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BGH · IV ZR 8/93

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 8/93

Rechtsanwälte Prof, und Dr. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs, Römer und Terno am 10. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, welche aus einem von der Klägerin am 16. August 1985 begangenen ärztlichen Behandlungsfehler resultieren und Gegenstand des Rechtsstreits waren, der inzwischen durch Urteile des Oberlandesgerichts Köln vom 9. November 1988 und 15. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 19.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
ProzeßbevollmächtigteKölnOberlandesgerichtsKlägerinRechtsanwälteRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IV ZR 8/93
BESCHLUSS
vom 10. November 1993 in dem Rechtsstreit
MMBt T	Versicherungs	AG,
stand, aWKB LflNHMHMI Platz §, 0
vertreten durch den Vor-
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof, und Dr.
gegen
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigte 11. Instanz:
Rechtsanwälte i
Straße«
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch
 den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter
 Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs, Römer und Terno
 am 10. November 1993
beschlossen:
1.	Wegen offensichtlich unrichtiger Datumsangabe
 wird der zweite Absatz des Urteilsausspruchs im Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. November 1992 berichtigt und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, welche aus einem von der Klägerin am 16. August 1985 begangenen ärztlichen Behandlungsfehler resultieren und Gegenstand des Rechtsstreits waren, der inzwischen durch Urteile des Oberlandesgerichts Köln vom 9. November 1988 und 15. November 1989 - Az.: 27 U 77/88 OLG Köln -40 140/86 LG Aachen - rechtskräftig entschieden worden ist.
2.	Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. November 1992 wird nicht angenommen.
3
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 250.000 DM Bundschuh	Dr.	Schmidt-Kessel	Dr.
Römer
 Terno
Zopfs