Darauf hat die Beklagte am 9* Juli 1952 ihr Einverständnis zu dem Abschluss eines solchen Vergleichs erteilt und hierbei erklärt, dass sie in einem späteren Prozess der Klägerin gegen sie nicht einwenden werde, dass der vorgeschlagene Vergleich unvorteilhaft sei. Die Klägerin hat sich später - jedoch ohne Zustimmung der Beklagten - mit der JTC dahingehend verglichen, dass ihr das Grundstück gegen Zahlung eines Betrages von 15 000,— DM verblieb. dass hier eine politische Gemeinde Rückgriffsansprüche für einen von ihr erworbenen, aus jüdischem Vermögen stammenden Grundbesitz erhebt, will das Berufungsgericht einen Verstoß gegen Treu und Glauben erblicken, der zu einer Versagung des Anspruchs führen müsse. Zumindest seien sie hierbei als Organe der Reichsregierung tätig gewesen, deren Rassegesetze sie ausgeführt hätten, Bas ergebe sich für die Klägerin insbesondere auch aus der Boppelstellung des früheren Reichsstatthalters in Hamburg, der sowohl staatliche als auch kommunale Aufgaben zu erfüllen und Grundstückskaufverträge mit jüdischen Besitzern zu genehmigen gehabt hätte. wegen eines von ihr während der nationalsozialistischen Herrschaft für kommunale Zwecke erworbenen Grundstücks geltend machen kann, das ihr Rechtsvorgänger von einem jüdischen Eigentümer erworben hatte, hat der erkennende Senat bereits in einem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 19* Januar 1955 - IV ZR 164/54 - grundsätzlich Stellung genommen und hierbei zu der Anwendung der in der Entscheidung BGHZ 15? 67 entwickelten Grundsätze auf einen Fall der hier vorliegenden Art folgendes ausgeführts Grundlage dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist, dass das Reich oder eine statio fisci des Reichs ein vormals einem Juden gehöriges Grundstück erworben hat. Es ist rechtsirrig, die Hansestadt Hamburg, gegen deren Identität mit der Klägerin Bedenken nicht bestehen (vgl hierzu Jpsen in der Festschrift für Raape S 428), gewissermaßen als eine statio fisci des Reichs zu bezeichnen. Vor allem aber ergibt sich aus dem Gesetz über die Verfassung und Verwaltung der Hansestadt Hamburg vom 9« Dezember 1937 (RGBl I, 1327)? Reichs geworden war; denn nach diesem Gesetz wurde entsprechend dem § 2 des Gesetzes vom 26o Januar 1937 aus der Hansestadt Hamburg eine Einheitsgemeinde gebildet, also eine selbständige kommunale Körperschaft« Weiter sollte nach § 7 des Gesetzes für die Hansestadt Hamburg grundsätzlich die deutsche GemeindeOrdnung gelten und nach § 12 wurde Träger des gesamten Vermögens und aller Verbindlichkeiten des bisherigen Landes und der bisheri-Hamburg gen Gemeinde/ sowie der bisherigen hamburgischen und der auf Hamburg übergegangenen Gemeinden die Hansestadt Hamburg, Dass hierbei dieser auch gewisse staatliche Verwaltungsaufgaben übertragen wurden (vgl £ 2 des Gesetzes), änderte nichts an ihrer rechtlichen Selbständigkeit» Weiter hat der erkennende Senat bereits in diesem Urteil darauf hingewiesen, dass deutsche kommunale Verbände beim Erwerb von Grundstücken für kommunale Zwecke nicht als ’’ausübendes Organ der Reichsregierung” bezeichnet werden können und dass auch aus der Doppelstellung des früheren-Reichsstatthalters in Hamburg, der sowohl staatliche als auch kommunale Aufgaben zu erfüllen hatte, sich nichts Wesentliches für die hier zu entscheidende Frage herleiten lasse» Denn nach feststehender Rechtsprechung komme es in solchen Fällen darauf an, welchem Aufgabenbereich das in Frage stehende Geschäft zuzurechnen sei (vgl auch RGZ 140, 126 und BGHZ 5? Es ist daher rechtsirrig, wenn das Berufungsgericht aus den von ihm angeführten Gründen der Klägerin Ansprüche versagt hat« Sein Urteil musste daher aufgehoben und, da die zu einer abschließenden Beurteilung erforderlichen Tatsachen noch nicht festgestellt sind, die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden..
IY ZR 9/55 Verkündet am 30o April 1955 .Schorm, Justizangest, als Urkundebeamier der Geschäftsstelle <-r 2472 054 Im Namen des Vo 1 k e s In dem Rechtsstreit der Freien und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Finanzbehörde, Hamburg 36, Gänsemarkt 36, Klägerin, Berufungs- und Revisionsklägerin, - Prozess bevollmächtigters Rechtsanwalt gegen Frau Elsa S B ■■Ästrasse ge b o W( Beklagte, Berufungs- und Revisionsbeklagte, Prozessbevollmächtigterg Rechtsanwalt BrJ hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3Q«, April 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Br=Kregel, Br,v.Werner* und Wüstenberg für Recht erkannt g Bas Urteil des 3° Zivilsenats des Hanseatischen öberlandesgerichts zu Hamburg vom 18„ November 1954 wird aufgehoben« Bie Sache-wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 2 Tatbestands Die Klägerin hat im April 1945 von einer Frau S(^|i ein in KppH^strasse belegenes. 268,5 qm großes Trümmergrundstück aus Gründen der Stadtplanung für einen Preis von 64 OOÖ,— EM erworben. Dieses ursprünglich bebaute Grundstück hatte einer jüdischen Erbengemeinschaft gehört. Von dieser hatte es die Beklagte im Januar 1936 für einen Preis von 45 000,- HM erworben und im Dezember 1939 an die Frau Schmidt für 50 000,— RM weiterveräußert. In einem Rückerstattungsverfahren, das die Jewish Trust Corporation (JTC) im Jahre 1951 gegen die Klägerin anhängig gemacht hat und in der die Klägerin der Frau S^HHl den Streit verkündete, hat diese am 4* Marz 1952 vor der Wiedergutmachungskammer ihre Regreßansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin abgetreten. Die Klägerin hat daraufhin auch der Beklagten den Streit verkündet. In dem■Rückerstattungsverfahren hat die Wiedergutmachungskammer zunächst einen Vergleichsvorschlag gemacht, dass die jetzige Klägerin der JTC einen Betrag von 9 000,- DM zahlen solle. Darauf hat die Beklagte am 9* Juli 1952 ihr Einverständnis zu dem Abschluss eines solchen Vergleichs erteilt und hierbei erklärt, dass sie in einem späteren Prozess der Klägerin gegen sie nicht einwenden werde, dass der vorgeschlagene Vergleich unvorteilhaft sei. Zu dem Abschluss des vorgeschlagenen Vergleichs ist es jedoch nicht gekommen. Die Klägerin hat sich später - jedoch ohne Zustimmung der Beklagten - mit der JTC dahingehend verglichen, dass ihr das Grundstück gegen Zahlung eines Betrages von 15 000,— DM verblieb. l % * «r iP j 5 VC £ •J1 * «I Die Klägerin verlangt nunmehr von der Beklagten, ihr diesen am 5c Januar 1953 gezahlten Betrag zu erstatten und ihn vom 1« Februar 1953 ab zu verzinsen. Sie stützt den Anspruch auf ein eigenes Recht als auch auf die Abtretungserklärung der Frau vom 4«. März 1952* Sie hat hier- bei behauptet, sie würde, falls sie sich nicht verglichen hätte, einen Verlust von 19 OÖO,- DM erlitten haben. r\ i* Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen,, Mit der Revision erstrebt die Klägerin eine Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Oberlandesgericht, Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründei i 4 1 ■1:. • fr [I .1, Das Berufungsgericht ist der Auffassung,' der von der Klägerin mit der JfC geschlossene Vergleich binde die Beklagte nicht, da sie ihm nicht beigetreten sei. Die Beklagte sei auch an die von ihr am 9» Juli 1952 abgegebene Erklärung nicht gebunden, da der damals vorgeschlagene Vergleich auf der Basis einer Zahlung von 9 000 DM nicht zustandegekommen sei, ihre Erklärung auch nicht dahingehend ausgelegt werden könnte, dass die Beklagte sich auf jeden Fall zu einer widerspruchslosen Anerkennung eines Rückgriffsanspruchs der Klägerin in Höhe von 9 000,— DM verpflichten wollte„ Diese Auffassung des Berufungsgerichts lässt einen Rechtsirrtum nicht erkennen (vgl hierzu auch insbesondere BGHZ 11, 6 f)„ 2, Das Berufungsgericht hat davon abgesehen, die zu 4 - 2 *3 4 - einer Anwendung des Art 39 Abs 1 und 2 BREG erforderlichen Tatsachen festzustellen, insbesondere hinsichtlich des guten Glaubens der Parteien und der Verpflichtungen der Beklagten gegenüber Prau Schmidt und ihrer Verpflichtungen gegenüber der Klägerin aus dem mit ihr abgeschlossenen Kaufvertrag, Es hat auch keine Feststellungen über die Höhe des der Klägerin oder der Frau entstan- denen Schadens getroffen. In der Tatsache? dass hier eine politische Gemeinde Rückgriffsansprüche für einen von ihr erworbenen, aus jüdischem Vermögen stammenden Grundbesitz erhebt, will das Berufungsgericht einen Verstoß gegen Treu und Glauben erblicken, der zu einer Versagung des Anspruchs führen müsse. Ebenso wie das Reich, dem nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus diesem Grunde ein Rück-griffsrecht versagt sei (vgl BGHZ 13? 67)? hätten sich auch die politischen Gemeinden an der Verfolgung und wirtschaftlichen Ausmerzung der Juden, wozu auch die Arisierung jüdischen Grundbesitzes gehört habe, beteiligt.. Zumindest seien sie hierbei als Organe der Reichsregierung tätig gewesen, deren Rassegesetze sie ausgeführt hätten, Bas ergebe sich für die Klägerin insbesondere auch aus der Boppelstellung des früheren Reichsstatthalters in Hamburg, der sowohl staatliche als auch kommunale Aufgaben zu erfüllen und Grundstückskaufverträge mit jüdischen Besitzern zu genehmigen gehabt hätte. Zwar hätte die Klägerin mit dem Ankauf des hier streitigen Grundstücks eigene und an sich nicht zu beanstandende kommunale Interessen verfolgt. Als Mitveranstalter der Judenverfolgung sei ihr aber zur Last zu legen, dass der Erwerb des Grundstücks durch sie mit einem Rechtsmangel behaftet gewesen wäre. Infolgedessen müsse der durch diesen Rechtsmangel entstandene Schaden bei der Klägerin verbleiben. Zu der Frage, ob die Klägerin Rückgriffsansprüche * wegen eines von ihr während der nationalsozialistischen Herrschaft für kommunale Zwecke erworbenen Grundstücks geltend machen kann, das ihr Rechtsvorgänger von einem jüdischen Eigentümer erworben hatte, hat der erkennende Senat bereits in einem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 19* Januar 1955 - IV ZR 164/54 - grundsätzlich Stellung genommen und hierbei zu der Anwendung der in der Entscheidung BGHZ 15? 67 entwickelten Grundsätze auf einen Fall der hier vorliegenden Art folgendes ausgeführts Grundlage dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist, dass das Reich oder eine statio fisci des Reichs ein vormals einem Juden gehöriges Grundstück erworben hat. Etwas Derartiges liegt hier aber nicht vor. Es ist rechtsirrig, die Hansestadt Hamburg, gegen deren Identität mit der Klägerin Bedenken nicht bestehen (vgl hierzu Jpsen in der Festschrift für Raape S 428), gewissermaßen als eine statio fisci des Reichs zu bezeichnen. Zwar wurde durch das Gesetz über den Reuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934 (RGBl I, 75) der bundesstaat-liehe Aufbau des Reichs zerstört und ein Einheitsstaat geschaffen; Träger der gesamten Staatsgewalt wurde das Reich. Die Länder blieben jedoch als Gebietskörperschaft bestehen, da nach Art 2 dieses Gesetzes nur die Hoheitsrechte auf das Reich übergingen (vgl auch die erste VO über den Neuaufbau des Reichs vom 2. Februar 1934, RGBl I S 81). Hiervon geht auch das Gesetz über Groß-Hamburg und andere Gebietsbereinigungen vom 26. Januar 1937 (RGBl I, 91) aus, wenn es den Übergang von Teilen einzelner Gebietskörperschaften regelt, wie dies insbesondere in seinem § 1 für Gebietsteile zwischen dem Land Preussen und dem Land Hamburg geschieht. Vor allem aber ergibt sich aus dem Gesetz über die Verfassung und Verwaltung der Hansestadt Hamburg vom 9« Dezember 1937 (RGBl I, 1327)? dass Hamburg«nicht zu einer statio fisci des *■* u Reichs geworden war; denn nach diesem Gesetz wurde entsprechend dem § 2 des Gesetzes vom 26o Januar 1937 aus der Hansestadt Hamburg eine Einheitsgemeinde gebildet, also eine selbständige kommunale Körperschaft« Weiter sollte nach § 7 des Gesetzes für die Hansestadt Hamburg grundsätzlich die deutsche GemeindeOrdnung gelten und nach § 12 wurde Träger des gesamten Vermögens und aller Verbindlichkeiten des bisherigen Landes und der bisheri-Hamburg gen Gemeinde/ sowie der bisherigen hamburgischen und der auf Hamburg übergegangenen Gemeinden die Hansestadt Hamburg, Dass hierbei dieser auch gewisse staatliche Verwaltungsaufgaben übertragen wurden (vgl £ 2 des Gesetzes), änderte nichts an ihrer rechtlichen Selbständigkeit» Weiter hat der erkennende Senat bereits in diesem Urteil darauf hingewiesen, dass deutsche kommunale Verbände beim Erwerb von Grundstücken für kommunale Zwecke nicht als ’’ausübendes Organ der Reichsregierung” bezeichnet werden können und dass auch aus der Doppelstellung des früheren-Reichsstatthalters in Hamburg, der sowohl staatliche als auch kommunale Aufgaben zu erfüllen hatte, sich nichts Wesentliches für die hier zu entscheidende Frage herleiten lasse» Denn nach feststehender Rechtsprechung komme es in solchen Fällen darauf an, welchem Aufgabenbereich das in Frage stehende Geschäft zuzurechnen sei (vgl auch RGZ 140, 126 und BGHZ 5? 279). Es ist daher rechtsirrig, wenn das Berufungsgericht aus den von ihm angeführten Gründen der Klägerin Ansprüche versagt hat« Sein Urteil musste daher aufgehoben und, da die zu einer abschließenden Beurteilung erforderlichen Tatsachen noch nicht festgestellt sind, die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.. Schmidt Ascher Kregel v.Werner Wüstenberg