und 53 im öffentlichen Interesse be~ stimmte Rechtsgeschäfte der Genehmigung einer Behörde unterwirft (Verbot mit Er-laübnisvorbehalt), und entscheidet die für die Erteilung zuständige Behörde, dass in dem ihr zur Entscheidung unterbreiteten Ball die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Gesetzes nicht vorliegen, dann hat keine an dem Rechtsgeschäft beteiligte Person ein berechtigtes Inter-, esse daran, sich darauf zu berufen, dass das betreffende Geschäft der Genehmigung bedurft hätte. Rechtssatz; Hängt die Fälligkeit einer Hypothek oder einer Grund schuld von der Kündigung durch den Eigentümer ab, 'so ist die Kündigung keine Verfügung über das Grundstück. Über die Fälligkeit der Grundschuld wurde vereinbart, dass dem Kläger ein Kündigungsrecht nicht su-steben solle, solange Gustav ^MHD öder dessen Sohn Gustav Adolf HMMI (der'Beklagte) Eigentümer des Hofes seien. Juli 1948 (nach der lährungsumstellung) teilte der Abwesenheitspfleger dem Kläger mit, er könne die im November 1948 fällige erste Rate von nunmehr 4.000 DM nicht zahlen und stellte in Aussicht, einen Antrag auf Vertragshilfe zu stellen, falls eine Einigung zwischen den Parteien nicht erfolge. Der Kläger ist diesen Einwendungen des Beklagten mit dem Vorbringen entgegengetreten, dass eine Sperre nach MilPegG- 53 nicht vorliege, hass aber, wenn eine solche nach MilRegG 52 bestehe, die Kündigung der Genehmigung nicht bedurft hätte. "Da nach ihren Angaben damit zu rechnen ist, dass Ihr Mandant in den nächsten Monaten aus der Schweiz zurückkehrt, haben wir keine Bedenken, ihn zunächst weiterhin als Deviseninländer mit vorübergehendem Aufenthalt ausserhalb des Währungsgebietes zu behandeln. Die Kündigung und Rückzahlung der Grundschuld ist daher eine Rechtshandlung unter Devi-seninländern, die einer Genehmigung nicht bedarf.Ihre weiteren Prägen dürften damit hinfällig.geworden sein.” die von dem Abwe-senheitspfleger des Beklagten ausgesprochene Kündigung und die Vorabzahlung der Grundschuld an den Kläger ”vor-sorglich" genehmigt wird. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Revision mit dem Antrag' eingelegt, das Berufüngsurteil aufzuheben und nach den Anträgen des Beklagten in der Berufungsinstanz zu erkennen. schuld ein Klhxligungsreeht ausdrücklich nur dem Vater des Beklagten, nicht aber dem Beklagten selbst als dem vorgesehenen Nachfolger im Eigentum eingeräumt ist, hat sich das Berufungsgericht zunächst der frage zugewandt, ol* durch diese Bestimmung das■dem Eigentümer nach § 1193 BGB z us t eh ende Kündigungsrecht ausgeschlossen ist.. Es kommt zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung, des Zwecks dieses Ründigungsreebts nicht anzunehmen sei., dass der Vater des Beklagten die Möglichkeit der Kündigung für .seinen Sohn habe äusschliessen wollen, und bejaht■deshalb die Befugnis des Beklagten zur Kündigung. Es kommt-'deshalb bei der Entscheidung über die Klage darauf an, ob die von dem Pfleger des Beklagten ausgesprochene Kündigung wirksam geworden ist. Bas Berufungsgericht hat die Anwendbarkeit dieser Gesetze-schon deshalb verneint, weil die Kündigung der Grundschuld keine Verfügung über sie sei, sie bedürfe daher nach den Bestimmungen dieser Gesetze nicht der Genehmigung der Militärregierung oder der von ihr ermächtigten deutschen Stellen. Biese Ansicht ist rechtlich sicher nicht haltbar, soweit sie dahin geht, di® Kündigung sei keine Verfügung über die Grundschuld im Sinne des bürgerlichen Rechts. Bie Kündigung, durch die die' Fälligkeit einer Forderung oder eines auf eine Geld-leistung 'gerichteten Grundstückspfandrechts herbeigeführt wird-, ist nach deutschem, bürgerlichem Recht eine Verfügung über dieses Recht (RGRK Anm 2 zu § 1812; Staudinger BGB 9. In diesem Fall übt der Schuldner oder Eigentümer gleichzeitig ein Gestaltungsrecht aus, auf dem die Kündigung beruht. Bies "scbliesst aber nicht aus, dass die Kündigung auch eine Verfügung über das gekündigte Recht enthält (v.Thur aaO S 244). Bamit ist allerdings noch nicht die Frage entschieden, ob dieses Rechtsgeschäft, das immittelbar den Inhalt des davon betroffenen Rechts berührt, zu den Geschäften gehört, die nach MilRegG 52 und 53 nicht ohne besondere Genehmigung vorgenommen werden dürfen. halt muss daher nur geprüft werden, ob eine Kündigung der Grundschuld des Klägers der Genehmigung bedurfte, weil die Grundschuid Bestandteil eines Vermögens ist, dessen Eigentümer ausserhalb des Kontrollgebietes des obersten Befehlshabers sich befindet (Art I 1 f MilRegG 52), oder weil die Kündigung ein Geschäft darstellt, das vorbehaltlich einer von der Militärregierung erteilten Genehmigung oder einer von ihr erlassenen Anweisung verboten war, und das sich auf ein Vermögen bezog, das sich innerhalb Deutschlands befand, aber unmittelbar oder mittelbar im Eigentum oder unter der Kontrolle einer Person ausserhalb Deutsch- Es ist daher rechtlich unbedenklich ,'dävon auszugehen, dass der Kläger seinen Wohnsitz im Sinne' des §7 BGB noch innerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland hat, wenn er sich auch dort seit Jahren- nicht mehr aufhält. Weder die Militärregierung noch die mit der Durchführung der beiden Gesetze durch Delegation befassten deutschen Stellen (Bank deutscher Länder und Landeszentralbanken) haben bisher abschliessend entschieden, wann eine Person als innerhalb oder ausserhalb Deutschlands befindlich anzusehen ist (vgl Willmanns, ZJB1 1947» 111? Oktober 1949 die Entscheidung in dem Sinne getroffen hat, dass der Kläger zunächst weiterhin als Deviseninländer zu behandeln ist. September 1949 an die Bank gewandt und unter Darlegung des Sachverhalts um Stellungnahme, ob die von dem Eigentümer ausgesprochene Kündigung der Genehmigung nach den Gesetzen 52 und 53 bedürfe, sowie gegebenenfalls um die etwa erforderliche Erteilung der Genehmigung gebeten hat-te. 5. Die Bank deutscher Länder ist aber zu dem mindesten in der britischen Zone die höchste deutsche Stelle, die für die Erteilung einer auf Grund des Art I MilRegG 53 und des Art I 1 (f) MilRegG 52 erforderlichen Genehmigung zuständig 1st. Deshalb hat sie vorbehaltlich einer ander-weiten Ent Schliessung der Militärregierung die Erage zu prüfen, ob eine Genehmigung überhaupt notwendig ist* Zwar enthalten die beiden Gesetze keine dem § 7 des Gesetzes über die Devisenbewirtschaftung vom 7. Gurski, RWP-Blattei a.aO, ist daher, der Meinung, dass mangels einer solchen Vorschrift die von den Landeszentralbanken auf An-r trag erteilten Bescheinigungen, oh eine Person Deviseninländer oder -ausländer ist, keine bindende .Wirkung haben, wenn auch im Verkehr durch sie weitgehende Erleichterungen geschaffen werden.. Auch wenn es an einer dem § 7 DevG 38 entsprechenden Vorschrift fehlt, ergibt sich aus dem Sinn und dem Zweck einer nach den MilRegG 52 und 53 erforderlichen Genehmigung, dass die Entscheidung der zuständigen Stelle, dass ein Rechtsge-schüft nicht unter die Bestimmungen der beiden Gesetze fällt, keiner Nachprüfung durch die Gerichte bedarf.Die gegenteilige Meinung widerspricht auch den berechtigten Bedürfnissen der am Wirtschaftsverkehr Beteiligten, die sich bei ihren Massnahmen an eine solche Entscheidung halten müssen, wenn ihnen nicht ein untragbares Risiko auferlegt werden soll. Macht ein Gesetz im öffentlichen Interesse die Wirksamkeit eines privaten Rechtsgeschäfts von der Genehmigung einer Behörde abhängig, so geschieht dies, damit durch die zuständige Behörde vom Standpunkt der durch das Gesetz geschützten öffentlichen Belange geprüft wird, ob gegen die beabsichtigte Rechtsänderung, die den Gegenstand des Geschäfts bildet, ein Bedenken besteht oder nicht (vgl RGZ Mit der Erteilung oder Versagung der Genehmigung ist aber die Zahl der möglichen Entscheidungen,' die die Behörde auf Grund eines solches Gesetzes- treffen kann, nicht' erschöpft.. Deshalb ist die auf Antrag des Klägers durch die von der Bank deutscher Länder getroffene Entscheidung vom 3. Die von dem Beklagten ausgesprochene Kündigung der,Gründschuld des Klägers war kein im Sinne dieser Gesetze genehmigungspflichtiges Geschäft. 6. ■ Die Revision ist aber vleiter der Ansicht, dass die Kündigung der Grundscbuld durch den für den Beklagten hestellten Abwesenbeitspfleger unwirksam sei, weil' dieser hierzu der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurft hätte. Als solqbe bedarf sie der Genehmigung durch den .Gegenvormund , oder das Vormundscbaftagericbt dann, wenn sie durch den Gläubiger oder Inhaber des Rechts ausgesprochen wird., nicht aber, wenn der Schuldner oder der Eigentümer des mit einer .Hypothek oder Grundschuld belasteten Grundstücks kündigt (§§■1812, 1821 Abs 1 Ziff 1, Abs 2, 1915 BGB). Eie Revision will daraus herleiten, dass durch die.Kündigung gleichzeitig über das Eigentum an dem Grundstück verfügt wird>.und"dass deshalb die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung -nach § 1821 Abs 1 Ziff 1 aaO notwendig sei.,. Es widerspricht, wie schon erwähnt, dem Wesen einer Verfügung nicht, dass sie gleichzeitig zwei Rechte zu dem Gegen; land hat, z.B. verfügt der Inhaber eines Pfandrechts an einer Forderung gleichzeitig über die Forderung und-das Pfandrecht, wenn er die Forderung einzieht. digung der Grundscbuld durch den Eigentümer berührt auch zweifellos das-/Eigentum seihst, denri die nunmehr eingetretene Fälligkeit der Grundschuld gibt dem Inhaber .der Grundschuld das Recht, sich wegen des Betrages der Grundschule. Trotzdem ist die Kündigung keine Verfügung über das mit der Grund schuld belastete Eigentum, die der vormundcchaftsgerichtlicben Genehmigung nach § 1821 Abs 1 Zii'f 1 BGB bedarf.Der Begriff der Verfügung wird im BGB wiederholt im gleichen Sinn giabraucht (z.B. in den §§ 135» 185, 893, 1375, 1395, 1821 u.a.), er wird .aber im Gesetz nicht bestimmt. Auf1 Bd I S 233; RGZ 90,395 ^3997).Auch die Einwirkung auf ein Recht durch eine einseitige Gestaltungs-erklärung im Wege der Anfechtung oder der Kündigung ist nach nunmehr unbestrittener Ansicht eine Verfügung im Sinne des BGB, so Planck aaO. befugten dritten Person vorgenommen wird, etwa derjenigen, gegen die sich das angefochtene oder gekündigte Recht richtet, ändert an dem Charakter als Verfügung nichts. Auch ein Dritter kann über ein fremdes Recht verfügen, wenn ihm durch Gesetz oder Rechtsgeschäft Verfügungsmacht verliehen ist (v, Thur, Allgemeiner Teil des BGB Bd II S. Gegenstand der Kündigung einer das Eigentum, an einem Grundstück belastenden Grund schuld kann aber nur die Grundschuld selbst, nicht aber dos Eigentum sein. In diesem Sinne ist der durch die Kündigung einer Forderung oder'eines Pfandrechts Hier handelt es sich um eine nachträgliche Änderung der Belastung selbst, sie bedarf daher auch der Eintragung.ins Grundbuch (§ 877 BGB) und muss, wenn sie von dem Vormund .oder Pfleger des Eigentümers eingeräumt wird, vormundschafts-gerichtlich nach § 1821 Abs 1 Ziff 1. Die Kündigung seihst bedarf daher nicht der Eintragung ins Grundbuch (§ 877 BGB), sie wirkt auch gegen den späteren Erwerber eines mit der Hypothek oder der Grundschuld belasteten Grundstücks, dem die Kündigung zür Zeit des Erwerbs unbekannt war (RG Warn 1911 Hr 244). So wird auch in RGZ 90, 395 (399) als Beispiel von Verfügungsgeschäften über Rechte an Grundstücken (im Gegensatz zu dem Eigentum) die Kündigung genannt, die an den oder von demjenigen, für den ein liecht an dem Grundstück einge- Der Kläger ist berechtigt, sich nach Massgabe der bei der Bestellung der Grund schuld vereinbarten Bedingungen wegen seines Rechts aus dem Grundstück zu befriedigen (§§1147, 1192 BGB).
Für das Nachschlagewerk! A) Gesetz; BGB § 1345 MilRegG 52.und 53 Art V. Rechtssatz; Ist fraglich, n-h ein Rechtsgeschäft unter ein Gesetz fällt, das wie die MilRegGe 52. und 53 im öffentlichen Interesse be~ stimmte Rechtsgeschäfte der Genehmigung einer Behörde unterwirft (Verbot mit Er-laübnisvorbehalt), und entscheidet die für die Erteilung zuständige Behörde, dass in dem ihr zur Entscheidung unterbreiteten Ball die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Gesetzes nicht vorliegen, dann hat keine an dem Rechtsgeschäft beteiligte Person ein berechtigtes Inter-, esse daran, sich darauf zu berufen, dass das betreffende Geschäft der Genehmigung bedurft hätte. Deshalb erübrigt sich die erneute Prüfung'der Notwendigkeit der Genehmigung durch das Gericht in einem Rechtsstreit über einen Anspruch, der von der Rechtswirksamkeit des Rechtsgeschäftes abhängt. Bei der rechtlichen Würdigung-des Geschäfts kann vielmehr davon ausgegangen werden, dass das in Präge kommende Gesetz nicht anzuwenden ist. B) Gesetz; BGB §§ 1812, 1821. Rechtssatz; Hängt die Fälligkeit einer Hypothek oder einer Grund schuld von der Kündigung durch den Eigentümer ab, 'so ist die Kündigung keine Verfügung über das Grundstück. Der ■ Vormund des Eigentümers bedarf daher zu dieser Kündigung nicht der Genehmigung des Vormunds^aftsgerichts nach § 1821 Abs 1 Ziff 1 BGB.' ' Aktenzeichen:' IV ZR 9/50 Urteil'vsm 15» März 1951 OLG Hamm. Verkündet am 15* März "3.951 gez. Klett, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs. In Namendes Volkes In dem Rechtsstreit des Bauern Gustav Adolf H in Beklagten»'Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, Prosessbevollmächtigter% Recht sanwalt gegen den Kaufmann Otto I'll Istrassel s.Zt. in BHBHVHHI (Schweiz)» Sanatorium Vlmmmmmr’ Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, Prozessbevollmäehtigter: Rechtsanwalt (BHHBHPin wegen Duldung der Zwangsvollstreckung hat deryIV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. März 1951 unter Mitwirkung des Bundesrichters Dr.Lsrsch als Vorsitzendem tuid der Bundösriciiter Ascher, Raske, Dr. Hartz und Johann sen n:/Ov;' u. t J- . für - Recht erkannt 2 - |«v. m Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westfalen) vom 14, Juli 1950 - 5 U 375/49 t- wird auf Kosten des Beklagten surückgewiesen. • Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger ist der Sohn der verstorbenen Eheleute Gustav KflMHHi in Diese lebten.... ini Güterstand der westfälischen Gütergemeinschaft. Zu ihren (Jesamtgut gehörte auch ein Bauernhof, dessen Jetziger Eigentümer der Beklagte..ist. • Nach dem Tode des Ehemannes setate die -Witv/e die Gütergemeinschaft, mit ihren Kindern, dem Kläger und seiner Schwester, fort. Im Jahre 1909'- übertrug - -sie den Hof an ihren Stiefsohn* .den-Vater des -Beklagten. Dieser wurde auch als Eigentümer der sum Hof gehörigen Grundstücke im Grundbuch eingetragen. Da bui der Übertragung der Kläger und seine Schwester nicht mitgewirkt hatten,' kam es zu einem Rechtsstreit zwischen den Beteiligten über , die .wachtswirksamkeit der Übergabe des Hofes. Dieser wurde im August 1924 durch einen Vergleich beigolegt. In diesem Vergleich, an dem die Witwe der Kläger, seine Schwester und der Vater des Beklagten beteiligt waren, wurde der Übergabevertrag von 1909 3 mit gewissen Einsc hränkungen dadurch bestätigt, dass der Kläger und seine Schwester ihm beitraton. In den vergleioh räumte der Übernehmer dem.Kläger das Hecht ein., jederzeit auf dem elterlichen Hof zu wohnen, und verpflicht et e sich., ihn für die Dauer seines Aufenthaltes auf dem Hof in gesunden und kranken Tagen wie ein Mitglied seiner Familie su verpflegen. Dieses Hecht soll- , te jedoch erlöschen, sobald eine.. Grund schuld ,• die für den Kläger im ^riniclouch in Höhe von 20.000 Goldmark nebst 4 Sinsen seit dem: 1. Oktober 1924 eingetragen warf ausbesahlt, sei. ' ' Über die Fälligkeit der Grundschuld wurde vereinbart, dass dem Kläger ein Kündigungsrecht nicht su-steben solle, solange Gustav ^MHD öder dessen Sohn Gustav Adolf HMMI (der'Beklagte) Eigentümer des Hofes seien. Gehe der Hof in. andere Hände aber, dann sollte der Kläger in der Meise kundigen können, dass das Kapital nach halbjähriger Frist in Teilbeträgen von jährlich 4.000 DM fällig werde. Dann heisst es in den Bedingungen über die Grundschuld weiter: 11 Gustav üflHM (der-Väter des Beklagten) kann die Grundschule! mit halbjähriger Frist kündigen..." Diese Grandschuld ist auf den im Klagantrag aufgeführ-t-on Grundstücken im Grundbuch zu dVHHHHHHHBV Band BK Blatt MV, eingetragen. Die Erteilung eines Grund- Schuldbriefs ist'ausgeschlossen. Der Kläger, der polizeilich.in Dsseh gemeldet-ist, befindet sich seit 1944 wegen eines Lungenleidens in 4 einem Sanatorium in (Schweiz) . Im Namen des Beklag- ten, der währenddes Krieges in Gefangenschaft geriet, hat ein für ihn bestellter Abwesenheitspfleger im Mai 1948 schriftlich das Grund schuldkapital zu dem 27. November 1948 gekündigt. Der Kläger'hat Anfang Juni 1948 den Empfang der Kündigung bestätigt. Mit Schreiben vom 8. Juli 1948 (nach der lährungsumstellung) teilte der Abwesenheitspfleger dem Kläger mit, er könne die im November 1948 fällige erste Rate von nunmehr 4.000 DM nicht zahlen und stellte in Aussicht, einen Antrag auf Vertragshilfe zu stellen, falls eine Einigung zwischen den Parteien nicht erfolge. Als es zu einer solchen nicht kam, hat der Kläger Klage erhoben und-beantragt, . den Beklagten zu verurteilen, die Befriedigung des Klägers in Höhe von 20.000 Deutschen Mark . nebst 4$'Zinsen seit dem 27. November 1948, zahlbar in Teilbeträgen von jährlich 4-000 DM, aus der Grundsohuld, mit der die im Grundbuch von Bd . VHP Bl ■■■ einge- tragenen Grundstücke P-lur 1 Nr 28, 183/43, llur 2 Nr 634/92, 786/96, 1177/0.96, 1178/0.96, 1037/84, 1285/82, 1296/82 belastet sind, durch Zwangsvollstreckung .in diese Grundstücke zu dulden. \ Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er bestreitet, dass die Grundschuld fällig sei. Die Kündigung des Abwesenheitspflegers sei unwirksam. Das Ver-, mögen des Klägers babe nach Militärregierangsgesetz IJr 52 der Sperre unterlegen, weil er sieb seit 1944 ständig im / Ausland aufgehalten habe und weil er wegen seiner politischen Betätigung für die NSDAP möglicherweise politisch belastet sei. Wegen der Abwesenheit des Klägers habe die Kündigung auch der vorherigen Genehmigung der Militärregierung nach BtfilRegG- 53 bedurft. Die ohne diese abgegebene Kündigungserklärung: sei nichtig, sie könne durch eine nachträgliche Genehmigung schon deswegen nicht geteilt werden, weil der Pfleger die Kündigung vor der Erteilung der Genehmigung -widerrufen habe. Der Kläger ist diesen Einwendungen des Beklagten mit dem Vorbringen entgegengetreten, dass eine Sperre nach MilPegG- 53 nicht vorliege, hass aber, wenn eine solche nach MilRegG 52 bestehe, die Kündigung der Genehmigung nicht bedurft hätte. Die Kündigung sei auch keine Ver- . fügung im Sinne dieser Gesetze. Da er die Kündigung bestätigt babe, sei ein Kündigungsvertrag zustande gekommen, den der Beklagte nicht einseitig widerrufen könne. Der Beklagte habe auch in einer in einem Schriftsatz ent- -haltenen Erklärung den Klaganspruch anerkannt- und damit einen selbständigen Klaggrund nach § 781 BGB■geschaffen. Das Landgericht in Dortmund hat die Klage abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt und um Verurteilung des Beklagten nach dem. Antrag der Klage ge- loeten. Sr hat nunmehr noch ein Schreiben der Bank deutscher Lander .vom 3. Oktober 1949 vorgelegt, in den diese dem Vertreter des Klägers auf ein (gleichfalls in Abschrift überreichtes) Schreiben vom 23. September 1949 folgendes mitteilt": "Da nach ihren Angaben damit zu rechnen ist, dass Ihr Mandant in den nächsten Monaten aus der Schweiz zurückkehrt, haben wir keine Bedenken, ihn zunächst weiterhin als Deviseninländer mit vorübergehendem Aufenthalt ausserhalb des Währungsgebietes zu behandeln. Die Kündigung und Rückzahlung der Grundschuld ist daher eine Rechtshandlung unter Devi-seninländern, die einer Genehmigung nicht bedarf. Ihre weiteren Prägen dürften damit hinfällig.geworden sein.” Ausserdem hat der Kläger eine Verfügung der Ibank von Kordrhein-Westfalen Hauptstelle vom 4. Februar 1950 überreicht, in dem. die von dem Abwe-senheitspfleger des Beklagten ausgesprochene Kündigung und die Vorabzahlung der Grundschuld an den Kläger ”vor-sorglich" genehmigt wird. Das Oberlandesgericht hat unter Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung durch Teilurteil bezüglich des Grandschuldkapitals und der Kosten im Sinne der Klage erkannt. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Revision mit dem Antrag' eingelegt, das Berufüngsurteil aufzuheben und nach den Anträgen des Beklagten in der Berufungsinstanz zu erkennen. Der Kläger hat um Zurückweisung der Revision gebeten. 7 ■ Ent sch ei dungsgründe.. 1. Da ■ in dem Vertrag über die Bestellung der Grund- • schuld ein Klhxligungsreeht ausdrücklich nur dem Vater des Beklagten, nicht aber dem Beklagten selbst als dem vorgesehenen Nachfolger im Eigentum eingeräumt ist, hat sich das Berufungsgericht zunächst der frage zugewandt, ol* durch diese Bestimmung das■dem Eigentümer nach § 1193 BGB z us t eh ende Kündigungsrecht ausgeschlossen ist.. Es kommt zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung, des Zwecks dieses Ründigungsreebts nicht anzunehmen sei., dass der Vater des Beklagten die Möglichkeit der Kündigung für .seinen Sohn habe äusschliessen wollen, und bejaht■deshalb die Befugnis des Beklagten zur Kündigung. Biese Auslegung des Vertrages, die auch von der Revision nicht beanstandet wird, lässt die Verletzung einer Rechtsnorm nicht erkennen. • 2. Es kommt-'deshalb bei der Entscheidung über die Klage darauf an, ob die von dem Pfleger des Beklagten ausgesprochene Kündigung wirksam geworden ist. Hier ist zunächst die Frage von Wichtigkeit, oh das Vermögen des Klägers nach MilRegG 5? gesperrt ist und ausserdem • den Beschränkungen des MilRegG 53 unterliegt, und ob, wenn dies zu bejahen ist, die zunächst ohne Genehmigung ausgesprochene Kündigung nachträglich, sei es rückwirkend zu dem Zeitpunkt der ausgesprochenen Kündigung des Beklagten, dom 27. ''November. 1948, oder gegebenenfalls zu einem späteren .Zeitpunkt wirksam geworden ist. Bas Berufungsgericht hat die Anwendbarkeit dieser Gesetze-schon deshalb verneint, weil die Kündigung der Grundschuld keine Verfügung über sie sei, sie bedürfe daher nach den Bestimmungen dieser Gesetze nicht der Genehmigung der Militärregierung oder der von ihr ermächtigten deutschen Stellen. Biese Ansicht ist rechtlich sicher nicht haltbar, soweit sie dahin geht, di® Kündigung sei keine Verfügung über die Grundschuld im Sinne des bürgerlichen Rechts. Bie Kündigung, durch die die' Fälligkeit einer Forderung oder eines auf eine Geld-leistung 'gerichteten Grundstückspfandrechts herbeigeführt wird-, ist nach deutschem, bürgerlichem Recht eine Verfügung über dieses Recht (RGRK Anm 2 zu § 1812; Staudinger BGB 9. Auf 1,: Anm 1 b zu § 1812; v.Thur Allg Teil des BGB Bd II S 243 Fussnote 44). Bas gilt auch dann, wenn sie durch den Schuldner öder Grundstückseigentümer auf Grund eines vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsrechts ausgesprochen wird. In diesem Fall übt der Schuldner oder Eigentümer gleichzeitig ein Gestaltungsrecht aus, auf dem die Kündigung beruht. Bies "scbliesst aber nicht aus, dass die Kündigung auch eine Verfügung über das gekündigte Recht enthält (v.Thur aaO S 244). Bamit ist allerdings noch nicht die Frage entschieden, ob dieses Rechtsgeschäft, das immittelbar den Inhalt des davon betroffenen Rechts berührt, zu den Geschäften gehört, die nach MilRegG 52 und 53 nicht ohne besondere Genehmigung vorgenommen werden dürfen. Bies kann jedoch dahingestellt bleiben, da die Gesetze 52 und 53 aus anderen Gründen hier nicht anwendbar sind. 3. Ber Beklagte hat behauptet, der Kläger habe möglich 9 weise als ehemaliges Mitglied der NSDAP der Vermögenssperre nach Art 11g MilRegG 52.unterlegen. Der Kläger hat zugegeben, Mitglied der NSDAP gewesen zu sein, 'jedoch, bestritten, zu den Personen zu gehören, deren Vermögen wegen ihrer politischen Betätigung im Dritten Reich gesperrt ist. Bestimmte Tatsachen, die ergeben, dass.die Voraussetzungen für eine Vermögenssperre aus diesem Gründ 'vorliegen, hat der Beklagte nicht vorgebfacht. Der Kläger--hat eine Bescheinigung des Entnazifizierungsunteraus- • Schusses 124b in Essen vom 24. August 1949 vorgelegt, nach der der Kläger zwar Mitglied der Partei war, aber nicht in irgendeiner Weise hervorgetreten ist. Es handelt sich bei der Behauptung des Beklagten um nicht mehr als eine nicht näher begründete Vermutung. Deswegen ist die Behauptung, so wie sie aufgestellt.ist, ohne Bedeutung, für die'Entscheidung des Rechtsstreits. 4. Nach dem von den Parteien vorgetragenen. Sachver- halt muss daher nur geprüft werden, ob eine Kündigung der Grundschuld des Klägers der Genehmigung bedurfte, weil die Grundschuid Bestandteil eines Vermögens ist, dessen Eigentümer ausserhalb des Kontrollgebietes des obersten Befehlshabers sich befindet (Art I 1 f MilRegG 52), oder weil die Kündigung ein Geschäft darstellt, das vorbehaltlich einer von der Militärregierung erteilten Genehmigung oder einer von ihr erlassenen Anweisung verboten war, und das sich auf ein Vermögen bezog, das sich innerhalb Deutschlands befand, aber unmittelbar oder mittelbar im Eigentum oder unter der Kontrolle einer Person ausserhalb Deutsch- .. *■ % I - ■ • • t lands stand (Art I 2 b MilRegG 53 in der zur Zeit der Kündigung geltenden Fassung. Each .beiden Gesetzen bat ein Verstoss gegen die Vorschriften dieser Gesetze die Mchtigkeit’der ■ vorgenommenen Geschäfte zur Folge (Art V MilRegG 52; Art V MilRegG 33). Nach den Feststellungen des Berufungsur't'eils befindet 3ich der Kläger .seit 1944 ununterbrochen in der Schweiz zu Kurzwecken, .ist aber noch in Essen polizeilich gemeldet, wo er bis zu seiner Abreise in die Schweiz gewohnt hatte. Es ist daher rechtlich unbedenklich ,'dävon auszugehen, dass der Kläger seinen Wohnsitz im Sinne' des §7 BGB noch innerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland hat, wenn er sich auch dort seit Jahren- nicht mehr aufhält. Es kann nur fraglich sein, ob er "seinen' .gewöhnlichen Aufenthalt auch noch innerhalb Deut ich länd-s. hat. Weder MilRegG 52 noch MilRegG 53 sagen ausdrücklich^ was unter einer Person ausserhalb und innerhalb Deutschlands zu verstehen ist. Beide Gesetze bedürfen daher insoweit der Auslegung.- Weder die Militärregierung noch die mit der Durchführung der beiden Gesetze durch Delegation befassten deutschen Stellen (Bank deutscher Länder und Landeszentralbanken) haben bisher abschliessend entschieden, wann eine Person als innerhalb oder ausserhalb Deutschlands befindlich anzusehen ist (vgl Willmanns, ZJB1 1947» 111? Palandt, BGB, 7. Aufl Anm 2 f zu MilRegG 52 Art I; Gurski in RWP-Blattei Gruppe 7 Wi-R unter Titel • (D) Devisenverkehr - Deviseninländer - Devisenausländer). Die Schwierigkeit der Auslegung der Gesetze ist auch aus den widersprechenden Mitteilungen zu ersehen, die die 11 Stadtsparkasse EflBH, der Er ei sbeaufträgte für das gesperrte Vermögen and die Bank deutscher Länder erteilt bähen, wie-in dem•angefochtenen Urteil dargelegt wird. -Im vorliegenden Fall erübrigt sich jedoch die Prüfung dieser Frage, weil die Bank debate eher Länder als die durch Delegation von Seiten der zuständigen Militärregierung berufene Behörde in ihrem Schreiben vom 3. Oktober 1949 die Entscheidung in dem Sinne getroffen hat, dass der Kläger zunächst weiterhin als Deviseninländer zu behandeln ist. Diese Entscheidung war ergangen, nachdem sich der Vertreter des Klägers, Rechtsanwalt St ■■■■■HP in DPBPHP, mit einem Schreiben vom 23. September 1949 an die Bank gewandt und unter Darlegung des Sachverhalts um Stellungnahme, ob die von dem Eigentümer ausgesprochene Kündigung der Genehmigung nach den Gesetzen 52 und 53 bedürfe, sowie gegebenenfalls um die etwa erforderliche Erteilung der Genehmigung gebeten hat-te. Die Zuständigkeit der Bank für die Erteilung^der Genehmigung im vorliegenden Pall beruht auf Folgendem. Fach § 15 c der Verordnung Fr 129 der Britischen Militärregierung (Errichtung der Bank deutscher Länder) in der vom 1. November 1948 ab geltenden Fassung (VOBlBrZ 1948, 77» 1949,47) regelt die Bank deutscher Länder die Durchführung von Devisengeschäften, einschliesslich, wenn genehmigt, solcher Devisengeschäfte, die gemäss' Art I des Mi-lRegG 53 oder Art II des MilRegG 52 hinsichtlich der unber Art I Abs 1 (f) letzteren Gesetzes fallenden Eigentümer verboten sind . Durch die Allgemeine Genehmigung Mr 8 zu dem Gesetz 53, zugleich Allgemeine Genehmigung Mr 14 zu dem Gesetz 52 (Amtsblatt der BrMilReg Mr 24,822) werden alle von den Verboten des Art II des'Gesetzes 53 oder des Art II in Verbindungmit Art I Abs 1 (f) des '■ Gesetzes $2 der Militärregierung betroffenen Massnahmen, die von.der Bank deutscher Länder selbst durchgeführt oder auf ihre Anweisung oder nach den von ihr gegebenen allgemeinen oder den,Einzelfall regelnden Anordnungen vorgenommen werderi, genehmigt, vorausgesetzt, dass die Bank deutscher Länder sv*f Grund der V'O 129 der Militärregierung zu ihrer Vornahme oder Regelung bereits ermächtigt ist oder anderweitig ermächtigt wird. Demgemäss werden in der britischen Zone Einzelgenehmigungen im Rahmen der erwähnten Bestimmungen der Militärregierungsgesetze 52 und 53 von der Bank deutscher Länder und den Landeszentralbanken erteilt. Alle diese Entscheidungen ergehen kraft Delegation der nach MilRegG 53 (52) der Militärregierung zustehenden Befugnisse (vgl Gurski NJW 1949, 535 /5377). 5. Die Bank deutscher Länder ist aber zu dem mindesten in der britischen Zone die höchste deutsche Stelle, die für die Erteilung einer auf Grund des Art I MilRegG 53 und des Art I 1 (f) MilRegG 52 erforderlichen Genehmigung zuständig 1st. Deshalb hat sie vorbehaltlich einer ander-weiten Ent Schliessung der Militärregierung die Erage zu prüfen, ob eine Genehmigung überhaupt notwendig ist* Zwar enthalten die beiden Gesetze keine dem § 7 des Gesetzes über die Devisenbewirtschaftung vom 7. Dezember 1938 13 (RGBl 1,1733) entsprechende Bestimmung, wonach die Devisenstellen mit bindender Wirkung feststellen konnten, ob eine Person oder ein Gegenstand den devisenrechtlichen Begriffsbestimmungen entspricht, insbesondere ob eine Person Inländer oder‘Ausländer (im Sinne des Devisengesetzes) ist. Gurski, RWP-Blattei a.aO, ist daher, der Meinung, dass mangels einer solchen Vorschrift die von den Landeszentralbanken auf An-r trag erteilten Bescheinigungen, oh eine Person Deviseninländer oder -ausländer ist, keine bindende .Wirkung haben, wenn auch im Verkehr durch sie weitgehende Erleichterungen geschaffen werden.. Hierin kann ihm nicht gefolgt werden. Auch wenn es an einer dem § 7 DevG 38 entsprechenden Vorschrift fehlt, ergibt sich aus dem Sinn und dem Zweck einer nach den MilRegG 52 und 53 erforderlichen Genehmigung, dass die Entscheidung der zuständigen Stelle, dass ein Rechtsge-schüft nicht unter die Bestimmungen der beiden Gesetze fällt, keiner Nachprüfung durch die Gerichte bedarf. Die gegenteilige Meinung widerspricht auch den berechtigten Bedürfnissen der am Wirtschaftsverkehr Beteiligten, die sich bei ihren Massnahmen an eine solche Entscheidung halten müssen, wenn ihnen nicht ein untragbares Risiko auferlegt werden soll. Macht ein Gesetz im öffentlichen Interesse die Wirksamkeit eines privaten Rechtsgeschäfts von der Genehmigung einer Behörde abhängig, so geschieht dies, damit durch die zuständige Behörde vom Standpunkt der durch das Gesetz geschützten öffentlichen Belange geprüft wird, ob gegen die beabsichtigte Rechtsänderung, die den Gegenstand des Geschäfts bildet, ein Bedenken besteht oder nicht (vgl RGZ 14 123, 331; lange 1TJW 1949,201). Wird die Genehmigung versagt, dann ist das Geschäft von Anfang an nichtig. 'Wird* sie erteilt, dann'wird damit fes'tgestellt,. dass der Staat an der Regelung der privaten Rechtsbeziehungen, wie sie die Parteien 'vorgenommen haben, kein Interesse hat und' dass dagegen keine ''Bedenken aus Gründen des Gemeinwohls'bestehen. Mit der Erteilung oder Versagung der Genehmigung ist aber die Zahl der möglichen Entscheidungen,' die die Behörde auf Grund eines solches Gesetzes- treffen kann, nicht' erschöpft.. Da im ■Rechtsstaat'' jede Verwaltungsbehörde an das Gesetz, das :;:Ihr:er‘Zuständigkeit' und ihre Aufgaben regelt, gebunden ist, hat sie', 'bevor sie über die Erteilung oder Versagung -einer Genehmigung eine'Entsobliessung fasst, zu untersuchen, ob überhaupt•ein lall gegeben ist, der ein Eingreifen durch 'sie erfordert. Kommt sie bei der Prüfung zu dem Ergebnis, dass die -gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind, 'dann hat sie sich einer Entscheidung zu enthalten und die Beteiligten in diesem Sinne zu bescheiden. Hat aber die Behörde entschieden, dass ein Tätigwerden mangels der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zulässig 1st, dann bat keine der an dem Rechtsgeschäft beteiligten Privatpersonen ein schutzwürdiges Interesse daran geltend zu demachen, das Rechtsgeschäft sei unwirksam, weil die Genehmigung nicht erteilt sei. Penn der in einem derartigen Gesetz enthaltene Erlaübnisvorbehalt dient nur der Wahrung der öffentlichen und nicht der irgendwelcher privater Beiarge voi) am Geschäf-t bet©f listen Personen. Das betreffende Privatreebtsgescv,äft ist, soweit es sich um die gegenseitiger.' Rechte und Pflichten der Beteiligten handelt, gültig» Die Militärregierungsgesetze .52 und 53 verbieten die - dort bezeichneten Rechtsgeschäfte nicht zu dem Schutz irgendwelcher privater Interessen, sondern zur Wahrnehmung des allgemeinen Interesses an der Sicherstellung von Vermögen bestimmter Personen (Gesetz Kr 52) oder an einer geordneten Devisenbewirtschaftung (Gesetz Hr 53). Deshalb ist die auf Antrag des Klägers durch die von der Bank deutscher Länder getroffene Entscheidung vom 3. Oktober 1943, dass der Kläger als Deviseninlander he-' •handelt werde und sein Vermögen von den Gesetzen 52 und 53 nicht betroffen werde, im vorliegenden Rechtsstreit zu beachten. Die von dem Beklagten ausgesprochene Kündigung der,Gründschuld des Klägers war kein im Sinne dieser Gesetze genehmigungspflichtiges Geschäft. Daher braucht auf die auf die Verletzung der MilRegG 52 und 53 bezüglichen Rügen der Revision nicht eingegangen zu werden, insbesondere kann dahingestellt bleiben, ob die Kündigung durch die nachträgliche Genehmigung der Lg^BBIBHHPhank von Kordrhein-Vvestfalen vom . Februar 1950. wirksam geworden ist. 6. ■ Die Revision ist aber vleiter der Ansicht, dass die Kündigung der Grundscbuld durch den für den Beklagten hestellten Abwesenbeitspfleger unwirksam sei, weil' dieser hierzu der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurft hätte. Auch diese Rüge kann der Revision nicht zu dem Erfolg verhelfen. 16 Es ist often (unter Ziffer 2) bereits dargelegt, .dass die Kündigung-' einer Forderung und eines Grundstückpf and -rechts eine Verfügung über dieses Recht ist. Als solqbe bedarf sie der Genehmigung durch den .Gegenvormund , oder das Vormundscbaftagericbt dann, wenn sie durch den Gläubiger oder Inhaber des Rechts ausgesprochen wird., nicht aber, wenn der Schuldner oder der Eigentümer des mit einer .Hypothek oder Grundschuld belasteten Grundstücks kündigt (§§■1812, 1821 Abs 1 Ziff 1, Abs 2, 1915 BGB). Eie Künäi-■gung des Grundstückseigentümers.ist aber gleichzeitig Ausübung des-Rechts des Eigentümers zur Kündigung. Eie Revision will daraus herleiten, dass durch die.Kündigung gleichzeitig über das Eigentum an dem Grundstück verfügt wird>.und"dass deshalb die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung -nach § 1821 Abs 1 Ziff 1 aaO notwendig sei.,. Es widerspricht, wie schon erwähnt, dem Wesen einer Verfügung nicht, dass sie gleichzeitig zwei Rechte zu dem Gegen; land hat, z.B. verfügt der Inhaber eines Pfandrechts an einer Forderung gleichzeitig über die Forderung und-das Pfandrecht, wenn er die Forderung einzieht. Eie Kün- . digung der Grundscbuld durch den Eigentümer berührt auch zweifellos das-/Eigentum seihst, denri die nunmehr eingetretene Fälligkeit der Grundschuld gibt dem Inhaber .der Grundschuld das Recht, sich wegen des Betrages der Grundschule. aus dem Grundstück zu befriedigen, während der Eigentümer nunmehr an den Grundschuldgläubiger zu leisten berechtigt ist (1>§. 114-2, 1147, 1192 BGB). Eie Kündigung wirkt gleichzeitig für und gegen den Gläubiger und den V ■ 17 Eigentümer. Trotzdem ist die Kündigung keine Verfügung über das mit der Grund schuld belastete Eigentum, die der vormundcchaftsgerichtlicben Genehmigung nach § 1821 Abs 1 Zii'f 1 BGB bedarf. Der Begriff der Verfügung wird im BGB wiederholt im gleichen Sinn giabraucht (z.B. in den §§ 135» 185, 893, 1375, 1395, 1821 u.a.), er wird .aber im Gesetz nicht bestimmt. Dach der in 'der Rechtsprechung und auch im Schrifttum jetzt wohl einhelligen Meinung ist darunter ein Rechtsgeschäft zu verstehen, durch das der Verfügende auf ein Recht unmittelbar einwirkt, es also entweder auf einen Dritten überträgt, oder mit einem Recht belastet oder das Recht aufhebt oder es sonstwie in seinem Inhalt ändert (RGRK zu dem BGB, Vorbem. vor § 104 Anm 7; Planck, BGB 4. Auf1 Bd I S 233; RGZ 90,395 ^3997).Auch die Einwirkung auf ein Recht durch eine einseitige Gestaltungs-erklärung im Wege der Anfechtung oder der Kündigung ist nach nunmehr unbestrittener Ansicht eine Verfügung im Sinne des BGB, so Planck aaO. Ob die Anfechtung oder Kündigung eines Rechts von dem Inhaber des Rechts oder einer-dazu . befugten dritten Person vorgenommen wird, etwa derjenigen, gegen die sich das angefochtene oder gekündigte Recht richtet, ändert an dem Charakter als Verfügung nichts. Auch ein Dritter kann über ein fremdes Recht verfügen, wenn ihm durch Gesetz oder Rechtsgeschäft Verfügungsmacht verliehen ist (v, Thur, Allgemeiner Teil des BGB Bd II S. 243). . Der Begriff der Verfügung wird im BGB vielfach zusammen mit dem. im Gesetz auch nicht definierten Begriff des Gegenstandes -"Verfügung über einen Gegenstand" - gebraucht (RGM § 90 Aura 3). In diesem Zusammenhang bedeutet der Gegenstand eine Sache oder ein Vermögensrecht. Wenn § 1821 Abs 1 Ziff 1 die Vormundsohaftsgerichtliche Genehmigung zu Verfügungen des Vormundes über Grundstücke oder Rechte an solchen verlangt, so meint eä damit nur Verfügungen, deren Gegenstand das Eigentum ©der das sonstige Recht am. Grundstück ist. Gegenstand der Kündigung einer das Eigentum, an einem Grundstück belastenden Grund schuld kann aber nur die Grundschuld selbst, nicht aber dos Eigentum sein. .Die .Kündigung gehört als Verfügung zu. der umfassenderen Gruppe der Rechtsgeschäfte, also zu denjenigen, rechtlich bedeutsamen Handlungen, die 'einen rechtlichen Erfolg deswegen hervorbringen,.weil der Wille des Erklärenden 'aüf- diesen Erfolg gericht-ct ist (RC-RIC Vor hem vor | 104 Anm. 1). In diesem Sinne ist der durch die Kündigung einer Forderung oder'eines Pfandrechts £ bewirkte Erfolg die Fälligkeit dieses Rechts. Das fällig gewordene Recht hat nunmehr-' eine dem Inhalt der Kündigung entsprechende Veränderung erfahren. Soweit die Kündigung auch dos Eigentum berührt, indem das Grundstück nunmehr dem Zugriff des Grundschuldgläubigers im Zwangsversteigerungsverfahr on- ausgesetzt ist, ist dies nur eine mittelbare Wirkung. Sie ergibt sich kraft Gesetzes aus dem durch den Parteiwillen hergestellten Rechtsverhältnis (v.l'hur aaO ■F S 103) $ sie gehört nicht zun Inhal t der Verfügung a'el'bst. Dur ein das 'Eintreten der Fälligkeit der G-rund schuld erfährt das Grundeigentum auch keine zusätzliche Minderung, die nicht schon vom Augenblick der Bestellung der Grund-schuld an. der Möglichkeit nach vorhanden war. Anders liegt es allerdings, wenn die ursprünglich vereinbarten Abreden über die Fälligkeit eines Grundpfandrechts nachträglich geändert werden. Hier handelt es sich um eine nachträgliche Änderung der Belastung selbst, sie bedarf daher auch der Eintragung.ins Grundbuch (§ 877 BGB) und muss, wenn sie von dem Vormund .oder Pfleger des Eigentümers eingeräumt wird, vormundschafts-gerichtlich nach § 1821 Abs 1 Ziff 1. genehmigt werden. Deshalb ist diese Genehmigung auch zu erwirken, wenn ein ursprünglich vorgesehenes Kündigungerecht des Eigentümers nachträglich ausgeschlossen wird (KG in KGJ 29 A 20; a.A. Staudinger BGB 9. Aufl §§ 1821, 1822 Anm 2 a). Handelt es sich aber um die Ausübung eines schon bestehenden Kündigungsrechts durch den Eigentümer, dann. steh t die Kündigung der Erfüllung einer Bedingung gleich, die eingetragen oder unmittelbar durch das Gesetz bestimmt ist (Mot 3,' 684). Die Kündigung seihst bedarf daher nicht der Eintragung ins Grundbuch (§ 877 BGB), sie wirkt auch gegen den späteren Erwerber eines mit der Hypothek oder der Grundschuld belasteten Grundstücks, dem die Kündigung zür Zeit des Erwerbs unbekannt war (RG Warn 1911 Hr 244). So wird auch in RGZ 90, 395 (399) als Beispiel von Verfügungsgeschäften über Rechte an Grundstücken (im Gegensatz zu dem Eigentum) die Kündigung genannt, die an den oder von demjenigen, für den ein liecht an dem Grundstück einge- tragen ist, oder an den oder von dem, der als Eigentümer eingetragen ist, erfolgt. Wollte man in der Kündigung einer Hypothek oder einer Grund schuld eine Verfügung über das Grundstück selbst sehen, so würde dies zu folgendem Ergebnis führen: Wird eine Darlehens- oder sonstige Forderung, die nicht dinglich ge- ■ sichert ist,, durch den Schuldner gekündigt (§ 609 BGB), so bedarf diese Erklärung, wenn sie durch den Vormund des Schuldners ausgesprochen wird, nicht der Zustimmung des Geg'envormundes oder des Vormundschaftsgerichts. Das ergibt sich zweifellos aus §§ 1812 Abs 1, 1821 Abs 2 BGB. Ist die von dem Schuldner gekündigte Forderung aber dinglich an einem ihm. gehörenden Grundstück gesichert, so wäre der Gläubiger berechtigt, sich wegen der persönlichen Forderung aus dem. gesamten Vermögen des minderjährigen Schuldners zu befriedigen, auch aus dem belasteten Grundstück seihst, während er wegen der mangelnden vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung das Grundpfandrecht nicht geltend machen könnte. Zu einer so verschiedenen Behandlung der Kündigung der persönlichen Forderung und des zu seiner Sicherung bestellten Hechts besteht kein hinreichender Grund. Aus diesen Gründen ist die dem Kläger zustehende Grund schuld wirksam gekündigt worden. Die Kündigung konnte auch nicht widerrufen werden (RG in JW 1911, 39 Kr 21). Der Kläger ist berechtigt, sich nach Massgabe der bei der Bestellung der Grund schuld vereinbarten Bedingungen wegen seines Rechts aus dem Grundstück zu befriedigen (§§1147, 1192 BGB). Über die Umstellung der Grundschuld im Verhält- 21 nis ljl1besteht unter den Parteien kein Streit. Es war daher, wie geschehen, mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Krstenfrlge .zu erkennen. gez. Dr. Dersch gez. Ascher gez. Johannsen. gez. Raske gez. Dr. Hartz