Falls das Gut und die Fabrik der Klägerin nicht in dem von den russischen Truppen besetzten und der ukrainischen Sowjetrepublik eingegliederten Gebiet der Nordbukov/ina gelegen habe und der Klägerin auch nach ihrer Flucht nach Bukarest noch die Möglichkeit der Bewirtschaftung dieser Betriebe verblieben sein sollte, sei ihr die Ausübung dieser Tätigkeit vor ihrer Auswanderung nach Palästina durch die judenfeindliche rumänische Gesetzgebung unmöglich gemacht worden. Der Senat hat in mehreren Entscheidungen eingehend auegeführt, daß nach dem Bundesentschädigungsgesetz, abgesehen von der für Ansprüche auf Entschädigung wegen Freiheitsschadens geltenden Sonderregelung, für Maßnahmen, die ein nach völkerrechtlichen Grundsätzen unabhängiger und in seiner Willensbildung freier Staat getroffen hat, Entschädigung nicht geleistet wird, und zwar auch dann nicht, wenn dieser Staat zu den Maßnahmen durch deutsche Dienststellen veranlaßt worden ist (Urteile RzW 1963, 358 Nr. 9, 374 Nr. 24, 557 Nr. 28 sowie Urteil vom 14o Oktober 1964 IV ZR 275/63). In einer weiteren Entscheidung hat der Senat eich für diese Auffassung auf die Entstehungsgeschichte des § 2 BEG berufen (Urteil RzW 1964, 505 Nr. 17)* Wegen des deutschen Staatsunrechts, das darin liegt, daß andere selbständige Staaten zu Gewaltmaßnahmen veranlaßt wurden, können Ansprüche nicht geltend gemacht werden, da in diesen Fällen ein erheblicher Teil der Verantwortung den ausländischen Staat trifft und der Gesetz-geber sich außerstande gesehen hat, auch insoweit eine Verpflichtung zur Wiedergutmachung zu begründen. Die Aus-einandersetzung mit den Einwendungen, die Schüler gegen die Rechtsprechung des Senats erhoben hat (RzW 1963, 254, 437) und die Anlaß gegeben haben, in der vorliegenden Sache die Revision zuzulassen, ist inzwischen in dem zuletzt angeführten Urteil erfolgt, so daß darauf verwiesen werden kann. c) Die Revision greift ferner die Feststellung des Berufungsgerichts an, daß Rumänien zur Zeit des Erlasses der angeführten judenfeindlichen Gesetze ein selbständiger und unabhängiger Staat gewesen sei. Sie meint, aus dem Gutachten des Instituts für Zeitgeschichte über das Dritte Reich und die rumänische Judenpolitik (Gutachten des Instituts für Zeitgeschichte 1958, 102) und aus einer von der URO herausgegebenen Dokumentensammlung, die das Berufungsgericht trotz eines entsprechenden Hinweises der Klägerin unberücksichtigt gelassen habe, müsse der Schluß gezogen werden, daß Rumänien schon seit Ende Mai 1940 In seiner Willensbildung nicht mehr frei gewesen sei und seine Unabhängigkeit eingebüßt habe. Die Klägerin hat sich vor dem Berufungsgericht auf das Gutachten des Instituts für Zeitgeschichte und die Dokumentensammlung der URO zu dem Beweis dafür bezogen, daß die Maßnahmen gegen die Juden in Rumänien auf Veranlassung der deutschen Regierung durchgeführt worden seien, nicht aber dafür, daß Rumänien damals kein selbständiger Staat mehr gewesen sei. und ausländisches Öffentliches Recht Über die Judenverfolgung in Rumänien geübt hat (JZ 1959, 508) und auf die sich die Revision bezieht, richtet sich dagegen, daß zu Unrecht eine deutsche Veranlassung für 4ie getroffenen judenfeindlichen Maßnahmen verneint sei (ähnlich die von der Wenn auch die in dem angefochtenen Urteil enthaltene Wendung, Rumänien habe in keinem AbhängigkeitBverhältnia zu Deutschland ge* standen, unzutreffend sein mag, sofern die außenpoli~ tischen Kräfteverhältnisse berücksichtigt werden, so ist doch die Annahme des Berufungsgerichts, Rumänien sei zur Zeit des Erlasses der judenfeindlichen Gesetze ein selbständiger Staat gewesen, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 3o Das Berufungsgericht hat verneint, daß die Klägerin einen Anspruch auf Entschädigung wegen des erlittenen Berufsschaden8 deshalb habe, weil sie wegen bevorstehen~ der nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen ausgewandert sei. Diese Annahme wird schon durch die von dem Berufungsgericht angeetellte - Erwägung getragen, daß der Klägerin die Bewirtschaftung ihres Gutes und ihrer Fabrik, wenn nicht bereits durch ihre Flucht aus der Nordbukowina im Juni oder Juli 1940, so doch spätestens durch die judenfeindliche Gesetzgebung des rumänischen Staates in der Zeit vom Juli bis zu dem Oktober *940 unmöglich Das Berufungsgericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß durch das erwähnte rumänische Gesetz vom 8« August 1940 und die dazu ergangenen Binzeigesetze der Klägerin und ihrem Ehemann auch das ihnen etwa in Rumänien verbliebene Vermögen entzogen und die Ausübung ihrer bisherigen Berufstätigkeit sowie ein überwechseln in einen anderen gehobenen Beruf unmöglich gemacht worden sei. Mithin geht es ebenfalls auf rumänische Maßnahmen zurück, daß die Klägerin vor der Auswanderung nach Palästina auch nicht mehr einen anderen dem früheren gleichwertigen Beruf ausüben konnte. Wenn ein Verfolgter schon auf Grund der Maßnahmen eines unabhängigen Staates aus seinem Beruf verdrängt war, bevor die nationalsozialistischen Gewalthaber auch in diesem Staat die Macht übernahmen und selbst Gewalttaten begingen, können deren später drohende oder begangene Gewalttaten nicht ursächlich für den vorher eingetretenen Berufsschäden gewesen sein (Urteile des Senats RzW 1963, 557 Kr, 28, 1964, 505 Hr, 17). Da der Berufsschäden der Klägerin in einem seinerzeit völkerrechtlich selbständigen Staat durch Maßnahmen dieses Staates eingetreten ist, greift die Vermutung nicht ein (Urteil des Senats RzW *964, 505 Er. H).
otf a 4 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES £L?H üZM- URTEIL Verkündet am 16, Dozember 1964 Broeekc Justizangostollte •1b Urkundsbeamter in dem Bntschädigungsrechtsetreit der GeschäfuateJle der Frau Gisela Street, geh. » Klägerin und Rcvieionsklägerin, - Prozoßbovollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen das Land Rhe in la.nd-Pfa 1 z, vertreten durch den Leiter des Landoeamtos für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Bfainz, Alice platz 4, Beklagten und Roviaionsboklagton, - Prozoßbovollmäehtigter: Rechtsanwalt J4 Der IV. Zivilsenat dee Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember. 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Johannsen, WUstenberg und Dr» Loewen-heim für Hecht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1» Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in Heustadt/Feinstraße vom 25« Januar 1963 wird zurUckgewissen. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Revision« Das Verfahren des Bevisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Von Hechts wegen Tatbestand: Die am *891 in geborene Klägerin ist JUdin. Sie beansprucht Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen und hat vorgetragen: Sie sei deutsche Volkszugehörige, habe in Czernowitz gewohnt und sei Eigentümerin eines Gutes und einer Spiritusfabrik in gewesen. Ihr Ehemann habe in den Beruf eines Hechtsanwalts ausgeübt. Mit ihm sei sie im Juni oder Juli 1940 nach Bukarest Ubergesiedelt und im Oktober 1940 nach alästina ausgewandert. Der Vei'-lust ihrer beruflichen Existenz gehe auf antijüdische Maßnahmen des rumänischen Staates» die von der nationalsozialistischen deutschen Regierung veranlaßt worden seien, und auf drohende deutsche Gewaltmaßnahmen zurück. Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag abgelehnt. Die Klägerin hat Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie für die Zeit vom Io November 1953 an eine monatliche Rente von 200 TM zu zahlen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen,"* und das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugelassen worden ist, verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Io Das Berufvmgsgericht ist davon ausgegangen, daß die Klägerin von ln der Nordbukowina nach Bukarest geflohen sei, weil dieses bisher zu Rumänien gehörende Gebiet am 26. August 1940 von sowjetrussischen Truppen besetzt worden sei. Mit Recht hat das Berufungs- gerieht angenommen, daß ein dadurch eingetretener Berufsschäden nicht auf nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen im Sinne des § 2 BEG zurückgehe. 2. a) Weiter heißt es in dem angefochtenen Urteil: Falls das Gut und die Fabrik der Klägerin nicht in dem von den russischen Truppen besetzten und der ukrainischen Sowjetrepublik eingegliederten Gebiet der Nordbukov/ina gelegen habe und der Klägerin auch nach ihrer Flucht nach Bukarest noch die Möglichkeit der Bewirtschaftung dieser Betriebe verblieben sein sollte, sei ihr die Ausübung dieser Tätigkeit vor ihrer Auswanderung nach Palästina durch die judenfeindliche rumänische Gesetzgebung unmöglich gemacht worden. Durch ein am 8« August 1940 erlassenes rumänisches Gesetz sei allen im rumänischen Staatsgebiet ansässigen Juden verboten worden, landwirtschaftlichen Besitz zu haben und eine kaufmännische Tätigkeit auf dem Lande auszuüben, und durch ein Gesetz vom 4o Oktober 1940 sei der gesamte jüdische Landbesitz beschlagnahmt und durch ein weiteres Dekret vom gleichen Tage sei die Verwaltung des beschlagnahmten Besitzes den gebildeten Rumänisierungskommissariaten übertragen worden. Der Erlaß und die Ausführung dieser Gesetze seien Maßnahmen der Organe des rumänischen Staates gewesen. Ob diese Gesetzgebung von der deutschen Reichsregierung oder sonstigen deutschen Stellen veranlaßt worden sei, könne auf sich beruhen« Rumänien sei damale ein souveräner, in seiner Willensbetätigung freier Staat gewesen, der in keinem Abhängigkeistverhältnis zu Deutschland gestanden habe. Verfolgungsmaßnahmen eines selbständigen Staates seien aber ausschließlich dem Staat zuzurechnen, dessen # Organe sie begangen hätten, selbst wenn sie durch deutsche Stellen angeregt oder gefördert oder dem ausländischen Staat nahegelegt worden seien. Die für Ansprüche auf Entschädigung wegen Freiheitsschadens geltende Bestimmung des § 43 Abs» 1 Satz 2 Nr. 2 BEG sei eine Ausnahmevorschrift. b) Das Berufungsgericht hat es offen gelassen, ob die genannten judenfeindlichen Gesetze von deutschen Dienststellen veranlaßt worden sind. Der Auffassung der Revision, daß es sich, wenn das der Fall gewesen sei, um entschädigungspflichtige Verfolgungsmaßnahmen handle, ohne daß es auf die Unabhängigkeit des ausführenden Staates ankomme, kann jedoch nicht beigetreten werden. Der Senat hat in mehreren Entscheidungen eingehend auegeführt, daß nach dem Bundesentschädigungsgesetz, abgesehen von der für Ansprüche auf Entschädigung wegen Freiheitsschadens geltenden Sonderregelung, für Maßnahmen, die ein nach völkerrechtlichen Grundsätzen unabhängiger und in seiner Willensbildung freier Staat getroffen hat, Entschädigung nicht geleistet wird, und zwar auch dann nicht, wenn dieser Staat zu den Maßnahmen durch deutsche Dienststellen veranlaßt worden ist (Urteile RzW 1963, 358 Nr. 9, 374 Nr. 24, 557 Nr. 28 sowie Urteil vom 14o Oktober 1964 IV ZR 275/63). In einer weiteren Entscheidung hat der Senat eich für diese Auffassung auf die Entstehungsgeschichte des § 2 BEG berufen (Urteil RzW 1964, 505 Nr. 17)* Wegen des deutschen Staatsunrechts, das darin liegt, daß andere selbständige Staaten zu Gewaltmaßnahmen veranlaßt wurden, können Ansprüche nicht geltend gemacht werden, da in diesen Fällen ein erheblicher Teil der Verantwortung den ausländischen Staat trifft und der Gesetz-geber sich außerstande gesehen hat, auch insoweit eine Verpflichtung zur Wiedergutmachung zu begründen. An diesen Grundsätzen ist festzuhalten. Die Aus-einandersetzung mit den Einwendungen, die Schüler gegen die Rechtsprechung des Senats erhoben hat (RzW 1963, 254, 437) und die Anlaß gegeben haben, in der vorliegenden Sache die Revision zuzulassen, ist inzwischen in dem zuletzt angeführten Urteil erfolgt, so daß darauf verwiesen werden kann. Auch die Ausführungen der Revision rechtfertigen es nicht, das Gesetz anders auszulegen. Die von ihr genannten Urteile des Senats, die RzW 1957, 150 Nr. 23 und I960, 164 Nr. 21 veröffentlicht sind, betreffen Gewalthandlungen, die im nationalsozialistischen Herrschaftsbereich verübt wurden, und besagen deshalb für die hier zu entscheidende Frage nichts. Entscheidungen, die zu § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG ergangen sind wie die von der Revision angeführte (RzW 1957, 236 Nr. 30),können .ebenfalls nicht herangezogen werden, da für die Ansprüche wegen Freiheitsschadens etwas Besonderes gilt. Auch der Grundsatz, daß die ent-' schädigungsrechtliehen Vorschriften nach Möglichkeit zugunsten der Verfolgten auszulegen seien, erlaubt es nicht, die von dem Gesetz erkennbar gezogenen Grenzen zu überschreiten (Urteil des Senats RzW 1959$ 215 Nr. 16). c) Die Revision greift ferner die Feststellung des Berufungsgerichts an, daß Rumänien zur Zeit des Erlasses der angeführten judenfeindlichen Gesetze ein selbständiger und unabhängiger Staat gewesen sei. Sie meint, aus dem Gutachten des Instituts für Zeitgeschichte über das Dritte Reich und die rumänische Judenpolitik (Gutachten des Instituts für Zeitgeschichte 1958, 102) und aus einer von der URO herausgegebenen Dokumentensammlung, die das Berufungsgericht trotz eines entsprechenden Hinweises der Klägerin unberücksichtigt gelassen habe, müsse der Schluß gezogen werden, daß Rumänien schon seit Ende Mai 1940 In seiner Willensbildung nicht mehr frei gewesen sei und seine Unabhängigkeit eingebüßt habe. Die vom Berufungsgericht herangezogenen Veröffentlichungen der Forschungsstelle für Völkerrecht und ausländisches Recht seien überholt. Auch diese Rüge ist unbegründet. Die Klägerin hat sich vor dem Berufungsgericht auf das Gutachten des Instituts für Zeitgeschichte und die Dokumentensammlung der URO zu dem Beweis dafür bezogen, daß die Maßnahmen gegen die Juden in Rumänien auf Veranlassung der deutschen Regierung durchgeführt worden seien, nicht aber dafür, daß Rumänien damals kein selbständiger Staat mehr gewesen sei. Auch die Kritik, die Münz an dem Gutachten der Forschungostelle für VÖlke3#.e£ht,' und ausländisches Öffentliches Recht Über die Judenverfolgung in Rumänien geübt hat (JZ 1959, 508) und auf die sich die Revision bezieht, richtet sich dagegen, daß zu Unrecht eine deutsche Veranlassung für 4ie getroffenen judenfeindlichen Maßnahmen verneint sei (ähnlich die von der «• 8 “ Revision angeführte Kritik von Beyer RzW 1961, 356, die aber ein anderes Gutachten betrifft). Eine Abhängig keit Rumäniens von Deutschland auf Grund der gegebenen politischen .Lage und die darauf beruhende Bereitwilligkeit der rumänischen Regierung, deutsche Anregungen zu befolgen, bedeutet noch nicht, daß die rumänische Regierung in völkerrechtlichem Sinne unselbständig und auf dem Gebiet der Judenpolitik zu einer eigenen Willensbildung nicht in der Lage war. Wenn auch die in dem angefochtenen Urteil enthaltene Wendung, Rumänien habe in keinem AbhängigkeitBverhältnia zu Deutschland ge* standen, unzutreffend sein mag, sofern die außenpoli~ tischen Kräfteverhältnisse berücksichtigt werden, so ist doch die Annahme des Berufungsgerichts, Rumänien sei zur Zeit des Erlasses der judenfeindlichen Gesetze ein selbständiger Staat gewesen, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 3o Das Berufungsgericht hat verneint, daß die Klägerin einen Anspruch auf Entschädigung wegen des erlittenen Berufsschaden8 deshalb habe, weil sie wegen bevorstehen~ der nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen ausgewandert sei. Diese Annahme wird schon durch die von dem Berufungsgericht angeetellte - Erwägung getragen, daß der Klägerin die Bewirtschaftung ihres Gutes und ihrer Fabrik, wenn nicht bereits durch ihre Flucht aus der Nordbukowina im Juni oder Juli 1940, so doch spätestens durch die judenfeindliche Gesetzgebung des rumänischen Staates in der Zeit vom Juli bis zu dem Oktober *940 unmöglich 9 ~ gemacht worden und für ihre Verdrängung aus der Berufstätigkeit deshalb nicht die Auswanderung nach Palästina ursächlich gewesen sei. Das Berufungsgericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß durch das erwähnte rumänische Gesetz vom 8« August 1940 und die dazu ergangenen Binzeigesetze der Klägerin und ihrem Ehemann auch das ihnen etwa in Rumänien verbliebene Vermögen entzogen und die Ausübung ihrer bisherigen Berufstätigkeit sowie ein überwechseln in einen anderen gehobenen Beruf unmöglich gemacht worden sei. Mithin geht es ebenfalls auf rumänische Maßnahmen zurück, daß die Klägerin vor der Auswanderung nach Palästina auch nicht mehr einen anderen dem früheren gleichwertigen Beruf ausüben konnte. Es ist nicht behauptet worden, daß sie vor dieser Auswanderung noch in Rumänien einen sonstigen Ausweichberuf ergriffen habe und auch ihn wegen der Auswanderung habe aufgeben müssen. Dann aber ließe sich der von der Klägerin erlittene Berufsschäden selbst dann, wenn entgegen der Feststellung des Berufungsgerichts die Furcht vor bevorstehenden deutschen Gewaltmaßnahmen der Anlaß für die Auswanderung von Bukarest nach Palästina gewesen wäre? nicht auf eine möglicherweise von deutscher Seite drohende Verfolgung zurückführen. Wenn ein Verfolgter schon auf Grund der Maßnahmen eines unabhängigen Staates aus seinem Beruf verdrängt war, bevor die nationalsozialistischen Gewalthaber auch in diesem Staat die Macht übernahmen und selbst Gewalttaten begingen, können deren später drohende oder begangene Gewalttaten nicht ursächlich für den vorher eingetretenen Berufsschäden gewesen sein (Urteile des Senats RzW 1963, 557 Kr, 28, 1964, 505 Hr, 17). Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Annahme des Berufungsgerichts zu-trifft, die damalige politische läge habe keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür geboten, daß Dienststellen o'l - io - des Deutschen Reichs oder der RSDAP auf dem Staatsgebiet Rumäniens in nicht allzu ferner Zeit nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen würden ausüben können» 4. Zu Unrecht beruft sich die Revision auf die in § 64 Abs. 2 BEG aufgestellte Vermutung zugunoten der Angehörigen eines insgesamt verfolgten Personenkreises. Da der Berufsschäden der Klägerin in einem seinerzeit völkerrechtlich selbständigen Staat durch Maßnahmen dieses Staates eingetreten ist, greift die Vermutung nicht ein (Urteil des Senats RzW *964, 505 Er. H). 5* Rach alledem steht der Klägerin ein Anspruch auf Entschädigung wegen Berufsschadens nach den §§ 150, 154, 156 BEG nicht zu. Das Berufungsgericht ist mit Recht nicht darauf eingegangen, ob die sonstigen nach diesen Vorschriften erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Die Revision gegen das die Abweisung der Klage bestätigende Urteil des Berufungsgerichts muß deshalb zurückge-v/iesen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 209 Abs» 1, § 225 Abs. 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO. Ascher Raske johannsen Wüstenberg Br« Eoewenheim