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BGH · IV ZR 9/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 9/65

Per Kläger war bei der Eheschließung Berufssoldat (Maat), wurde 1939 von dem ehelichen Wohnsitz, an eine Wehrmächteschule in Kiel kommandiert, mit ihr während des Krieges nach Pänemark verlegt und 1942 Offizier. Im Mai 1945 war er für einen Tag bei der Beklagten in S49 UR ihr zu erklären, daß er die häusliche Gemeinschaft nicht wieder aufnehmen werde. Eine Überprüfung des angefochtenen Urteils findet nach § 947 Abs. 1 ZPO nur insoweit statt, als es sich darum handelt, ob der Widerspruch der Beklagten gegen eine Scheidung aus § 46 EheG zulässig und beachtlich ist {BGHZ 38, 116). Bas Berufungsgericht hat diese Prägen bejaht, weil es zu der Überzeugung gelangt ist, daß die Zerrüttung der Ehe mindestens überwiegend auf dem Verschulden des Klägers beruhe und nicht festgestellt werden könne, daß der Beklagten die Bindung an die Ehe oder die zu demutbare Bereitschaft fehle, die Ehe fortzusetzen. Zur Präge der Zerrüttung und ihrer Ursachen führt der Berufungsrichter aus, der Klüger habe sich heute der Beklagten innerlioh völlig entfremdet und könne nicht zu ihr zurückfinden« Die Ehe habe aber in dem Zeitpunkt, in dem sich der Kläger nach dem Kriege von der Beklagten getrennt habe, mehr als vierzehn Jahre bestanden, ohne daß eine “Verschiedenheit” der Ehegatten eine tragfähige Lebensgemeinschaft und insbesondere eine Geschlechtsgemeinschaft bis zu dem Kriegsende ausgeschlossen hätte« Der Kläger habe sich 1945 ohne rechtfertigenden Grund von der Beklagten losgesagt und damit die auf seiner Seite bestehende Zerrüttung jedenfalls überwiegend verschuldet« Der Berufungsrichter legt vielmehr dar, daß das eheliche Verhältnis bis zu dem Ende des Krieges im wesentlichen ungetrübt war und der Kläger sich erst von der Beklagten losgesagt hat, als es galt, die häusliche Gemeinschaft mit ihr wieder aufzunehmen. Zugleich stellt das angefochtene Urteil fest, daß die Zerrüttung in der Person des Klägers weder, wie die Revision zur Erwägung stellt, auf der langjährigen Trennung durch den Kriegseinsatz des Klägers, noch, wie der Kläger in erster Instanz vorgebraoht hat, auf der Gefühlsarmut der Beklagten in seelischen und geschlechtlichen Beziehungen beruht. Die Revision zeigt nicht auf, welches tatsächliche Vorbringen des Klägers zu diesem Punkte der Berufungsrichter übergangen habe» Wenn der Kläger die Beklagte bio zu dem Kriegsende regelmäßig im Urlaub besucht und dabei regelmäßig mit ihr ehelich verkehrt hat - insoweit binden die tatsächlichen Peststellungen des Urteils den erkennenden Senat - so liegt darin ein wesentliches äußeres Zeichen einer intakten, von den Kriegaverhältnissen nicht gestörten Ehe. Die vorgelegten Briefe des Klägers aus dem November 1943 lassen kein Zeichen der Entfremdung erkennen} sie bedurften deshalb keiner Erörterung im angefochtenen Urteil. Unbegründet ist auch die Rüge, der Berufungsrichter habe dem weiteren Verlauf der Ehe nicht das ihm zukommende Gewicht für die Entscheidung darüber beigemessen, worauf die völlige Entfremdung des Klägers von der Beklagten heute beruhe. Er hat ferner dargelegt, daß er sich bei dem Besuch der Beklagten in Hamburg im Jahre 1946 oder 1947 auf keine Erörterung des ehelichen Verhältnisses jetzt oder in einem günstigeren Zeitpunkt eingelassen habe, obwohl die Beklagte mit dem Wunsche nach einer Aussprache erschienen sei. Unter diesen Umständen vermißt die Revision zu Unrecht die Prüfung, was die Beklagte getan habe, um dem Kläger ein Hineinfinden in das normale Leben und die Überwindung seiner Depression durch den Verlust von Beruf und Existenz zu erleichtern* Der Kläger selbst hat sich hierauf nicht berufen; er hat vielmehr auf Vorhalt ausdrücklich erklärt, daß er seine Ehe schon während des Krieges für hoffnungslos zerrüttet gehalten habe* Er hat auch der Beklagten keine Gelegenheit gegeben, ihm zu helfen, sondern sich ihr in dem hier entscheidenden Zeitraum zweimal mit Absicht entzogen* Nach § 48 Abs. 2 EheG oblag dem Kläger der Beweis, daß die Beklagte keine Bindung an ihre Ehe mehr besitze, die Ehe vielmehr auch in ihrer Person unheilbar zerrüttet sei, und daß sie nicht bereit sei, die häusliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen. Baß der Briefwechsel aus dem Jahre 1959 für die Feststellung nichts hergibt, der Beklagten sei der Kläger gleichgültig oder seine Person errege in ihr nur negative Empfindungen, die Ehe mit dem Kläger sei also auch auf ihrer Seite unheilbar zerrüttet, wird im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt. Setzungen über den Unterhalt jeweils mit dem Ansinnen verband in eine Scheidung zu willigen, hat er der Beklagten keine Gelegenheit gegeben, ihre Bindung an die Ehe mit ihm nach außen hin erkennbar zu machen oder die Herstellung der häuslichen Gemeinschaft anzubieten* Es kann deswegen nichts daraus hergeleitet werden, daß eich der Verkehr der Parteien seit dem letzten Versuch einer Aussprache, den die Beklagte 1946 oder 1947 unternahm, auf die Unterhaltsfrage beschränkt.

Zitierte Normen: § 48 EheG § 547 ZPO § 46 EheG § 97 ZPO
BerufungsrichterGemeinschaftScheidungEheZerrüttungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2541 097 BUNDESGERICHTSHOF
IV ZR 9/65	IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am 19« Januar 1966 Broeske 9 Justizangestellte« ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 
/V
I Per IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Baske, Johannsen, Wüstenberg, Br. Graf und von der Mühlen
 für Hecht erkannt:
Pie Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 1. Bezember 1964 wird zurückgewiesen.
Pie Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
£atbestands
 Per Kläger ist 19o3, die Beklagte 19o5 geboren. Pie Parteien haben sich 1931 kennengolernt und bald danach geschlechtliche Beziehungen aufgenommen. Sie haben im September 1933 geheiratet. Ihre Ehe ist kinderlos geblieben.
Per Kläger war bei der Eheschließung Berufssoldat (Maat), wurde 1939 von	dem	ehelichen	Wohnsitz,
 an eine Wehrmächteschule in Kiel kommandiert, mit ihr während des Krieges nach Pänemark verlegt und 1942 Offizier. Während des Krieges besuchte er die Beklagte im Urlaub und hatte 1944 den letzten ehelichen Verkehr. Im Mai 1945 war er für einen Tag bei der Beklagten in S49 UR ihr zu erklären, daß er die häusliche Gemeinschaft nicht wieder aufnehmen werde. Er fand Beschäf-
Nö-
tigung und Wohnung in Hamburg* Dort suchte ihn die Beklagte 1946 oder 1947 auf, um eine Aussprache über das eheliche Verhältnis zu erreichen; es kam jedoch nur zu einer kurzen Unterredung ohne Ergebnis«
Die Beklagte bestritt in der Folgezeit ihren Unterhalt zunächst aus eigenen Kräften« 1949 erzielte sie ein Anerkenntnisurteil Uber einen monatlichen Beitrag des Klägers von 75,- DM* Hach einem Herzinfarkt des Klägers im Oktober 1958 und dem Verlust seiner Beschäftigung verhandelten die Parteien brieflich Uber die Weiterzahlung des Unterhalts« Die Beklagte verwies den Kläger auf seine Ansprüche aus dem Gesetz zu Art« 131 GG« Der Kläger beglich die Rückstände und nahm die Zahlung wieder auf. Die von ihm bei dieser Gelegenheit gewünschte Scheidung lehnte die Beklagte ab. 1962 ergab sich aus einer Erbschaftsangelegenheit der Beklagten neuerdings ein kurzer Briefwechsel. Die Ankündigung des Klägers, daß er nunmehr auf Scheidung der Ehe klagen werde, beantwortete die Beklagte mit der Erklärung, daß sie niemals in eine Scheidung einwilligen werde.
Im Oktober 1963 ließ die Beklagte den Kläger durch einen Anwalt auffordern, den Unterhaltsbeitrag auf monatlich 2oo,- ;DMizu* erhöhen^ da': sio^feie sei. Hach Ablehnung seiner Gegenvorschläge zahlt der Kläger den geforderten Betrag. Im Dezember 1963 erhob der Kläger die Scheidungsklage aus § 48 EheG. Er begründete sie, auch in seiner Vernehmung als Partei:^ insbesondere damit, daß eine seelische und leibliche Gemeinschaft wegen der gefühlsarmen Hatur der Beklagten nie erreicht worden und die Ehe deshalb schon vor seiner Trennung von der Beklagten im Mai 1945 hoffnungslos zerrütet gewesen sei.
 
Auf den Widerspruch der Beklagten wies das Landgericht die Klage ab. Mit der Berufung ließ der Kläger vortragen, die Entfremdung beruhe vor allem auf der kriegsbedingten mehrjährigen Trennung der Parteien; auch die Beklagte fühle sich ;inn crli ch:. an 1 ihrer Ehb^nibht v-möhi^.*|obuh den * uMs s oiini oh t bereit, die Gemeinschaft v/iederherzustellen. Sie denke allein an ihre Versorgung und habe deshalb auch angesichts der gesundheitlichen, wirtschaftlichen und seelischen Krise des Klägers im Jahre 1959 nur Interesse für ihren Unterhalt gezeigt.
Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Mit der Revision '§ 547 Abs. 1 ZPO) verfolgt der Kläger sein Scheidungsbegehren weiter. Die Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
En t sehe i dungs gründe^.
Eine Überprüfung des angefochtenen Urteils findet nach § 947 Abs. 1 ZPO nur insoweit statt, als es sich darum handelt, ob der Widerspruch der Beklagten gegen eine Scheidung aus § 46 EheG zulässig und beachtlich ist {BGHZ 38, 116).
Bas Berufungsgericht hat diese Prägen bejaht, weil es zu der Überzeugung gelangt ist, daß die Zerrüttung der Ehe mindestens überwiegend auf dem Verschulden des Klägers beruhe und nicht festgestellt werden könne, daß der Beklagten die Bindung an die Ehe oder die zu demutbare Bereitschaft fehle, die Ehe fortzusetzen. Bie dagegen von der Revision erhobenen Angriffe sind nicht begründet.
 
Zur Präge der Zerrüttung und ihrer Ursachen führt der Berufungsrichter aus, der Klüger habe sich heute der Beklagten innerlioh völlig entfremdet und könne nicht zu ihr zurückfinden« Die Ehe habe aber in dem Zeitpunkt, in dem sich der Kläger nach dem Kriege von der Beklagten getrennt habe, mehr als vierzehn Jahre bestanden, ohne daß eine “Verschiedenheit” der Ehegatten eine tragfähige Lebensgemeinschaft und insbesondere eine Geschlechtsgemeinschaft bis zu dem Kriegsende ausgeschlossen hätte« Der Kläger habe sich 1945 ohne rechtfertigenden Grund von der Beklagten losgesagt und damit die auf seiner Seite bestehende Zerrüttung jedenfalls überwiegend verschuldet«
Dieser Würdigung kann mit Hechtsgründen nicht begegnet werden«
Es trifft insbesondere nicht zu, daß der Zeitpunkt der Zerrüttung auch nicht annähernd festgestellt sei.
Der Berufungsrichter legt vielmehr dar, daß das eheliche Verhältnis bis zu dem Ende des Krieges im wesentlichen ungetrübt war und der Kläger sich erst von der Beklagten losgesagt hat, als es galt, die häusliche Gemeinschaft mit ihr wieder aufzunehmen.
Zugleich stellt das angefochtene Urteil fest, daß die Zerrüttung in der Person des Klägers weder, wie die Revision zur Erwägung stellt, auf der langjährigen Trennung durch den Kriegseinsatz des Klägers, noch, wie der Kläger in erster Instanz vorgebraoht hat, auf der Gefühlsarmut der Beklagten in seelischen und geschlechtlichen Beziehungen beruht. Zu Unrecht vermißt die Revision eine ausreichende Berücksichtigung des letzteren Vorbringens} der Berufungsriohter legt ausdrücklich dar,
 
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 daß die angebliche "Verschiedenheit” der Ehegatten die volle Lebensgemeinschaft nicht verhindert habe.
Eine solche Würdigung lag in der alleinigen Verantwortung des üatrichters. Die Revision zeigt nicht auf, welches tatsächliche Vorbringen des Klägers zu diesem Punkte der Berufungsrichter übergangen habe» Wenn der Kläger die Beklagte bio zu dem Kriegsende regelmäßig im Urlaub besucht und dabei regelmäßig mit ihr ehelich verkehrt hat - insoweit binden die tatsächlichen Peststellungen des Urteils den erkennenden Senat - so liegt darin ein wesentliches äußeres Zeichen einer intakten, von den Kriegaverhältnissen nicht gestörten Ehe. Die vorgelegten Briefe des Klägers aus dem November 1943 lassen kein Zeichen der Entfremdung erkennen} sie bedurften deshalb keiner Erörterung im angefochtenen Urteil.
Unbegründet ist auch die Rüge, der Berufungsrichter habe dem weiteren Verlauf der Ehe nicht das ihm zukommende Gewicht für die Entscheidung darüber beigemessen, worauf die völlige Entfremdung des Klägers von der Beklagten heute beruhe.
Der Kläger hat bei seiner ParteiVernehmung erklärt, er habe die Beklagte 1943 in	besucht, um ihr klar-
zu demachen, daß er nicht zurückkehre, und habe besondere Anstalten getroffen, um jeden Zweifel der Beklagten an der Endgültigkeit seines Entschlusses auszuräumen. Er hat ferner dargelegt, daß er sich bei dem Besuch der Beklagten in Hamburg im Jahre 1946 oder 1947 auf keine Erörterung des ehelichen Verhältnisses jetzt oder in einem günstigeren Zeitpunkt eingelassen habe, obwohl die Beklagte mit dem Wunsche nach einer Aussprache erschienen sei. Unter diesen Umständen vermißt die Revision zu Unrecht die Prüfung, was
 die Beklagte getan habe, um dem Kläger ein Hineinfinden in das normale Leben und die Überwindung seiner Depression durch den Verlust von Beruf und Existenz zu erleichtern* Der Kläger selbst hat sich hierauf nicht berufen; er hat vielmehr auf Vorhalt ausdrücklich erklärt, daß er seine Ehe schon während des Krieges für hoffnungslos zerrüttet gehalten habe* Er hat auch der Beklagten keine Gelegenheit gegeben, ihm zu helfen, sondern sich ihr in dem hier entscheidenden Zeitraum zweimal mit Absicht entzogen*
Welche Beweggründe den Kläger zu diesem Entschluß bestimmt haben, ist im angefochtenen Urteil nicht festgestellt. Der Berufungsrichter hat die Gründe, die der Kläger selbst für seine Abwendung von der Beklagten angegeben hat, als widerlegt angesehen, und zwar wie oben dargelegt rechtlich bedenkenfrei. Da der Kläger somit für seine Weigerung,nach dem Zusammenbruch in die häusliche Gemeinschaft zurückzukehren, keine stichhaltigen Gründe dargetan hat, besteht gegen ihn die tatsächliche Vermutung, daß er seine Ehe schuldhaft aufgegeben hat (vgl. Senatsurteil LM Nr. 22 zu § 46 Abs. 2 EheG; BGHZ, 26, 31, 34 = LM Nr. 52 zu § 48 Abs. 2 EheG mit Anm.}* Diese Vermutung hat der Kläger nicht entkräftet. Vielmehr ist das Berufungsgericht zu der Überzeugung gelangt, daß dem Kläger das Zurückfinden in die Ehe weder durch ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten noch durch schicksalhafte Umstände unmöglich gemacht oder erschwert worden ist. Auf die Auseinandersetzungen über den Unterhaltsbeitrag kann sich der Kläger in diesem Zusammenhang nicht berufen. Seine Verpflichtung zur Leistung der geforderten Beträge hat er durch die Tat anerkannt. Die unpersönliche Form, in der die Beklagte ihre Forderungen
 
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erhob, begründet keinen Vorwurf, da er ihr keinen Einblick in die eigenen Verhältnisse gab und auch im Jahre 1959 nicht etwa nur um Nachsicht bis zur Regelung seiner Ansprüche nach dem Gesetz zu Art* 131 GG gebeten hatte.
Nach allem ist die Feststellung rechtlich bedenkenfrei, daß die gegenwärtige Zerrüttung jedenfalls Überwiegend auf dem Verschulden des Klägers beruhe.
Die Zulässigkeit des Widerspruchs ist also im angefochtenen Urteil mit Hecht angenommen. Auch die Beachtung des Widerspruchs kann aus Rechtsgründen nicht bean* standet werden.
Nach § 48 Abs. 2 EheG oblag dem Kläger der Beweis, daß die Beklagte keine Bindung an ihre Ehe mehr besitze, die Ehe vielmehr auch in ihrer Person unheilbar zerrüttet sei, und daß sie nicht bereit sei, die häusliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen. Ben Mangel der Bindung und Bereitschaft in diesem Sinne kann das Verhalten des Widersprechenden inund außerhalb des Scheidungsstreits beweisen. Ber Richter muß deswegen dem Vorbringen des klagenden Teiles in dieser Richtung** nachgehen und die festgestellten Vorgänge, insbesondere bei langjähriger Trennung und Beziehungslosig-keit der Ehegatten, kritisch würdigen. Bie Revision beschränkt sich aber auf die Anführung dieser Grundsätze und zeigt nicht auf, welche Umstände der Berufungsrichter insoweit vernachlässigt habe. Baß der Briefwechsel aus dem Jahre 1959 für die Feststellung nichts hergibt, der Beklagten sei der Kläger gleichgültig oder seine Person errege in ihr nur negative Empfindungen, die Ehe mit dem Kläger sei also auch auf ihrer Seite unheilbar zerrüttet, wird im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt. Ba der Kläger seit seiner Rückkehr aus dem Kriege bei dem Entschlüsse beharrte, sich von der Beklagten zu trennen, und die späteren Auseinander-
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Setzungen über den Unterhalt jeweils mit dem Ansinnen verband in eine Scheidung zu willigen, hat er der Beklagten keine Gelegenheit gegeben, ihre Bindung an die Ehe mit ihm nach außen hin erkennbar zu machen oder die Herstellung der häuslichen Gemeinschaft anzubieten* Es kann deswegen nichts daraus hergeleitet werden, daß eich der Verkehr der Parteien seit dem letzten Versuch einer Aussprache, den die Beklagte 1946 oder 1947 unternahm, auf die Unterhaltsfrage beschränkt.
Das Scheidvtogsverlangen des Klägers ist unter diesen Umständen unberechtigt. Die Kosten der erfolglosen Revision trägt er nach § 97 ZPO.
Raske	Johannsen	Wüstenberg Br. Graf von der Mühlen