesen.
 
Mit der von dem erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag, die Klage in vollem Umfang abzuweisen,weiter.
Der Kläger beantragt,
 die Revision des beklagten Landes zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe;
Die Revision des beklagten Landes ist unbegründet.
1. Das Berufungsgericht geht in seiner Entscheidung davon aus, daß Leistungen aus dem HHG-Eond der Anrechnungspflicht nach § 10 BEG unterliegen. Es ist jedoch der Auffassung, daß im Fall des Klägers die Leistungen, die vor der vergleichsweisen Regelung des BerufsSchadens geleistet worden seien, aufgrund der zwischen dem Kläger und dem beklagten Land getroffenen Vereinbarungen nicht mehr angerechnet werden könnten. Durch den Vergleich sollte nach der Meinung des Berufungsgerichts die gesamte Entschädigung des Klägers im gegenseitigen Einverständnis der Vertragsparteien zu Ende gebracht werden. Maßgebend für die Auslegung des Vergleichs sei daher, so führt das Berufungsgericht aus, der ausdrücklich erklärte oder doch aus dem Gesamtverhalten erkennbare Wille der Vertragsschließenden. Halte man sich aber an ihn, so sei für eine nachträgliche Anrechnung kein Raum mehr.. Die Beihilfe aus dem HNG-Fond sei, wenn nicht gar ausdrücklich Gegenstand der Erörterung zwischen dem Kläger und dem Vertreter des beklagten Landes, für das beklagte Land aktenkundig gewesene Wenn sich das beklagte Land gleichwohl die Anrechnung nicht Vorbehalten habe, so habe der
 
Kläger annehmen müssen, eine Anrechnung durch die Entschädigungsbehörde in Hannover komme nicht mehr in Betracht. In der Tat sei dies der - mindestens stillschweigender - Ausgangspunkt des Vertreters des beklagten Landes, der für das beklagte Land den Vergleich unterschrieben habe. An diesen Vertrag sei das beklagte Landl gebunden. Daß es von dem. Kläger an dem Vergleich festgehalten werde, bedeute nicht etwa einen Verstoß gegen Treu und Glauben. Zweifelhaft sei schon, ob die Nichtanrechenbarkeit der HNG-Leistungen überhaupt Geschäftsgrundlage des Vergleichs gewesen sei.
Gehe man von der Auffassung des Vertreters des beklagten Landes aus, so sei nicht eine unrichtige Rechtsauffassung maßgebend gewesen, sondern eine Unklarheit, die in Kauf genommen worden sei. Sollten aber die Grundsätze über das Ziel der Geschäftsgrundlage gleichwohl anzuwenden sein, so würde doch - von der Schlußklausel des Vergleichs ganz abgesehen - die Erschütterung der Vergleichsgrundlage angesichts des im Verhältnis zur Höhe der im Vergleich gewährten Leistungen geringen Betrages von 2.100,- DM nicht alsdder-art wesentlich anzusehen sein, daß dem beklagten Land nicht die Erfüllung des Vergleichs zuzu demuten wäre. Auch würde dem Wiederaufrollen des durch den Vergleich erledigten Streitstoffes der Zeitablauf entgegenstehen. Die Entschädigungobehörde sei von dem Regierungspräsidenten in Köln bereits im Jahre 1959 um die Anrechnung der HNG-Leistungen ersucht worden.
2. Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen einen Rechtsirrtum nipht erkennen. Daß Leistungen aus dem HNG-
 
Fond gemäß § XO BEG auf die Entschädigung anzurechnen sind, kann nach Wortlaut und Sinn der Vorschrift keinem Zweifel unterliegen. Der erkennende Senat bejaht die Anrechenbarkeit der HNG-Leistungen demgemäß auch in ständiger Rechtsprechung (vgl. BGH vom 23. Juni 1965 - IV ZR 179/64 - RzW 1966, 27 = LM Nr. 11 zu § 10 BEG 1956), Der Anreehnungszwang schließt jedoch nicht aus, daß das beklagte Land und der Kläger eine andere Vereinbarung treffen. Ungeachtet der klaren Rechtslage können die Parteien bei einer vergleichsweisen Regelung über die Anrechnung der dem Kläger aus dem HNG-Fond zugeflossenen Beihilfe eine andere vertragliche Abrede treffen. Das ergibt sich aus der Vorschrift des § 177 BEG. Danach sind Vergleiche zulässig. Kann aber die Entschädigungsbehörde die dem Anspruchsteiler zustehende Entschädigung im Vergleichswege regeln, so kann sie die ihm zu gewährende Entschädigung auch in der Weise bemessen, daß die dem Anspruchsteller aus Mitteln des HNG-Fond gewährte Beihilfe bei der Bemessung der ihm insgesamt vergleichsweise zugebilligten Entschädigung unberücksichtigt bleibt. Die Vorschrift des § 10 BIG, wonach auf die Entschädigung aus deutschen öffentlichen Mitteln gewährte Leistungen anzurechnen sind, die im Zuge der Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung bewirkt worden sind, steht dem Ab^ Schluß eines Vergleichs auf dieser Grundlage nicht entgegen. Soweit die Entscheidung des erkennenden Senats vom 23. Juni 1965 aaO eine andere Auslegung zuläßt, wird diese Auffassung aufgegeben.
Bas Berufungsgericht hat den zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich vom 19» November 1957 dahin ausgelegt, daß die gesamte Entschädigung des Klägers im gegenseitigen Einverständnis der Vertragsparteien durch den Vergleich zu Ende gebracht werden sollte. Baß bei den Parteien tatsächlich die Absicht einer .öesamtrogelung; bestand, geht daraus hervor, daß der Kläger hierbei auf dio übrigen ihm seiner Ansicht zustehenden Entschädigungen leistungen für Schaden an Körper und Gesundheit, für Schaden an Preiheit, für Schaden an Vermögen und für Schaden durch Sonderabgaben, Geldstrafen, Bußen und Kosten verzichtete. Y/enn das Berufungsgericht aufgrund dieser besonderen Umstände des Einzelfalls zu der Auffassung gekommen ist, daß die Nichtanrechenbarkeit der bis zu dem Abschluß des Vergleichs geleisteten Beihilfe zu demindest stillschweigend vereinbart worden sei, so läßt diese Auf-f fassung.keinen Hechtsirrtum erkennen. Die Würdigung des Vergleichs,die möglich ist und nicht gegen allgemein anerkannte Auslegungsgrundsätze oder Erfahrungssätze verstößt, ist allein Sache des Tatsachenrichters. In einem solchen.Pall wäre das Revisionsgerieht nicht berechtigt,ei andere Auslegung an die Stelle der Auslegung des Berufung^, gerichts zu setzen. Y/enn das Berufungsgericht aufgrund seiner Auslegung des Vergleichs abschließend zu der Auffassung kommt, daß das beklagte Land an den Vertrag gebunden sei (Bl. 7 der Entscheidungsgründe), so bestehen hiergegen demnach keine rechtlichen Bedenken. Ber Kläger ist auch berechtigt, sich dem beklagten Land gegenüber auf den Vergleich zu berufen, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Bie Auffassung des Berufungen ^ geriehtsy daß die : teAtliahe .Lage, ä^ders zu beurteilen ;i
 
sei, soweit der Kläger HNG-Leistungen nach Abschluß des Vergleichs vom 19. November 1957 bezogen habe, ist nicht zu beanstanden* Diese Frage ist auch nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens.
Aber auch wenn die vergleichsweise Regelung vom 19. November 1957 in der Weise auszulegen wäre, daß die dem Kläger aus Mitteln des HNG-Fond gewährte Beihilfe nicht unter die getroffene Regelung gefallen ist, konnte sie nicht so, wie es geschehen ist, auf die dem Kläger zuerkannte Rente angerechnet werden. Das beklagte Land hat die Beihilfe auf die ab 1. Juli 1962 gewährten Rentenleistungen angerechnet. Hierzu war das beklagte Land nicht berechtigt, da die Beihilfe aus dem HNG-Fond in monatlichen Raten von 150,- DM für die Zeit vom 1. Oktober 1956 bis zu dem 30. September 1958 gewährt worden ist. Der Anrechnung sthht bei dieser Sachlage die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 2 BEG entgegen. Danach sollen Leistungen, die für einen bestimmten Zeitraum oder für einen bestimmten Sohadenstatbestand bewirkt worden sind oder bewirkt werden, nur auf die Entschädigung für diesen Zeitraum oder für diesen Tatbestand angerechnet werden. Diese Bestimmung ist. zwar als Sollvorschrift formuliert. Die Vorschrift hat jedoch, wie der erkennende Senat zu dem Ausdruck gebracht hat, zwingenden Charakter (BGH in RzYf 1966, 217). Auch aus diesem Grund scheidet,eine Anrechnung der dem Kläger gewährten Beihilfeleistungen aus dem HNG-Fond in vorliegendem Fall aus.
 
Nach alledem ist die Revision des beklagten Landes mit der Kostenfolge aus den §§ 97 ZPO und 225 Abs. 1 BEG zurückzuv/eisen.
Senatspräsident Ascher ist erkrankt und deshalb verhindert zu unterschreiben
 Wüstenberg	Wüstenberg	Wilden
 Dr. Loev/enheim	von	der	Mühlen
IV ZR 9/66
Berichtigungsbeschluß
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Bandes Niedersachsen,
 vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern, Hannover, Lavesallee 6,
- Prozeßbevollraächtigters
 Rechtsanwalt
gegen
 den Rentner
M
7
- Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt Br
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15» März 1967, an der teilgenommen haben Se-natspräsident Ascher und die Bundesrichter Johannsen, Wilden, Dr. Graf und von der Mühlen
 beschlossen:
Abs. 2, Halbsatz 2 der Urteilsformel des Urteils vom 15« März 1967 wird gemäß § 319 ZPO wie folgt berichtigt:
Die außergerichtlichen Kosten des Revisions-rechtszugs trägt das beklagte Band»
Gründe:
Durch das Urteil vom 15. März 1967 ist die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 2. Zivilsenats - Ent-Schädigungssenats - des Oberlandesgerichts Gelle vom 9- Juli 1965 zurückgewiesen worden. Die Auferlegung der außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges auf den Kläger im kostenrechtliehen Teil der Entscheidung beruht auf einem offensichtlichen Schreibfehler. Dieser Schreibfehler ist nach § 319 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu berichtigen.
Ascher	Wilden