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BGH · IV ZR 9/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 9/08

Der Grundsatz der engen Auslegung von Risikoausschlussklauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen gilt auch, wenn es um die Frage geht, ob eine Bestimmung überhaupt einen Risikoausschluss enthält oder einen im Bedingungswerk an anderer Stelle enthaltenen oder einen gesetzlichen Risikoausschluss (wie § 61 VVG a.F.) zu dem Nachteil des Versicherungsnehmers erweitert. Eine Klausel, nach der der Versicherungsnehmer bei allen Handlungen die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns seines Geschäftszweiges wahrzunehmen hat, ist als solche nicht als Erweiterung der Leistungsfreiheit nach § 61 VVG a.F. schon bei leicht fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles zu verstehen (Aufgabe von BGH, Urteil vom 24. 2 Die Beklagte beruft sich auf Leistungsfreiheit wegen grob fahrlässiger, jedenfalls aber leicht fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles nach §61 VVG a.F. i.V. "Allgemeine Pflichten Der Versicherungsnehmer hat bei allen Handlungen die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns des Edelstein-, Schmuck- und Uhrengewerbes wahrzunehmen." Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Beklagte zur Zahlung von 84.835,20 € verurteilt. mit Nr. 7.1 AVB verneint, weil dem Geschäftsführer der Klägerin keine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könne und Nr. 7.1 AVB nicht so auszulegen sei, dass Leistungsfreiheit schon bei Herbeiführung des Versicherungsfalles durch einfache Fahrlässigkeit eintrete. 10 Das Berufungsgericht hat die Revision ersichtlich nur beschränkt auf die Leistungsfreiheit nach § 61 VVG a.F. zugelassen. Eine Beschränkung der Revision auf den Anspruchsgrund ist zulässig (BGH, Urteil vom 13. Juli 2004 - VI ZR 273/03 - NJW 2004, 3176 unter II 1 m.w.N.; ebenso nur auf die Höhe des Anspruchs, BGH, Urteil vom 17. Die Beschränkung auf die Leistungsfreiheit nach § 61 VVG a.F. ist auch unabhängig von den anderen, vom Die Beschränkung der Revision auf eine von mehreren selbständigen Einwendungen gegen einen Anspruch ist ebenfalls zulässig (BGHZ 53, 152, 154 f.), allerdings nicht lediglich auf die Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen eine dem Versicherungsnehmer nachteilige Abänderung von § 61 VVG a.F. wirksam ist. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Beklagte nicht nach § 61 VVG a.F. von der Verpflichtung zur Leistung frei ist. Der Senat folgt aber der Auslegung des Berufungsgerichts, dass Nr. 7.1 AVB diesen Risikoausschluss nicht auf die Herbeiführung des Versicherungsfalles durch einfache Fahrlässigkeit i.S. eines Verstoßes gegen die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns erweitert. Mai 2000 -IV ZR 113/99- VersR 2000, 1090 unter 2 und ständig) und inzwischen allgemein anerkannter Auffassung sind Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Entgegen der Ansicht der Revision kann die für individualvertragliche Vereinbarungen geltende Auslegungsregel, nach der allgemeinen Lebenserfahrung sei anzunehmen, eine vertragliche Bestimmung solle nach dem Willen der Parteien einen bestimmten rechtserheblichen Inhalt haben (BGH, Urteil vom 18. Mai 1998 - II ZR 19/97 - NJW 1998, 2966 unter B I 2 vor a), bei Allgemeinen Versicherungsbedingungen jedenfalls dann nicht angewendet werden, wenn der vom Versicherer mit einer Klausel verfolgte Zweck für den Versicherungsnehmer nicht hinreichend erkennbar zu dem Ausdruck gebracht ist. Deshalb sind Risikoausschlussklauseln nach ständiger Rechtsprechung des Senats eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (Senatsurteil vom 17. Mithin setzt eine von § 61 VVG a.F. zu dem Nachteil des Versicherungsnehmers abweichende und damit konstitutive Vereinbarung über Leistungsfreiheit bereits bei leicht fahrlässiger Flerbeiführung des Versicherungsfalles voraus, dass er auf diese Rechtsfolge deutlich hingewiesen wird. Die dort beurteilten Versicherungsbedingungen enthielten zwar eine erkennbare Verknüpfung zwischen Verletzung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und der Leistungsfreiheit, allerdings in § 9 AVB nach den für gefahrmindernde Obliegenheiten geltenden, auf die Beweislast des Versicherungsnehmers für fehlendes Verschulden abstellenden Grundsätzen. Irgendein Bezug zur Leistungsfreiheit nach § 61 VVG a.F. und eine durch die Klausel zu seinem Nachteil bezweckte Her- Nr. 7.8 AVB weist auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung nach Maßgabe der §§ 6 und 62 VVG a.F. hin. Weder diese Klauseln noch das Merkblatt für Reiselagerbegleiter enthalten einen Anhaltspunkt dafür, dass bei Verletzung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nach Nr. 7.1 AVB der Verlust des Versicherungsschutzes nach § 61 VVG a.F. in Betracht kommt. Auch die speziellen Klauseln zur Reiselagerversicherung weisen unter Nr. 4.3 AVB mit der Überschrift "Nicht versicherte Gefahren und Schäden" und unter Nr. 4.5 zu "Aufbewahrungsvorschriften" als "Voraussetzung für den Versicherungsschutz" darauf nicht hin. "Allgemeine Pflichten" nur allgemein auf diese hinweisen soll, nicht aber darauf, dass deren Nichtbeachtung konkrete Folgen für den Versicherungsschutz hat.

Zitierte Normen: § 61 VVG § 61 WG § 305c BGB § 61 VVG § 61 WG § 61 VVG § 9 Allgemeine Versicherungsbedingungen § 61 VVG § 307 BGB § 61 VVG
LeistungsfreiheitVersicherungsschutzKlauselVVGAuslegungAVBRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 9/08
URTEIL
Verkündet am:
17. Dezember 2008 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BGHR:	ja
VVG §61 a.F.
1.	Der Grundsatz der engen Auslegung von Risikoausschlussklauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen gilt auch, wenn es um die Frage geht, ob eine Bestimmung überhaupt einen Risikoausschluss enthält oder einen im Bedingungswerk an anderer Stelle enthaltenen oder einen gesetzlichen Risikoausschluss (wie § 61 VVG a.F.) zu dem Nachteil des Versicherungsnehmers erweitert.
2.	Eine Klausel, nach der der Versicherungsnehmer bei allen Handlungen die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns seines Geschäftszweiges wahrzunehmen hat, ist als solche nicht als Erweiterung der Leistungsfreiheit nach § 61 VVG a.F. schon bei leicht fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles zu verstehen (Aufgabe von BGH, Urteil vom 24. November 1971 - IV ZR 135/69 -VersR 1972, 85).
BGH, Urteil vom 17. Dezember 2008 - IV ZR 9/08 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert, Dr. Schlichting, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch und Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 2008
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. November 2007 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 29. November 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
1	Die Klägerin, eine Schmuckherstellerin, nimmt die Beklagte aus einem Vertrag über eine Transport-, Reiseund Warenlagerversicherung auf Zahlung von 113.464 € in Anspruch. Sie behauptet, ihrem Geschäftsführer sei am 7. Dezember 2005 während einer Verkaufsreise auf der niederländischen Antilleninsel Sankt Maarten in den Geschäftsräumen des Autovermieters bei der Rückgabe des Fahrzeugs eine Tasche mit 156 Schmuckstücken gestohlen worden.
2	Die Beklagte beruft sich auf Leistungsfreiheit wegen grob fahrlässiger, jedenfalls aber leicht fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles nach §61 VVG a.F. i.V. mit Nr. 7.1 der Allgemeinen Versi-
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cherungsbedingungen (AVB). Nr. 7 AVB enthält "Allgemeine vertragliche Bestimmungen". Nr. 7.1. AVB lautet:
"Allgemeine Pflichten
 Der Versicherungsnehmer hat bei allen Handlungen die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns des Edelstein-, Schmuck- und Uhrengewerbes wahrzunehmen."
3	Außerdem	macht	die	Beklagte	Leistungsfreiheit	wegen Verletzung
 der Aufsichtsobliegenheit nach Nr. 4.5.1 AVB und der Obliegenheit zur Anzeige bei der Polizei nach Nr. 7.5.3 AVB geltend.
4	Das	Landgericht	hat	die	Klage	abgewiesen.	Auf	die Berufung der
 Klägerin hat das Oberlandesgericht die Beklagte zur Zahlung von 84.835,20 € verurteilt. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidunqsqründe:
5	Die	Revision hat keinen Erfolg.
6	I.	Das Berufungsgericht (VersR 2008, 679) hat Leistungsfreiheit
 nach §61 WG a.F. i.V. mit Nr. 7.1 AVB verneint, weil dem Geschäftsführer der Klägerin keine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könne und Nr. 7.1 AVB nicht so auszulegen sei, dass Leistungsfreiheit schon bei Herbeiführung des Versicherungsfalles durch einfache Fahrlässigkeit eintrete. Eine solche Verschärfung des Sorgfaltsmaßstabes lasse sich der Klausel, deren Wortlaut zur Frage der Leistungsfreiheit
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schweige, im Rahmen der gebotenen Auslegung nicht entnehmen. Einer möglichen gegenteiligen Auslegung stehe jedenfalls die Unklarheitenregelung in § 305c Abs. 2 BGB entgegen. Im Übrigen wäre die Klausel wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 i.V. mit § 310 Abs. 1 BGB unwirksam.
7	Auf	Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung könne die
 Beklagte sich nicht berufen.
8	Das	Berufungsgericht	hat die Revision zugelassen, weil zur Klä-
rung der Voraussetzungen einer wirksamen Abänderung des § 61 VVG a.F. durch Allgemeine Versicherungsbedingungen eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich erscheine.
9	II.	Die Revision ist unzulässig, soweit die Beklagte die Entschei-
dung des Berufungsgerichts zur Frage der Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung und zur Schadenhöhe angreift.
10	Das	Berufungsgericht	hat die Revision ersichtlich nur beschränkt
 auf die Leistungsfreiheit nach § 61 VVG a.F. zugelassen. Das ergibt sich aus der Begründung für die Zulassung und ferner aus Seite 12 unten/13 Abs. 1 und 2 des Urteils. Diese Beschränkung ist zulässig. Sie betrifft den Anspruch insgesamt dem Grunde nach. Eine Beschränkung der Revision auf den Anspruchsgrund ist zulässig (BGH, Urteil vom 13. Juli 2004 - VI ZR 273/03 - NJW 2004, 3176 unter II 1 m.w.N.; ebenso nur auf die Höhe des Anspruchs, BGH, Urteil vom 17. Januar 2008 - IX ZR 172/06 - NJW-RR 2008, 786 Tz. 9). Die Beschränkung auf die Leistungsfreiheit nach § 61 VVG a.F. ist auch unabhängig von den anderen, vom
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Berufungsgericht abgelehnten Gründen, auf die die Beklagte ihre Leistungsfreiheit stützt. Die Beschränkung der Revision auf eine von mehreren selbständigen Einwendungen gegen einen Anspruch ist ebenfalls zulässig (BGHZ 53, 152, 154 f.), allerdings nicht lediglich auf die Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen eine dem Versicherungsnehmer nachteilige Abänderung von § 61 VVG a.F. wirksam ist.
11	III.	Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die
 Beklagte nicht nach § 61 VVG a.F. von der Verpflichtung zur Leistung frei ist.
12	1.	Der Geschäftsführer der Klägerin hat den Versicherungsfall
 nicht durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt.
13	a)	Ob die Fahrlässigkeit im Einzelfall als einfach oder grob zu wer-
ten ist, ist Sache der tatrichterlichen Würdigung. Sie erfordert eine Abwägung aller objektiven und subjektiven Tatumstände und entzieht sich deshalb weitgehend einer Anwendung fester Regeln. Diese tatrichterliche Würdigung ist mit der Revision nur beschränkt angreifbar. Nachgeprüft werden kann nur, ob in der Tatsacheninstanz der Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt worden ist oder ob beim Bewerten des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Betracht geblieben sind (Senatsurteil vom 29. Januar 2003 - IV ZR 173/01 - VersR 2003, 364 unter II 3 c).
14	b)	Den Ausführungen des Berufungsgerichts ist zu entnehmen,
 dass es den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit (vgl. dazu Senatsurteil vom 29. Januar 2003 aaO unter II 2) nicht verkannt hat. Die Wertung
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des Verhaltens des Geschäftsführers der Klägerin als nicht grob fahrlässig beruht auf einer nachvollziehbaren Würdigung aller wesentlichen Umstände der konkreten Situation, in der er sich im Geschäftslokal des Autovermieters befand, und ist deshalb revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Soweit die beweispflichtige Beklagte in der Revisionsbegründung darauf hinweist, der Geschäftsführer der Klägerin sei möglicherweise von dem Dieb schon seit längerem als Schmuckhändler erkannt und bis zu dem Autovermieter verfolgt worden und er habe auch der im Geschäftslokal befindlichen unbekannten jungen Frau und dem hinter ihm befindlichen Mann misstrauen müssen, handelt es sich um bloße Vermutungen und - wie auch bei den übrigen Ausführungen - um unbeachtliche eigene Würdigung.
15	2.	§ 61 WG a.F. kann zwar grundsätzlich durch Vereinbarung zu dem
 Nachteil des Versicherungsnehmers abgeändert werden (vgl. Senatsurteil vom 21. April 1993 - IV ZR 33/92 - VersR 1993, 830 unter I 3 b). Der Senat folgt aber der Auslegung des Berufungsgerichts, dass Nr. 7.1 AVB diesen Risikoausschluss nicht auf die Herbeiführung des Versicherungsfalles durch einfache Fahrlässigkeit i.S. eines Verstoßes gegen die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns erweitert.
16	a)	aa) Nach heute gefestigter Rechtsprechung (vgl. BGHZ 123, 83,
 85 und Senatsurteil vom 17. Mai 2000 -IV ZR 113/99- VersR 2000, 1090 unter 2 und ständig) und inzwischen allgemein anerkannter Auffassung sind Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtli-
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che Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an. Für eine an diesen Grundsätzen orientierte Auslegung ist nicht maßgeblich, was sich der Verfasser der Bedingungen bei ihrer Abfassung vorstellte (Senatsurteil vom 17. Mai 2000 aaO unter 2 a; vgl. dazu und zu dem überholten Maßstab der "gesetzesähnlichen" Auslegung auch Römer in Rö-mer/Langheid, VVG 2. Aufl. vor § 1 Rdn. 15 ff.). Entgegen der Ansicht der Revision kann die für individualvertragliche Vereinbarungen geltende Auslegungsregel, nach der allgemeinen Lebenserfahrung sei anzunehmen, eine vertragliche Bestimmung solle nach dem Willen der Parteien einen bestimmten rechtserheblichen Inhalt haben (BGH, Urteil vom 18. Mai 1998 - II ZR 19/97 - NJW 1998, 2966 unter B I 2 vor a), bei Allgemeinen Versicherungsbedingungen jedenfalls dann nicht angewendet werden, wenn der vom Versicherer mit einer Klausel verfolgte Zweck für den Versicherungsnehmer nicht hinreichend erkennbar zu dem Ausdruck gebracht ist.
17	bb) Bei Risikoausschlussklauseln führt das Interesse des Versicherungsnehmers in der Regel dahin, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht. Deshalb sind Risikoausschlussklauseln nach ständiger Rechtsprechung des Senats eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (Senatsurteil vom 17. März 1999 - IV ZR 89/98 - VersR 1999, 748 unter 2 a).
18	Diese strengen Maßstäbe sind auch und erst recht dann anzulegen, wenn es um die Frage geht, ob eine bestimmte Klausel überhaupt
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einen Risikoausschluss enthält oder einen im Bedingungswerk an anderer Stelle enthaltenen oder einen gesetzlichen Risikoausschluss (wie § 61 VVG a.F.) zu dem Nachteil des Versicherungsnehmers erweitert. Dem Versicherungsnehmer muss schon in der Klausel oder im engen textlichen Zusammenhang damit unmissverständlich vor Augen geführt werden, dass bei Vorliegen bestimmter Umstände oder Nichtbeachtung ihm auferlegter Sorgfaltspflichten der Versicherungsschutz ausgeschlossen ist. Mithin setzt eine von § 61 VVG a.F. zu dem Nachteil des Versicherungsnehmers abweichende und damit konstitutive Vereinbarung über Leistungsfreiheit bereits bei leicht fahrlässiger Flerbeiführung des Versicherungsfalles voraus, dass er auf diese Rechtsfolge deutlich hingewiesen wird. Das Berufungsgericht hat deshalb seine frühere gegenteilige Ansicht (VersR 1982, 1189, 1190) mit Recht aufgegeben. Bei einer an diesen Maßstäben orientierten Auslegung hält auch der Senat an seiner im Urteil vom 24. November 1971 (IV ZR 135/69 - VersR 1972, 85, 86) vertretenen Auffassung nicht mehr fest. Die dort beurteilten Versicherungsbedingungen enthielten zwar eine erkennbare Verknüpfung zwischen Verletzung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und der Leistungsfreiheit, allerdings in § 9 AVB nach den für gefahrmindernde Obliegenheiten geltenden, auf die Beweislast des Versicherungsnehmers für fehlendes Verschulden abstellenden Grundsätzen. Eine solche vom Leitbild des § 61 VVG a.F. abweichende Verschärfung wäre auch nach § 307 BGB unwirksam.
19	b)	Aus	Nr. 7.1 AVB ist für den durchschnittlichen Versicherungs-
nehmer nicht ansatzweise zu erkennen, dass bei Nichtbeachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns der Versicherungsschutz ausgeschlossen sein soll. Irgendein Bezug zur Leistungsfreiheit nach § 61 VVG a.F. und eine durch die Klausel zu seinem Nachteil bezweckte Her-
absetzung des Verschuldensmaßstabes geht für ihn daraus nicht hervor. Unter welchen Voraussetzungen nachteilige Folgen für den Versicherungsschutz drohen, kann er erst den nachfolgenden Bestimmungen entnehmen. So enthält Nr. 7.2 AVB als Voraussetzung für den Versicherungsschutz konkrete Regelungen über die Aufbewahrung der versicherten Sachen und Sicherungseinrichtungen. Nr. 7.5 AVB trifft Bestimmungen für den Schadenfall. Nr. 7.8 AVB weist auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung nach Maßgabe der §§ 6 und 62 VVG a.F. hin. Weder diese Klauseln noch das Merkblatt für Reiselagerbegleiter enthalten einen Anhaltspunkt dafür, dass bei Verletzung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nach Nr. 7.1 AVB der Verlust des Versicherungsschutzes nach § 61 VVG a.F. in Betracht kommt. Auch die speziellen Klauseln zur Reiselagerversicherung weisen unter Nr. 4.3 AVB mit der Überschrift "Nicht versicherte Gefahren und Schäden" und unter Nr. 4.5 zu "Aufbewahrungsvorschriften" als "Voraussetzung für den Versicherungsschutz" darauf nicht hin. Dies kann den Versicherungsnehmer nur in der Annahme bestärken, dass Nr. 7.1 AVB ihn gemäß der Überschrift
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"Allgemeine Pflichten" nur allgemein auf diese hinweisen soll, nicht aber darauf, dass deren Nichtbeachtung konkrete Folgen für den Versicherungsschutz hat.
Seiffert	Dr.	Schlichting	Dr.	Kessal-Wulf
 Felsch
Dr. Franke
 Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 01.03.2007 - 15 0 82/06 KfH IV -OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.11.2007 - 12 U 69/07 -