Die Beklagte, ein Transportunternehmen, hat im Jahre 1956 für ihre tt sämtlichen Transporte von Mineralölprodukten, insbesondere Vergaser- und Dieseltreibstoffen sowie Heizölen", bei der Klägerin gemäß General-Police Nr. 6656 eine Warentransportversicherung abgeschlossen. Für diesen Tankzug hatte die Klägerin im Juli 1963 gegenüber der Genehmigungsbehörde für den Güterfernverkehr bestätigt, daß bei ihr eine KVO-Haft-pflichtversicherung gemäß § 27 GüKG bestehe und sich die Rechte des Geschädigten hieraus nach den §§ 158 b bis 158 h VVG bestimmten. Die Parteien wurden aus den in dem Schreiben des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin an die Beklagte vom 11. Von ihrer Verpflichtung aus der Transportversicherung einschließlich der KVO-Haftpflichtversicherung sei die Klägerin der Beklagten gegenüber schon deshalb frei geworden, weil sie den Anspruch auf Versicherungsschutz mit Schreiben vom 13. abgegeben habe» Gemäß § 158 f WG stehe ihr daher der Rückgriff gegen die Beklagte zu» Für den Fall, daß die §§ 158 c, 158 f WG nicht anwendbar sein sollten, erachtet das Berufungsgericht den bezeichneten Klageanspruch nach § 812 BGB für begründet. Die Revision wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht in dem Schreiben der Klägerin vom 13. 1. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin sei nach § 158 c Abs» 1 WG in Ansehung der Firma zur Leistung verpflichtet geblieben, setzt voraus, daß eine Pflicht zur Gewährung von Versicherungsschütz für dasjenige Risiko, das sich im vorliegenden Fall beim Transport von Alkohol in dem Tankzug verwirklicht hat, überhaupt entstanden war (vgl. Ob der eingetretene Schaden von dem versprochenen Versicherungsschutz umfaßt ist und ob dies von der für die Genehmigungsbehörde bestimmten Versicherungsbestätigung der Klägerin nach § 27 Abs. 2 GüKG, auf die das Berufungsgericht ab- Geht man davon aus, daß der nach dem Vertrag versicherte Risikobereich den eingetretenen Schaden umfaßte, so ist die Klägerin gegenüber der Beklagten von ihrer Leistungspflicht frei geworden, in Ansehung der Firma eQ/P aber gemäß §§ 138 b, 138 c Abs. 1 WG leistungspflichtig geblieben, da es sich bei der KVO-Versicherung um eine Pflichtversicherung handelt (§27 Abs* 1 Satz 1 GÜKG). Die Leistungsfreiheit der Klägerin im Verhältnis zur Beklagten ergibt sich, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, aus § 11 Abs.3 ADB, nachdem die Beklagte ihren Anspruch auf Versicherungsschutz nicht innerhalb der dafür vorgesehenen Sechsmonatsfrist gerichtlich geltend gemacht hat. a) Die KVO-Versicherung gemäß Ziffer III 4 GeschrVB hat das Berufungsgericht in rechtsfehlerfreier Auslegung der vorliegenden Individual Vereinbarung als Teil eines einheitlichen Versicherungsvertrages angesehen, für den §11 Abs.3 ADB ebenfalls gilt. Gemäß § 11 Abs.3 ADB ist somit im vorliegenden Fall für den Beginn der Klagefrist allein die Ablehnung des Anspruchs auf Versicherungsschutz maßgebend. b) Diese Ablehnung hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß in dem Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom 13. Sie berief sich sodann auf § 8 BBGP, wonach auch andere Waren - denen sie eindeutig das hier von der Beklagten beförderte Kornfeindestillat zuordnete - zu dem Versicherungsschutz angemeldet werden könnten, die Anmeldung aber vor dem Transport zu erfolgen habe und der ausdrücklichen schriftlichen Annahme durch den Versicherer bedürfe. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe damit den Anspruch auf Versicherungsschutz für die KVO-Haftung hinreichend bestimmt abgelehnt, ist rechtlich nicht zu beanstanden. In dem Antwortschreiben wehrte sich die Beklagte gerade dagegen, daß ihr der Versicherungsschutz auch nicht für die KVO-Haftung zuteil werden sollte; in Bezug auf diese bezeichnete sie die Ausführungen der Klägerin als abwegig. Die Ansicht der Revision, die Beklagte habe dem Schreiben der Klägerin entnehmen müssen, daß diese die General-Police ausschließlich als Grundlage der "Transportversicherung" habe ansprechen wollen, steht im Widerspruch zu den Feststellungen des Berufungsgerichts; die Revision übersieht hier auch, daß das Berufungsgericht die abgeschlossene Versicherung rechtsfehlerfrei als eine Einheit aufgefaßt hat. Auch die Annahme des Berufungsgerichts, das Schreiben des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin an die Beklagte vom 11. In dem Schreiben legte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin insbesondere dar, warum sich die Beklagte in dem Rechtsstreit gegen die Firma E^|^, an dem die Klägerin als ihre Streithelferin teilnahm, durch einen eigenen Anwalt vertreten lassen müsse. a. gerade damit begründet, daß sich die Klägerin für den Fall einer Verurteilung der Beklagten aufgrund ihrer KVO-Haftung ausdrücklich Vorbehalte, wegen des Betrages, den die Klägerin dann an würde zahlen müs- Aus der Tatsache, daß der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin in dem Schreiben "vorsorglich* seine frühere Erklärung wiederholte und begründete, die Klägerin sei aufgrund der "Transportversicherung" nicht eintrittspflichtig, mußte das Berufungsgericht keinesfalls schließen, die Klägerin habe nach dem übrigen Inhalt des Schreibens Versicherungsschutz für die KVO-Haftung in Aussicht gestellt. Sie hätte dann, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, die Beklagte wirksam (§ 267 BGB), aber ohne rechtlichen Grund von ihrer Haftung gegenüber der Firma E^^ befreit (BGH VersR 1964, 474; ebenso Prölss/ Martin aaO, § 158 f An. 5 B a). Den Betrag von DM 1 870,-, den die Klägerin als Bürgschaftsprovision zur Abwendung einer Zwangsvollstrekkung der Firma £e&en die Beklagte aufwenden mußte, hat das Berufungsgericht der Klägerin mit Recht unter dem Gesichtspunkt des Aufwendungsersatzes (§§ 675, 670 BGB) zuerkannt. Dafür kann sie nach den genannten Vorschriften Ersatz verlangen, da sie gemäß § 11 Abs.3 ADB der Beklagten gegenüber von ihrer vertraglichen Leistungspflicht frei geworden ist. B. Anschlußrevision der Klägerin Den Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten, die die Klägerin als Streithelferin der Beklagten im Haftpflichtprozeß aufgewendet hat, hält das Berufungsgericht für unbegründet. Es hat dazu unter Bezugnahme auf das Schreiben des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin an die Beklagte vom 11. Dies schließt zwar, wie der Anschlußrevision zuzugeben ist, nicht aus, daß die Klägerin mit der Streithilfe zugleich ein Geschäft der Beklagten besorgte und besorgen wollte. Der Prozeßbevollmächtigte forderte die Beklagte zur Bestellung eines eigenen Anwalts auf, da es wegen des Rückgriffsvorbe-halts und weiterer, im einzelnen dargelegter Gründe zu einer Interessenkollision zwischen den Parteien kommen könne. Selbstverständlich war die Klägerin nicht gehindert, sich als Streithelferin der Beklagten an dem Rechtsstreit zu beteiligen und sich dabei durch einen Daß auch die Klägerin als Streithelferin durch ihren Anwalt ebenso wie die Beklagte die Abweisung der Haftpflichtansprüche der Firma erstrebte, rechtfertigt keine andere Beurteilung, zu demal dies nach dem Schreiben vom 11.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am 24. März 1976 IV ZR 8/75 Hellmann, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Firma Inhaber: Vertrieb, Franz Südhafen 9 Beklagten, Revisionsklägerin und Anschlußrevisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr gegen die TMimiBHiK Versicherungs-Aktiengesellschaft, gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand, die Herren Alwin und Ludwig van (S< H^Hfetraße Klägerin, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. März 1976 durch den Vizepräsidenten Dr. Hauß und die Richter Dr. Bukow, Rottmüller, Dr. Hoegen und Dehner für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 1. November 1974 werden zurückgewiesen. Die Beklagte hat 9/10, die Klägerin 1/10 der Kosten der Revisionsinstanz zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte, ein Transportunternehmen, hat im Jahre 1956 für ihre tt sämtlichen Transporte von Mineralölprodukten, insbesondere Vergaser- und Dieseltreibstoffen sowie Heizölen", bei der Klägerin gemäß General-Police Nr. 6656 eine Warentransportversicherung abgeschlossen. Die General-Police wurde i960 auf den Transport von Lebensmitteln in bestimmten Thermos-Lastzügen erweitert. Dem Versicherungsvertrag liegen die Besonderen Bedigungen für General-Policen (BBGP), die Allgemeinen Deutschen Binnen- Transportversicherungsbedingungen (ADB) sowie Geschriebene Versicherungsbedingungen (GeschrVB) zugrunde. Ziffer III 1 bis 6 GeschrVB bestimmt die "versicherten Gefahren". In Ziffer III 4 heißt es u.a.: " Gedeckt gilt durch diesen Vertrag auch die dem Femtransportuntemehmer ... im Güterfernverkehr mit Lastkraftwagen durch die .•. §§ 29 - 39 der KraftverkehrsOrdnung (KVO ... auferlegte Haftung ... " § 8 BBGP bestimmt: " Sollte die Versicherte für andere ... Transportmittel und/oder Waren als in der gegenwärtigen Police vorgesehen, Versicherungen zu decken haben, so können diese ebenfalls hierauf angemeldet werden, indessen wird in diesem Falle das Risiko der Gesellschaft erst von dem Augenblicke beginnen, in welchem die Gesellschaft ... der Versicherten die Annahme der beantragten Versicherung schriftlich erklärt hat. " Im Oktober 1964 beförderte die Beklagte mit einem Tankzug für die Berliner Niederlassung der Firma ca. 22 000 Liter reinen Alkohol (Kornfeindestillat) im Werte von rund DM 78 000,-. Rückstände von Dieselkraftstoff, die sich noch in dem Tankzug befanden, verunreinigten den Alkohol und machten ihn unbrauchbar. Für diesen Tankzug hatte die Klägerin im Juli 1963 gegenüber der Genehmigungsbehörde für den Güterfernverkehr bestätigt, daß bei ihr eine KVO-Haft-pflichtversicherung gemäß § 27 GüKG bestehe und sich die Rechte des Geschädigten hieraus nach den §§ 158 b bis 158 h VVG bestimmten. Mit Schreiben vom 13* November 1964 teilte sie der Beklagten auf deren Schadensmeldung u. a. mit, daß kein Versicherungsschutz für die Ladung bestehe, da es an einer besonderen Vereinbarung i. S. von § 8 BBGP fehle. Die Firma verlangte von der Beklagten wegen der Verunreinigung des Alkohols Schadenersatz und erstritt im Juli 1967 ein vorläufig vollstreckbares Urteil des Kammergerichts über DM 81 945,38 nebst Zinsen. Im Hinblick auf die KVO-Haftpflichtversicherung nahm die Klägerin an jenem Rechtsstreit als Streithelferin der Beklagten teil. Die Parteien wurden aus den in dem Schreiben des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin an die Beklagte vom 11. Januar 1965 dargelegten Gründen durch verschiedene Rechtsanwälte vertreten. Zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem genannten Urteil gegen die Beklagte besorgte die Klägerin eine Bankbürgschaft; sie mußte dafür eine Bürgschaftsprovision von DM 1 870f- zahlen. Ihre Revision gegen das Urteil des Kammergerichts hatte nur in Höhe von DM 5 360,- Erfolg. Im Februar 1969 zahlte die Klägerin als KVO-Versicherer der Beklagten an die Firma die restliche Urteilssumme nebst Zinsen, zusammen DM 89 604,89. Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt sie von der Beklagten Erstattung dieses Betrages, da sie ihr gegenüber - u. a. wegen Ablaufs der 6monatigen Klagefrist nach § 11 Abs. 3 ADB - von der Verpflichtung zur Leistung frei sei. Sie begehrt ferner Ersatz der Bürgschaftsprovision von DM 1 870,- und ihrer Anwaltskosten im Vorprozeß in Höhe eines Teilbetrages von DM 8 525,11. Der Klageanspruch beträgt somit insgesamt DM 100 000,-. Das Landgericht hat der Klägerin DM 91 474,89 zuerkannt und die Klage hinsichtlich der Anwaltskosten abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Beklagte erstrebt mit der Revision weiterhin die Ab- Weisung der Klage in vollem Umfange, die Klägerin mit der Anschlußrevision die Verurteilung der Beklagten auch wegen der Anwaltskosten. Entscheidungsgründe: Beide Rechtsmittel sind unbegründet. A. Revision der Beklagten I. Das Berufungsgericht hält den Anspruch auf Zahlung von DM 89 604,89 - Schadenersatz nebst Zinsen - in erster Linie nach den §§ 158 c, 158 f WG für begründet. Von ihrer Verpflichtung aus der Transportversicherung einschließlich der KVO-Haftpflichtversicherung sei die Klägerin der Beklagten gegenüber schon deshalb frei geworden, weil sie den Anspruch auf Versicherungsschutz mit Schreiben vom 13. November 1964 abgelehnt und die Beklagte ihn nicht innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht habe. Das Berufungsgericht stützt sich hierbei auf § 11 Abs. 3 ADB, welcher lautet: " Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb von 6 Monaten gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt, nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer •.. gegenüber den erhobenen Anspruch schriftlich abgelehnt hat. " Die Verpflichtung der Klägerin sei hinsichtlich der Firma gemäß § 158 c Abs. 1 WG bestehengeblieben, weil die Klägerin eine Versicherungsbestätigung nach § 27 Abs. 2 GüKG abgegeben habe» Gemäß § 158 f WG stehe ihr daher der Rückgriff gegen die Beklagte zu» Für den Fall, daß die §§ 158 c, 158 f WG nicht anwendbar sein sollten, erachtet das Berufungsgericht den bezeichneten Klageanspruch nach § 812 BGB für begründet. Die Revision wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht in dem Schreiben der Klägerin vom 13. November 1964 eine hinreichend bestimmte Ablehnung des Versicherungsschutzes erblickt und in dem weiteren Schreiben ihres Prozeßbevollmächtigten vom 11. Januar 1965 keine Zusage des Versicherungsschutzes für die KVO-Haftung gesehen hat» Die Rügen sind nicht begründet» 1. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin sei nach § 158 c Abs» 1 WG in Ansehung der Firma zur Leistung verpflichtet geblieben, setzt voraus, daß eine Pflicht zur Gewährung von Versicherungsschütz für dasjenige Risiko, das sich im vorliegenden Fall beim Transport von Alkohol in dem Tankzug verwirklicht hat, überhaupt entstanden war (vgl. § 158 c Abs. 3 WG). Das richtet sich in erster Linie nach den Bestimmungen des Versicherungsvertrages und den ihm zugrunde liegenden Bedingungen über die versicherten Waren, Transportmittel und Gefahren (vgl. Guelde/Willenberg, KVO 2. Aufl., § 38 Anm. 115 Hein/Eich-hoff/Pukall/Krien, Güterkraftverkehrsrecht 3. Aufl. Band 2, § 28 GüKG Anm. 2 c; Prölss/Martin, WG 20. Aufl., § 158 c Anm. 9). Das Berufungsgericht äußert sich dazu nicht ausdrücklich. Von dem "Fortbestand" der Leistungspflicht der Klägerin hinsichtlich der Firma gemäß § 158 c Abs. 1 WG gehen offensichtlich auch beide Parteien aus. Ob der eingetretene Schaden von dem versprochenen Versicherungsschutz umfaßt ist und ob dies von der für die Genehmigungsbehörde bestimmten Versicherungsbestätigung der Klägerin nach § 27 Abs. 2 GüKG, auf die das Berufungsgericht ab- stellt, entscheidend abhängen könnte, braucht wegen der eventuellen bereicherungsrechtlichen Haftung der Beklagten (unten 2.) jedoch nicht entschieden zu werden* Geht man davon aus, daß der nach dem Vertrag versicherte Risikobereich den eingetretenen Schaden umfaßte, so ist die Klägerin gegenüber der Beklagten von ihrer Leistungspflicht frei geworden, in Ansehung der Firma eQ/P aber gemäß §§ 138 b, 138 c Abs. 1 WG leistungspflichtig geblieben, da es sich bei der KVO-Versicherung um eine Pflichtversicherung handelt (§27 Abs* 1 Satz 1 GÜKG). Die Leistungsfreiheit der Klägerin im Verhältnis zur Beklagten ergibt sich, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, aus § 11 Abs. 3 ADB, nachdem die Beklagte ihren Anspruch auf Versicherungsschutz nicht innerhalb der dafür vorgesehenen Sechsmonatsfrist gerichtlich geltend gemacht hat. a) Die KVO-Versicherung gemäß Ziffer III 4 GeschrVB hat das Berufungsgericht in rechtsfehlerfreier Auslegung der vorliegenden Individual Vereinbarung als Teil eines einheitlichen Versicherungsvertrages angesehen, für den §11 Abs. 3 ADB ebenfalls gilt. Für eine einheitliche Versicherung in diesem Sinne spricht insbesondere auch die einheitliche Prämienberechnung nach Ziffer VII GeschrVB. §11 Abs. 3 ADB tritt hier an die Stelle des § 12 Abs. 3 WG. Die dort für den Beginn der Klagefrist grundsätzlich swingend (§ 15 a WG) vorgeschriebene Rechtsfolgenbelehrung kann u. a. bei der Transportversicherung und der laufenden Versicherung abbedungen werden (§ 187 Abs. 1, 2 WG)# Die Vorschrift des § 187 WG gilt auch für die KVO-Haft-pflichtversicherung (§27 Abs. 1 Satz 2 GüKG). Auch bei ihr stehen sich typischerweise geschäftsgewandte Partner gegenüber, die ihre Interessen selbst wahren können und 8 keiner besonderen Rechtsbelehrung durch den Versicherer bedürfen (vgl, Prölss/Martin aaO, § 12 Anm. 10; § 187 Anm, 2 A; Bruck/Möller, WG 8. Aufl., § 12 Anm. 57; Prölss/Schmidt/Sasse, VAG 7« Aufl., § 148 Anm. 1, 2). Gemäß § 11 Abs. 3 ADB ist somit im vorliegenden Fall für den Beginn der Klagefrist allein die Ablehnung des Anspruchs auf Versicherungsschutz maßgebend. Das zieht auch die Revision nicht in Zweifel. b) Diese Ablehnung hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß in dem Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom 13. November 1964 gesehen. Darin legte die Klägerin zunächst dar, welche Warentransporte nach ihrer Ansicht versichert sind. Sie berief sich sodann auf § 8 BBGP, wonach auch andere Waren - denen sie eindeutig das hier von der Beklagten beförderte Kornfeindestillat zuordnete - zu dem Versicherungsschutz angemeldet werden könnten, die Anmeldung aber vor dem Transport zu erfolgen habe und der ausdrücklichen schriftlichen Annahme durch den Versicherer bedürfe. Da eine derartige besondere Vereinbarung nicht vorliege, bestehe für die fragliche Ladung kein Versicherungsschutz. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe damit den Anspruch auf Versicherungsschutz für die KVO-Haftung hinreichend bestimmt abgelehnt, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Entsprechendes gilt, soweit es aus dem Antwortschreiben der Beklagten vom 16. November 1964 gefolgert hat, die Beklagte habe das Schreiben der Klägerin auch in diesem Sinne verstanden. In dem Antwortschreiben wehrte sich die Beklagte gerade dagegen, daß ihr der Versicherungsschutz auch nicht für die KVO-Haftung zuteil werden sollte; in Bezug auf diese bezeichnete sie die Ausführungen der Klägerin als abwegig. Für die Auslegung des Berufungsgerichts spricht überdies, daß sich von den unter Ziffer III GeschrVB aufgeführten versicherten Gefahren im vorliegenden Fall, wenn nicht überhaupt ausschließlich, so doch Jedenfalls in erster Linie das Risiko einer KVO-Haftung der Beklagten (Ziffer III 4) verwirklicht hatte. Die Ansicht der Revision, die Beklagte habe dem Schreiben der Klägerin entnehmen müssen, daß diese die General-Police ausschließlich als Grundlage der "Transportversicherung" habe ansprechen wollen, steht im Widerspruch zu den Feststellungen des Berufungsgerichts; die Revision übersieht hier auch, daß das Berufungsgericht die abgeschlossene Versicherung rechtsfehlerfrei als eine Einheit aufgefaßt hat. Auch die Annahme des Berufungsgerichts, das Schreiben des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin an die Beklagte vom 11. Januar 1965 enthalte keine "Zusage" der Klägerin, Versicherungsschutz für die KVO-Haftung zu gewähren, ist rechtlich unbedenklich. In dem Schreiben legte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin insbesondere dar, warum sich die Beklagte in dem Rechtsstreit gegen die Firma E^|^, an dem die Klägerin als ihre Streithelferin teilnahm, durch einen eigenen Anwalt vertreten lassen müsse. Dies wurde u. a. gerade damit begründet, daß sich die Klägerin für den Fall einer Verurteilung der Beklagten aufgrund ihrer KVO-Haftung ausdrücklich Vorbehalte, wegen des Betrages, den die Klägerin dann an würde zahlen müs- sen, bei der Beklagten Rückgriff zu nehmen. Das entsprach dem Schreiben vom 13. November 1964, mit dem die Klägerin den Versicherungsschutz abgelehnt hatte. Soweit die Beklagte von aufgrund der KVO in Anspruch genommen wurde, sollte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin, wie er in seinem Schreiben ausführte, im Auftrag der Klägerin Klageabweisung beantragen. Das war ohne weiteres mit deren Bestreben zu erklären, es nach Möglichkeit gar nicht zu dem 10 Regreßfall kommen zu lassen. Aus der Tatsache, daß der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin in dem Schreiben "vorsorglich* seine frühere Erklärung wiederholte und begründete, die Klägerin sei aufgrund der "Transportversicherung" nicht eintrittspflichtig, mußte das Berufungsgericht keinesfalls schließen, die Klägerin habe nach dem übrigen Inhalt des Schreibens Versicherungsschutz für die KVO-Haftung in Aussicht gestellt. Mit ihrer gegenteiligen Ansicht setzt die Revision in unzulässiger Weise ihre eigene Beurteilung an die Stelle der tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts. 2. Sollte für den Schaden, der durch die Beförderung reinen Alkohols in dem Tankzug eingetreten ist, nach dem Versicherungsvertrag von vornherein kein Versicherungsschutz bestanden haben und deshalb die Klägerin auch nicht gemäß § 158 c Abs. 1 WG in Ansehung der Firma £401 zur Leistung verpflichtet gewesen sein, so könnte sie den Betrag von DM 89 604,89 nicht nach § 158 f WG, wohl aber nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB von der Beklagten beanspruchen. Sie hätte dann, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, die Beklagte wirksam (§ 267 BGB), aber ohne rechtlichen Grund von ihrer Haftung gegenüber der Firma E^^ befreit (BGH VersR 1964, 474; ebenso Prölss/ Martin aaO, § 158 f Anm. 5 B a). Dagegen bringt auch die Revision nichts vor. II. Den Betrag von DM 1 870,-, den die Klägerin als Bürgschaftsprovision zur Abwendung einer Zwangsvollstrekkung der Firma £e&en die Beklagte aufwenden mußte, hat das Berufungsgericht der Klägerin mit Recht unter dem Gesichtspunkt des Aufwendungsersatzes (§§ 675, 670 BGB) zuerkannt. Es besteht zwischen den Parteien kein Streit 11 darüber, daß die Beklagte nach dem Versicherungsvertrag zu dieser Aufwendung im Interesse der Beklagten berechtigt war. Dafür kann sie nach den genannten Vorschriften Ersatz verlangen, da sie gemäß § 11 Abs. 3 ADB der Beklagten gegenüber von ihrer vertraglichen Leistungspflicht frei geworden ist. Ein solcher Anspruch wäre - zu demindest aufgrund der §§ 683, 670 BGB - selbst dann begründet, wenn der eingetretene Schaden außerhalb des versicherten Risikobereichs läge. Die Revision hat insoweit auch keine selbständigen Rügen erhoben. B. Anschlußrevision der Klägerin Den Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten, die die Klägerin als Streithelferin der Beklagten im Haftpflichtprozeß aufgewendet hat, hält das Berufungsgericht für unbegründet. Es hat dazu unter Bezugnahme auf das Schreiben des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin an die Beklagte vom 11. Januar 1965 insbesondere ausgeführt, die Klägerin habe insoweit ein eigenes Geschäft führen wollen. Sie sei wegen eines eigenen rechtlichen Interesses gemäß § 66 ZPO als Nebenintervenientin aufgetreten. Dies schließt zwar, wie der Anschlußrevision zuzugeben ist, nicht aus, daß die Klägerin mit der Streithilfe zugleich ein Geschäft der Beklagten besorgte und besorgen wollte. Der Regulierungsauftrag des Versicherers aufgrund des Versicherungsvertrages dauert bei der Pflichtversicherung auch im Falle der Leistungsfreiheit fort (Prölss/ Martin aaO, § 158 c Anm. 7). Es ist anerkannt, daß die Vorschriften Über die Geschäftsführung auch dann Anwendung 12 finden, wenn der Geschäftsführer zugleich eigene und fremde Interessen wahmimmt. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, die Klägerin könne Erstattung der Kosten ihrer Nebenintervention weder nach den §§ 675» 670 noch aufgrund der §§ 683, 670 BGB verlangen, erweist sich Jedoch unter den hier vorliegenden besonderen Umständen im Ergebnis auch dann als richtig, wenn die Klägerin mit der Streithilfe zugleich ein Geschäft der Beklagten besorgte. Mit Schreiben vom 13. November 1964 hatte die Klägerin der Beklagten den Versicherungsschutz versagt. Nach dem Schreiben ihres Prozeßbevollmächtigten vom 11. Januar 1965 behielt sie sich vor, wegen des der Firma E^^0 zu leistenden Schadenersatzes bei der Beklagten Rückgriff zu nehmen. Der Prozeßbevollmächtigte forderte die Beklagte zur Bestellung eines eigenen Anwalts auf, da es wegen des Rückgriffsvorbe-halts und weiterer, im einzelnen dargelegter Gründe zu einer Interessenkollision zwischen den Parteien kommen könne. Für die Klägerin als Nebenintervenientin habe er ”in ihrem Auftrag und für ihre Rechnung” Klageabweisung zu beantragen. Bestand aber die Gefahr einer Interessenkollision und wurden gerade deshalb für die Parteien verschiedene Anwälte beauftragt, so war es deren Aufgabe und Pflicht, bei der Abwehr der Klageansprüche der Firma E^^ ausschließlich die Interessen ihres Auftraggebers wahrzunehmen. Die Belange der Beklagten wurden durch den für sie bestellten Anwalt gewahrt. Damit war für die Beklagte auch eine ausreichende Rechtsverteidigung gewährleistet. Selbstverständlich war die Klägerin nicht gehindert, sich als Streithelferin der Beklagten an dem Rechtsstreit zu beteiligen und sich dabei durch einen 13 - eigenen Anwalt vertreten zu lassen; eine gesonderte Vertretung war hier aus den genannten Gründen sogar angebracht. Die dafür entstandenen zusätzlichen Kosten waren Jedoch keine Aufwendungen» die die Klägerin mit Rücksicht auf die Interessen der Beklagten für erforderlich halten durfte (§ 670 BGB). Daß auch die Klägerin als Streithelferin durch ihren Anwalt ebenso wie die Beklagte die Abweisung der Haftpflichtansprüche der Firma erstrebte, rechtfertigt keine andere Beurteilung, zu demal dies nach dem Schreiben vom 11. Januar 1965 "in ihrem Auftrag und für ihre Rechnung" geschah. Dr. Hauß Dr. Bukow Rottmüller Dr. Hoegen Dehner