a) In der Regel ist es eine unangemessene Maßnahme, für die nach § 1298 BGB kein Schadensersatz verlangt werden kann, wenn ein im Lehen erfahrener Mann wenige Wochen, nachdem er sich mit einer Frau verlobt hat, die er kurz zuvor kennen gelernt hat, seine gutgehende Praxis als Steuerberater aufgibt, um die Vermögensangelegenheiten seiner Verlobten zu : ordnen. Rechtlich zutreffend hat das Berufungsgericht dargelegt, daß dem Kläger gegen die Beklagte über die ihm von ihr bereits gezahlten Beträge hinaus keine weiteren Ansprüche zustehen. Dafür, daß der Kläger seine Praxis als Helfer in Steuersachen in Coesfeld aufgegeben hat, kann er, wie das Berufungsgericht rechtlich zutreffend ausgeführt hat, nach § 1298 Abs. 2 BOB keinen Schadensersatz fordern, da diese Maßnahme unangemessen war. In diesem Urteil hat der erkennende Senat die Auf-gäbe der Praxis selbst für den Pall, daß die Beklagte damit einverstanden gewesen sein sollte, als unangemessen bezeichnet, Wie der erkennende Senat übereinstimmend mit dem Reichsgericht (RG Warn 1918 Nr. 76) bereits in dem ersten Urteil ausgesprochen hat, ist die Aufgabe einer verdienstbringenden Beschäftigung nur dann als angemessen zu bezeichnen, wenn sie erst zu einer Zeit erfolgte, in der angenommen werden konnte, die Ehe v/ürde alsbald geschlossen werden. Abgesehen davon kann der Kläger auch nicht geltend machen, daß hinsichtlich dessen, was er für die Verwaltung der Vermögensangelegenheiten der Beklagten getan hat, von wesentlich anderen Tatsachen ausgegangen werden müsse, als sie in dem ersten vom Bundesgerichtshof aufgehobenen Urteil des Berufungsgerichts festgestellt worden waren. Das Berufungsgericht hat, wie noch darzulegen sein wird, rechtlich zutreffend festgestellt, daß es sich dabei zu einem sehr großen Teil um Verrichtungen handelte, die unnötig waren oder die von anderen Kräften hätten erledigt werden können, die ohnehin von der Beklagten entlohnt wurden und deren Entlohnung sich nicht erhöht hätte, wenn sie auch diese ihnen an sich zukommenden Arbeiten verrichtet hätten. Der Kläger kann auch nicht geltend machen, daß seine Praxis an Wert verloren hätte, wenn bekannt geworden wäre, daß er die Absicht habe, sie später aufzugeben, und daß es deswegen angemessen gewesen sei, sie schon im November 1951 aufzugeben. 1, Das Berufungsgericht hat dem Kläger auch nicht deswegen Schadensersatzansprüche nach § 1298 Abs. 2 BGB zuerkannt, weil er wegen seiner Tätigkeit für die Beklagte in seiner Praxis Aufträge abgelehnt habe, die er sonst übernommen hätte. 2. a) Wohl hat das Berufungsgericht unterstellt und zu dem Teil auch festgestellt, daß der Kläger mit Rücksicht auf seine Tätigkeit für die Beklagte seine Praxis vernachlässigt hat. Diese Tatsache hat das Berufungsgericht jedoch nur zugunsten des Klägers unterstellt und ausgeführt, daß er auch, wenn das der Pall gewesen sei, deswegen doch keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte geltend machen könne. er sich seine für sie ausgeübte Tätigkeit nicht hat vergüten lassen, und ob er deswegen nach § 1298 Abs. 2 BGB Schadensersatz verlangen kann. Dort ist ausgeführt, für diesen Anspruch sei es bedeutsam, in welchem Umfang die Beklagte den Kläger für sich hätte arbeiten lassen, wenn ihr seinerzeit bekannt gewesen wäre, daß sie seine Tätigkeit zu entlohnen gehabt hätte. Das Berufungsgericht ist demnach mit Recht davon ausgegangen, daß der Kläger solche Arbeiten nicht vergütet verlangen könne, für die normalerweise keine Vergütung gezahlt werde. Dazu rechnet das Berufungsgericht alle Angelegenheiten, in denen jemand unentgeltlich den Rat eines Freundes oder Bekannten in Anspruch nimmt in dem Bewußtsein, daß dieser kein Entgelt dafür nehme, obwohl es für ihn eine sonst entlohnte berufliche Tätigkeit sei; denn solche Arbeiten lasse man, wie es in dem Urteil des Berufungsgerichts heißt, nur dann für sich erledigen, wenn man wisse oder damit rechne, daß man sie nicht zu vergüten brauche. Der Kläger könne weiter keine Vergütung für solche Arbeiten fordern, die ein verantwortlicher Berater von sich aus als entgeltliche Tätigkeit hätte ablehnen müssen, weil er wisse, daß der Erfolg die Unkosten und die Vergütung der Arbeit nicht rechtfertige. Dadurch, daß ein Verlobter dem anderen seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt, macht er jedenfalls dann Aufwendungen, wenn er damit Dienste leistet, die mit seinem freien Beruf oder seinem Gewerbe Zusammenhängen, für die normalerweise ein Anspruch auf eine Vergütung besteht und die dem Verlobten vergütet v/orden wäre, wenn er mit dem Empfänger dieser Dienstleistung nicht verlobt gewesen wäre. die die Beklagte ihm nicht übertragen hätte, wenn sie gewußt hätte, daß sie ihm diese zu vergüten habe, oder wenn sie weiter gewußt hätte, daß die dafür zu zahlende Vergütung in keinem Verhältnis zu dem Erfolg der geleisteten Dienste stehen würde, kann der Kläger nach § 1298 BGB keine Ansprüche geltend machen. Er hat dadurch, daß er die Tätigkeit mit Rücksicht auf das Verlöbnis unentgeltlich ausgeübt hat, keinen Schaden erlitten, da ihm auch dann, wenn die Parteien nicht verlobt gev/esen, diese Tätigkeit als entgeltliche von der Beklagten nicht übertragen worden wäre. Sollte der Verlobte es mit Rücksicht auf eine solche Tätigkeit unterlassen haben, seine Arbeitskraft anderweit wirtschaftlich zu verwerten, dann könnte er damit eine Maßnahme getroffen haben, durch die er geschädigt worden ist, und die einen Anspruch aus § 1298 BGB begründen würde, wenn sie angemessen gewesen wäre. Bas Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger diese Gebührenordnung allgemein in seiner Praxis angewandt habe und daß er seine Gebühren auch hiernach berechnet hätte, wenn er für die Beklagte entgeltlich tätig geworden wäre. Unter diesen Umständen ist dem Kläger kein höherer Schaden entstanden als der, daß ihm die sich nach dieser Gebührenordnung ergebenden Gebühren entgangen sind, die die Beklagte ihm gezahlt hätte, wenn er im Rahmen eines von ihr erteilten Auftrags tätig geworden wäre. Sie hat immer den Standpunkt vertreten, daß der Kläger mit dem, was er von ihr bereits erhalten habe, für seine Tätigkeit mehr bekommen habe als er be-anspruchen könne. a) Ziffer 1 der Gebührenberechnung: Die hierzu unter III 3a der Revisionsbegründung vorgetragenen Beanstandungen sind, selbst wenn sie zutreffend sein sollten, unerheblich; denn das Berufungsgericht hat dem Kläger den vollen vom Sachverständigen als angemessen bezeichneten Betrag zugesprochen. b) Ziffer 5 der Gebührenberechnung: Zutreffend rügt die Revision, daß die Beklagte den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf eine Pauschalvergütung in Höhe von 50,- DM monatlich für von ihm geleistete Dienste, die im einzelnen nicht besonders in Ansatz gebracht werden könnten, anerkannt hat. d) Ziffer 9 der Gebührenberechnung: Das Berufungsgericht hat dem Kläger für seine Tätigkeit in der Klagesache mit Recht nur einen Teil der von ihm geltend gemachten Gebühren zugesprochen. Der Kläger kann nach § 1298 BGB keineswegs mehr verlangen, als er zu beanspruchen gehabt hätte, wenn er auf Grund eines Geschäftsbesorgungsvertrages für die Beklagte tätig geworden wäre. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Beklagte davon abgesehen hätte, den Rechtsanwalt zusammen mit dem Kläger aufzusuchen, wenn sie so unterrichtet worden wäre und gewußt hätte, daß sie diese hohe Vergütung zahlen müsse. e) Ziffer 10 der Gebührenberechnung: ha der Kläger, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, bei der Erbauseinandersetzung nur die Interessen der Beklagten wahrnehmen sollte und wahrgenommen hat, konnte als Objekt für die Berechnung der Gebühren nur der Wert des auf die Beklagte entfallenden Erbanteils angenommen werden. Dabei ist zu bemerken, daß diese Rüge gegenüber den Ziffern 16, 18 und 19 der Gebührenberechnung schon desv/egen nicht erhoben werden kann, weil das Berufungsgericht dem Kläger hierfür die vollen von dem Sachverständigen als angemessen erachteten Gebühren zugesprochen hat. Ob die Erwägungen des Berufungsgerichts in allen Punkten rechtlich zutreffend oder ob einzelne Angriffe der Revision begründet sind, braucht nicht entschieden zu werden, lenn das angefochtene Urteil wird in diesem Punkt jedenfalls von der Feststellung des Berufungsgerichts getragen, daß die Beklagte durch die von ihr nicht vergüteten, von dem Kläger für sie unentgeltlich geleisteten Dienste nicht bereichert ist. An sich kann die Beklagte auch dadurch bereichert sein, daß der Kläger für sie unentgeltlich Dienste geleistet hat. Durch die Leistung von Diensten tritt aber nur dann eine' Bereicherung ein, wenn es sich um solche Dienste handelt, die an sich zu vergüten wären und die unmittelbar bewirkt haben, daß das Vermögen desjenigen, für den die Dienste geleistet worden sind, dadurch vermehrt worden ist. Rechtlich zutreffend hat das Berufungsgericht auf Grund der von ihm getroffenen Feststellungen auch entschieden, daß der Kläger keine weitergehenden Ansprüche nach den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag geltend machen kann. Frei von Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß die Tätigkeit des Klägers, soweit ihm dafür keine Vergütung zuerkannt worden ist, nicht dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Beklagten entsprochen habe. Der Kläger kann daher insoweit nach § 683 BGB keine Vergütung für die von ihm geleisteten, in den Kreis seiner berufliehen Tätigkeit fallenden Dienste verlangen.
2431 054 Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein BGB § 1298 a) In der Regel ist es eine unangemessene Maßnahme, für die nach § 1298 BGB kein Schadensersatz verlangt werden kann, wenn ein im Lehen erfahrener Mann wenige Wochen, nachdem er sich mit einer Frau verlobt hat, die er kurz zuvor kennen gelernt hat, seine gutgehende Praxis als Steuerberater aufgibt, um die Vermögensangelegenheiten seiner Verlobten zu : ordnen. b) Dienste, die ein Verlobter dem anderen Verlobten leistet, können jedenfalls dann Aufwendungen im Sinne des § 1298 BGB sein, wenn sie mit dem freien Beruf oder Gewerbe des Verlobten, der diese Dienste geleistet hat, Zusammenhängen. BGH, ürt. v. 5. Juli 1961 - IV ZR 9/61 - OLG Hamm/Westf. LG Münster/Westf. IV ZR 9/61 Verkündet an^^. Juli 1961 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit in Mül des Helfers in Steuersachen Hans M oBPstraßeBP» Klägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwaltin Kl gegen Frau Agnes K o BHfe ’ verw* KifBB, geb. Bad Ka®straße BP, m Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. in hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Maaß, Br. Loewenheim und Br. Graf & für Recht erkannt: Bie Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 4. November I960 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des in dieser Sache ergangenen Urteils des erkennenden Senats vom 19o Dezember 1956 IV ZR 197/56 verwiesen. Durch das angefochtene Urteil hat das Berufungsgericht nach weiterer Beweisaufnahme und erneuter Verhandlung die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen. Der Kläger verfolgt mit seiner Revision den im ersten Rechtszug geltend gemachten Anspruch weiter. Die Beklagte hat gebeten, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet. Rechtlich zutreffend hat das Berufungsgericht dargelegt, daß dem Kläger gegen die Beklagte über die ihm von ihr bereits gezahlten Beträge hinaus keine weiteren Ansprüche zustehen. I. Dafür, daß der Kläger seine Praxis als Helfer in Steuersachen in Coesfeld aufgegeben hat, kann er, wie das Berufungsgericht rechtlich zutreffend ausgeführt hat, nach § 1298 Abs. 2 BOB keinen Schadensersatz fordern, da diese Maßnahme unangemessen war. Um diese Rechtsansicht zu begründen, hat das Berufungsgericht auf die Rechtsauffassung des in dieser Sache ergangenen ersten Urteils des Bundesgerichtshofs verwiesen. In diesem Urteil hat der erkennende Senat die Auf-gäbe der Praxis selbst für den Pall, daß die Beklagte damit einverstanden gewesen sein sollte, als unangemessen bezeichnet, l * weil der Kläger kraft seiner beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen besser als die Beklagte erkennen mußte, welche Folgen dieser Schritt haben konnte. Der erkennende Senat ist dabei davon ausgegangen, daß die Größe und der Ertrag des Vermögens der Beklagten die hauptamtliche Tätigkeit eines Wirtschaftsberaters nicht erfordert habe und daß der Kläger seine Praxis schon alsbald nach der Verlobung aufgegeben habe. Die Annahme des Klägers, daß insoweit nach dem Ergebnis der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht von einem anderen Sachverhalt hätte ausgegangen werden müssen, ist irrig. Der Kläger beruft sich darauf, daß der im zweiten Rechtszug vernommene Sachverständige ausgeführt habe, der Kläger könne für die von ihm für die Besorgung der Vermögensangelegenheiten der Beklagten entfaltete Tätigkeit eine Vergütung von 18.040,05 DM beanspruchen. Aus dem Vergleich zwisehen der Höhe dieser Vergütung und dem von ihm früher in seiner Praxis erzielten Einkommen folgt der Kläger, daß die von ihm für die Beklagte entfaltete Tätigkeit etwa den gleichen Umfang wie seine frühere Tätigkeit in der Praxis gehabt habe und daß er mit voller Arbeitskraft für die Beklagte tätig gewesen sei. Schließlich meint der Kläger, es müsse auch beachtet werden, daß die Beklagte ihren ehelichen Wohnsitz nicht in Coesfeld habe nehmen wollen, daß er mit einem Wohnsitzwechsel einverstanden gewesen sei, so daß die Praxis nach der Eheschließung ohnehin hätte aufgegeben werden müssen. Unter diesen Umständen sei es auch wirtschaftlich zweckmäßig gewesen, die Praxis abzugeben, bevor bei seinen Mandanten bekannt geworden sei, daß er diese Absicht habe. Denn dadurch jätte die Praxis an Wert verloren. Wie der erkennende Senat übereinstimmend mit dem Reichsgericht (RG Warn 1918 Nr. 76) bereits in dem ersten Urteil ausgesprochen hat, ist die Aufgabe einer verdienstbringenden Beschäftigung nur dann als angemessen zu bezeichnen, wenn sie erst zu einer Zeit erfolgte, in der angenommen werden konnte, die Ehe v/ürde alsbald geschlossen werden. Das gilt besonders, wenn es sich darum handelt, daß ein verlobter Mann eine von ihm bisher mit gutem wirtschaftlichen Erfolg ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit aufgibt, die die Grundlage seiner wirtschaftlichen Existenz bildete und die nicht jederzeit mit gleichem oder ähnlichem Erfolg wieder aufgenommen werden kann. Ein derartiger Entschluß mit seinen weittragenden Folgen ist in aller Regel erst dann angemessen, wenn mit Sicherheit erwartet werden kann, daß die Eheschließung in Kürze erfolgt. Wenn auch der Kläger fest entschlossen war, die Beklagte so schnell wie möglich zu heiraten, müssen doch folgende Umstände berücksichtigt werden: Der Kläger hatte sich mit der Beklagten verlobt knapp zwei Monate, nachdem er sie kennen gelernt hatte. Wenige Wochen später hat er bereits seine Praxis aufgegeben. Die von der Verlobung bis zur Veräußerung der Praxis verstrichene Zeit war viel zu kurz. Die Parteien konnten sich in dieser kurzen Zeit nicht so genau kennen lernen, daß mit einer späteren Eheschließung so sicher gerechnet werden konnte, Idaß^h dieser weittragende und bedeutsame Schritt angemessen erscheinen konnte. Das mußte sich auch der Kläger als erfahrener, im Leben stehender Mann, der bereits einmal verheiratet war, sagen. Mit einer baldigen Eheschließung hat der Kläger selbst nicht gerechnet. Das ergibt sein Schreiben vom 18. Oktober 1951 an die Mutter der Beklagten. Darin bemerkt er, eine Eheschließung sei erst möglich, wenn die Erbauseinandersetzung erfolgt sei. Das werde aber noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Unter diesen Umständen kann es für die Präge der Angemessenheit dieser Maßnahme auch nicht darauf ankommen, daß der Kläger die Absicht hatte, seine ganze Arbeitskraft für die Verwaltung der Vermögensangelegenheiten der Beklagten zu verwenden. Abgesehen davon kann der Kläger auch nicht geltend machen, daß hinsichtlich dessen, was er für die Verwaltung der Vermögensangelegenheiten der Beklagten getan hat, von wesentlich anderen Tatsachen ausgegangen werden müsse, als sie in dem ersten vom Bundesgerichtshof aufgehobenen Urteil des Berufungsgerichts festgestellt worden waren. Der Kläger kann nicht von der Tätigkeit ausgehen, die der Sachverständige der Gebührenberechnung in seinem Gutachten zugrunde gelegt hat. Das Berufungsgericht hat, wie noch darzulegen sein wird, rechtlich zutreffend festgestellt, daß es sich dabei zu einem sehr großen Teil um Verrichtungen handelte, die unnötig waren oder die von anderen Kräften hätten erledigt werden können, die ohnehin von der Beklagten entlohnt wurden und deren Entlohnung sich nicht erhöht hätte, wenn sie auch diese ihnen an sich zukommenden Arbeiten verrichtet hätten. Das Berufungsgericht hat daher dem Kläger nur einen Anspruch auf wesentlich geringere Gebühren zugesprochen. Nur, von der durch diese Gebühren abgegoltenen Tätigkeit kann ausgegangen werden. Dann aber trifft die Peststellung nach wie vor zu, daß die Verwaltung der Vermögensangelegenheiten der Beklagten keineswegs die hauptamtliche Tätigkeit eines V/irtschaftsberaters erfordert habe. Der Kläger kann auch nicht geltend machen, daß seine Praxis an Wert verloren hätte, wenn bekannt geworden wäre, daß er die Absicht habe, sie später aufzugeben, und daß es deswegen angemessen gewesen sei, sie schon im November 1951 aufzugeben. Denn der Umstand, daß der Kläger infolge einer späteren Eheschließung seine Praxis würde aufgeben // müssen, brauchte nicht bekannt zu werden. Der Kläger und die Beklagte brauchten darüber nichts verlauten zu lassen. II. 1, Das Berufungsgericht hat dem Kläger auch nicht deswegen Schadensersatzansprüche nach § 1298 Abs. 2 BGB zuerkannt, weil er wegen seiner Tätigkeit für die Beklagte in seiner Praxis Aufträge abgelehnt habe, die er sonst übernommen hätte. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger nicht bewiesen, daß er aus diesem Grunde überhaupt Aufträge abgelehnt hat. 2. a) Wohl hat das Berufungsgericht unterstellt und zu dem Teil auch festgestellt, daß der Kläger mit Rücksicht auf seine Tätigkeit für die Beklagte seine Praxis vernachlässigt hat. Hierzu wird im Berufungsurteil ausgeführt, falls der Kläger seine Praxis völlig vernachlässigt haben und überhaupt nicht mehr für seine Mandanten gearbeitet haben sollte, habe er damit seine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufgegeben. Das sei aber in dem damaligen Zeitpunkt, im Herbst 1951» ebenso wie der Verkauf. d-er-iPraxi^'jr-nieht angemessen gewesen. Die Steuerberatung der Firma habe er ver- nachlässigt, so daß ihm dieser Auftrag gekündigt worden sei. Auch das sei nicht angemessen gewesen. Das Vermögen der Beklagten sei nicht so groß gewesen, daß der Kläger neben den bereits tätigen Fachkräften seine volle Arbeitskraft der Verwaltung dieses Vermögens hätte widmen müssen. Es sei auch kein Vermögensstück vorhanden gewesen, das einer ständigen Aufsicht oder Betreuung bedurft hätte. Der Kläger hätte sich die für die Beklagte zu leistende Arbeit so einteilen können, daß er daneben seine Pflichten aus dem Steuerberatungsvertrag hätte erfüllen können. Den Auftrag des Zeugen Ni(|^^, die Sanierung seines Unternehmens zu übernehmen, habe er nicht mit Rücksicht auf die für die Beklagte entfaltete Tätigkeit abgelehnt, sondern desv/egen, weil er zuvor seine Praxis verkauft hatte. Ebenso habe er seine Tätigkeit für den Zeugen T^^|^ aufgegeben, weil er sein Büro in Coesfeld aufgegeben habe. Beides hänge eng mit dem Verkauf der Praxis zusammen und sei daher, ebenso wie diese Maßnahme, unangemessen gewesen. b) Die von der Revision in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen sind unbegründet. Der Kläger wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht angenommen habe, er habe seine Praxis völlig vernachlässigt. Diese Tatsache hat das Berufungsgericht jedoch nur zugunsten des Klägers unterstellt und ausgeführt, daß er auch, wenn das der Pall gewesen sei, deswegen doch keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte geltend machen könne. Palls er, wie er es in seiner Revisionsbegründungsschrift behauptet, seine Praxis durch Angestellte im wesentlichen fortgeführt habe, hat er insoweit in der Praxis keine Verluste erlitten, die er von der Beklagten ersetzt verlangen könnte. Es kommt vielmehr allein darauf an, ob er es abgelehnt hat, neue Aufträge zu übernehmen und ob er einzelne Mandanten infolge seiner Tätigkeit für die Beklagte verloren hat. In dieser Richtung hat das Berufungsgericht den Sachverhalt, wie oben ausgeführt ist, auch geprüft. Die in diesem Zusammenhang getroffenen tatsächlichen Feststellungen hat der Kläger nicht angegriffen. Rechtlich zutreffend ist das Berufungsgericht daher zu dem Ergebnis gelangt, daß der Kläger deswegen von der Beklagten keinen Schadensersatz nach § 1298 Abs. 2 BGB fordern könne. III. Ferner hat das Berufungsgericht geprüft, ob der Kläger dadurch Aufwendungen für die Beklagte gemacht hat, daß 8 er sich seine für sie ausgeübte Tätigkeit nicht hat vergüten lassen, und ob er deswegen nach § 1298 Abs. 2 BGB Schadensersatz verlangen kann. Für diese Prüfung war das Berufungsgericht nach § 565 Abs. 2 ZPO an die Rechtsausführungen gebunden, die dazu in dem ersten in dieser Sache ergangenen Urteil des Bundesgerichtshofs enthalten sind. Dort ist ausgeführt, für diesen Anspruch sei es bedeutsam, in welchem Umfang die Beklagte den Kläger für sich hätte arbeiten lassen, wenn ihr seinerzeit bekannt gewesen wäre, daß sie seine Tätigkeit zu entlohnen gehabt hätte. Der Kläger werde für solche Betätigungen keine Vergütung verlangen können, die er ganz aus eigenem Antrieb und deshalb vorgenommen habe, weil er sich davon für sich selbst besondere Vorteile versprochen habe, oder die ihm besondere Annehmlichkeiten eingebracht hätten, wie etwa einen günstigen Freizeitaufenthalt. Das Berufungsgericht ist demnach mit Recht davon ausgegangen, daß der Kläger solche Arbeiten nicht vergütet verlangen könne, für die normalerweise keine Vergütung gezahlt werde. Dazu rechnet das Berufungsgericht alle Angelegenheiten, in denen jemand unentgeltlich den Rat eines Freundes oder Bekannten in Anspruch nimmt in dem Bewußtsein, daß dieser kein Entgelt dafür nehme, obwohl es für ihn eine sonst entlohnte berufliche Tätigkeit sei; denn solche Arbeiten lasse man, wie es in dem Urteil des Berufungsgerichts heißt, nur dann für sich erledigen, wenn man wisse oder damit rechne, daß man sie nicht zu vergüten brauche. Der Kläger könne weiter keine Vergütung für solche Arbeiten fordern, die ein verantwortlicher Berater von sich aus als entgeltliche Tätigkeit hätte ablehnen müssen, weil er wisse, daß der Erfolg die Unkosten und die Vergütung der Arbeit nicht rechtfertige. Für derartige Arbeiten könne der Kläger nur dann eine Vergütung fordern, wenn feststehe, daß die Beklagte ihn hiermit auch trotz eines solchen Hinweises ohne Rücksicht auf die dadurch entstehenden Kosten betraut hätte. Die Beklagte habe dem Kläger durch ihr Schreiben vom 3- August 1951 klargemacht, daß sie durch seine Tätigkeit etwas sparen wolle. Der Kläger hätte sich deswegen für sie nur insoweit einsetzen dürfen, als durch seine Tätigkeit etwas erspart wurde, mindestens hätte er keine höheren Kosten verursachen dürfen, als sie durch die Tätigkeit der anderen Berater entstanden sein würden. Diese rechtlichen Erwägungen sind im Ergebnis zutreffend. Nach § 1298 BGB kann der Kläger den Schaden ersetzt verlangen, den er dadurch erlitten hat, daß er in Erwartung der Ehe Aufwendungen gemacht hat. Danach setzt sein Anspruch zunächst voraus, daß er objektive Aufwendungen gemacht hat, und weiter, daß er dadurch, daß er diese Aufwendungen gemacht hat, einen Schaden erlitten hat. Aufwendungen sind Leistungen, die der Leistende aus seinem Vermögen erbracht hat (RGZ 122, 303). Dadurch, daß ein Verlobter dem anderen seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt, macht er jedenfalls dann Aufwendungen, wenn er damit Dienste leistet, die mit seinem freien Beruf oder seinem Gewerbe Zusammenhängen, für die normalerweise ein Anspruch auf eine Vergütung besteht und die dem Verlobten vergütet v/orden wäre, wenn er mit dem Empfänger dieser Dienstleistung nicht verlobt gewesen wäre. Die Aufwendung besteht dann darin, daß er mit Rücksicht auf das Verlöbnis keine Vergütung gefordert oder auf einen etwa bestehenden Anspruch auf eine Vergütung verzichtet hat. Für solche vom Kläger vorgenommenen Verrichtungen, // die die Beklagte ihm nicht übertragen hätte, wenn sie gewußt hätte, daß sie ihm diese zu vergüten habe, oder wenn sie weiter gewußt hätte, daß die dafür zu zahlende Vergütung in keinem Verhältnis zu dem Erfolg der geleisteten Dienste stehen würde, kann der Kläger nach § 1298 BGB keine Ansprüche geltend machen. Denn dann hat er dadurch, daß er diese Tätigkeit für die Beklagte entfaltet hat, kein Vermögensopfer erbracht. Er hat dadurch, daß er die Tätigkeit mit Rücksicht auf das Verlöbnis unentgeltlich ausgeübt hat, keinen Schaden erlitten, da ihm auch dann, wenn die Parteien nicht verlobt gev/esen, diese Tätigkeit als entgeltliche von der Beklagten nicht übertragen worden wäre. § 1298 BGB gibt dem Kläger nicht schlechthin einen Anspruch auf Ersatz seiner Auf'Wendungen, sondern er kann nur den Scheiden ersetzt verlangen, den er dadurch erlitten hat, daß er Aufwendungen gemacht hat. Dadurch, daß jemand in den Kreis seiner freiberuflichen oder gewerblichen Tätigkeit fallende Dienste unentgeltlich für einen Dritten verrichtet, entsteht ihm nicht ohne weiteres ein Schaden. Sollte der Verlobte es mit Rücksicht auf eine solche Tätigkeit unterlassen haben, seine Arbeitskraft anderweit wirtschaftlich zu verwerten, dann könnte er damit eine Maßnahme getroffen haben, durch die er geschädigt worden ist, und die einen Anspruch aus § 1298 BGB begründen würde, wenn sie angemessen gewesen wäre. Daß die vom Kläger insoweit ergriffenen Maßnahmen unangemessen waren, ist bereits dargelegt worden. Das Berufungsgericht hat sodann nach diesen rechtlichen Gesichtspunkten die vom Kläger in seiner Gebührenrechnung im einzelnen geltend gemachten Ansprüche geprüft. Die von dem Kläger hiergegen gerichteten Angriffe sind gleichfalls unbegründet. 11 Zutreffend hat das Berufungsgericht für die Berechnung der Gebühren die "Essener Gebührenordnung" zugrunde gelegt. Bas Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger diese Gebührenordnung allgemein in seiner Praxis angewandt habe und daß er seine Gebühren auch hiernach berechnet hätte, wenn er für die Beklagte entgeltlich tätig geworden wäre. Unter diesen Umständen ist dem Kläger kein höherer Schaden entstanden als der, daß ihm die sich nach dieser Gebührenordnung ergebenden Gebühren entgangen sind, die die Beklagte ihm gezahlt hätte, wenn er im Rahmen eines von ihr erteilten Auftrags tätig geworden wäre. Bas Berufungsgericht konnte auch die vom Kläger angesetzten Gebühren darauf prüfen, ob sie ihm nach der Gebührenordnung zustanden oder ob er nur eine geringere als die angesetzte Gebühr hätte fordern können. Baraus, daß die Beklagte wiederholt erklärt hat, sie wolle dem Kläger das bezahlen, was er für sie getan habe, er solle sogar ein höchstmögliches Honorar haben, folgt nicht, daß sie sich bereit erklärt hat, ein Honorar in einer beliebigen vom Kläger angesetzten Höhe zu zahlen. Ihr gesamtes diesbezügliches Vorbringen ergibt, daß sie nur das angemessene Honorar zahlen will. So hat sie z.B. in dem von der Revision selbst angeführten Schriftsatz vom 5. November 1953 ausdrücklich weiter erklärt, das Honorar dürfe aber nicht über das hinausgehen, was etwa Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater usw. in solchen Fällen berechnen würden. Sie hat immer den Standpunkt vertreten, daß der Kläger mit dem, was er von ihr bereits erhalten habe, für seine Tätigkeit mehr bekommen habe als er be-anspruchen könne. Zu den von der Revision zu den einzelnen Positionen vorgetragenen Rügen ist zu bemerken: a) Ziffer 1 der Gebührenberechnung: Die hierzu unter III 3a der Revisionsbegründung vorgetragenen Beanstandungen sind, selbst wenn sie zutreffend sein sollten, unerheblich; denn das Berufungsgericht hat dem Kläger den vollen vom Sachverständigen als angemessen bezeichneten Betrag zugesprochen. Es hat nur angenommen, daß der Kläger hierauf keinen Anspruch nach § 1298 BGB, sondern nur nach § 612 Abs. 2 BGB habe. Ob der Anspruch nach dieser oder jener Vorschrift begründet ist, ist unerheblich, da seine Höhe dadurch nicht beeinflußt wird» b) Ziffer 5 der Gebührenberechnung: Zutreffend rügt die Revision, daß die Beklagte den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf eine Pauschalvergütung in Höhe von 50,- DM monatlich für von ihm geleistete Dienste, die im einzelnen nicht besonders in Ansatz gebracht werden könnten, anerkannt hat. Das ist in dem Schriftsatz der Beklagten vom 12. Februar 1958 geschehen. Dennoch muß es bei der Entscheidung des Berufungsgerichts bleiben. Dadurch, daß der Kläger einen Anspruch auf die Monatspauschale hat, erhöht sich sein Anspruch um 950,- DM auf insgesamt 3*953,05 DM. Da er, : wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, unstreitig bereits 6.569,14 DM erhalten hat, kann er von der Beklagten nichts mehr verlangen. c) Ziffer 6 bis 8 der Gebührenberechnung: Das Berufungsgericht hat dem Kläger eine Vergütung für die Überprüfung der Abrechnung der Firma Ki^B zu dem Teil deswegen versagt, weil der Kläger sich nicht an den ihm erteilten Auftrag gehalten und eine Tätigkeit entfaltet hat, die nicht notwendig war. Bei der Arbeit, die er verrichten sollte, handelte es sich nach der Ansicht des Berufungsgerichts um eine solche, die von guten Freunden und sich Nahestehenden unentgeltlich getan wird. Die Beklagte habe diese Arbeit nur verrichten lassen, weil sie sie für eine unter nahestehenden Menschen übliche, unentgeltliche gehalten habe. Dasselbe gilt nach Auffassung des Berufungsgerichts für die Überprüfung der Abrechnung des Hauses Große Weststraße und der Tätigkeit des Beistandes Walter ^as Beru- fungsgericht will damit sagen, daß die Beklagte den Kläger mit diesen Aufgaben nicht betraut hätte, wenn sie gewußt hätte, daß sie sie vergüten muß. Dann kann der Kläger, wie oben dargelegt, wegen dieser Tätigkeit keine Ansprüche nach § 1298 BGB stellen. d) Ziffer 9 der Gebührenberechnung: Das Berufungsgericht hat dem Kläger für seine Tätigkeit in der Klagesache mit Recht nur einen Teil der von ihm geltend gemachten Gebühren zugesprochen. Der Kläger kann nach § 1298 BGB keineswegs mehr verlangen, als er zu beanspruchen gehabt hätte, wenn er auf Grund eines Geschäftsbesorgungsvertrages für die Beklagte tätig geworden wäre. Dann hätte er in dieser Sache den Schuldner allenfalls einmal aufsuchen dürfen. Er hätte die Beklagte auf die durch die verschiedenen Besuche des Anwalts entstehenden hohen Kosten und darauf hinweisen müssen, daß der Anwalt auch schriftlich unterrichtet werden könne, wodurch erheblich geringere Kosten entstehen würden. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Beklagte davon abgesehen hätte, den Rechtsanwalt zusammen mit dem Kläger aufzusuchen, wenn sie so unterrichtet worden wäre und gewußt hätte, daß sie diese hohe Vergütung zahlen müsse. Das Berufungsgericht ist davon überzeugt gewesen, daß die Beklagte den Kläger dann allenfalls beauftragt hätte, einmal mit dem Schuldner Rücksprache zu nehmen und den Anwalt schriftlich zu unterrichten. Die für diese Tätigkeit zu berechnenden Gebühren hat das Berufungsgericht dem Kläger zuerkannt. e) Ziffer 10 der Gebührenberechnung: ha der Kläger, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, bei der Erbauseinandersetzung nur die Interessen der Beklagten wahrnehmen sollte und wahrgenommen hat, konnte als Objekt für die Berechnung der Gebühren nur der Wert des auf die Beklagte entfallenden Erbanteils angenommen werden. f) Ziffer 11 bis 20 der Gebührenberechnung: Hierzu hat der Kläger sich auf die Rügen bezogen, die er gegenüber den Ziffern 6 bis 8 der Gebührenberechnung geltend gemacht hat. Sie sind, wie oben ausgeführt worden ist, unbegründet. Dabei ist zu bemerken, daß diese Rüge gegenüber den Ziffern 16, 18 und 19 der Gebührenberechnung schon desv/egen nicht erhoben werden kann, weil das Berufungsgericht dem Kläger hierfür die vollen von dem Sachverständigen als angemessen erachteten Gebühren zugesprochen hat. Auf die unter Ziffer III, 4 der Revisionsbegründung erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe sich nicht mit den Ansprüchen befaßt, die der Kläger in seinem Schrift-satz vom 13. Dezember 1957 unter III in Rechnung gestellt habe, kann, da sie nicht genügend substantiiert ist, nicht eingegangen werden, hie Rüge trifft so allgemein, wie sie erhoben ist, nicht zu. hie dort aufgeführten Tätigkeiten sind mindestens zu einem großen Teil in der Gebührenbe-rechnung des Klägers, die die Grundlage für die Entscheidung des Berufungsgerichts gebildet hat, aufgeführt. Das gilt einmal für alle die Tätigkeiten, die durch die Monatspauschale abgegolten sein sollen, aber auch für andere Tätigkeiten, wie z.B. die in dem genannten Schriftsatz unter III 1 c, d, h, 2d und f aufgeführten Tätigkeiten. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, nachzuforschen, ob in dem genannten Schriftsatz der eine oder andere Anspruch geltend gemacht worden ist, der nicht in der Gebüh- renberechnung enthalten war, sondern es wäre Sache des Klägers gewesen, diese Ansprüche im einzelnen zu bezeichnen. IV. las Berufungsgericht hat dem Kläger weitergehende Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung aus verschiedenen Gründen versagt. Ob die Erwägungen des Berufungsgerichts in allen Punkten rechtlich zutreffend oder ob einzelne Angriffe der Revision begründet sind, braucht nicht entschieden zu werden, lenn das angefochtene Urteil wird in diesem Punkt jedenfalls von der Feststellung des Berufungsgerichts getragen, daß die Beklagte durch die von ihr nicht vergüteten, von dem Kläger für sie unentgeltlich geleisteten Dienste nicht bereichert ist. Diese Feststellung hat das Berufungsgericht frei von Rechtsfehlern getroffen. An sich kann die Beklagte auch dadurch bereichert sein, daß der Kläger für sie unentgeltlich Dienste geleistet hat. Durch die Leistung von Diensten tritt aber nur dann eine' Bereicherung ein, wenn es sich um solche Dienste handelt, die an sich zu vergüten wären und die unmittelbar bewirkt haben, daß das Vermögen desjenigen, für den die Dienste geleistet worden sind, dadurch vermehrt worden ist. Dienstleistungen, die in bloßen Gefälligkeiten bestehen, für die im allgemeinen keine besondere Vergütung bezahlt wird, begründen für denjenigen, der solche Dienste leistet, keine Bereicherungsansprüche, selbst wenn sie für ihren Empfänger wertvoll und nützlich gewesen sind. Bereichert im Sinne der §§ 812 ff BGB ist der Empfänger solcher Gefälligkeiten jedenfalls dann nicht, wenn er dadurch keine Aufwendungen erspart hat, die er sonst hätte machen müssen. Bereicherungsansprüche können ferner nicht wegen solcher Dienstleistungen entstehen, die zwar an sich in der Regel nur gegen Entgelt geleistet werden, die aber in dem besonderen Pall für ihren Empfänger wertlos waren und durch die seine wirtschaftliche Lage auf die Dauer gesehen nicht verbessert worden ist. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Peststellungen v/aren aber die vom Kläger für die Beklagte geleisteten Dienste, soweit dem Kläger hierfür kein Entgelt zugesprochen v/orden ist, entweder reine Gefälligkeiten, die allgemein nicht vergütet zu werden pflegen, die vom Kläger auch nur als solche geleistet wurden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hätte auch die Beklagte diese Verrichtungen niemals gegen Entgelt vornehmen lassen. Sie hat also dadurch, daß der Kläger ihr diese Gefälligkeiten erv/ies, nichts erspart. Zum anderen handelte es sich insoweit um Dienste, die überflüssig und wertlos waren, v/eil durch sie selbst das Vermögen der Beklagten nicht unmittelbar vermehrt wurde, sei es, weil dasjenige, was der Kläger durch seine Tätigkeit aufdeckte, ohnehin schon bekannt war oder in Kürze offenbar, gev/orden wäre, ohne daß dadurch Kosten entstanden wären, sei es, daß die Beklagte diese Dienste ebenso gut durch andere von ihr bezahlte Kräfte hätte verrichten lassen können, ohne daß sich dadurch ihre Ausgaben erhöht hätten. V. Rechtlich zutreffend hat das Berufungsgericht auf Grund der von ihm getroffenen Feststellungen auch entschieden, daß der Kläger keine weitergehenden Ansprüche nach den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag geltend machen kann. Frei von Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß die Tätigkeit des Klägers, soweit ihm dafür keine Vergütung zuerkannt worden ist, nicht dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Beklagten entsprochen habe. Der Kläger kann daher insoweit nach § 683 BGB keine Vergütung für die von ihm geleisteten, in den Kreis seiner berufliehen Tätigkeit fallenden Dienste verlangen. Ein solcher Anspruch steht ihm auch nicht nach § 684 Satz 2 BGB zu, denn die Beklagte hat diese Tätigkeit des Klägers nicht nachträglich genehmigt. Damit, daß sie sich bereit erklärt hat, ihn für die geleisteten Dienste zu entlohnen, hat sie nicht die gesamte Geschäftsführung des Klägers genehmigt. Denn sie hat immer wieder erklärt, daß er für das, was er geleistet habe, schon mehr bekommen habe, als ihm Rechtens zustehe. Sie hat auch in ihren Schriftsätzen kritisch zu den Ausführungen Stellung genommen, die der Kläger über seine Dienste gemacht hat. Unter diesen Umständen hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, daß die Beklagte die Geschäftsführung des Klägers nicht schlechthin genehmigt habe. Ansprüche nach § 684 BGB bestehen gleichfalls nicht, da die Beklagte, wie bereits ausgeführt, durch die vom Kläger geleisteten, nicht vergüteten Dienste nicht bereichert ist. VI. Da der geltend gemachte Anspruch nach anderen rechtlichen Gesichtspunkten nicht begründet sein kann, muß die 18 Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden» Ascher Johannsen Maaß Dr„Loewenheim Dr.Graf