b) Ist dem Verfolgten eine Kapitalentschädigung zuerkannt, so kann das Hecht auf Entschädigung auch in dem Verfahren, das den Anspruch auf die anstelle der Kapitalentschädigung gewählte Hente betrifft, nicht mehr verneint werden« Hechtsanwalt hat der IVo Zivilsenat.des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom So Mai 1959 unter Mitwirkung des Senats* Präsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Dr.VoWerner, Wüstenberg und Dr» loewenheim * Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Entschädigungssenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 14o Oktober 1958 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen o Pie Entschädigungsbehörde hat festgestellt, der Kläger sei Verfolgter im Sinne des Bundesentschädigungsge-setzesi er habe Anspruch auf Entschädigung, da er durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit verdrängt und in ihrer Ausübung wesentlich beschränkt, somit nicht nur geringfügig benachteiligt sei 5 er werde nach seiner Berufsausbildung und wirtschaftlichen Stellung vor der Verfolgung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Pienstes eingestuft; er erhalte Kapitalentschädigung für Schaden aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von 6»228 PM; Anspruch auf Rente bestehe nicht, da er in einem anderen Beruf eine ausreichende und nachhaltige Lebensgrundläge erlangt habe* Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an ihn als Schaden im beruflichen Fortkommen für die Zeit vom 1. Pas Oberlandesgericht hat ausgeführts liegen der ersten Verdrängung aus seiner früheren Erwerbstätigkeit - 1933 in - habe der Kläger keinen Entschädigungsanspruch* Penn er habe alsbald nach seiner Auswanderung in Frankreich als kaufmännischer Angestellter und Pirektor mit einem ständig steigenden, weit über seinem Verdienst als Provisionsvertreter in Peutschland in den letzten Jahren vor 1933 liegenden Einkommen eine ausreichende und nachhaltige Pebensgrundlage gewonnen* Hiermit habe der Kläger mit einer gewissen Sicherheit auch für die Zukunft rechnen können; denn bei Aufnahme der neuen Erwerbstätigkeit habe kein Anzeichen dafür bestanden, daß er diese in absehbarer Zeit werde aufgeben müssen, insbe-sondere der nationalsozialistische Staat 1940 Frankreich besetzen und dort ebenfalls die Judenverfolgung auf nehmen werde. Pie zweite Verdrängung des Klägers aus seiner Berufstätigkeit - 1940 in Frankreich ~ stelle zwar eine natio-nalsozialistische G-ewaltmaßnahrne dar, habe aber nicht im Altreichsgebiet begonnen, auch wenn sie von deutschen Bienststellen daselbst angeordnet worden sei; denn es komme nicht darauf an, wo die Verfolgungshandlung begonnen habe, sondern wo der Verfolgte erstmals von ihr erfaßt worden seio Per im Berufungsverfahren erhobene Rentenanspruch sei dem Kläger auch nicht etwa deswegen zuzuerkennen, weil das EntSchädigungsamt ihm für die Zeit vom 1. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision greifen durcho lo Gemäß § 81 So 1 BBG kann der Verfolgte anstelle der Kapitalentschädigung eine Rente wähleno Danach set2t das Recht, für Schaden im beruflichen Fortkommen eine Rente zu verlangen, voraus, daß der Verfolgte einen Anspruch auf Kapitalentschädigung bereits besitzt o Diese wird ursprünglich dem Verfolgten allein ge- ' schuldet; an ihrer stelle kann er Jedoch eine Rente verlangen» Es liegt daher keine Wahlschuld im Sinne des § 262 BGB, sondern ein Fall der Ersetzungsbefugnis (facultas alternativa) vor; denn die Rente wird nur anstelle der Kapitalent Schädigung geleistet« Wenn auch die Höhe der Kapitalentschädigung auf die Gewährung der Rente und ihre Höhe ohne Einfluß ist (§ 81 S. Hinsichtlich der in dem Bescheid der Entschädigungsbehörde festgestellten AnspruchsvorausSetzungen und hinsichtlich des grundsätzlichen Anspruchs auf KapitalentSchädigung sei daher ein Rechtsstreit überhaupt nicht anhängig; zu einer erneuten und selbständigen Prüfung dieser AnspruchsVoraussetzungen sei mithin kein Raum gewesen,, als sein Entschädigungsanspruch abgelehnt worden ist» Soweit der Bescheid dem Anspruch stattgibty erlangt er für die Entschädigungsbehörde bindende Kraft (Blessin/Wilden/Ehrig aaO § 195 BEG Anm<> 3? Bas Bestehen des zuerkannten Anspruchs kann daher auch von den Gerichten nicht mehr in Präge gestellt werden® daß dem Kläger nunmehr auch ein Anspruch auf die nach § 81 BEG gewählte Rente zustehe; vielmehr seien für den von der Entschädigungsbehörde abgelehnten und vorliegend im Streit befindlichen Rentenanspruch sämtliche Anspruchsvoraussetsungen selbständig und unabhängig von den im Entschädigungsbescheid enthaltenen Gründen zu prüfen und zu berücksichtigen o Bemgemäß ist davon auszugehen, daß die Kapitalentschädigung dem Kläger endgültig 2ugesprochen ist» Die von der Revision angeführte Entscheidung des Senats vom 5«, Februar 1958 - IV ZR 309/57 - (RzW 1958, 194 Nr» 42) steht dem nicht entgegen. Wie der Senat hier ausgeführt hat, ist, auch wenn bereits auf Grund der Vorschriften des Bundesergänzungsgesetzes eine Entschädigung rechtskräftig zuerkannt ist, die unter den Sätzen des Bundesentschädigungsgesetzes liegt, bei einem Anträge auf Zubilligung der^hoheren_Sätze des Bundesentschädigungsgesetzes zu prüfen, ob auf Grund der Vorschriften des Bunde sent Schädigungsgesetzes ein Entschädigungsanspruch überhaupt gegeben ist« Wenn in dieser Entscheidung die bindende Kraft einer früheren Entscheidung verneint wird, so bezieht sich dies nur auf die nunmehr verlangte Erhöhung» Soweit es sich um den früher zuerkannten Anspruch selbst handelt, kann dessen Bestehen nicht mehr in Frage gestellt werden«, Insoweit bleibt es bei der bindenden Wirkung der früheren Entscheidung« Baß dem so ist, ergibt sich aus den Vorschriften des Art* III Er« 9 und 12 des XndG zu dem BEG und des § 234 Abs«, 1 BEG« 4o Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Oberlandesgericht weiter folgendes zu beachten habeng Wird die Rente« die gewählt werden kann, nicht gemäß §199 BEO zugleich mit der Kapitalentschädigung festgesetzt, sondern über sie in einem selbständigen Verfahren entschieden, so kann nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 18o Februar 1959 - IV ZR 238/58 -) die Einreihung, die der Zuerkennung der Kapitalentschädigung zugrunde gelegt ist, nicht ohne Nachprüfung übernommen werden; vielmehr muß die Einreihung in einem solchen Verfahren selbständig ohne Bindung an die Auffassung.erfolgen, die der früheren Entscheidung zugrunde liegto Insofern bringt die Ausübung des Wahlrechts für den Verfolgten ein gewisses Risiko mit sich, andererseits aber auch die Möglichkeit, gegebenenfalls eine günstigere Einreihung als in dem Verfahren über die Kapitalentschädigung zu erreicheno Für die Feststellung des Zeitpunktes, von dem an der Kläger die Zahlung einer Rente verlangen kann, bedarf es-noch näherer Feststellungen darüber, wann in der Zeit nach dem lo November 1953 die Voraussetzungen des § 82 BEO endgültig eingetreten sind» Wie der Senat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 13* März 1959 - IV ZR 283/58 - ausgesprochen hat, haben die Rentenzahlungen, die für die nach dem 1«, November 1953 liegende Zeit zu leisten sind, eine Beziehung zu dem von dem Verfolgten erlittenen Schaden nur noch insofern, als dem Verfolgten wegen des durch die nationalsozialistische Gewaltherrschaft zugefügten Berufsschadens unter den vorgesehenen gesetzlichen Voraussetzungen eine Versorgung in der Zeit gewährt werden soll, in der er infolge von Alter und Krankheit keine ausreichende Lebensgrundlage aus einer Erwerbstätigkeit hat?
Hachschlagewerk ? 3 a
Amtliche Saimnlungs nein
2544 096
BEG- § 81
a) § 81.Satz 1 BEG gewährt kein Wahlrecht im Sinne des § 262 BGB, sondern eine Ersetzungsbefugnis (facultas alternativa)«
b) Ist dem Verfolgten eine Kapitalentschädigung zuerkannt,
so kann das Hecht auf Entschädigung auch in dem Verfahren, das den Anspruch auf die anstelle der Kapitalentschädigung gewählte Hente betrifft, nicht mehr verneint werden«
BGH, tfrto vo 13o Mai 195.9 - IV ZB 9/59 OK Koblenz
LG frier
IV ZR 9/59
Verkündet am 13. Mai 1959 ßtfjn, Justizangestellter Kais Urkundsbeämter ^er Geschäftsstelle
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Im Hamen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
des Franz L
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Klägers und Bevisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter? Hechtsanwalt 3)r* in
gegen
das land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Direktor des landesamtes für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Mainz, Aliceplatz 4,
Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter? Hechtsanwalt
hat der IVo Zivilsenat.des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom So Mai 1959 unter Mitwirkung des Senats* Präsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Dr.VoWerner,
Wüstenberg und Dr» loewenheim *
für Hecht erkannt?
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Entschädigungssenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 14o Oktober 1958 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen o
Von Hechts wegen
2
Tatbestand?
Der jüdische Kläger ist 1887 in tBHI geboren« Er besuchte das dortige Realgymnasium bis einschließlich Untersekunda* Anschließend war er zwei Jahre auf einer Handelsschule in La^BH^und zwei weitere Jahre Volontär in einer Getreide- und Metallkommissionsfirrna in CBN)* Während dieser Zeit erlernte er die französische und italienische Umgangs- und Geschäftsspracheo Darnach war er ein Jahr Soldat und anschließend drei Jahre Angestellter im Geschäft seines Vaters, der in Trier unter der Firma HoL^B^ & Co eine Lumpengroßsortieranstalt betrieb« Er war 17 Jahre Teilhaber dieser Firma, bis sie 1928 infolge der Weltwirtschafts krise zusammenbranh. Darauf betätigte er sich als Provisions Vertreter einer Feuerversicherungsanstalt und einer Fabrik für Lot-, Schweiß- und Schneidgeräte und erzielte nach seinen Angaben ein durchschnittliches monatliches Reineinkommen von 400 RM. Im April 1933 wurde seine Lage infolge des nationalsozialistischen Judenboykotts unhaltbar» Er wan-derte daher nach Rordfrankreich aus, wo er als kaufmännischer Angestellter und Direktor tätig war. Dort hatte er ein sich ständig erhöhendes Einkommen, und zwar betrug sein Verdienst?
im Jahre 1933 Frs 10.935,00
» it 1934 « 28.707,00
tt tt 1935 tt 48.303,00
tf tt 1936 tt 65.816,00
it tt 1937 tt 89.245,00
tt tt 1938 tt 177.675,00
tt tt 1939 tt 75.541,00
Beim Einmarsch der deutschen Truppen in Frankreich im Juni 1940 flüchtete er mit seinen Angehörigen nach Süd-
frankreieh» Port hatte er keine Verdienstmöglichkeiten mehr, da die Vichy-Begierung den, Juden jede kaufmännische Tätigkeit untersagte» Bach dem Kriege konnte er sich wieder als Provisionsvertreter betätigen» Sein monatliches Einkommen betrug, in Reichsmark umgerechnet, 1946 190 HM? 1947 390 RM
und 1948 530 RM bzw» DM. Jetzt erhält der Kläger eine Altersrente der französischen Sozialversicherung von vierteljährlich 59.450 Prs*
Per Kläger hat Entschädigung für Schaden im beruflichen Portkommen begehrt»
Pie Entschädigungsbehörde hat festgestellt, der Kläger sei Verfolgter im Sinne des Bundesentschädigungsge-setzesi er habe Anspruch auf Entschädigung, da er durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit verdrängt und in ihrer Ausübung wesentlich beschränkt, somit nicht nur geringfügig benachteiligt sei 5 er werde nach seiner Berufsausbildung und wirtschaftlichen Stellung vor der Verfolgung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Pienstes eingestuft; er erhalte Kapitalentschädigung für Schaden aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von 6»228 PM; Anspruch auf Rente bestehe nicht, da er in einem anderen Beruf eine ausreichende und nachhaltige Lebensgrundläge erlangt habe*
Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben mit dem Anträge , "
den Bescheid aufzuheben, soweit er in den mittleren Bienst eingereiht und der Entschädigungszeitraum vom 1» Juni'1940 bis zu dem 51* Pezember 1947 erstreckt worden sei, und festzustellen, daß er in den gehobenen Bienst einzureihen und der Entschädigungszeitraum noch nicht beendet sei»
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Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat dem Klageabweisungsantrage entsprochen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an ihn als Schaden im beruflichen Fortkommen für die Zeit vom 1. November 1952 bis 30. Oktober 1953 eine Entschädigung in Höhe von 7o2ÖO DM und vom 1. November 1953 ab eine Bente von monatlich 600 DM zu zahlen, und zwar die am fage des Urteilserlasses rückständigen Beträge sofort und ... die künftig fällig werdenden Beträge am Ende des betreffenden Monats, unter Abzug des gemäß Bescheid des Bezirksamts TJMP vom 10. Januar 1957 gezahlten Betrages von 60228 DM.
Das beklagte Land hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Bevision.
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Pie Revision ist begründet.
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Pas Oberlandesgericht hat ausgeführts
liegen der ersten Verdrängung aus seiner früheren Erwerbstätigkeit - 1933 in - habe der Kläger keinen
Entschädigungsanspruch* Penn er habe alsbald nach seiner Auswanderung in Frankreich als kaufmännischer Angestellter und Pirektor mit einem ständig steigenden, weit über seinem Verdienst als Provisionsvertreter in Peutschland in den letzten Jahren vor 1933 liegenden Einkommen eine ausreichende und nachhaltige Pebensgrundlage gewonnen* Hiermit habe der Kläger mit einer gewissen Sicherheit auch für die Zukunft rechnen können; denn bei Aufnahme der neuen Erwerbstätigkeit habe kein Anzeichen dafür bestanden, daß er diese in absehbarer Zeit werde aufgeben müssen, insbe-sondere der nationalsozialistische Staat 1940 Frankreich besetzen und dort ebenfalls die Judenverfolgung auf nehmen werde.
Pie zweite Verdrängung des Klägers aus seiner Berufstätigkeit - 1940 in Frankreich ~ stelle zwar eine natio-nalsozialistische G-ewaltmaßnahrne dar, habe aber nicht im Altreichsgebiet begonnen, auch wenn sie von deutschen Bienststellen daselbst angeordnet worden sei; denn es komme nicht darauf an, wo die Verfolgungshandlung begonnen habe, sondern wo der Verfolgte erstmals von ihr erfaßt worden seio
Per im Berufungsverfahren erhobene Rentenanspruch
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sei dem Kläger auch nicht etwa deswegen zuzuerkennen, weil das EntSchädigungsamt ihm für die Zeit vom 1. Juni 1940 bis zu dem 31o Dezember 1947 - unangefochten - eine Kapital-entschadigung zugebilligt habe. Denn der dieser Entscheidung zugrunde liegende Rechtsirrtum des Entschädigungsamts entbinde das Gericht nicht von einer selbständigen Prüfung der Voraussetzungen des von der Entschädigungsbehörde.abgelehnten und vorliegend im Streit befindlichen Rentenanspruchs•
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Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision greifen durcho
lo Gemäß § 81 So 1 BBG kann der Verfolgte anstelle der Kapitalentschädigung eine Rente wähleno
Danach set2t das Recht, für Schaden im beruflichen Fortkommen eine Rente zu verlangen, voraus, daß der Verfolgte einen Anspruch auf Kapitalentschädigung bereits besitzt o Diese wird ursprünglich dem Verfolgten allein ge- ' schuldet; an ihrer stelle kann er Jedoch eine Rente verlangen» Es liegt daher keine Wahlschuld im Sinne des § 262 BGB, sondern ein Fall der Ersetzungsbefugnis (facultas alternativa) vor; denn die Rente wird nur anstelle der Kapitalent Schädigung geleistet« Wenn auch die Höhe der Kapitalentschädigung auf die Gewährung der Rente und ihre Höhe ohne Einfluß ist (§ 81 S. 2 BEG), so ist doch der Anspruch auf eine KapitalentSchädigung Voraussetzung für den Rentenanspruch (Blessin/Wilden/Ehrig, Bundesentschä-digungsgesetze § 81 BEG Anm„ 3 So 540; van Dam/Loos, Bunde sent Schädigungsgesetz § 81 Anm0 2 S„ 413, 3 S» 414)«
2o Mit Recht macht die Revision geltend, der Kläger habe
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von vornherein den Bescheid der Entschädigungsbehörde nur in zwei Punkten angefochten? nämlich hinsichtlich seiner Einstufung in eine vergleichbare Beamtengruppe und hinsichtlich der Begrenzung des Entschädigungszeitraumes? was zugleich die Ablehnung des Rentenwahlrechts in sich schließe. Hinsichtlich der in dem Bescheid der Entschädigungsbehörde festgestellten AnspruchsvorausSetzungen und hinsichtlich des grundsätzlichen Anspruchs auf KapitalentSchädigung sei daher ein Rechtsstreit überhaupt nicht anhängig; zu einer erneuten und selbständigen Prüfung dieser AnspruchsVoraussetzungen sei mithin kein Raum gewesen,,
Gemäß § 210 Abs» 1 BEG steht der Rechtsweg dem Antragsteller nur insoweit offen? als sein Entschädigungsanspruch abgelehnt worden ist» Soweit der Bescheid dem Anspruch stattgibty erlangt er für die Entschädigungsbehörde bindende Kraft (Blessin/Wilden/Ehrig aaO § 195 BEG Anm<> 3?
So 850; van Bam/Loos aaO § 210 BEG Anm» 3-4? So 783 f)«
Bas Bestehen des zuerkannten Anspruchs kann daher auch von den Gerichten nicht mehr in Präge gestellt werden®
Bas hat das Oberlandesgericht an sich auch nicht verkannt»
Es wird aber das Wesen dieser Bindung verkannt? wenn das angefochtene Urteil dann weiter ausführt? die - zu Unrecht erfolgte - Zuerkennung der KapitalentSchädigung durch die. Entschädigungsbehörde könne nicht dazu führen? daß dem Kläger nunmehr auch ein Anspruch auf die nach § 81 BEG gewählte Rente zustehe; vielmehr seien für den von der Entschädigungsbehörde abgelehnten und vorliegend im Streit befindlichen Rentenanspruch sämtliche Anspruchsvoraussetsungen selbständig und unabhängig von den im Entschädigungsbescheid enthaltenen Gründen zu prüfen und zu berücksichtigen o Bemgemäß ist davon auszugehen, daß die Kapitalentschädigung dem Kläger endgültig 2ugesprochen ist»
Bas Bestehen des Rentenanspruchs durfte vom Oberlandesgericht nicht deshalb verneint werden? weil der Kläger nach
- Ö -
seiner ersten Verdrängung im Jahre 1933 eine ausreichende und nachhaltige Lebensgrundlage gewonnen und die zweite Verdrängung im Jahre 1940 nicht im Altreichsgebiet begonnen habe (vgl« hierzu auch Haueisen HJW 1959? 701).
Die von der Revision angeführte Entscheidung des Senats vom 5«, Februar 1958 - IV ZR 309/57 - (RzW 1958,
194 Nr» 42) steht dem nicht entgegen. Wie der Senat hier ausgeführt hat, ist, auch wenn bereits auf Grund der Vorschriften des Bundesergänzungsgesetzes eine Entschädigung rechtskräftig zuerkannt ist, die unter den Sätzen des Bundesentschädigungsgesetzes liegt, bei einem Anträge auf Zubilligung der^hoheren_Sätze des Bundesentschädigungsgesetzes zu prüfen, ob auf Grund der Vorschriften des Bunde sent Schädigungsgesetzes ein Entschädigungsanspruch überhaupt gegeben ist« Wenn in dieser Entscheidung die bindende Kraft einer früheren Entscheidung verneint wird, so bezieht sich dies nur auf die nunmehr verlangte Erhöhung» Soweit es sich um den früher zuerkannten Anspruch selbst handelt, kann dessen Bestehen nicht mehr in Frage gestellt werden«, Insoweit bleibt es bei der bindenden Wirkung der früheren Entscheidung« Baß dem so ist, ergibt sich aus den Vorschriften des Art* III Er« 9 und 12 des XndG zu dem BEG und des § 234 Abs«, 1 BEG«
3o Dagegen bedarf es bei dieser Sachund Rechtslage, wie die Revision mit Recht hervorhebt, noch einer Prüfung der besonderen Voraussetzungen für das Rentenwahlrecht und einer Feststellung der Errechnungsgrundiage der Rente«
Gemäß § 82 BEG ist Voraussetzung dieses Wahlrechts, daß der Verfolgte im Zeitpunkt der Entscheidung keine
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Erwerbstätigkeit ausübt und auch keine Versorgung aus früherer Erwerbstätigkeit bezieht, die ihm eine ausreichende Lebensgrundlage bietet, und daß ihm die Aufnahme einer solchen Erwerbstätigkeit auch nicht zuzu demuten ist, was insbesondere bei Verfolgten in Betracht kommt, die im Zeitpunkt der Entscheidung das 65c Lebensjahr vollendet habeno Die Errechnung der Rente erfolgt nach Maßgabe der in § 83 BEG enthaltenen Einzelregelung auf der Grundlage von zwei Dritteln der Versorgungsbezüge eines vergleichbaren Bundesbeamten<> Gemäß § 84 BEG ist das Wahlrecht nach § 81 BEG zwar bis zu dem Ablauf einer Frist von drei Monaten seit dem Tage, an dem der Bescheid der Entschädigungsbehörde unanfechtbar oder die gerichtliche Entscheidung rechtskräftig geworden ist, durch Erklärung gegenüber der zuständigen Entschädigungsbehörde auszu-üben» Diese Erklärung hat hier der Kläger erst während der Berufungsinstanz abgegeben» Dadurch ist die Frist gewahrt» Sie beginnt, unabhängig davon, ob die auf die Zuerkennung einer höheren KapitalentSchädigung gerichtete Klage- begründet oder unbegründet ist, erst mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung zu laufen (Urteil des Senats vom 5o Dezember 1958 - IV ZR 195/58)» Der Kläger kann also während des Rechtsstreits die Rente wählen und dann in diesem deren Zuerkennung weiter verfolgen» Außerdem ist, wie der Senat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 18* März 1959 - IV ZR 193/58 - ausgesprochen hat, in der in § 195 Abs» 2 Ur« 3 BEG vorgeschriebenen Belehrung eine Angabe darüber erforderlich, was die Schrift, mit der die Klage gegen einen Entschädigungsbescheid erhoben wird, enthalten muß» Diese fehlt im vorliegenden Falle» Daher ist die im § 210 BEG bestimmte Frist nicht in Lauf gesetzt worden» Da es damit auch an der »Unanfechtbarkeit" des Entschädigungsbescheides im Sinne des § 84 BEG fehlte, war die Ausübung
10
des Rentenwahlrechts durch den Kläger während des Beru-fungsrechtszuges noch rechtzeitige
4o Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Oberlandesgericht weiter folgendes zu beachten habeng
Wird die Rente« die gewählt werden kann, nicht gemäß §199 BEO zugleich mit der Kapitalentschädigung festgesetzt, sondern über sie in einem selbständigen Verfahren entschieden, so kann nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 18o Februar 1959 - IV ZR 238/58 -) die Einreihung, die der Zuerkennung der Kapitalentschädigung zugrunde gelegt ist, nicht ohne Nachprüfung übernommen werden; vielmehr muß die Einreihung in einem solchen Verfahren selbständig ohne Bindung an die Auffassung.erfolgen, die der früheren Entscheidung zugrunde liegto Insofern bringt die Ausübung des Wahlrechts für den Verfolgten ein gewisses Risiko mit sich, andererseits aber auch die Möglichkeit, gegebenenfalls eine günstigere Einreihung als in dem Verfahren über die Kapitalentschädigung zu erreicheno
Für die Feststellung des Zeitpunktes, von dem an der Kläger die Zahlung einer Rente verlangen kann, bedarf es-noch näherer Feststellungen darüber, wann in der Zeit nach dem lo November 1953 die Voraussetzungen des § 82 BEO endgültig eingetreten sind» Wie der Senat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 13* März 1959 - IV ZR 283/58 - ausgesprochen hat, haben die Rentenzahlungen, die für die nach dem 1«, November 1953 liegende Zeit zu leisten sind, eine Beziehung zu dem von dem Verfolgten erlittenen Schaden nur noch insofern, als dem Verfolgten wegen des durch die nationalsozialistische Gewaltherrschaft zugefügten Berufsschadens unter den vorgesehenen gesetzlichen
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Voraussetzungen eine Versorgung in der Zeit gewährt werden soll, in der er infolge von Alter und Krankheit keine ausreichende Lebensgrundlage aus einer Erwerbstätigkeit hat? die Rente dient der Sicherung des Verfolgten in der Zukunft« Hach dem Sinn des Gesetzes können daher die Ben-tenzahlungen erst von dem Zeitpunkt an erfolgen, in dem die Versorgungsbedürftigkeit im Sinne des § 82 BEG nach dem 31o Oktober 1953 endgültig, also ohne Unterbrechung bis zu dem Zeitpunkt der Entscheidung, vo r ge legen, hat <>
Zur Ermöglichung der nach alledem noch erfordern-' chen Feststellungen war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen „
Ascher Raske v»Werner Wüstenberg BroLoewenheim