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BGH · IV ZR 9/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 9/62

Das erwähnte Unternehmen wurde zunächst von der Erbengemeinschaft, die aus der Klägerin, ihrem Bruder und ihrer Mutter bestand, noch eine Zeitlang fortgeführt, dann aber 1935 für 90 000 RM an einen Angestellten verkauft. für die Einreihung der Klägerin in eine vergleichbare Beamtengruppe in erster Linie maßgebende wirtschaftliche Stellung nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen in Italien während der Jahre 1938 bis 1940 beurteilt. Wenn in der Ausweisung der 20-jährigen, seit vielen Jahren in Berlin ansässig gewesenen Klägerin eine Gewaltmaßnahme im Sinne des § 2 BEG zu sehen ist, hätte das Berufungsgericht aus Rechtsgründen die wirtschaftliche Stellung der Klägerin auch dann nicht nach ihrem Durchschnittseinkommen während der letzten drei Jahre vor der Verhaftung (Februar 1941) bestimmen dürfen, wenn die Verfolgung, die den Gesundheitsschaden herbeigeführt hat, erst mit der Verhaftung der Klägerin durch die italienische Polizei begonnen hat. Denn die geringfügigen Einkünfte, die die Klägerin in Italien vor ihrer Verhaftung gehabt hat, müssen, wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 BEG für die Beurteilung des Durchschnittseinkommens dann außer Betracht bleiben, wenn der niedrige Stand dieser Einkünfte auf einer verfolgungsbedingten Minderung des Einkommens der Klägerin beruhte. Aber auch wenn davon ausgegangen wird, daß die Klägerin durch die Ausweisung im Alter von 20 Jahren nicht aus einer Erv/erbstätigkeit herausgerissen worden ist, folgt daraus nicht, daß die Einstufung in eine vergleichbare Beamtengruppe nach den bescheidenen Einkünften zu bemessen ist, die sie vor ihrer Freiheitsentziehung in Italien verdient hat. i § 9 Abs.3 BEG), daß der mit der Verfolgung zusammenhängende wirtschaftliche oder soziale Abstieg die Einstufung in eine vergleichbare Beamtengruppe nicht nachteilig beeinflussen darf, nicht beiseite gesetzt werden« Dieser Gedanke kommt auch in der RzW I960, Unter den dargelegten Voraussetzungen hätte das Berufungsgericht die Einstufung der Klägerin nach der wirtschaftlichen und sozialen Stellung ihrer Mutter vornehmen müssen. Da die Klägerin im Jahre 1933, im Alter von 17 Jahren, insgesamt nur 4 Monate verheiratet war, hat dieser Umstand ihre Lebensverhältnisse nur für einen derart kurzen Zeitraum berührt, daß eine solche Ehe außer Betracht zu bleiben hat. Das Berufungsgericht hätte daher die Klägerin nach § 14 Abs.7 der 2. Die Einreihung der Klägerin ist daher für die Jahre 1934 und 1935 nach der sozialen Stellung der Mutter vorzunehmen. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist allerdings § 14 Abs.7 aaO nicht anwendbar, weil die Klägerin auf Grund ihres Erbrechts ihr eigenes Vermögen verbraucht und wirtschaftlich auf eigenen Füßen gestanden habe. Nach dem Tode des Vaters hatte die Mutter der Klägerin für ihren Unterhalt zu sorgen. Trotz des Umstandes, daß die Klägerin nach ihrer Darstellung ihre Lebensbedürfnisse, insbesondere ihre Reisen, mit Hilfe bestimmter Bruchteile der Kaufpreisraten befriedigte, hatte es die Mutter in der Hand, ihren Lebenszuschnitt zu bestimmen. Demgemäß mußte das Berufungsgericht die Klägerin nach der sozialen Stellung ihrer Mutter in eine vergleichbare Beamtengruppe einreihen, sofern sich nicht diese Stellung in den Jahren 1934 und 1935 schon durch

Zitierte Normen: § 2 BEG § 1684 BGB
EheVaterMutterBerufungsgerichtEinkunftwirtschaftlichKlägerinStellung

Volltext der Entscheidung

04T.
IV ZR 9/62
Verkündet am 20. Juni 1962 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 der Frau Nina
JH^^^Uruguay,
 Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigterj Rechtsanwalt Dr
 gegen
das Land Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneres in Berlin-Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 2,
*
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg, Wilden und Dr, Loewenheim
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 20« Februar 1961 aufgehoben«
Der Rechtsstreit wird zur anderv/eiten Verhandlur^ und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwieseno
 Gerichtsgebühren und Auslagen für den Revisionsrechtszug werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen
 Tatbestand s
Die im Jahre 1916 in Leningrad geborene Klägerin entstammt einer jüdischen Familie. Ihre Jugendjahre verlebte sie in Berlin. Dort betrieb ihr Vater unter der Firma Salomon	eine	bedeutende Altpapiergroß-
handlung. Sie besuchte bis zu ihrem 16. Lebensjahre ein Lyzeum, danach kam sie in ein Pensionat in Bad Harzburg. Nach ihrer Darstellung wurde sie in Englisch und Französisch besonders ausgebildet, abgesehen davon, daß nach ihrer Behauptung in ihrem Elternhaus deutsch, französisch und russisch gesprochen wurde.
Im Jahre 1933 heiratete sie einen in Mailand lebenden Kaufmanno Die Ehe wurde nach vier Monaten wieder geschieden. Sie kehrte daraufhin in ihr Elternhaus zurück. Bald danach, im Januar 1934, starb ihr Vater.
Das erwähnte Unternehmen wurde zunächst von der Erbengemeinschaft, die aus der Klägerin, ihrem Bruder und ihrer Mutter bestand, noch eine Zeitlang fortgeführt, dann aber 1935 für 90 000 RM an einen Angestellten verkauft. Die Vermögenserträge bzw. die Kaufpreisraten erlaubten es der Klägerin, langdauernde Auslandsreisen zu unternehmen. Im Jahre 1936 wurde die Klägerin aus Deutschland ausgewiesen, da sie die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besaß. In den folgenden Jahren hielt sie sich in Mailand auf, mit Hilfe ihrer Sprachkenntnisse verdiente sie ihren Lebensunterhalt. Anfang Februar 1941 wurde sie als jüdische Staatenlose von der italienischen Polizei festgenommen und eine Zeitlang in einem Gefängnis in Mailand in Haft gehalten. Im Anschluß daran wurde sie bis September 1943 im Lager Ferramonti festgehalten. Nach ihrer Entlassung ging sie eine zweite Ehe mit einem italienischen Arzt ein. Mit ihm verzog sie 1949 nach Montevideo.
 
Auf den Gefängnis- und Lageraufenthalt führt die Klägerin ein Nierenleiden und eine Neurose zurück, deshalb hat sie Entschädigung begehrte Die Entschädigungsbehörde hat diese Leiden als Folge nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen anerkannt und die Minderung der Erwerbsfähigkeit auf 35 vsHo angenommen» Für die Berechnung der Kapitalentschädigung und der Rente wurde die Klägerin einem Beamten des mittleren Dienstes gleichgestellt und ein Hundertsatz von 33 festgesetztvs
 Diesen Bescheid vom 3« Oktober 1958 hat die Klägerin mit der Klage angefochten, um zu erreichen, einem Beamten des gehobenen Dienstes gleichgestellt zu werden» Das Landgericht hat die Klage abgewiesen9 das Kammergericht hat dieses Urteil bestätigt. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter.
Das beklagte Land hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, durch welche nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen der von der EntSchädigungsbehörde angenommene Gesundheitsschaden verursacht wui-de. Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß die Ausweisung der Klägerin im Jahre 1936 eine solche Gewaltmaßnahme darstellt und daß die Behandlung der Klägerin in Italien während der Jahre 1941 bis 1943 den nationalsozialistischen Machthabern zuzurechnen ist« Im Gegensatz dazu hat das Berufungsgericht den Beginn der Verfolgung, die den Gesundheitsschaden herbeigeführt hat, in dem Vorgehen der italienischen Polizei im Jahre 1941 gesehen.
Von diesem Ausgangspunkt her hat das Berufungsgericht die
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für die Einreihung der Klägerin in eine vergleichbare Beamtengruppe in erster Linie maßgebende wirtschaftliche Stellung nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen in Italien während der Jahre 1938 bis 1940 beurteilt.
Hiergegen bestehen rechtliche Bedenken. Wenn in der Ausweisung der 20-jährigen, seit vielen Jahren in Berlin ansässig gewesenen Klägerin eine Gewaltmaßnahme im Sinne des § 2 BEG zu sehen ist, hätte das Berufungsgericht aus Rechtsgründen die wirtschaftliche Stellung der Klägerin auch dann nicht nach ihrem Durchschnittseinkommen während der letzten drei Jahre vor der Verhaftung (Februar 1941) bestimmen dürfen, wenn die Verfolgung, die den Gesundheitsschaden herbeigeführt hat, erst mit der Verhaftung der Klägerin durch die italienische Polizei begonnen hat. Denn die geringfügigen Einkünfte, die die Klägerin in Italien vor ihrer Verhaftung gehabt hat, müssen, wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 BEG für die Beurteilung des Durchschnittseinkommens dann außer Betracht bleiben, wenn der niedrige Stand dieser Einkünfte auf einer verfolgungsbedingten Minderung des Einkommens der Klägerin beruhte. Das Berufungsgericht hält diese Bestimmung nicht für anwendbar, weil die vorausgegangene Verfolgung keine Minderung ihrer Einkünfte aus ihrer Erwerbstätig-keit zur Folge gehabt habe, da die Klägerin durch die Ausweisung überhaupt erstmalig genötigt worden sei, durch eigene Arbeit für ihren Lebensunterhalt zu sorgen.
Aber auch wenn davon ausgegangen wird, daß die Klägerin durch die Ausweisung im Alter von 20 Jahren nicht aus einer Erv/erbstätigkeit herausgerissen worden ist, folgt daraus nicht, daß die Einstufung in eine vergleichbare Beamtengruppe nach den bescheidenen Einkünften zu bemessen ist, die sie vor ihrer Freiheitsentziehung in Italien verdient hat. Fehlte es vor dem Beginn der Verfolgung an einem für den Vergleich
 
geeigneten Einkommen, so darf deshalb der für die Anwendung des Entschädigungsrechts wichtige Grundsatz (vgl. i § 9 Abs. 3 BEG), daß der mit der Verfolgung zusammenhängende wirtschaftliche oder soziale Abstieg die Einstufung in eine vergleichbare Beamtengruppe nicht nachteilig beeinflussen darf, nicht beiseite gesetzt werden« Dieser Gedanke kommt auch in der RzW I960,
458 Nr. 21 abgedruckten Entscheidung des Senats zu dem Ausdruck.
Unter den dargelegten Voraussetzungen hätte das Berufungsgericht die Einstufung der Klägerin nach der wirtschaftlichen und sozialen Stellung ihrer Mutter vornehmen müssen. Daß ihre Einreihung nach der wirtschaftlichen oder sozialen Stellung ihres ersten Ehemannes nicht in Betracht kommt (§ 14 Abs. 6 der 2. DV-BEG), hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler dargestellt.
Da die Klägerin im Jahre 1933, im Alter von 17 Jahren, insgesamt nur 4 Monate verheiratet war, hat dieser Umstand ihre Lebensverhältnisse nur für einen derart kurzen Zeitraum berührt, daß eine solche Ehe außer Betracht zu bleiben hat. In der RzW 1961» 472 Nr. 46 abgedruckten Entscheidung hat der Senat schon darauf hingewiesen, daß § 14 Abs. 6 der 2. DV-BEG nur angewandt werden kann, wenn sich die Eheschließung auf die wirtschaftliche oder soziale Stellung der Ehefrau tatsächlich ausgewirkt hat. Das ist aber nur der Pall, wenn die Ehe eine mehr als nur vorübergehende Änderung der.wirtschaftlichen oder sozialen Verhältnisse der Ehefrau herbeigeführt hat.
Das Berufungsgericht hätte daher die Klägerin nach § 14 Abs. 7 der 2. DV-BEG in eine vergleichbare Beamtengruppe einreihen müssen.
 
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Den Gründen des angefochtenen Urteils ist zu entnehmen, daß der Vater der Klägerin bi3 zu seinem Tode Anfang 1934 den Lebensunterhalt seiner Tochter aus den Einkünften seines Geschäfts bestritt. Diese Verhältnisse änderten sich erst mit dem Tode des Vaters Anfang 1934.
Von diesem Zeitpunkt ab bestritt die Familie ihren Lebensunterhalt aus den Erträgen des Geschäftsvermögens. Nach der Veräußerung des Unternehmens lebten sie vom Stamm des Vermögens. Bei dieser Sachlage hatte die Mutter keine Einkünfte, die nach § 14 Abs. 1 und 3 der 2. DV-BEG für die Bewertung ihrer wirtschaftlichen Stellung heranzuziehen wären. Die Einreihung der Klägerin ist daher für die Jahre 1934 und 1935 nach der sozialen Stellung der Mutter vorzunehmen. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist allerdings § 14 Abs. 7 aaO nicht anwendbar, weil die Klägerin auf Grund ihres Erbrechts ihr eigenes Vermögen verbraucht und wirtschaftlich auf eigenen Füßen gestanden habe.
Auch hiergegen bestehen rechtliche Bedenken. Nach dem Tode des Vaters hatte die Mutter der Klägerin für ihren Unterhalt zu sorgen. Dafür stand ihr nach §§ 1684 Nr. 1, 1649 BGB a. F. die Nutznießung an dem Kindesvermögen zu, sofern nicht die Ausnahmen nach § 1651 BGB a. F. Dingreifen. Trotz des Umstandes, daß die Klägerin nach ihrer Darstellung ihre Lebensbedürfnisse, insbesondere ihre Reisen, mit Hilfe bestimmter Bruchteile der Kaufpreisraten befriedigte, hatte es die Mutter in der Hand, ihren Lebenszuschnitt zu bestimmen. Dies Überlegungen zeigen, daß die Klägerin rechtlich und wirtschaftlich von ihrer Mutter abhängig war.
Demgemäß mußte das Berufungsgericht die Klägerin nach der sozialen Stellung ihrer Mutter in eine vergleichbare Beamtengruppe einreihen, sofern sich nicht diese Stellung in den Jahren 1934 und 1935 schon durch
 
Verfolgungsmaßnahmen verschlechtert hatte» Ist das der Fall, so kommt es vornehmlich auf die wirtschaftliche Stellung des Vaters der Klägerin in den Jahren vor 1934 an» Auch bei der Bewertung der Einkünfte des Vaters aus seiner Erwerbstätigkeit muß der verfolgungsbedingte Rückgang der Geschäftserträge außer Betracht bleiben»
Baske Johannsen Wüstenberg Wilden Dr»Loewenheim