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BGH · IT ZR 9/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IT ZR 9/51

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13» Dezember 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Lersch, Dr. Hartz,' Johanns en, Dr. Kregel und Dr.v. Werner für Recht erkannt: habe und dass e3 auch offenbar unmöglich sei, dass seine Frau den Beklagten von ihm empfangen habe, hat der Kläger mit der in April 1948 erhobenen Klage die Ehelichkeit des Beklagten angefochten. Während das Landgericht auf Grund eines erbbio-• logischen Gutachtens der Klage stattgegeben hat, hat das Oberlandesgericht das erbbiologische Gutachten mit Rücksicht auf das sonstige Ergebnis der Beweisaufnahme als hinreichenden Beweis für die offenbare Unmöglichkeit der Vaterschaft des Klägers nicht angesehen und unter Zulassung dei Revision die Klage abgewiesen. Zwar ist die Beanstandung des Revisionsklä'gers nicht berechtigt, dass der Vorderrichter auf Grund des von dem Sachverständigen Prof.Dr.LMB*erstatteten erbbiologischen Gutachtens den Beweis der offenbaren Unmöglichkeit als geführt hätte ansehen müssen, dass die Mutter des Beklagten diesen vom Kläger nicht empfangen habe» Der Vorderrichter hält in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung (vgl insbesondere F.GZ 167? Br hält ihn aber für nicht geführt, weil einmal ein anderer Hann, der als Erzeuger hätte in Frage kommen können, nicht untersucht werden konnte und weil er auf Grund der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gekommen ist, dass der Kläger während der Enpfängniszeit bei der Mutter des Beklagten gewesen ist und diese während dieser Zeit nicht mit einem anderen Manne als dem Kläger Geschlechtsverkehr gehabt hat* Ler Sachverständige erklärt in seinem Gutachten, dass in Fällen, in denen nur ein Hann als Vater des Kindes untersucht werden kann, die Vaterschaft nur in Ausnahmefallen mit völliger Sicher-- heit aussuschalten sei und dass er sie auch in dem hier vorliegenden Palle nicht für völlig unmöglich ■erklären könne. Y/enn das Gericht dann auf Grund eingehender und sorgfältiger Prüfung des Ergebnisses der übrigen Beweisaufnahme zu einer Verneinung der offenbaren Unmöglichkeit kommt, so hat cs sich damit in den Grenzen des § Das Oberlandesgericht hat von ■ihrer Vernehmung abgesehen, weil der Kläger nicht behauptet habe, dass diese Zeugen auf Grund besonderer umstände sichere Angaben machen könnten. Durch ihre- Aussagen hätte daher ebensowenig wie durch die Aussagen der Uber die gleiche Behauptung bereits ver-r noimnenen Zeugen die auf Grund der bestimmten Aussage der Zeugin AMM gewonnene (Überzeugung des Gerichts erschüttert werden können, dass der Kläger im November/Desember 1943 zu Hause gewesen sei. Die Aussagen dieser drei Zeugen haben das Gericht nicht von der Richtigkeit der Behauptungen des Klägers über Unter diesen Umständen musste das Gericht weitere für den Bordaufenthalt des Klägers benannte Zeugen vernehmen« Darauf, dass der Kläger besondere Umstände für sichere Angaben dieser Zeugen nicht gemacht hat, kam es nicht an« Denn daraus war ein Schluss auf den Unwert des Beweismittels nicht möglich« Ob die Zeugen sichere Angaben machten, war erst durch die Beweisaufnahme zu klären« Auch die Unterstellung des Berufungsgerichts, dass GoflB und VeflBHBHV die Behauptungen des Klägers bestätigen würden, entband das Gericht nicht von ihrer Vernehmung. Denn das Gericht will nicht etwa die in das wissen dieser Zeugen gestellten Behauptungen als erwiesen ansehen, sondern ihren Aussagen keine grössere Beweiskraft beimessen, als der Aussage der als Zeugin vernommenen AflHHft, aus der das Gericht auf eine Anwesenheit des Klägers während der Empfängniszeit bei der Mutter des Beklagten geschlossen hat. setzlich gezwungen, aus der Aussage der Kutter des Beklagten, dass der Kläger sie zuletzt im Oktober 1943 geschlagen habe, auf eine Unmöglichkeit der Beiwohnung während der Empfängniszeit, die am 27* Oktober 1943 begonen hat, zu schliessen.

GrundAussageGutachtenZeugeKlägerBehauptungVorderrichterRevision

Volltext der Entscheidung

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IT ZR 9/51

Verkündet anr2Q. Dezember 1951 WttmT Justizangest. als Urkunds'beamter • der Geschäftsstelle
5.5 OfO
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I m Hamen des Volkes
 In dem Hechts streit
 des Tischlers Willi E
Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
-	Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
den minder jährigen Hartraut E	v
geboren an VI August 1944» vertreten durch seinen Pfleger, das Jugendamt in WfttttttEKKKi*
Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten
-	Prozessbevollnäclrtigter: Rechtsanwalt
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13» Dezember 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Lersch, Dr. Hartz,' Johanns en, Dr. Kregel und Dr.v. Werner
 für Recht erkannt:
Das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 14. November 1950 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderv/ei-ten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts in Oldenburg zurückver-wiesen.
Von Rechts wegen
 
lathes tand j_
Per Kläger war von 27- Oktober 1939 bis zun 8. Juli .1946 mit der Hutter des Beklagten verheiratet. Der Beklagte wurde an August 1944 geboren. Mit der Behauptung, dass er seiner Frau innerhalb der Empfängniszeit nicht beigev/ohnt. habe und dass e3 auch offenbar unmöglich sei, dass seine Frau den Beklagten von ihm empfangen habe, hat der Kläger mit der in April 1948 erhobenen Klage die Ehelichkeit des Beklagten angefochten.
Während das Landgericht auf Grund eines erbbio-• logischen Gutachtens der Klage stattgegeben hat, hat das Oberlandesgericht das erbbiologische Gutachten mit Rücksicht auf das sonstige Ergebnis der Beweisaufnahme als hinreichenden Beweis für die offenbare Unmöglichkeit der Vaterschaft des Klägers nicht angesehen und unter Zulassung dei Revision die Klage abgewiesen.
Mit der Revision begehrt der Kläger die Aufhebung des Urteils des Oberlandesgerichts und.die Zurückweisung der Berufung des Beklagten. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
Zwar ist die Beanstandung des Revisionsklä'gers nicht berechtigt, dass der Vorderrichter auf Grund des von dem Sachverständigen Prof.Dr.LMB*erstatteten
 erbbiologischen Gutachtens den Beweis der offenbaren Unmöglichkeit als geführt hätte ansehen müssen, dass die Mutter des Beklagten diesen vom Kläger nicht empfangen habe» Der Vorderrichter hält in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung (vgl insbesondere F.GZ 167? 271 und OGHZ 5? Hl) einen solchen Beweis auf Grund eines erbbiologischen Gutachtens für möglich. Br hält ihn aber für nicht geführt, weil einmal ein anderer Hann, der als Erzeuger hätte in Frage kommen können, nicht untersucht werden konnte und weil er auf Grund der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gekommen ist, dass der Kläger während der Enpfängniszeit bei der Mutter des Beklagten gewesen ist und diese während dieser Zeit nicht mit einem anderen Manne als dem Kläger Geschlechtsverkehr gehabt hat*
Auch bei einem erbbiologischen Gutachten handelt es sich um ein Gutachten, das wie jedes andere Gutachten der freien Beweiswürdigung unterliegt und von dem abzuweichen oder zu dem sich in Gegensatz zu • stellen, das Gericht befugt ist, sofern es hierfür eine nicht mit den Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen des Lebens in Widerspruch stehende Begründung gibt. Nach dem derzeitigen Stände der Wissenschaft ist ein erbbiologisches Gutachten zwar ein ausserordentlich wichtiges Mittel für die Fest-. Stellung einer bestrittenen Abstammung. Es hat aber nicht denselben absoluten Beweiswert wie eine Blutgruppenuntersuchung. .Seine Wertung ist Sache der
 
richterlichen Überzeugung und liegt in wesentlichen Ciuf tatsächlichen Gebiet, (vgl hierzu auch EG in JXl
1937,	2222 und in LE 1944, 43 sowie Haßfoller J\7
1938,	1282 und Peche LE 1939, 1608).
Ler Sachverständige erklärt in seinem Gutachten, dass in Fällen, in denen nur ein Hann als Vater des Kindes untersucht werden kann, die Vaterschaft nur in Ausnahmefallen mit völliger Sicher-- heit aussuschalten sei und dass er sie auch in dem hier vorliegenden Palle nicht für völlig unmöglich ■erklären könne. Allerdings halte er auf Grund der von ihm festgestellten Befunde die Vaterschaft des Klägers praktisch für ausgeschlossen. Y/enn das Gericht dann auf Grund eingehender und sorgfältiger Prüfung des Ergebnisses der übrigen Beweisaufnahme zu einer Verneinung der offenbaren Unmöglichkeit kommt, so hat cs sich damit in den Grenzen des §
286 ZPO gehalten.
Lie Bemerkung des Sachverständigen über die praktische Ausschliessung der Vaterschaft des Klägers musste aber dem Vorderrichter Veranlassung geben, die Präge, ob tatsächlich der Kläger während der Empfängniszeit bei der Iäutter des Beklagten gewesen ist, so eingehend wie möglich aufzuklären.
In dieser Hinsicht ist die Füge der P.evision beachtlich, dass der Kaufmann Gound Karl VeflHHHiM nicht vernommen worden sind, auf die sich der Kläger dafür berufen hatte, dass er während der' Empfang-
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niszsit an Bord eines Schiffes gewesen sei und keinen Urlaub gehabt habe. Das Oberlandesgericht hat von ■ihrer Vernehmung abgesehen, weil der Kläger nicht behauptet habe, dass diese Zeugen auf Grund besonderer umstände sichere Angaben machen könnten. Durch ihre- Aussagen hätte daher ebensowenig wie durch die Aussagen der Uber die gleiche Behauptung bereits ver-r noimnenen Zeugen die auf Grund der bestimmten Aussage der Zeugin	AMM gewonnene (Überzeugung des
 Gerichts erschüttert werden können, dass der Kläger im November/Desember 1943 zu Hause gewesen sei. Aber selbst wenn die beiden neu benannten Zeugen Angaben machen könnten, die mit denen der Zeugin A4BBBB in unvereinbarem \7iderspruch stehen würden, will das Oberlandesgericht den Aussagen dieser Zeugen keine grössere Beweiskraft beimessen, als der Aussage der Zeugin
 Das Gericht muss angetretene Beweise grundsätzlich erschöpfen, darüber hinaus bei Verfahren der vorliegenden Art gemäss §§ 640, 622 ZPO von Amts wegen alle Beweismittel ausnutzen, von denen eine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Go|m und Ve||BHHBV sind als Zeugen für Vorgänge benannt, über die bereits drei andere Personen vernommen worden sind. Sie sollen ebenso wie diese drei anderen Personen an Bord.des Vorpostenbootes gewesen sein, auf dem sich der Kläger befunden habe. Die Aussagen dieser drei Zeugen haben das Gericht nicht von der Richtigkeit der Behauptungen des Klägers über
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seinen Bordaufenthalt überzeugen können. Unter diesen Umständen musste das Gericht weitere für den Bordaufenthalt des Klägers benannte Zeugen vernehmen« Darauf, dass der Kläger besondere Umstände für sichere Angaben dieser Zeugen nicht gemacht hat, kam es nicht an« Denn daraus war ein Schluss auf den Unwert des Beweismittels nicht möglich« Ob die Zeugen sichere Angaben machten, war erst durch die Beweisaufnahme zu klären«
Auch die Unterstellung des Berufungsgerichts, dass GoflB und VeflBHBHV die Behauptungen des Klägers bestätigen würden, entband das Gericht nicht von ihrer Vernehmung. Denn das Gericht will nicht etwa die in das wissen dieser Zeugen gestellten Behauptungen als erwiesen ansehen, sondern ihren Aussagen keine grössere Beweiskraft beimessen, als der Aussage der als Zeugin vernommenen	AflHHft,
 aus der das Gericht auf eine Anwesenheit des Klägers während der Empfängniszeit bei der Mutter des Beklagten geschlossen hat. Das ist, wie die Revision mit. Recht rügt, eine unzulässige Vorwegnahme einer Würdigung der Aussagen dieser Zeugen« Die YJürdigung von Zeugenaussagen ist grundsätzlich erst möglich, wenn die Aussagen vorliegen. Denn dann erst lässt sich fest3tellen, ob die neuen Aussagen nicht doch dem Gericht Veranlassung-geben können, das bisherige Ergebnis der Beweisaufnahme anders zu beurteilen«
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Dass das Berufungsgericht vielleicht die Möglichkeit gehabt hätte, die Benennung der Zeugen Go^p und
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wegen verspäteten Vorbringens oder wegen Nichtangabe ladungsfähiger Anschriften zurückzuweisen, wie dies der Revisionsbeklagte meint, ist unerheblich, da das Gericht nicht aus diesen Gründen die Vernehmung abgelehnt hat.
Die Entscheidung des Vorderrichters musste daher aus diesem Grunde aufgehoben werden.
Dagegen sind die übrigen von der Revision erhobenen Rügen nicht berechtigt. Das Berufungsgericht war weder verpflichtet, den erst nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vom Kläger als Zeugen benannten Herbert	zu	vernehmen, noch denkge-
setzlich gezwungen, aus der Aussage der Kutter des Beklagten, dass der Kläger sie zuletzt im Oktober 1943 geschlagen habe, auf eine Unmöglichkeit der Beiwohnung während der Empfängniszeit, die am 27* Oktober 1943 begonen hat, zu schliessen. Schliesslich ergibt sich auch kein Verfahrensmangel daraus, dass der Vorderrichter nicht von Amts wegen eine indirekte Blutgruppenuntersuchung oder eine Blutgruppenprüfung mit Hilfe des Rhesus-Faktors oder
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einen Rückenwirbelvergleich veranlasst hat, da alle diese Verfahren nach den derzeitigen Stande der Wissenschaft keine hinreichenden Aussichten auf ein • sicheres Ergebnis bieten.
Mit Rücksicht darauf, dass der Vorderrichter ohne Vernehmung des Gc^p und VejBBHHBP ihre möglichen Aussagen bereits gewürdigt hat, erschien es
 
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zweckmässig, die Sache zur anderweiten Verhandlung an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurück zuv e rw e i s en „ '
Dr„ Lersch *	Dr*	Hartz	Johannsen
. .	Kregel	v*Werner
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