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BGH · XV-ZH 9/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XV-ZH 9/54

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10.Mai 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Dr.Kregel* Dr.v.Werner, Scheffler und Wüstenberg für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das an VerkÜndungs Statt den Parteien am 6. Das Vermögen dieses Vereins wurde auf Grund des Gesetzes über die Einziehung volks- und staatsfeindlichen Vermögens vom 14»Juli 1933 durch Beschluß des Senats der Hansestadt Hamburg vom 25. In einem Rückerstattungsverfahren, das der Verein gegen den Kläger anhängig gemacht hat, ist der Kläger verurteilt worden, an den Verein an Stelle einer Rückerstattung des Grundstücks einen Betrag von 25 000.-- DM zu zahlen. Der Kläger verlangt von der Beklagten auf Grund des Art.39 REG für die britische Zone, hilfsweise auf Grund des § 839 BGB Ersatz dieses Betrages. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Beklagte Rechtsvorgängerin des Klägers im Sinne des Art. 39 REG sei, daß aber § 445 BGB in Verbindung mit §§ 440, 434 und 325 BGB bei einem Erwerb im Wege der Zwangsversteigerung nicht zur Anwendung kommen könne, wohl aber § 56 Satz 3 ZVG, demzufolge ein Anspruch auf Gewährleistung nicht stattfinde. Es kann schon zweifelhaft sein, ob, wie das Berufungsgericht im Gegensatz zu Godin An. 7 a.E, zu Art. 47 REG amerikanische Zone S 176, Kubuschock-Weisstein, Anm, 3 zu Art. 39 REG und Harmening-Hartenstein An. II 4 zu Art, 39 REG annimmt, bei einem Erwerb auf Grund einer Zwangsversteigerung' der Schuldner RechtsVorgänger des Erstehers im Sinne des Art. 39 REG ist. Zunächst ist es rechtsirrig, wenn die Revision aus den Bestimmungen des Rückerstattungsgesetzes einen solchen Anspruch herleiten will. V.'ie aus seinem eindeutigen Wortlaut hervorgeht, will das Rückerstattungsgesetz selbst keine Bestimmungen '.darüber treffen, unter welchen Voraussetzungen ein Rückerstattungspflichtiger Rückgriffsansprüche hat, sondern es will dies abgesehen von der Präge, ob eine Rückerstattungspflicht als Rechtsmangel im Sinne des § 434 BGB anzusehen ist und der Rückgriffsschuldner sich auf § 439 Abs.l BGB berufen kann, den ausserhalb des Rückerstattungsgesetzes geltenden Bestimmungen des bürgerlichen Rechts überlassen. Es ist rechtsirrig, wenn die Revision seine Anwendung mit der Begründung ausschließen will, daß infolge der Rückerstattungspflicht ein Eigentum auf den Ersteher nicht übergegangen sei. Diese Vorschriften sind aber für das Verhältnis zwischen den Parteien ohne Bedeutung, da einmal die Zahlung des Bargebots, die einem Meistbietenden gemäß § 4*9 ZVG obliegt, nicht ohne rechtlichen Grund erfolgt ist und sodann die Beklagte selbst aus dem vom Kläger gezahlten Bargebot nichts erhalten hat, sondern dieses nur zur Deckung von Zwangsversteigerungskosten, Öffentlichen Abgaben und dinglichen Basten verwendet worden ist. Es läßt sich auch nicht sagen, daß das Zwangsversteigerungsgesetz den Ersteher gegenüber dem Käufer eines Grundstücks bevorzugen will und der Ersteher daher zu demindest dieselben Rechte wie der Käufer eines Grundstücks haben müßte. Eine Amtspflicht, Grundsteuer und Lasten des Grundstücks zu bezahlen, oder eine Zwangsversteigerung des Grundstücks nicht herbeizuführen, hat für die Beklagte gegenüber dem Kläger niemals bestanden, und wenn der Kläger Vl auf Grund seiner Verurteilung im Rückerstattungsverfah-ren einen Betrag von 25 OOO.— DM zu bezahlen hat, so handelt es sich damit um ein sich aus dem Rückerstattungsgesetz ergebendes Opfer, das jeden trifft, der Vermögensgegenstände der vom Nationalsozialismus verfolgten Personen erworben hat, und nicht um ein außerhalb der Willensrichtung des Gesetzgebers liegendes Sonderopfer (vgl.

Zitierte Normen: § 434 BGB § 90 ZVG § 97 ZPO
GrundstückBGBRechtGrundBestimmungHamburgKlägerREGRevision

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk !
Nicht für die amtliche Sammlung 1
2458 092
Gesetz:	EEG-	(Brito	Zone)	Art« 39
Hechtssatz: Der rückerstattungspflichtige Ersteher eines Grundstücks, der dieses auf Grund eines Keist gebots in einem Zwangsversteigerungsverfahren erworben hat, hat gegen den Schuldner keinen Rückgriffsanspruch.
Aktenzeichen:	XV	ZH 9/54
Urteil des BGH. vom lO.k'ai 1954. OEG. Hamburg
II-ZR 2/51
Verkündet am 10. Mai 1954 Wüst,Justizobersekretär als Urkundsbearater der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
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des Autohändlers Robert H
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 Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
-	Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.^|H-
gegen
 die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senator für Finanzen,
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
-	Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10.Mai 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Dr.Kregel* Dr.v.Werner, Scheffler und Wüstenberg
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das an VerkÜndungs Statt den Parteien am 6. und 9. November 1955 zugestellte Urteil des 1.Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Lr
2 -
Tatbestand:
Der Verein der Anteilinhäber des B
e.V., der der Sozialdemokratischen Partei
 nahestand, war eingetragener Eigentümer eines in
 belegenen Grundstücks. Das Vermögen dieses
 Vereins wurde auf Grund des Gesetzes über die Einziehung volks- und staatsfeindlichen Vermögens vom 14»Juli 1933 durch Beschluß des Senats der Hansestadt Hamburg vom 25. Oktober 1933 entschädigungslos zugunsten des Landes Hamburg eingezogen. Der Verein blieb zunächst im Grundbuch als Eigentümer des Grundstücks eingetragen. Im Jahre 1935 kam das Grundstück auf Antrag des Finanzamts für Grundsteuern in Hamburg wegen rückständiger Grundsteuern nebst Zinsen und Kosten in Höhe von 1615?09 RM
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zur Zwangsversteigerung. In diesem Verfahren blieb der Kläger Meistbietender mit einem Gebot von 20 000»— RM.
Er erhielt den Zuschlag und wurde im Januar 1936 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Aus dem Bargebot wurden außer den Gerichtskosten die aufgelaufenen öffentlichen Abgaben und ein Teil der eingetragenen dinglichen Lasten gedeckt.
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In einem Rückerstattungsverfahren, das der Verein gegen den Kläger anhängig gemacht hat, ist der Kläger verurteilt worden, an den Verein an Stelle einer Rückerstattung des Grundstücks einen Betrag von 25 000.-- DM zu zahlen. In dem Rückerstattungsverfahren war die Beklagte dem Kläger, nachdem er ihr den Streit verkündet hatte, als Streitgehilfin beigetreten.
Der Kläger verlangt von der Beklagten auf Grund des Art.39 REG für die britische Zone, hilfsweise auf Grund des § 839 BGB Ersatz dieses Betrages. Er hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung eines Teilbetrages von 6 100.— DM zu verurteilen. Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision, um deren
 Zurückweisung die Beklagtetbittet, verfolgt der Kläger seinen Zahlungsanspruch weiter-«
Entscheidungsgründe 2
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Beklagte Rechtsvorgängerin des Klägers im Sinne des Art. 39 REG sei, daß aber § 445 BGB in Verbindung mit §§ 440, 434 und 325 BGB bei einem Erwerb im Wege der Zwangsversteigerung nicht zur Anwendung kommen könne, wohl aber § 56 Satz 3 ZVG, demzufolge ein Anspruch auf Gewährleistung nicht stattfinde.
Die Angriffe, die die Revision hiergegen erhebt, sind nicht begründet. Art. 39 REG ordnet an, daß die Rückgriffsansprüche des Rückerstattungspflichtigen gegen seinen' Rechti Vorgänger sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts bestimmen, wobei die Rückerstattungspflicht als Mangel im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu gelten und § 439 Abs. 1 BGB keine Anwendung zu finden habe. Es kann schon zweifelhaft sein, ob, wie das Berufungsgericht im Gegensatz zu Godin Anm. 7 a.E, zu Art. 47 REG amerikanische Zone S 176, Kubuschock-Weisstein, Anm, 3 zu Art. 39 REG und Harmening-Hartenstein Anm. II 4 zu Art, 39 REG annimmt, bei einem Erwerb auf Grund einer Zwangsversteigerung' der Schuldner RechtsVorgänger des Erstehers im Sinne des Art. 39 REG ist. Die Präge bedarf aber keiner Entscheidung» denn auch wenn man sie bejaht, muß ein Rückgriffsanspruch gegen einen früheren Eigentümer bei einem Erwerb im.Wege der Zwangsversteigerung verneint werden.
Zunächst ist es rechtsirrig, wenn die Revision aus den Bestimmungen des Rückerstattungsgesetzes einen solchen Anspruch herleiten will. Die hierfür von ihr angeführten Bestimmungen der Art. 36 und 38 regeln nur die Rechtsbeziehungen zwischen Rückerstattungspflichtigen und Rückerstattungsberechtigten und Art. 40 nur die Beziehungen
 
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dinrlicher Gläubiger gegen den Rückerstattungspflichtigen; sie besagen daher nichts über die Rechte, die der Rückerstattungspflichtige gegenüber einem etwaigen Rechtsvorgänger hat. Hierfür ist ausschließlich die Bestimmung des Art. 39 REG maßgebend. V.'ie aus seinem eindeutigen Wortlaut hervorgeht, will das Rückerstattungsgesetz selbst keine Bestimmungen '.darüber treffen, unter welchen Voraussetzungen ein Rückerstattungspflichtiger Rückgriffsansprüche hat, sondern es will dies abgesehen von der Präge, ob eine Rückerstattungspflicht als Rechtsmangel im Sinne des § 434 BGB anzusehen ist und der Rückgriffsschuldner sich auf § 439 Abs.l BGB berufen kann, den ausserhalb des Rückerstattungsgesetzes geltenden Bestimmungen des bürgerlichen Rechts überlassen. Biese Bestimmungen kennen aber eine Gewährleistung des Schuldners gegenüber dem Ersteher nicht. Eine Zwangsversteigerung ist weder ein Kauf im Sinne des § 433 BGB noch ein Vertrag auf Veräusserung gegen Entgelt im Sinne des § 445 BGB (vgl. insbes. BGB RGRK lO.Aufl. Anm. 3 b zu § 445 S 62). Bas Berufungsgericht hat somit seine Entscheidung zutreffend auf die Vorschriften des Zwangsversteigerungsgesetzes ab-gesäellt. Nach deren § 56 Satz 3 findet aber ein Anspruch auf Gewährleistung nicht statt. Bas muß auch für den Rückgriffsanspruch des Eückers-tattungspflichtigen gelten (ebenso Harmening-Hartenstein Anm.II 4 zu Art.39 REG). Es ist rechtsirrig, wenn die Revision seine Anwendung mit der Begründung ausschließen will, daß infolge der Rückerstattungspflicht ein Eigentum auf den Ersteher nicht übergegangen sei. Bas Eigentum ist gemäß'§ 90 ZVG durch den Zuschlag rechtswirksam auf den Erwerber übergegangen und kann nur nach Kaßgabe der Rückerstattungs- und Entschädigungsgesetze und nur in dem dort hierfür vorgesehenen 'Verfahren wieder zurückverlangt werden (vgl. BGHZ 9»34 f und 10,340 f). Barauf, daß die Beklagte beim Erwerb des
 Grundstücks nicht im guten Glauben war, kommt es nicht an da Voraussetzung für einen Rückgriffsanspruch nach Art,39 Abs.2 REG ein nach Abs.l zulässiger, d.h.nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts begründeter Anspruch ist. Abgesehen hiervon ist der Kläger auch nach der im Rückerstattungsverfahren ergangenen Entscheidung Eigentümer und Besitzer des von ihm ersteigerten Grundstücks geblieben. .Im übrigen würde aber', wenn man der Ansicht der Revision folgen wollte, daß für eine Anwendung des § $6 Satz 3 ZVG Voraussetzung sei, daß Eigentum ohne Rück erstattungspflicht übergegangen sei, dies höchstens dazu führen können, die Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung anzuwenden. Diese Vorschriften sind aber für das Verhältnis zwischen den Parteien ohne Bedeutung, da einmal die Zahlung des Bargebots, die einem Meistbietenden gemäß § 4*9 ZVG obliegt, nicht ohne rechtlichen Grund erfolgt ist und sodann die Beklagte selbst aus dem vom Kläger gezahlten Bargebot nichts erhalten hat, sondern dieses nur zur Deckung von Zwangsversteigerungskosten, Öffentlichen Abgaben und dinglichen Basten verwendet worden ist. Es läßt sich auch nicht sagen, daß das Zwangsversteigerungsgesetz den Ersteher gegenüber dem Käufer eines Grundstücks bevorzugen will und der Ersteher daher zu demindest dieselben Rechte wie der Käufer eines Grundstücks haben müßte. Dem steht schon die Bestimmung des § 56 Satz 3 ZVG' entgegen.
Rechtsirrig ist es auch, wenn die Revision Ansprüche aus einer Amtspflichtverletzung der Beklagten gegenüber dem Kläger oder aus einer Aufopferung des Klägers im Sinne des § 75 der Einleitung zu dem ADR herleiten will.
Eine Amtspflicht, Grundsteuer und Lasten des Grundstücks zu bezahlen, oder eine Zwangsversteigerung des Grundstücks nicht herbeizuführen, hat für die Beklagte gegenüber dem Kläger niemals bestanden, und wenn der Kläger
 
Vl
 auf Grund seiner Verurteilung im Rückerstattungsverfah-ren einen Betrag von 25 OOO.— DM zu bezahlen hat, so handelt es sich damit um ein sich aus dem Rückerstattungsgesetz ergebendes Opfer, das jeden trifft, der Vermögensgegenstände der vom Nationalsozialismus verfolgten Personen erworben hat, und nicht um ein außerhalb der Willensrichtung des Gesetzgebers liegendes Sonderopfer (vgl. hierzu insbes. BGHZ 9»83 f).
Die Revision mußte daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden.
Schmidt Kregel v.Werner Scheffler WUstenberg
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