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BGH

Gericht: BGH

Tatbestands Der Kläger macht aus ererbtem Recht Haftentschädigungsansprüche mit der Behauptung geltend, daß sein Vater aus rassischen Gründen seit.März 1940 in Kielce, Radom, Maydanek in Polen und im Konzentrationslager in Bergen-Belsen in Haft gehalten worden sei| in dem letztgenannten Lager sei er im April 1945 von alliierten Truppen befreit worden, jedoch einen Monat später Mitte Mai 1945 in einem-Typhus-Lazarett auf dem Kasernengelände in Bergen-Belsen verstorben«, Die Entschädigungskammer des Landgerichts in Lüneburg hat die Klage des Klägers durch Urteil vom 15« April 1955 mit der Begründung abgewiesen, daß das in Anspruch genommene Land nicht passiv legitimiert sei« Lurch die Inhaftierung im Konzentrationslager Bergen-Belsen habe der Vater des Klägers weder einen Wohnsitz noch einen dauernden Aufenthalt begründet. Der 2 p Zivilsenat des Oberlandesgerichts in Celle hat durch Urteil vom 12p Juni 1956 auf.die Berufung des Klägers diese Entscheidung geändert und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen., Grundlage der Entscheidung bilde, ein durch Freiheitsentziehung bedingter Zwangsaufenthalt nicht als Wohnsitz oder dauernder Aufenthalt im Sinne des § 4 Abs 1 BEG gelte, Bas Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers --gegen das zweite klageabweisende Urteil des » Landgerichts durch das im schriftlichen Verfahren ergangene Urteil vom 13» November 1956 - an Verkündungs Statt dem Kläger am 3, Dezember und dem Beklagten am 2o Dezember 1956 zugestellt - zurückgewiesen, Bas Berufungsgericht ist zwar der Auffassung, daß der Kläger einen dem beklagten Land gegenüber erklärten Verzicht auf die Haftentschädigungsansprüche nach seinem verstorbenen Vater nicht gegen sich gelten lassen müs- se« daß aber‘das Landgericht mit Hecht den Zwangsaufenthalt des Vaters des Klägers im Konzentrationslager Bergen-Belsen und den anschließenden Aufenthalt in der Typhus-Baracke des Lagers nicht als dauernden Aufenthalt im Sinne des § 4 BEG gewertet habe« Auch auf § 4 Abs 1 Buchstabe c BEG könne sich der Kläger zur Begründung der Passivlegitimation des beklagten Landes nicht berufen. Ebenso wie nach den Vorschriften des BErgG könne auch jetzt auf Grund der durch das BEG neu geschaffenen Rechtslage der Erbe beim Tode des Verfolgten vor dem 31» Dezember 1952 nur dann den Anspruch des Erblassers geltend machen'; wenn dieser seinen letzten inländischen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes gehabt habe« Bas Berufungsgericht hat die Revision zu-gelassen« ■ A) Zutreffend geht das Berufungsgericht zugunsten des Klägers davon aus, daß das beklagte Land sich dem geltend gemachten Klageanspruch.gegenüber nicht darauf berufen könne, der Kläger habe in der Erklärung vom 25* April 1950 ausdrücklich auf etwaige ererbte Haftentschädigungsansprüche wegen der Inhafthaltung seines verstorbenen Vaters verzichtet» Die Vorschrift des § 110 BErgG gab dem Berechtigten allerdings nur ein beschränktes Anfechtungsrecht in den Fällen, in denen Entschädigungsansprüche vor Inkrafttreten des Gesetzes durch Vergleich, Verzicht oder Abfindung geregelt waren» Die Anfechtung konnte nach der damaligen Rechtslage nur darauf gestützt werden, daß dem Berechtigten nach den Vorschriften des BErgG Ansprüche aus Schadenstatbeständen Zuständen, auf Grund deren er nach bisherigem Recht Ansprüche nicht geltend machen konnte» Das Anfechtungsrecht stand dem Berechtigten nicht zu, wenn er auf etwaige künftige Rechtsansprüche verzichtet hatte oder für solche An- ° Sprüche abgefunden worden war» Das Bundesentschädigungsgesetz kennt eine Einschränkung des Anfechtungsrechts nicht mehr. Nach § 235 BEG kann der Berechtigte in allen Fällen, in denen die Entschädigung vor Inkrafttreten des Gesetzes durch Vergleich, Verzicht oder Abfindung geregelt worden ist, innerhalb der Antragsfrist Io le Zu Unrecht glaubt sich die Revision allerdings auf § 1 Abs 3 Ziff 1 BEG stützen zu können« Nach dieser Vorschrift gilt als Verfolgter im Sinne des § 1 Abs 1 BEG auch der Hinterbliebene eines Verfolgten? 2c Gegen--die Auffassung des Berufungsgerichts, - daß der Vater des Klägers weder durch einen zwangsweisen Aufenthalt im Konzentrationslager Bergen-Belsen noch durch einen Aufenthalt im Typhus-Lazarett einen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt begründet haben könnte? bestehen ebenfalls keine rechtlichen Bedenken» Soweit eine Inhafthaltung des Klägers im Konzentrationslager Bergen-Belsen in Frage steht, ergibt sich die Richtigkeit der Auffassung des Berufungsgerichts aus der positiven Vorschrift des § 4 Abs 3 BEG, wonach der durch Freiheitsentziehung bedingte Zwangsaufenthalt nicht als Wohnsitz oder dauernder Aufenthalt im Sinne des § 4 Abs 1 BEG gilt. 1c Zu Unrecht ist dagegen das Berufungsgericht der Meinung, daß die Passivlegitimation des beklagten Landes hier grundsätzlich nicht aus § 4 Abs 1 Er 1 Buchstabe c BEG hergeleitet werden könne, Rach dieser Vorschrift besteht der Anspruch auf Entschädigung, wenn der Verfolgte vor dem 31« Dezember 1952 ausgewandert ist, deportiert oder ausgewiesen worden ist und seinen letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Gebieten gehabt hau, die am 31. Auf die Bestimmungen des § 4 Abs 1 Ziff 1 Buchstabe c BEG, der die Wohnsitzvoraussetzung für ausgewanderte, deportierte oder ausgewiesene Verfolgte behandelt, kann sich der Kläger nicht berufen, Der Aufbau des Gesetzes zeigt, daß diese Vorschrift sich nicht auf einen Verfolgten bezieht, der vor dem Stichtag des 31. § 4 BEG auf dem Grundsatz der Ausschließlichkeit in der Weise beruhe, daß für die Erben der Verfolgten, die vor dem 31« Dezember 1952 verstorben sind, die Zuständigkeit und damit die Passivlegitimation des in Anspruch genommenen Landes nur aus § 4 Abs 1 Buchstabe b BEG hergeleitet werden könne. In diesen Fällen ist die Zuständigkeit und damit die Passivlegitimation des in Anspruch genommenen Landes immer schon dann zu bejahen, wenn sie auch nur aus einer Bestimmung des Gesetzes hergeleitet werden kann, frifft daher in dem zu entscheidenden Bechts-streit auch nur eine dieser Voraussetzungen zu, so ist die Zustandigkeit, und damit auch die Passivlegitimation gegeben. Der Kläger hat in dieser Hinsicht vorge%Tagen<, daß sein Vater bis zu seiner Auswanderung nach Polen im Jahre 1924 seinen Wohnsitz in Gleiwitz in Oberschlesien« also in einem Gebiet hatte, das am 31. Daß die Auswanderung aus Gründen der Verfolgung erfolgt sein müsse, wie das- beklagte land meint, ist im Gesetz nicht bestimmt. Diese ungleiche Rechtsstellung der Erben folgt daraus, daß nach § 4 Abs 1 Ziffer 1 Buchstabe c BEG der ausgewanderte, deportierte oder ausgewiesene Verfolgte schon dann anspruchsberechtigt ist, wenn er seinen letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Gebieten_hatte, die am 31., Dezember 1937 zu dem Deutschen Reich gehörten, während in den Fällen des Todets des Verfolgten vor dem '31o Dezember 1952 (§ 4 Abs 1 Ziffer 1 Buchstabe b BEG) die Anspruchsberechtigung nur zu bejahen ist, Auch einer Entscheidung der weiteren Frage* ob die Ausschließung des Anspruchs auch dann Platz greift, wenn der Erbe des Verfolgten seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in diesen Gebieten hat, bedarf es im vorliegenden Falle nicht* da der Kläger in Celle* also im Gebiet der Bundesrepublik wohnt. 2. Wenn danach auch die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht zutrifft und ein Anspruch des Klägers auf Entschädigung nach §.4 Abs 1 Nr 1 Buchstabe c BEG bestehen kann, weil sein Vater seinen letzten Wohnsitz vor der Auswanderung in einem Gebiete hatte, das am 31o Dezember 1937 zu dem Deutschen Reich gehörte, so ergibt sich doch aus dieser territorialen Beziehung zu dem früheren Reichsgebiet noch kein Anspruch gegen das beklagte Land, insbesondere kann die Passivlegitimation des beklagten Landes nicht aus § 185 Abs 2 Nr 3 b BEG hergeleitet werden. Lies folgt aus § 232 Abs 1 BEG» Zwar trifft der in dieser Vorschrift geregelte Pall den hier zur Entscheidung stehenden Rechtsstreit nicht unmittelbar, da die Entschädigungsbehörden des beklagten Landes für den vom Kläger aus eigenem Recht geltend gemachten Anspruch zuständig sind. Der erkennbare Sinn der Vorschrift-geht aber dahin, daß alle dem Verfolgten zustehenden Entschädigungsansprüche gegen das gleiche Land erhoben werden sollen, da nur auf diese Weise die Einheitlichkeit der Entscheidung gewahrt ist (vgl BGH vom L Dezember 1956 IV ZR 184/56)., In diesem Urteil hat der erkennende Senat die Auffassung vertreten, daß die Behörden eines Landes für die Behandlung aller dem Berechtigten zustehenden Entschädigungsansprüche zuständig bleiben, wenn ihre Zuständigkeit bei Inkrafttreten des Gesetzes auch nur für einen Anspruch des Berechtigten gegeben war. 18ö/nicht mehr zuständig sind, so muß er erst recht gelten, wenn die Zuständigkeit der Behörden nach geltendem Recht jedenfalls für einen von dem Antragsteller geltend gemachten Anspruch zu bejahen ist* Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall für den vom Kläger aus eigenem Recht verfolgten Haftentschädigungsanspruch zu bejahen» Daraus folgt, sofern die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, die Passivlegitimatiön des beklagten Landes auch für den vom Kläger als Erben nach seinem verstorbenen Vater geltend gemachten Haftentschädigungsanspruch» Vor allem werden gegebenenfalls auch darüber Feststellungen zu treffen sein, ob der Vater des Klägers, wie dieser in diesem Rechtsstreit behauptet, wirklich in das Konzentrationslager Bergen-Belsen gekommen und dort verstorben ist, oder ob er etwa bereits in einem Lager in Polen

Zitierte Normen: § 4 BEG
VorschriftLandBEGAnspruchKlägerErbe

Volltext der Entscheidung

2545 003
IV ,ZR 9/57 (2 Ü 174/56 $/)
Verkündet am 3» April 1957' V.*UslJustizobersekretar als Urkundabeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Kaufmanns Michael G
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 Im Kl
 Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigteri Hechtsanwalt Br.flBHHMI in
 gegen
das Land Uiedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern in Hannover,
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- ProzeßbevoIlmächtigter:
Rechtsanwalt
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hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3. April 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, 2)r,v„ Werner, Wüstenberg und Wilden
 für Recht erkannt*
Bas den Parteien an Verkündungs Statt am 2, und 3c Bezember 1956 zugestellte Urteil des 2. Zivilsenats (EntschädigungsSenats) des Oberlandesgerichts in Gelle wird aufgehoben«, Ber Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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 Tatbestands
 Der Kläger macht aus ererbtem Recht Haftentschädigungsansprüche mit der Behauptung geltend, daß sein Vater aus rassischen Gründen seit.März 1940 in Kielce, Radom, Maydanek in Polen und im Konzentrationslager in Bergen-Belsen in Haft gehalten worden sei| in dem letztgenannten Lager sei er im April 1945 von alliierten Truppen befreit worden, jedoch einen Monat später Mitte Mai 1945 in einem-Typhus-Lazarett auf dem Kasernengelände in Bergen-Belsen verstorben«,
Die Entschädigungskammer des Landgerichts in Lüneburg hat die Klage des Klägers durch Urteil vom 15« April 1955 mit der Begründung abgewiesen, daß das in Anspruch genommene Land nicht passiv legitimiert sei« Lurch die Inhaftierung im Konzentrationslager Bergen-Belsen habe der Vater des Klägers weder einen Wohnsitz noch einen dauernden Aufenthalt begründet. Der 2 p Zivilsenat des Oberlandesgerichts in Celle hat durch Urteil vom 12p Juni 1956 auf.die Berufung des Klägers diese Entscheidung geändert und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen., Las Oberlandesgericht hat in Übereinstimmung mit dem Urteil des erkennenden Senats vom 20«, April 1955
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- abgedruckt in RzW 1955, 220y	- angenommen, daß auch
 ein unfreiwilliger Aufenthalt in einem Konzentrationslager ausreiche, um einen dauernden Aufenthalt im Sinne des § 8 Abs 1 Satz 2 BErgG zu begründen«,
Lie Entschädigungskammer des Landgerichts in Lüneburg hat die Klage des Klägers darauf erneut durch das Urteil vom 31- August 1956 abgewiesen.. In der Begründung ist ausgeführt, daß nach der Vorschrift des § 4 Abs 3 BEG, die nunmehr die alleinige gesetzliche
 
Grundlage der Entscheidung bilde, ein durch Freiheitsentziehung bedingter Zwangsaufenthalt nicht als Wohnsitz oder dauernder Aufenthalt im Sinne des § 4 Abs 1 BEG gelte, Bas Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers --gegen das zweite klageabweisende Urteil des » Landgerichts durch das im schriftlichen Verfahren ergangene Urteil vom 13» November 1956 - an Verkündungs Statt dem Kläger am 3, Dezember und dem Beklagten am 2o Dezember 1956 zugestellt - zurückgewiesen, Bas Berufungsgericht ist zwar der Auffassung, daß der Kläger einen dem beklagten Land gegenüber erklärten Verzicht auf die Haftentschädigungsansprüche nach seinem verstorbenen Vater nicht gegen sich gelten lassen müs-
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se« daß aber‘das Landgericht mit Hecht den Zwangsaufenthalt des Vaters des Klägers im Konzentrationslager Bergen-Belsen und den anschließenden Aufenthalt in der Typhus-Baracke des Lagers nicht als dauernden Aufenthalt im Sinne des § 4 BEG gewertet habe« Auch auf § 4 Abs 1 Buchstabe c BEG könne sich der Kläger zur Begründung der Passivlegitimation des beklagten Landes nicht berufen. Ebenso wie nach den Vorschriften des BErgG könne auch jetzt auf Grund der durch das BEG neu geschaffenen Rechtslage der Erbe beim Tode des Verfolgten vor dem 31» Dezember 1952 nur dann den Anspruch des Erblassers geltend machen'; wenn dieser seinen letzten inländischen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes gehabt habe« Bas Berufungsgericht hat die Revision zu-gelassen« ■
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers, mit. der er beantragt,
 das angefochtene Urteil aufzuheben, auf seine
 Berufung das Urteil des Landgerichts in Lüneburg
 
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vom 31o August 1956 zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen,,
Das beklagte Land beantragt«, •
die Revision zurückzuweisen,.
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Die Revision hatte Erfolg»
A) Zutreffend geht das Berufungsgericht zugunsten des Klägers davon aus, daß das beklagte Land sich dem geltend gemachten Klageanspruch.gegenüber nicht darauf berufen könne, der Kläger habe in der Erklärung vom 25* April 1950 ausdrücklich auf etwaige ererbte Haftentschädigungsansprüche wegen der Inhafthaltung seines verstorbenen Vaters verzichtet» Die Vorschrift des § 110 BErgG gab dem Berechtigten allerdings nur ein beschränktes Anfechtungsrecht in den Fällen, in denen Entschädigungsansprüche vor Inkrafttreten des Gesetzes durch Vergleich, Verzicht oder Abfindung geregelt waren» Die Anfechtung konnte nach der damaligen Rechtslage nur darauf gestützt werden, daß dem Berechtigten nach den Vorschriften des BErgG Ansprüche aus Schadenstatbeständen Zuständen, auf Grund deren er nach bisherigem Recht Ansprüche nicht geltend machen konnte» Das Anfechtungsrecht stand dem Berechtigten nicht zu, wenn er auf etwaige künftige Rechtsansprüche verzichtet hatte oder für solche An- ° Sprüche abgefunden worden war» Das Bundesentschädigungsgesetz kennt eine Einschränkung des Anfechtungsrechts nicht mehr. Nach § 235 BEG kann der Berechtigte in allen Fällen, in denen die Entschädigung vor Inkrafttreten des Gesetzes durch Vergleich, Verzicht oder Abfindung geregelt worden ist, innerhalb der Antragsfrist
 
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des j# 189 Abs 1 BEG die Regelung durch Erklärung gegenüber der zuständigen Entschädigungsbehörde anfechten. Von diesem Recht hat der Kläger, wie das Berufungsgericht ohne ersichtlichen Rechtsirrtum festgestellt hat. Gebrauch gemacht«
B) Dagegen tragen die bisherigen Feststellungen die Abweisung der Klage nicht. Der Sachverhalt muß vielmehr zunächst noch weiter geklärt werden.
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 le Zu Unrecht glaubt sich die Revision allerdings auf § 1 Abs 3 Ziff 1 BEG stützen zu können« Nach dieser Vorschrift gilt als Verfolgter im Sinne des § 1 Abs 1 BEG auch der Hinterbliebene eines Verfolgten? der vorsätzlich oder leichtfertig getötet oder in den Tod getrieben worden ist oder an den Folgen der Schädigung seines Körpers oder seiner Gesundheit verstorben ist., Diese Regelung bedeutet jedoch nicht? daß dem Hinterbliebenen alle entschädigungsrechtlichen Ansprüche-des Verfolgten kraft eigenen Rechts züstehen« Der Sinn der Vorschrift geht vielmehr hur dahin? daß der Hinterbliebene grundsätzlich anspruchsberechtigt im Sinne des § 1 Abs 1 BEG ist. Welche Ansprüche ihm im einzelnen zustehen, ergibt sich nicht aus der Grundsatzvör-schrift des § 1 BEG, sondern aus den besonderen Vorschriften des Gesetzes, die die dem Verfolgten zustehenden Entschädigungsansprüche tatbestandsmäßig regeln. Dem Hinterbliebenen als solchen stehen danach die Ansprüche des Verfolgten wegen Freiheitsentziehung nicht zu. Nur derjenige? der selbst seiner Freiheit durch nationalsozialistische GewaltmaSnahmen beraubt war, kann Haftentschädigungsansprüche nach den §§ 43 ff BEG geltend machen. Diese Ansprüche sind im nahmen des § 46
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BEG vererblich» Per Erbe kann sie ausschließlich auf Grund seiner erbrechtlichen Stellung geltend machen, während der Hinterbliebene nur eigene Ansprüche auf Grund des Gesetzes erheben kann. A.us diesem Grunde kommt es für die Passivlegifcimation des beklagten Landes? sofern der Hinterbliebene gegen ein Land nur erbrechtliche, nicht auch eigene Ansprüche geltend macht? darauf an; daß der Erblasser als der ursprünglich Berechtigte die Zustän-digkeitsvoraussetzungen des § 4 BEG (früher § 8 BErgG) erfüllt»
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2c Gegen--die Auffassung des Berufungsgerichts, - daß der Vater des Klägers weder durch einen zwangsweisen Aufenthalt im Konzentrationslager Bergen-Belsen noch durch einen Aufenthalt im Typhus-Lazarett einen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt begründet haben könnte? bestehen ebenfalls keine rechtlichen Bedenken» Soweit eine Inhafthaltung des Klägers im Konzentrationslager Bergen-Belsen in Frage steht, ergibt sich die Richtigkeit der Auffassung des Berufungsgerichts aus der positiven Vorschrift des § 4 Abs 3 BEG, wonach der durch Freiheitsentziehung bedingte Zwangsaufenthalt nicht als Wohnsitz oder dauernder Aufenthalt im Sinne des § 4 Abs 1 BEG gilt. Biese Vorschrift beinhaltet nicht, wie die Revision meint, eine Enteignung des Klägers und damit einen Verstoß gegen Art 14 GrundG. Auch eine nach Art 3 GrundG unzulässige Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes liegt * nicht vor. Per erkennende Senat hat allerdings in seiner Entscheidung vom 20. April 1955 ~ abgedruckt in RzW 1955? 220^2 - die Auffassung vertreten, daß auch ein langfristiger Aufenthalt in einem Konzentrationslager geeignet sein könne? einen dauernden Aufenthalt im Sinne des § 9 BErgG (jetzt § 4 BEG) zu begründen.
Biese Rechtsauffassung war jedoch nicht unbestritten.
 
Von einer zweifelsfreien Rechtslage konnte daher nicht gesprochen werden. Die ausdrückliche Regelung des § 4 Abs 3 BEG bedeutet daher keine Verschlechterung der Rechtsstellung des Berechtigten, sondern lediglich eine im Interesse der Rechtssicherheit gebotene Klarstellung (ygl auch die Entscheidung des Senats vom 28, September 1956 - IV ZR 144/56 - afcgedruckt DM BEG 1956 § 185? 4 /ßx 37 und RzW.56, 36227).
II.
1c Zu Unrecht ist dagegen das Berufungsgericht der Meinung, daß die Passivlegitimation des beklagten Landes hier grundsätzlich nicht aus § 4 Abs 1 Er 1 Buchstabe c BEG hergeleitet werden könne, Rach dieser Vorschrift besteht der Anspruch auf Entschädigung, wenn der Verfolgte vor dem 31« Dezember 1952 ausgewandert ist, deportiert oder ausgewiesen worden ist und seinen letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Gebieten gehabt hau, die am 31. Dezember 1957 zu dem Deutschen Reich gehört haben. Das Berufungsgericht führt hierzu aus t
Auf die Bestimmungen des § 4 Abs 1 Ziff 1 Buchstabe c BEG, der die Wohnsitzvoraussetzung für ausgewanderte, deportierte oder ausgewiesene Verfolgte behandelt, kann sich der Kläger nicht berufen, Der Aufbau des Gesetzes zeigt, daß diese Vorschrift sich nicht auf einen Verfolgten bezieht, der vor dem Stichtag des 31. Dezember 1952 verstorben ist. Schon nach § 8 Abs 1 Ziff 1 BErgG galt der Grundsatz, daß dann, wenn der Verfolgte vor dem Stichtag (l, Januar 1947) verstorben war, seine Erben nur dann anspruchsberechtigt sein sollten, wenn der Verfolgte seinen letzten in-
 
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 ländischen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich des BErgG gehabt hatte.. Nur wenn der Verfolgte am 1» Januar 1947 oder später gestorben war,, hing die Entschädigungsberechti-gung des Erben davon ab, daß der Verfolgte eine der sonstigen Voraussetzungen des § 8 Abs 1 BErgG erfüllte. An diesem Grundsatz hat das dritte Änderungsgesetz zu dem BErgG nichts geändert. Es hax lediglich den Stichtag auf den 31« Dezember 1952 verlegt. Eine andere Auslegung würde den Erben eines ausgewanderten Verfolgten günstiger stellen als dien Erben eines im Geltungsbereich des BEG seßhaft gebliebenen.
Das Berufungsgericht steht demnach auf dem Standpunkt. daß der Zuständigkeitskatalog des. § 4 BEG auf dem Grundsatz der Ausschließlichkeit in der Weise beruhe, daß für die Erben der Verfolgten, die vor dem 31« Dezember 1952 verstorben sind, die Zuständigkeit und damit die Passivlegitimation des in Anspruch genommenen Landes nur aus § 4 Abs 1 Buchstabe b BEG hergeleitet werden könne. Allein so ist die Eechtslage nicht. Mehrere tatbestandsmäßige Voraussetzungen des Gesetzes können sich vielmehr in der Weise überschneiden, daß die Zuständigkeit sowohl aus der einen als auch aus der anderen Bestimmung hergeleitet werden kann. In diesen Fällen ist die Zuständigkeit und damit die Passivlegitimation des in Anspruch genommenen Landes immer schon dann zu bejahen, wenn sie auch nur aus einer Bestimmung des Gesetzes hergeleitet werden kann, frifft daher in dem zu entscheidenden Bechts-streit auch nur eine dieser Voraussetzungen zu, so ist die Zustandigkeit, und damit auch die Passivlegitimation gegeben. Der Kläger hat in dieser Hinsicht
 vorge%Tagen<, daß sein Vater bis zu seiner Auswanderung nach Polen im Jahre 1924 seinen Wohnsitz in Gleiwitz in Oberschlesien« also in einem Gebiet hatte, das am 31. Dezember 1937 zu dem Deutschen Deich gehörte» Das Berufungsgericht hat insoweit keine Feststellungen getroffen, so daß für den Kevisionsrechtszug diese Angabe als richtig unterstellt werden muß. ebenso wie die sonstigen Angaben des Klägers, Uber die bisher tatrichterliche Feststellungen fehlen. Daß die Auswanderung aus Gründen der Verfolgung erfolgt sein müsse, wie das- beklagte land meint, ist im Gesetz nicht bestimmt. Voraussetzung ist vielmehr allein, daß die Auswanderung vor dem 31. Dezember 1952 erfolgt ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt und es besteht keine Veranlassung, die Vorschrift entgegen ihrem klaren V/ortlaut einschränkend auszulegen. Diese Auffassung, der übrigens auch das Kammergericht ist, hat der erkennende Senat bereits in der Entscheidung vom 23»
Januar 1957 - IV ZR 281/56 - abgedruckt in RzW 57s
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86^ vertreten. Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind nicht geeignet, den Senat zu veranlassen, seine bisherige Rechtsprechung aufzugeben. Es ist zwar richtig, daß diese Rechtsprechung dazu führen kann, den Erben eines ausgewanderten Verfolgten günstiger zu stellen, als den Erben eines im Geltungsbereich des BEG gebliebenen Verfolgten. Diese ungleiche Rechtsstellung der Erben folgt daraus, daß nach § 4 Abs 1 Ziffer 1 Buchstabe c BEG der ausgewanderte, deportierte oder ausgewiesene Verfolgte schon dann anspruchsberechtigt ist, wenn er seinen letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Gebieten_hatte, die am 31., Dezember 1937 zu dem Deutschen Reich gehörten, während in den Fällen des Todets des Verfolgten vor dem '31o Dezember 1952 (§ 4 Abs 1 Ziffer 1 Buchstabe b BEG) die Anspruchsberechtigung nur zu bejahen ist,
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wenn der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hatte. Diese territorial bestimmte abweichende Eingrenzung der Anspruchsberechtigung, die im BErgG noch nicht bestand - in § 8 Abs 1 Ziffer 2 BErgG waren vielmehr die Fälle des Todes einerseits und die der Auswanderung* Deportierung und Ausweisung andererseits insoweit gleichgestellt* als für die Anspruchsberechtigung in beiden Fällen auf den Wohnsitz oder Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes abgestellt war -* ist in der Hauptsache auf außenpolitische Erwägungen zurückzuführen* da es nicht tragbar erschien* den Emigranten aus Köln als anspruchsberechtigt anzuerkennen* den aus Stettin,. Leipzig oder Breslau dagegen nicht. Me Unstimmigkeiten* die sich aus dieser gesetzlichen Regelung für die Anspruchsberechtigung des Verfolgten oder diejenige seines Erben ergeben, können aber 'angesichts der insoweit zweifelsfreien Bestimmungen nicht durch die Rechtsprechung beseitigt werden*
Da der Erblasser bereits verstorben ist, wird die Bestimmung des § 4 Abs 1 Hr 1 Buchstabe c 2. Halbsatz BEG, wonach der Anspruch nicht besteht* wenn der Verfolgte im Zeitpunkt der Entscheidung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Gebieten hat, mit deren Regierungen die Bundesrepublik Deutschland keine' diplomatischen Beziehungen unterhält, nicht praktisch«. Auch einer Entscheidung der weiteren Frage* ob die Ausschließung des Anspruchs auch dann Platz greift, wenn der Erbe des Verfolgten seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in diesen Gebieten hat, bedarf es im vorliegenden Falle nicht* da der Kläger in Celle* also im Gebiet der Bundesrepublik wohnt.
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2. Wenn danach auch die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht zutrifft und ein Anspruch des Klägers auf Entschädigung nach §. 4 Abs 1 Nr 1 Buchstabe c BEG bestehen kann, weil sein Vater seinen letzten Wohnsitz vor der Auswanderung in einem Gebiete hatte, das am 31o Dezember 1937 zu dem Deutschen Reich gehörte, so ergibt sich doch aus dieser territorialen Beziehung zu dem früheren Reichsgebiet noch kein Anspruch gegen das beklagte Land, insbesondere kann die Passivlegitimation des beklagten Landes nicht aus § 185 Abs 2 Nr 3 b BEG hergeleitet werden.
Die Zuständigkeit und damit die Passivlegitimation des beklagten Landes kann jedoch deshalb in Präge kommen, weil dem Kläger, wie sich aus dem Schriftsatz des beklagten Landes vom 5. Mai 1956 .ergibt, durch Bescheid vom 20./21. April 1950 eine HaftentSchädigung aus eigenem Recht in Höhe von 9»600,- DM zugebilligt worden ist. Um die vorzeitige Auszahlung dieses Betrages zu erreichen, hat der Kläger laut Erklärung vom 25. April 1950 auf 20. v.H. des ihm zugesprochenen Betrages verzichtet. Die vom Land zu zahlende HaftentSchädigung von 80 v.H. des Gesamtbetrages ist an den Kläger in zwei-gleichen Raten von je 3.840,- DM am 25. April und am 16. Mai 1950 geleistet worden. Der Kläger hat seine Verzichtserklärung vom 25. April. 1950 im Schriftsatz vom 18. Mai 1957 angefochten.Gemäß § 235 Abs 1 BEG, der an die Stelle des § 110 BErgG getreten ist, kann der Berechtigte,, wie schon oben zu A) erwähnt ist, in den Fällen, in denen die Entschädigung vor Inkrafttreten des Gesetzes durch Vergleich, Verzicht oder Abfindung geregelt ist, die Regelung durch Erklärung gegenüber der zuständigen Entschädigungsbehörde innerhalb der Antragsfrist des § 185 Abs 1 BEG anfechten.
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Dem Kläger steht daher, sofern die Anfechtung wirksam ist und im übrigen auch die Voraussetzungen des von ihm aus eigenem Hecht geltend gemachten Haftentschädigungs-anspruchs nach den Vorschriften des BEG vorliegen, noch ein Eestanspruch auf Entschädigung wegen erlittener Freiheitsentziehung zu, Für diesen Anspruch ist die Zuständigkeit und damit auch die Passivlegitimation des beklagten Landes zu bejahen, da der Kläger, soweit nach dem Tatbestand ersichtlich ist, die Wohnsitzvoraussetzungen des § 185 Abs 2 Ziff 1 BEG erfüllt* Ist aber die Zuständigkeit und Passivlegitimation des beklagten Landes für den dem Kläger aus eigenem Hecht zustehenden Entschädigungsanspruch zu bejahen, so kann er auch den Haftentschädigungsanspruch seines verstorbenen Vaters aus ererbtem Hecht gegen das beklagte Land geltend machen.,
Lies folgt aus § 232 Abs 1 BEG» Zwar trifft der in dieser Vorschrift geregelte Pall den hier zur Entscheidung stehenden Rechtsstreit nicht unmittelbar, da die Entschädigungsbehörden des beklagten Landes für den vom Kläger aus eigenem Recht geltend gemachten Anspruch zuständig sind. Der erkennbare Sinn der Vorschrift-geht aber dahin, daß alle dem Verfolgten zustehenden Entschädigungsansprüche gegen das gleiche Land erhoben werden sollen, da nur auf diese Weise die Einheitlichkeit der Entscheidung gewahrt ist (vgl BGH vom L Dezember 1956 IV ZR 184/56)., In diesem Urteil hat der erkennende Senat die Auffassung vertreten, daß die Behörden eines Landes für die Behandlung aller dem Berechtigten zustehenden Entschädigungsansprüche zuständig bleiben, wenn ihre Zuständigkeit bei Inkrafttreten des Gesetzes auch nur für einen Anspruch des Berechtigten gegeben war. Damals hat allerdings .der Senat die Präge offen gelassen, ob diese Einheitlichkeit der Zuständigkeit auch dann zu bejahen sei, wenn der Antragsteller Ansprüche aus ererbtem und aus eigenem Hecht geltend
 mache., Diese damals offen gebliebene Drage ist zu dem mindesten dann zu bejahen, wenn nur ein Erbe vorhanden ist. da auch in diesen Fällen die Einheitlichkeit der Entschei dung das erste Prinzip der Zuständigkeitsregelung sein muß» Gilt dieser Grundsatz nach § 232 Abs 1 BEG aber bereits dann, wenn die nach früherem Recht zuständigen Ent-
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Schädigungsbehörden nach den §§ 185? 18ö/nicht mehr zuständig sind, so muß er erst recht gelten, wenn die Zuständigkeit der Behörden nach geltendem Recht jedenfalls für einen von dem Antragsteller geltend gemachten Anspruch zu bejahen ist* Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall für den vom Kläger aus eigenem Recht verfolgten Haftentschädigungsanspruch zu bejahen» Daraus folgt, sofern die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, die Passivlegitimatiön des beklagten Landes auch für den vom Kläger als Erben nach seinem verstorbenen Vater geltend gemachten Haftentschädigungsanspruch»
Ob dem Kläger Entschädigungsansprüche zustehen und wie hoch sie gegebenenfalls sind, bedarf noch weiterer Feststellungen. Zu klären wird insbesondere sein, ob und in welcher Zeit der Vater des Klägers in Glei-witz gewohnt und wann er seinen Wohnsitz in dieser Stadt aufgegeben hat. Unter Umständen wird auch die Staatsangehörigkeit des Vaters des Klägers festzustellen sein, Falls er Pole war, wird zu prüfen sein, ob die Verlegung des Wohnsitzes von Gleiwitz nach Kielce eine "Auswanderung** im Sinne des Gesetzes war. Vor allem werden gegebenenfalls auch darüber Feststellungen zu treffen sein, ob der Vater des Klägers, wie dieser in diesem Rechtsstreit behauptet, wirklich in das Konzentrationslager Bergen-Belsen gekommen und dort verstorben ist, oder ob er etwa bereits in einem Lager in Polen
 
dea Tod gefunden hat. Auch Gruna und Dauer der Haft entbehren bisher noch hinreichender Feststellungen, ebenso wie e's noch der Klarstellung bedarf, ob der Kläger der alleinige Erbe seines verstorbenen Vaters ist,
 Aus den dargelegten Gründen war der Rechtsstreit daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen,,
Schmidt Ascher v0Werner WUstenberg Wilden
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