April 1933 bis zu dem 31* Dezember 1942 unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes eine Kapitalentschädigung in Höhe von 7.543«- DM zuerkannt« Die Gewährung einer Bente wurde abgelehnt» Gegen diesen Bescheid hat der verstorbene Ehemann der Klägerin Klage erhoben und beantragt, ihm unter Einstufung in den gehobenen Dienst eine Bente zu gewähren« Er hat die Einstufung in den mittleren Dienst und die Versagung des Bentenwahlrechts angegriffen» Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» November 1933 Bis zu dem Tode ihres verstorbenen Ehemannes aufgelaufenen und der laufenden Rente als Begründet an» Entscheidend stellt das Berufungsgericht hierbei darauf ab, daß die Voraussetzungen, unter denen der verstorbene Ehemann nach $ 82 BEG die Rente habe wählen können, in seiner Person vor seinem Tode gegeben gewesen seien» Bor Verfolgte habe in den letzten Jahren vor seinem Tode auch keine Exwerbstätigkeit ausgeübt, die ihm eine ausreichende Lebensgrundlage geboten hätte. fechtbaren Entscheidung hierüber, verstorben sei, sofern im Zeitpunkt vor seinem Tode die gesetzlichen Voraussetzungen des Bentenwahlrechts Vorgelegen hätten, der Anspruch auf die bis zu dem Tode des Verfolgten aufgelaufenen Renten und die Kapitalentschädigung nach § 83 Abs» 3 BEG nicht auf seine Witwe vererblich sein solle, zu demal § 140 Abs» l.und Pas Berufungsgericht hat auf Grund dieser Bechtsauf-fassung der Klägerin unter Einstufung in den mittleren Pienst und unter Berücksichtigung des von der Entschädigungsbehörde bereits zugesprochenen Betrages an Kapitalentschädigung und rückständiger Bente einen Betrag von 14*162 PM und eine am 1» September 1959 beginnende monatliche Bente von 187 PH zugesprochen» Sie hat die Kapitalentschädigung bis zu dem 30» April 1933 (Tod des Ehemannes am 19» April 1938) mit 11.170 PM und die Ben-tenrückstänae vom 1» Mai 1938 bis 30» August 1939 mit 2.992 PM» zusammen also mit 14*162 PM, berechnet» 2) Per Rechtsauffassung des Berufungsgerichts kann nicht zugestimmt werden» Bef erkennende Senat hat bereits in der Entscheidung vom 29» Mai 1939 - IV ZB 190/58 - LM Br. 19 zu § 209 BEG, BzW 1959, 515 - ausgesprochen, daß dann, wenn ein aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit verdrängter Verfolgter nach § 81 BEG die Bente gewählt hat und verstorben ist, während dor Rechtsstreit über die Bente .anhängig war, die Witwe und die Kinder des Verfolgten die in § 86 Abs. 2 bis 4 in Verbindung mit § 85 Abs.>1 bis 3 BEG vorgesehenen Bechte haben, sofern die dafür nach diesen Vorschriften er- forderlichen Voraussetzungen gegeben seien« An dieser Auffassung ist festzuhalten» Die Ausführungen des Berufungsgerichts geben dem Senat auch nach erneuter Prüfung zu einer Änderung seiner Bechtsansicht keine Veranlassung» ln dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 25* Mai I960 - XV ZB 321/59 - hat sich der Senat eingehend mit den Bedenken, die gegen seine im Urteil vom 29« Mai 1959 ausgesprochene Bechtsansicht erhoben worden sind, auseinandergesetzt» Insbesondere hat der Senat in der genannten Entscheidung betont, daß das Bundesentschädigungsgesetz den Verfolgten für den Schaden entschädigen wolle, den er in der Nutzung seiner Arbeitskraft erlitten habe» Dieser Schaden bestehe in dem durch die Verfolgung verursachten Ausfall von Ar- -beitseinkünften, also grundsätzlich in einem Geldbetrag, für den nach dem Bundesentschädigungsgesetz eine Kapitalentschädigung gewährt werde, die nach der Dauer der Verdrängung aüs'.deriBrwerhstätigkeitjk'oder ihrer wesent-liehen Beschränkung zu bemessen sei» In dieser Weise allein habe auch § 32 Abs» 4 USEG die Entschädigung wegen |erufeechadens geregelt. Im Gegenteil zeigten die Vorschriften im § 86 Abs» 3 und 4 BEG, daß das Gesetz bei Ausübung des Wahlrechts durch die Witwe den Erben des Verfolgten nicht etwa bis zu seinem Tode Bentenansprüche geben wolle« Denn Witwe und Kinder sollten für die Zeit vor dem Tode des Verfolgten nur eine Entschädigung in Höhe des Ben-tenbetrages eines Jahres erhalten, die dem Verfolgten nach § 83 Abs» 3 BEG zugestanden hätte, und außerdem seien Leistungen zugunsten des Verfolgten auf diese Entschädigung und die Bente der Witwe und Kinder voll anzurechnen» Baß § 85 BEG in dem Fall einer Ausübung des Bentenwahlrechts durch den Verfolgten vor Festsetzung der Bent$ nicht anwendbar sei, sei von van Bam/Loos BEG Seite 428 Anm» 2 zu § 83 zutreffend aus-geführt» Biese Bestimmung sei vielmehr nur für den vom Gesetz als Begel angesehenen Fall gedacht, daß der Bentenanspruch bereits unanfechtbar festgesetzt worden Diesem Ergebnis steht auch die Bestimmung des § 140 Abs.3 BEG, die das Berufungsgericht insbesondere zur Begründung seiner Auffassung heranzieht, nicht entgegen» Denn diese Bestimmung bezieht sich, wie die Bezugnahme auf § 140 Abs* 1 BEG ergibt, nur auf den Fall, daß ein Verfolgter vor dem 1» Oktober 1953 verstorben ist. 3) Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben» Eine Entscheidung in der Sache selbst ist auf Grund des festgestellten Sachverhalts noch nicht möglich» Der Klägerin steht nach § 86 Abs. 2 BEG die Bente nur zu, wenn sie selbst Verfolgte ist oder von der Verfolgung mitbetroffen war.
2521 021 IV ZB 9/60 Verkündet am 13o Juli I960 Schorm, Justizangestellter als Hrkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes ln dem Entschädigungsrechtsstreit des Landes Hessen, vertreten durch den Hessischen Xinistex des Innern in Wiesbaden, Luisenstraße 13, Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Pxof» Br. in gegen geh. Vf die Witwe Anna G HeMBstreet Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigt er $ Rechtsanwalt ■» in hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli I960 unter Mitwirkung der Bundesrichtex Baske, Wüstenberg, Maaß, Wilden und Br. Loewenheim für Recht erkannt: Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urtoil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main, den Parteien an Vexkündungs Statt am 26./26. September 1959 zugestellt* aufgehoben und die Sacho zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das i Berufungsgericht zurückverwiesen. I | Von Rechts wegen i i i i Tatbestand: Die Klägerin ist die Witwe und Alleinexbin des am 9» 1887 in geborenen und am 19» April 1958 in verstorbenen Apothekers Max Dieser hatte wegen Beschränkung in der Aus- übung seiner Erwerbstätigkeit von März 1953 bis zu dem Juli 1934 und Verdrängung aus derselben vom Juli 1934 bis zu dem Jahre 1942 einen Schaden im beruflichen Fortkommen geltend gemacht und mit Schreiben vom 25« Februar 1957 als Entschädigung die Beute gewählt« Der Begierungs-präsident - Entschädigungsbehörde - in Kassel hat ihm für die Zeit vom 1. April 1933 bis zu dem 31* Dezember 1942 unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes eine Kapitalentschädigung in Höhe von 7.543«- DM zuerkannt« Die Gewährung einer Bente wurde abgelehnt» Gegen diesen Bescheid hat der verstorbene Ehemann der Klägerin Klage erhoben und beantragt, ihm unter Einstufung in den gehobenen Dienst eine Bente zu gewähren« Er hat die Einstufung in den mittleren Dienst und die Versagung des Bentenwahlrechts angegriffen» Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» Im Berufungsverfahren hat der Kläger seine Ansprüche auf Kapitalentschädigung und Bente weiter verfolgt. Das Berufungsgericht hat das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin eine Kapitalentschädigung von 14*162 DM und eine monatliche Bente von 187 DM* beginnend am 1» September 1957* zu zahlen» Die weitergehenden Ansprüche der Klägerin hat das Berufungsgericht abgelehnt» Hit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision Beantragt das Beklagte Land, das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheBen und das klageabweisende Urteil des Landgerichts wiederhonzustellen. Die Klägerin beantragt, die Revision des Beklagten Landes zurückzuweisen. Entseheidungsgründei 1) Während das Landgexichteden Anspruch der Klägerin, die den Prozeß ihres Ehemannes nach dessen Tode aufgenommen hat, auf Gewährung einer Kapitalentschädigung and einer Rente abgewiesen hat, weil der verstorbene Ehemann der Klägerin im Jahre 1936 Bereits eine ausreichende Lebensgrundlage gefunden habe, sieht das Berufungsgericht den Anspruch auf Leistung der Kapitalentschädigung gemäß § 83 Abs» 3 BEG und auf Zahlung der seit dem 1. November 1933 Bis zu dem Tode ihres verstorbenen Ehemannes aufgelaufenen und der laufenden Rente als Begründet an» Entscheidend stellt das Berufungsgericht hierbei darauf ab, daß die Voraussetzungen, unter denen der verstorbene Ehemann nach $ 82 BEG die Rente habe wählen können, in seiner Person vor seinem Tode gegeben gewesen seien» Bor Verfolgte habe in den letzten Jahren vor seinem Tode auch keine Exwerbstätigkeit ausgeübt, die ihm eine ausreichende Lebensgrundlage geboten hätte. Die Klägerin sei nicht darauf beschränkt, ihren Rentenanspxuch aus § 86 BEG hexzuleiten» Vielmehr ständen ihr die Rechte aus § 83 BEG zu« Aus dem Gesetz lasse sich nichts dafür herleiten, daß in den Fällen, in denen der Verfolgte nach Ausübung des Rentenwahlrechts, aber vor der unan- fechtbaren Entscheidung hierüber, verstorben sei, sofern im Zeitpunkt vor seinem Tode die gesetzlichen Voraussetzungen des Bentenwahlrechts Vorgelegen hätten, der Anspruch auf die bis zu dem Tode des Verfolgten aufgelaufenen Renten und die Kapitalentschädigung nach § 83 Abs» 3 BEG nicht auf seine Witwe vererblich sein solle, zu demal § 140 Abs» l.und 3 BEO für Wiedergut-machungsansprüche im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen den Obergang im Erbwege grundsätzlich zulasse. Pas Berufungsgericht hat auf Grund dieser Bechtsauf-fassung der Klägerin unter Einstufung in den mittleren Pienst und unter Berücksichtigung des von der Entschädigungsbehörde bereits zugesprochenen Betrages an Kapitalentschädigung und rückständiger Bente einen Betrag von 14*162 PM und eine am 1» September 1959 beginnende monatliche Bente von 187 PH zugesprochen» Sie hat die Kapitalentschädigung bis zu dem 30» April 1933 (Tod des Ehemannes am 19» April 1938) mit 11.170 PM und die Ben-tenrückstänae vom 1» Mai 1938 bis 30» August 1939 mit 2.992 PM» zusammen also mit 14*162 PM, berechnet» 2) Per Rechtsauffassung des Berufungsgerichts kann nicht zugestimmt werden» Bef erkennende Senat hat bereits in der Entscheidung vom 29» Mai 1939 - IV ZB 190/58 - LM Br. 19 zu § 209 BEG, BzW 1959, 515 - ausgesprochen, daß dann, wenn ein aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit verdrängter Verfolgter nach § 81 BEG die Bente gewählt hat und verstorben ist, während dor Rechtsstreit über die Bente .anhängig war, die Witwe und die Kinder des Verfolgten die in § 86 Abs. 2 bis 4 in Verbindung mit § 85 Abs. >1 bis 3 BEG vorgesehenen Bechte haben, sofern die dafür nach diesen Vorschriften er- i \ ! forderlichen Voraussetzungen gegeben seien« An dieser Auffassung ist festzuhalten» Die Ausführungen des Berufungsgerichts geben dem Senat auch nach erneuter Prüfung zu einer Änderung seiner Bechtsansicht keine Veranlassung» ln dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 25* Mai I960 - XV ZB 321/59 - hat sich der Senat eingehend mit den Bedenken, die gegen seine im Urteil vom 29« Mai 1959 ausgesprochene Bechtsansicht erhoben worden sind, auseinandergesetzt» Insbesondere hat der Senat in der genannten Entscheidung betont, daß das Bundesentschädigungsgesetz den Verfolgten für den Schaden entschädigen wolle, den er in der Nutzung seiner Arbeitskraft erlitten habe» Dieser Schaden bestehe in dem durch die Verfolgung verursachten Ausfall von Ar- -beitseinkünften, also grundsätzlich in einem Geldbetrag, für den nach dem Bundesentschädigungsgesetz eine Kapitalentschädigung gewährt werde, die nach der Dauer der Verdrängung aüs'.deriBrwerhstätigkeitjk'oder ihrer wesent-liehen Beschränkung zu bemessen sei» In dieser Weise allein habe auch § 32 Abs» 4 USEG die Entschädigung wegen |erufeechadens geregelt. Entsprechend den Wünschen der Verfolgten, die ihren Lebensabend gesichert haben wollten, sei nun die Möglichkeit geschaffen worden, daß der Verfolgte anstelle dieser einmaligen Entschädigungszahlung eine Bente wähle. Der Sinn und Zweck dieser Bente könne aber lediglich der sein, dem Verfolgten seinen Lebensabend zu sichern, in dem ihm der Bezug eines Einkommens aus einer Sxwerbstätigkeit nicht mehr möglich oder zu demutbar sei» Ein Anlaß zur Gewährung der Bente an den Verfolgten bestehe daher in dem Augenblick nicht mehr, in dem der Verfolgte nicht mehr in den Genuß einer solchen Bente kommen könne» Dem entspreche 'i i s\ es auch, wenn das Gesetz, wie bereits in der Entscheidung vom 29. Hai 1959 dargelegt sei, in seinem § 82 Feststellungen über die Lebensgrundlage des Verfolgten im Zeitpunkt der Entscheidung über den Bentönanspruch verlange» Der reine Versorgungscharakter der Bente ergebe sich auch aus § 83 Abs« 3 und § 86 BEG insofern, als nach diesen Vorschriften Voraussetzung für die Bente sei, daß der Verfolgte zu demindest den Zeitpunkt des Inkrafttretens des BEG erlebe» Etwas Gegenteiliges lasse sich auch, entgegen der Auffassung im Schrifttum, aus den §§ 85, 86 BEG nicht entnehmen» Denn diese Vorschriften enthielten nur Bestimmungen darüber, wann einer Witwe oder Kindern des Verfolgten ein Anspruch auf Bente zustehen solle« Im Gegenteil zeigten die Vorschriften im § 86 Abs» 3 und 4 BEG, daß das Gesetz bei Ausübung des Wahlrechts durch die Witwe den Erben des Verfolgten nicht etwa bis zu seinem Tode Bentenansprüche geben wolle« Denn Witwe und Kinder sollten für die Zeit vor dem Tode des Verfolgten nur eine Entschädigung in Höhe des Ben-tenbetrages eines Jahres erhalten, die dem Verfolgten nach § 83 Abs» 3 BEG zugestanden hätte, und außerdem seien Leistungen zugunsten des Verfolgten auf diese Entschädigung und die Bente der Witwe und Kinder voll anzurechnen» Baß § 85 BEG in dem Fall einer Ausübung des Bentenwahlrechts durch den Verfolgten vor Festsetzung der Bent$ nicht anwendbar sei, sei von van Bam/Loos BEG Seite 428 Anm» 2 zu § 83 zutreffend aus-geführt» Biese Bestimmung sei vielmehr nur für den vom Gesetz als Begel angesehenen Fall gedacht, daß der Bentenanspruch bereits unanfechtbar festgesetzt worden ~ 7 - sei* Das folge schließlich auch daraus, daß die Bestimmung im Gegensatz zu der des § 86 Abs. 4 BEG keine Vorschrift Uber die Anrechnung bereits bewirkter Leistungen enthalte, weil diese bereits bei der Festsetzung der Bente für den Ehemann geregelt sei» Diesem Ergebnis steht auch die Bestimmung des § 140 Abs. 3 BEG, die das Berufungsgericht insbesondere zur Begründung seiner Auffassung heranzieht, nicht entgegen» Denn diese Bestimmung bezieht sich, wie die Bezugnahme auf § 140 Abs* 1 BEG ergibt, nur auf den Fall, daß ein Verfolgter vor dem 1» Oktober 1953 verstorben ist. ln diesem Falle kann aber dem Verfolgten für einen Berufsschäden, wie bereits dargelegt worden ist, ein Bentenanspruch nicht zustehen. § 140 Abs» 3 BEG hat somit lediglich für die nach § 129 Nr. 5 BEG zu zahlende Versicherungsrente Bedeutung« 3) Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben» Eine Entscheidung in der Sache selbst ist auf Grund des festgestellten Sachverhalts noch nicht möglich» Der Klägerin steht nach § 86 Abs. 2 BEG die Bente nur zu, wenn sie selbst Verfolgte ist oder von der Verfolgung mitbetroffen war. Ob dieses der Fall ist, hat das Berufungsgericht - von seinem rechtlichen Standpunkt aus mit Becht - nicht festgestellt. Aus diesem Grunde ist das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung \ \ \ ) \ I 9 t \ i ) < i - 8 und Entscheidung an das Berufungsgericht zuruckzu-verweisen« Zu beachten ist, daß auf den Jahxesbetrag und die Bente die dem Verstorbenen gewährten Leistungen voll anzurechnen sind (§ 86 Abs« 4 BEG)* Baske füstenberg Maaß Wilden Br• Loewenheim