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BGH · IV ZR 8/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 8/66

a) Im Entschädigungsrechtsstreit können unter den sonstigen Voraussetzungen des § 377 Abs.4 ZPO schriftliche Bekundungen von Zeugen unter Versicherung an Eides Statt auch dann als Beweismittel (Zeugenbeweis) verwertet werden, wenn sie nicht vom Gericht eingefordert, sondern von einer Partei eingereicht worden sind. b) Ob der Zeuge, der eine schriftliche Erklärung abgegeben hat, darüber hinaus noch vernommen werden soll, ist nach den für die Wiederholung einer Beweisaufnahme und die Amtsermittlungspflicht geltenden Grundsätzen zu entscheiden» Die Vernehmung ist dann notwendig, wenn dem persönlichen Eindruck des Zeugen entscheidende Bedeutung zukommt und dieser duroh Vernehmung herbeigeführt werden kann. Bas Berufungsgericht hat seinem Urteil folgende Erwägungen zugrunde gelegt: Zwar könne unterstellt werden, daß der Kläger sich im Ghetto Kowel auf gehalten habe und ihm im Februar 1943 die Flucht gelungen sei. Das Berufungsgericht hat nicht gegen die Grundsätze der Beweiserhebung und Beweiswürdigung verstoßen. grundsatz des § X76 Abs.X BEG die Mitwirkungspflicht und das Kitwirkungsrecht der Parteien nicht beseitigt. Ihnen ist nach der durch § 209 Abs.X BEG gebotenen sinn-gemäßen Anwendung der Zivilprozeßordnung insbesondere nicht versagt, Beweisanträge zu steXXen. Biese dürfen auch im Verfahren nach dem BEG nur unter den Voraussetzungen abgeXehnt werden, die im Verfahren mit Bei-bringungsgrundsatz geXten. 2. Gemäß § 377 Abs.4 ZPO kann nach dem Ermessen des Gerichts eine schriftliche Zeugenerklärung, deren Richtigkeit der Zeuge an Eides Statt versichert hat, für ausreichend angesehen werden, wenn beide Parteien damit einverstanden sind. Juli 1966, 9 (7) U 2237, RzW 1966 Seite 516 Nr. 22) hat unter eingehender Darlegung der Gründe ausgeführt, es handele sich um ein unabweisbares Bedürfnis des Entschädigungsver-fahrens, die Verwertung eidesstattlicher Versicherungen zuzulassen. Zwar ist der Umstand, daß die Vernehmung eines Zeugen beschwerlich, zeitraubend oder mit hohen Kosten verbunden ist, für sich allein nicht ausreichend, um allgemein ein Absehen von der Vernehmung zu rechtfertigen. Sie können in diesem Rahmen die Einreichung eidesstattlicher Erklärungen für zulässig erklären und haben von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht, so für den Bezirk des Berufungsgerichts durch § 5 Satz 1 der Zu-ständigkeits- und Verfahrensordnung für Baden-Württemberg vom 29* September I960 (GBl Seite 162). Die Entschädigungsgerichte wären im übrigen nicht gehindert, der Bestimmung des § 377 Abs.4 ZFO dadurch voll zu genügen, daß sie von Amts wegen oder auf Anregung Sollte die die eidesstattliche Versicherung vorlegende Partei jedoch -etwa durch ausdrückliche Erklärung - mit der Verwertung nicht einverstanden sein, so wäre das Beweismittel im Sinne der BeweiBvorechriften der Zivilprozeßordnung überhaupt wertlos. Ebenso käme der eiä&sjBtattldchanr^etfeicherung ein Beweiswert nicht zu'j wenn die einreichende Partei sich nur unter der Voraussetzung mit ihrer Verwertung einverstanden erklärte, daß das Gericht den Bekundungen folgt. Da jedoch im Entschädigungsverfahren regelmäßig der Kläger die eidesstattliche Versicherung vorlegt, kann eine allgemeine Praxis der Vertretungsbehörde des beklagten Landes bestehen, der Verwertung zuzustimmen* Jedenfalls ist aber, wenn der Gegner sich in der nächsten mündlichen Verhandlung auf die schriftliche Erklärung sachlich einläßt, der Mangel nach § 295 ZPO geheilt. Im Verfahren nach dem BEG muß darüber hinaus das Gericht die Vernehmung verfügen» wenn dies im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht liegt, insbesondere, wenn es dem persönlichen Eindruck entscheidende Bedeutung beimißt und dieser Eindruck durch Vernehmung vor dem Prozeßgericht vermittelt werden kann (BGH, Erteil vom 19. Auch hier wird in der Einreichung einer eidesstattlichen Versicherung regelmäßig das Einverständnis zur Verwertung zu sehen sein. Jedoch ist auch sie berechtigt und im Rahmen des § 176 Abs. 1 BEG verpflichtet, darüber hinaus Ermittlungen anzustellen und die Aussteller der eidesstattlichen Versicherungen vernehmen zu lassen. Die Beweiserhebungen der Entschädigungsbehörden sind auch im gerichtlichen Verfahren als Beweismittel zu verwerten (BGH, Urteil vom 10. Bas Berufungsgericht hat seine Pflicht zur Beweiserhebung nicht dadurch verletzt» daß es die Zeugen Hfllfel, und E^H^entgegen dem Begehren des Klägers nicht vernommen hat. Von diesen Zeugen hat der Kläger schriftliche Bekundungen mit Versicherung an Eides Statt eingereicht, und zwar zur Erhärtung seines Tatsa- Schließlich hat auch das Berufungsgericht die schriftlichen Erklärungen für ausreichend gehalten, wie sich daraus ergibt, daß es diese im Urteil gewürdigt hat. Auf eine Wiederholung der Beweisaufnahme bestand kein Anspruch in dem Sinne, daß das Bericht ein darauf gerichtetes Verlangen des Klägers als neuen Be-weisantrag hätte behandeln müssen. Vielmehr handelte es sich bei dem Begehren des Klägers, die Zeugen zu vernehmen, nur um eine Anregung, nach § 396 ZPO zu verfahren. Ob und welche Beweise von Amts wegen zu erheben sind, steht grundsätzlich im Ermessen der Entschädigungsorgans, die sich von der Überlegung leiten lassen müssen, ob die Beweisaufnahme für das Ergebnis des EntschädigungsVerfahrens Bedeutung haben kann (BGH, Urteil vom 12. Bas Berufungsgericht hat sein Ermessen nioht fehlerhaft ausgeübt, Indem es von einer Vernehmung der Zeugen abgesehen hat, weil es den Angaben des Klägers gefolgt In diesem Sinne ist die Bemerkung des Berufungsgerichts zu verstehen, den Angaben des Klägers komme voller Beweiswert zu* Hiermit wollte es ersichtlich nicht, was fehlerhaft wäre, einer Beweisregel folgen, wie sie etwaftin $ 41$ Abs, 1 ZPO aufgestellt ist. seien, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein vernünftiger Grund bestehe, so daß sie auch durch die ihnen widersprechenden Bekundungen der Zeugen, selbst wenn sie bei einer Vernehmung vor einem ausländischen Gericht wiederholt werden sollten, nicht widerlegt werden könnten. Insofern unterscheidet sich der Fall von dem der Senatsentscheidung vom 19* Januar 1966 (IV ZR 313/64, RzW 1966, 425 Hr. 36), bei dem es nach der eigenen Auffassung dss Berufungsgerichts auf den persönlichen Eindruck der Zeugen entscheidend ankam und die Zeugen bereit waren, an Gerichtsstelle zu erscheinen. Hat das Berufungsgericht danach zu Recht sein Ermessen dahin ausgeübt, die Zeugen nicht im Vege der Rechtshilfe vernehmen zu lassen, so befreite dies allerdings nicht von der Verpflichtung, die erhobenen Beweise Dies hat das Berufungsgericht auch eingehend getan, indem es darlegte, aus welchen Gründen es den Angaben des Klägers und nicht denen der Zeugen folgt. In tatsächlicher Würdigung hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Angaben in den medizinischen Unterlagen aus dem Jahre 1947 vom Kläger stammen und daß nach dieser glaubhaften Darstellung der Kläger die Schußverletzungen als Soldat an der Front erlitten hat.

Zitierte Normen: § 377 ZPO § 209 BEG § 363 ZPO § 191 BEG § 364 ZPO § 191 BEG § 396 ZPO
eidesstattlichZeugeBerufungsgerichtParteiVersicherungZPOKlägerVernehmung

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BEG §§ 176 Abs. 1, 209 Abs. 1; ZPO §§ 377 Abs. 4, 398
a)	Im Entschädigungsrechtsstreit können unter den sonstigen Voraussetzungen des § 377 Abs. 4 ZPO schriftliche Bekundungen von Zeugen unter Versicherung an Eides Statt auch dann als Beweismittel (Zeugenbeweis) verwertet werden, wenn sie nicht vom Gericht eingefordert, sondern von einer Partei eingereicht worden sind. In der Einreichung ist regelmäßig zugleich ein unbedingtes Einverständnis der einreichenden Partei mit der Verwertung zu sehen.
b)	Ob der Zeuge, der eine schriftliche Erklärung abgegeben hat, darüber hinaus noch vernommen werden soll, ist nach den für die Wiederholung einer Beweisaufnahme und die Amtsermittlungspflicht geltenden Grundsätzen zu entscheiden» Die Vernehmung ist dann notwendig, wenn dem persönlichen Eindruck des Zeugen entscheidende Bedeutung zukommt und dieser duroh Vernehmung herbeigeführt werden kann.
BGH, Urt. v. 14. Juni 1967 - IV ZR 8/66 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verbändet tin
H. Juni 1967 Ehrenberger, Justizangestellter
 als U rkundtbeamter der Geschiftettelle
IV ZR 8/66	URTEIL
in dem Entschädigungsrechtestreit
 des Sender 3?	^,
I, Vest, X(
, Canada,
 Klägers und, Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Er.
gegen
 das Land Baden-Württemberg , vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg, Stuttgart, Königstrage 60,
Beklagten und Revisionsbeklagten.
e
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 
Per IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 1967 unter Mitvdrkung der Bundesrichter Raske, Maaß, Wilden, Pr. loewenheim und von der Mühlen
 für Recht erkannt:
Pie Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 11. Februar 1965 wird zurückgewiesen.
Pas Verfahren des Revisionsrechtezuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Pie außergerichtlichen Kosten der Revision trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
 IftiteMdaafeL
Per Kläger begehrt Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit infolge zweier Schußverletzungen.
Br behauptet: Br sei im Februar 1943 aus dem Ghetto Kowel geflohen. Babel sei er von der Wachmannschaft entdeokt und beschossen worden. Trotz der dadurch erlittenen Verletzungen sei es ihm gelungen, sich zu einem ihm bekannten polnischen Bäcker durchzuschlagen, der ihn bis zur Besetzung
 
Kowels durch die russischen Truppen im Juli 1944 versteckt gehalten habe. Hierzu hat der Kläger eidesstattliche Versicherungen vorgelegt, die seine Behauptung bestätigen.
Die Entschädigungsbehörde hat den Anspruch abgelehnt. Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben.
Im Berufungsverfahren hat der Kläger beantragt, drei Personen, deren schriftliche Bekundungen unter Versicherung an Eides Statt er vorgelegt hatte, im Rechtshilf eweg vor polnischen Gerichten vernehmen zu lassen.
Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Bas beklagte Band bittet um Zurückweisung der Revision.
Ent acheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
I.
Bas Berufungsgericht hat seinem Urteil folgende Erwägungen zugrunde gelegt: Zwar könne unterstellt werden, daß der Kläger sich im Ghetto Kowel auf gehalten habe und ihm im Februar 1943 die Flucht gelungen sei. Boch habe er die Schußverletzungen nicht hierbei, sondern als Angehöriger der russischen Armee an der Front vor Königsberg im Jahre 1945 erlitten. Biesmergebe sich aus den eigenen Angaben des Klägers im Jahre 1947 vjor einer medizinischen Untersuchungskommission. In deren
 
Unterlagen seien die Angaben des Klägers mit "RArmee", "1945 Königsberg Durchschuß" und "an Front" festgehalten* Diesen Angaben komme voller Beweiswert zu, weshalb die Vernehmung der vom Kläger benannten Zeugen HMnli gpv und BP ein ungeeignetes Beweismittel sei, zu demal die Aussagen der im Ausland im Wege der Rechtshilfe zu vernehmenden Zeugen auf ihre Beweiskraft nicht QberprUft werden könnten.
Die Revision, die Verletzung der §§ 286 ZPO, 176 BEG rügt und die allgemeine Sachrüge erhebt, mgrcht hiergegen geltend; Das Berufungsgericht habe seine Ermittlungspflicht verkannt. Die Zivilprozeßordnung lasse den Zeugenbeweis durch Vernehmung vor ausländischen Gerichten zu. Dio Begründung des Berufungsurteils stelle daher eine vorweggenommene Beweiswürdigung dar, die unzulässig sei. Auch hätte das Berufungsgericht von Amts wegen die Vernehmung anordnen müssen. Schließlich habe es sich mit dem Inhalt der eidesstattlichen Versicherungen Hi u»d BP nicht auseinandergesetzt und die Angaben der Eheleute S^BBH überhaupt nicht gewürdigt.
II.
Das Berufungsgericht hat nicht gegen die Grundsätze der Beweiserhebung und Beweiswürdigung verstoßen.
1. Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 20. Oktober 1965 - IV ZR 227/64; Urteil vom 28. Oktober 1966 - IV ZR 143/65; Urteil vom 12. April 1967 - IV ZR 315/65) gesagt hat, werden durch den Amtsermittlungs-
 
grundsatz des § X76 Abs. X BEG die Mitwirkungspflicht und das Kitwirkungsrecht der Parteien nicht beseitigt. Ihnen ist nach der durch § 209 Abs. X BEG gebotenen sinn-gemäßen Anwendung der Zivilprozeßordnung insbesondere nicht versagt, Beweisanträge zu steXXen. Biese dürfen auch im Verfahren nach dem BEG nur unter den Voraussetzungen abgeXehnt werden, die im Verfahren mit Bei-bringungsgrundsatz geXten. SchriftXiche Bekundungen von Zeugen verstoßen im allgemeinen gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme. Hur im Bahmen der in der Zivilprozeßordnung enthaltenen Ausnahmen kann sich da3 Gericht trotz eines formellen Antrags auf Vernehmung der Zeugen mit eidesstattlichen Versicherungen begnügen.
2. Gemäß § 377 Abs. 4 ZPO kann nach dem Ermessen des Gerichts eine schriftliche Zeugenerklärung, deren Richtigkeit der Zeuge an Eides Statt versichert hat, für ausreichend angesehen werden, wenn beide Parteien damit einverstanden sind.
a) Biese Bestimmung hat allerdings den Fall im Auge, daß das Gericht selbst die eidesstattliche Versicherung erfordert. Bie Besonderheit des Entschädigungsverfahrene und die darauf Rücksicht nehmende Bestimmung des § 209 Abs. 1 BEG über die sinngemäße Geltung des Zivilprozeßrechts rechtfertigen es jedoch, sie auch dann anzuwenden, wenn eine Partei aus eigenem Antrieb eine eidesstattliche Erklärung einreicht.
 
Das Oberlandesgericht Stuttgart (Urteil vom 7. Juli 1966, 9 (7) U 2237, RzW 1966 Seite 516 Nr. 22) hat unter eingehender Darlegung der Gründe ausgeführt, es handele sich um ein unabweisbares Bedürfnis des Entschädigungsver-fahrens, die Verwertung eidesstattlicher Versicherungen zuzulassen. Dem schließt sich der Senat an. Zwar ist der Umstand, daß die Vernehmung eines Zeugen beschwerlich, zeitraubend oder mit hohen Kosten verbunden ist, für sich allein nicht ausreichend, um allgemein ein Absehen von der Vernehmung zu rechtfertigen. Doch wird selbst im ordentlichen Zivilverfahren dann, wenn eine Vernehmung im Ausland im Einzelfall Schwierigkeiten aufwirft, die Einreichung einer eidesstattlichen Versicherung zur Führung eines Urkundenbeweises anstelle des Zeugenbeweises für zweckmäßig erachtet (vgl. Stein-Jonas-Sohönke-Pohle, 18. Aufl. Anm. 1 3 zu § 363 ZPO). Im Entschädigungsverfahren würde aber das Erfordernis, Zeugen im Ausland zu vernehmen, nicht die seltene Ausnahme bilden. Vielmehr wohnt eine große Zahl der Personen, die hier als Zeugen in Betracht kommen, im Ausland, die meisten sogar außerhalb Europas.
Die ausnahmslose Verpflichtung, sie persönlich zu vernehmen oder vernehmen zu lassen, würde in der überwiegenden Mehrzahl der Rechtssachen zu einer solchen Verzögerung führen, daß der Zweck der Entschädigung, den Verfolgten materiellen Ausgleich zu gewähren, insofern in Frage gestellt wäre, als durch Überlastung der Gerichte, insbesondere der dann mit zahllosen Rechtshilfeersuchen befaßten ausländischen Gerichte, mit einer Entschädigung in angemessener Frist nicht zu rechnen wäre. Dieses unzuträgliche Ergebnis, das diner temporären Rechtsverweigerung
 
nahekäme, würde in krasser Weise gegen den Beachleu-nigungsgrundsatz des § 179 BEO verstoßen.
Auch die allgemeinen Verfahrensvorschriften des Wiedergutmachungsrechts gehen von einer Verwertbarkeit der eidesstattlichen Versicherung aus. Wach § 24 a BWGöB können anstelle nicht beibringlicher Urkunden eidesstattliche Versicherungen zugelassen werden. Ebenso sind diese im Rückerstattungoverfahren zulässig (§§ 2, 11 BRÜG in Verbindung mit Art. 49 MRG 59 - US-Zone und Art. 41 MRG 59 - brit. Zone, § 40 Abs. 3 BRüG). Selbst im Entschädigungsrecht ist es im Verfahren vor den Entschädigungsbehörden rechtlich möglich, eidesstattliche Versicherungen einzureichen. Gemäß §§ 191 Abs. 1, 164 Abs. 1 BEG sind die Landesregierungen ermächtigt, das Verwaltungsverfahren zu regeln. Sie können in diesem Rahmen die Einreichung eidesstattlicher Erklärungen für zulässig erklären und haben von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht, so für den Bezirk des Berufungsgerichts durch § 5 Satz 1 der Zu-ständigkeits- und Verfahrensordnung für Baden-Württemberg vom 29* September I960 (GBl Seite 162). Alle diese einem dringenden praktischen Bedürfnis Rechnung tragenden Verfahrensvorschriften legen es nahe, auch in gerichtlichen Entschädigungsverfahren in möglichst weitem Umfang eidesstattliche Versicherungen als Beweismittel zuzulassen, sofern ihre Verwertung für die Aufklärung und Feststellung des Sachverhalts ausreichend und zweckmäßig erscheint.
Die Entschädigungsgerichte wären im übrigen nicht gehindert, der Bestimmung des § 377 Abs. 4 ZFO dadurch voll zu genügen, daß sie von Amts wegen oder auf Anregung
 
einer Partei gemäß § 272 b ZPO eidesstattliche Versicherungen der Zeugen einfordern. Bei Wohnsitz des Zeugen im Ausland könnte darüber hinaus der Partei aufgegeben werden» das Beweismittel zu beschaffen (§ 364 Abs. 2 ZPO). Die Verwertbarkeit der eidesstattlichen Versicherung kann deshalb jedenfalls im Bntschädigungsverfahren nicht daran scheitern» daß das Gericht» anstatt die Erklärung einzufordern, der Vorlage aus eigenem Entschluß der Partei seine Zustimmung erteilt. Das Bedürfnis» zur Beschleunigung von einer Vernehmung absehen zu können» ist das gleiche.
b) Verwertbar ist jedoch auch die durch nachträgliche Zustimmung des Gerichts ^sanktionierte eidesstattliche Erklärung nur» wenn beide Parteien damit einverstanden sind. Bei ihrer Vorlage kann aber regelmäßig davon ausgegangen werden» daß die Partei die zu Beweiszwecken die eidesstattliche Versicherung vorlegt, mit der Verwertung einverstanden ist. Einer ausdrücklichen Erklärung bedarf es nicht, da die Vorlage der eidesstattlichen Versicherung schlüssig und eindeutig nur diesen Sinn haben kann. Sollte die die eidesstattliche Versicherung vorlegende Partei jedoch -etwa durch ausdrückliche Erklärung - mit der Verwertung nicht einverstanden sein, so wäre das Beweismittel im Sinne der BeweiBvorechriften der Zivilprozeßordnung überhaupt wertlos. Ebenso käme der eiä&sjBtattldchanr^etfeicherung ein Beweiswert nicht zu'j wenn die einreichende Partei sich nur unter der Voraussetzung mit ihrer Verwertung einverstanden erklärte, daß das Gericht den Bekundungen folgt. Denn durch eine solche Bedingung würde das Gericht von vorneherein in seiner freien unparteiischen Beweiswürdigung eingeengt. Die Einverständniserklärung muß daher als
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Prozeßhandlung bedingungslos erfolgen, widrigenfalls ein Einverständnis nicht vorliegt. Ist aber das Einverständnis unbedingt erklärt, so ist es nach Zustimmung des Prozeßgegners und des Gerichts auch nicht mehr widerruflich.
Pas Einverständnis des Gegners kann zwar nicht ohne weiteres angenommen werden. Da jedoch im Entschädigungsverfahren regelmäßig der Kläger die eidesstattliche Versicherung vorlegt, kann eine allgemeine Praxis der Vertretungsbehörde des beklagten Landes bestehen, der Verwertung zuzustimmen* Jedenfalls ist aber, wenn der Gegner sich in der nächsten mündlichen Verhandlung auf die schriftliche Erklärung sachlich einläßt, der Mangel nach § 295 ZPO geheilt.
3* Die schriftliche Bekundung eines Zeugen gemäß § 377 Abs. 4 ZPO ist nicht ein Beweismittel eigener Art, etwa Urkundenbeweis, sondern sie ist Zeugenbeweis (Baumbaoh-Lauterbach, 29* Aufl., Anm. 3 A zu § 377 ZPO} Bosenberg,
8. Aufl., § 119 IV 1; Stein-Jonas-Schönke-Pohle, 18. Aufl., Anm. V zu § 377 ZPO? KG in JW 1956, 1309 Hr. 41? BVerwG, Urteil vom 12. Dezember I960, VIII C 391/59, NJW 1961,
379 Nr. 24). Liegt eine vollwertige Zeugenaussage danach vor, so ist kein Raum mehr für einen Beweisantrag, den Aussteller der eidesstattlichen Versicherung zu dem selben Beweisthema zu vernehmen. Das Gericht kann freilich die Vernehmung als Wiederholung anordnen (§ 398 ZPO). Eine solche Anordnung steht in seinem Ermessen (BGH, Urteil vom 26. September 1963, II ZR 138/61, llf Nr. 2 zu § 398 ZPO; Baumbach-Lauterbach, 29* Aufl., Anm* 2 zu § 398 ZPO; Stein-Jonas-Schönke-Pohle, 18. Aufl., Anm. I zu § 398 ZPO).
 
Im Verfahren nach dem BEG muß darüber hinaus das Gericht die Vernehmung verfügen» wenn dies im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht liegt, insbesondere, wenn es dem persönlichen Eindruck entscheidende Bedeutung beimißt und dieser Eindruck durch Vernehmung vor dem Prozeßgericht vermittelt werden kann (BGH, Erteil vom 19. Januar 1966, IV ZR 313/64, RzW 1966, 425 Hr. 36).
4« Für das Verwaltungsverfahren gilt nichts Abweichendes. Auch die Entschädigungsbehörden haben nach den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung den Beweis zu erheben (§ 191 BEG). Auch hier wird in der Einreichung einer eidesstattlichen Versicherung regelmäßig das Einverständnis zur Verwertung zu sehen sein. Bas Einverständnis der Behörde wird sich daraus ergeben, daß sie die eidesstattliche Versicherung in ihrem Bescheid verwertet. Jedoch ist auch sie berechtigt und im Rahmen des § 176 Abs. 1 BEG verpflichtet, darüber hinaus Ermittlungen anzustellen und die Aussteller der eidesstattlichen Versicherungen vernehmen zu lassen.
Die Beweiserhebungen der Entschädigungsbehörden sind auch im gerichtlichen Verfahren als Beweismittel zu verwerten (BGH, Urteil vom 10. März 196$, IV ZR 76/64, RzW 1965,
464 Nr. 17).
III.
Bas Berufungsgericht hat seine Pflicht zur Beweiserhebung nicht dadurch verletzt» daß es die Zeugen Hfllfel, und E^H^entgegen dem Begehren des Klägers nicht vernommen hat. Von diesen Zeugen hat der Kläger schriftliche Bekundungen mit Versicherung an Eides Statt eingereicht, und zwar zur Erhärtung seines Tatsa-
 
chenvortrags, also zur Verwertung als Beweismittel.
Aus diesem Prozeßverhalten ergibt sich sein Einverständnis. Bas beklagte Band hat dem nicht widersprochen, sondern sich rügelosr* eingelassen. Selbst wenn es der Verwertung nicht hätte zusiiÄmen wollen - wofür jedoch jeder Anhaltspunkt fehlt«- wäre der Mangel geheilt. Schließlich hat auch das Berufungsgericht die schriftlichen Erklärungen für ausreichend gehalten, wie sich daraus ergibt, daß es diese im Urteil gewürdigt hat. Auf eine Wiederholung der Beweisaufnahme bestand kein Anspruch in dem Sinne, daß das Bericht ein darauf gerichtetes Verlangen des Klägers als neuen Be-weisantrag hätte behandeln müssen. Vielmehr handelte es sich bei dem Begehren des Klägers, die Zeugen zu vernehmen, nur um eine Anregung, nach § 396 ZPO zu verfahren. Dieser hat das Berufungsgericht nach seinem Ermessen nicht entsprochen.
Bas Berufungsgericht hat damit auch nicht gegen den Grundsatz der Amtsermittlung verstoßen. Ob und welche Beweise von Amts wegen zu erheben sind, steht grundsätzlich im Ermessen der Entschädigungsorgans, die sich von der Überlegung leiten lassen müssen, ob die Beweisaufnahme für das Ergebnis des EntschädigungsVerfahrens Bedeutung haben kann (BGH, Urteil vom 12. Juli 1963»
IV ZR 287/61, RzW 1964, 42 Nr. 28), was sich nach den
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Umständen des einzelnen Palles richtet (BGH, Beschluß vom 8, Februar 1967, IV ZB 634/66).
Bas Berufungsgericht hat sein Ermessen nioht fehlerhaft ausgeübt, Indem es von einer Vernehmung der Zeugen abgesehen hat, weil es den Angaben des Klägers gefolgt
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ist. Sein Ermessen wird von der Begründung getragen, daß dem persönlichen Eindruck der Zeugen im vorliegenden Falle keine entscheidende Bedeutung beizu demes-sen sei. In diesem Sinne ist die Bemerkung des Berufungsgerichts zu verstehen, den Angaben des Klägers komme voller Beweiswert zu* Hiermit wollte es ersichtlich nicht, was fehlerhaft wäre, einer Beweisregel folgen, wie sie etwaftin $ 41$ Abs, 1 ZPO aufgestellt ist. Die Bemerkung knüpft vielmehr an die Würdigung an, daß nach der Überzeugung des Gerichts die in den Unterlagen über die medizinische Betreuung des Klägers im Jahre 1947 getroffenen Feststellungen über die Herkunft seiner Schußverletzungen ("RArmee”, "1945 Königsberg Durchschuß”, "an Front”) auf Grund der damals vom Kläger selbst gemachten Angaben aufgenommen
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seien, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein vernünftiger Grund bestehe, so daß sie auch durch die ihnen widersprechenden Bekundungen der Zeugen, selbst wenn sie bei einer Vernehmung vor einem ausländischen Gericht wiederholt werden sollten, nicht widerlegt werden könnten. Insofern unterscheidet sich der Fall von dem der Senatsentscheidung vom 19* Januar 1966 (IV ZR 313/64, RzW 1966, 425 Hr. 36), bei dem es nach der eigenen Auffassung dss Berufungsgerichts auf den persönlichen Eindruck der Zeugen entscheidend ankam und die Zeugen bereit waren, an Gerichtsstelle zu erscheinen.
Hat das Berufungsgericht danach zu Recht sein Ermessen dahin ausgeübt, die Zeugen nicht im Vege der Rechtshilfe vernehmen zu lassen, so befreite dies allerdings nicht von der Verpflichtung, die erhobenen Beweise
 
zu würdigen. Dies hat das Berufungsgericht auch eingehend getan, indem es darlegte, aus welchen Gründen es den Angaben des Klägers und nicht denen der Zeugen folgt. Dann aber bestand Keine Notwendigkeit, sich mit den Bekundungen der Zeugen im einzelnen auseinanderzusetzen. Nicht jede Zeugenaussage muß ausdrücklich gewürdigt werden. Vielmehr genügt es, daß sich aus dem Urteil im Zusammenhang ergibt, daß eine sachent-sprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat (. BGHZ 3, 162 (175); Baumbach-Bauterbach, 28. Aufl., Anm. 2 D zu § 286 ZPO). Das Berufungsurteil läßt ausreichend erkennen, weiche Gründe bei der Beweiswürdigung beachtet wurden. Deshalb liegt auch kein Verstoß gegen die Hegeln der Beweiswürdigung darin, daß das Berufungsurteil die eidesstattliche Versicherung der Eheleute SWMh nicht erwähnt.
IV.
Auch die Sachrüge ist nicht begründet. In tatsächlicher Würdigung hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Angaben in den medizinischen Unterlagen aus dem Jahre 1947 vom Kläger stammen und daß nach dieser glaubhaften Darstellung der Kläger die Schußverletzungen als Soldat an der Front erlitten hat. Dann steht ihm aber dafür ein Entschädigungsanspruchtnicht zu.
Sie Revision des Klägers war daher mit der aus §§ 209» 225 BEG, 97 ZPO folgenden Kostenentscheidung zurückauweisen.
Baske	Bundesrichter Haafi ist
 beurlaubt und deshalb-verhindert zu unterschreiben
 Baske	Wilden
 Drv LoewenheiM
von der* Mihlen