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BGH · IV za 6/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV za 6/64

Nach dem Ki’iego war er einige Jahre als Dolmetscher in Ausländerlagern tätig und trat sodann in die Dienste einer Firma für Ölfeldausrüstungen in Venezuela ein. Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihm wegen Schadens im beruflichen Fortkommen eine monatliche Kente in Höhe von 660 DM ab 1. 2. a) Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Kläger in seinen beruflichen Fortkommen im Zuge einer im Altreichsgebiet begonnenen Verfolgung benachteiligt worden ist Für die Frage nach dem Mittelund Schwerpunkt der wirtschaftlichen Existenz seien jedoch nicht die Rechtsbegriffe entscheidend, sondern die tatsächlichen Unstände des einzelnen Falles. Der Kläger sei seit seiner Übersiedlung nach Helsinki verpflichtet gewesen, ausschließlich für die Firma B^^ zu arbeiten. daß er für die Firma nicht nur in Finnland, sondern auch im Reichsgebiet tätig geworden sei. Die Revision rügt, es liege hier kein Grund vor, von der Regel abzugehen, daß ein selbständiger Kaufmann am Sitz .seines Handelsgeschäfts den Mittelund Schwerpunkt seiner wirtschaftlichen Existenz habe, zu demal hier, was das Berufungsgericht nicht beachtet habe, der Kläger Anstalten getroffen habe, in Finnland auch für seine Familie einen Wohnsitz zu begründen« Zu Unrecht habe ferner das Berufungsgericht Gedankengänge zur Frage der Selbständigkeit oder Unselbständigkeit der Srwerbotätigkeit mit her ungezogen, seine Entscheidung nicht auf das Tätigkeitsgebiet, sondern auf den Sitz des Abnahmekunden abgestellt und gelegentlichen Tätigkeiten des Klägers auf Reisen eine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen« Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (RzW 1957, 329 Nr. 29; 1959t 259 Nr. 19; I960, 127 Nr. 28 und 388 Nr. 51; 1962, 421 Nr. 24; 1963, 501 Nr. 19 und 504 Nr. 21) kommt es für die Frage, ob ein Verfolgter infolge einer im Altreichsgebiet begonnenen Verfolgung im beruflichen oder wirtschaftlichen Fortkommen geschädigt worden ist, darauf an, wo der Verfolgte erstmals von der VerfolgungsnaBnahme erfaßt worden ist und wo sich diese Maßnahme auf seine berufliche Tätigkeit ausgev/irkt hat. Dabei ist zu berücksichtigen, daß der ttittel-und Schwerpunkt der beruflichen Betätigung sich nicht auf einen Ort oder ein bestimmt begrenztes Gebiet zu beschränken brauchte; er kann sich auf mehrere Orte gleichermaßen verteilt oder sich auf mehrere Gebiete erstreckt haben, Jar der Geschädigte auch im Altreichsgebiet tätig und ist er dort von nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen erstmalig tatsächlich erfaßt worden, so können die Beziehungen des Verfolgten zu dem Altreichsgebiet nicht verneint werden. Es hat seine Auffassung, daß hier ein für einen selbständigen Auslandskaufmann untypisches Erwerbsunternehmen und eine im Ausland wie in Inland begründete wirtschaftliche Existenz eigener Art gegeben war, mit eingehenden Erwägungen, die keinen Rechtsirrtum erkennen lassen, begründet« Dabei hat es nicht nur auf die von ihm festgestellte starke wirtschaftliche Bindung des Klägers an das Abnahmev/erk abgestellt, sondern auch auf die Tätigkeit des Klägers im Altreichsgebiet, nämlich auf seine Verhandlungen mit Zentralbehörden und auf die von ihm im Werk selbst geleisteten Arbeiten. Bei der damals bestehenden Zwangswirtschaft konnte ein Vertreter im Ausland Lieferverträge nur unter dem Vorbehalt entsprechender Einfuhr- und Devisengenehmigungen abschließen« Der Beschaffung dieser Genehmigungen durch Verhandlungen mit den zuständigen deutschen Stellen kam sonach eine maßgebliche Bedeutung für die Vertretertätigkeit des Klägers zu. Es ist zu beachten, daß der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in der verhältnismäßig kurzen Zeit von Herbst 1940 bis Februar 1942 auf mehrfachen Reisen im Altreichsgebiet tätig geworden ist. Unter Berücksichtigung der damaligen Kriegsverhältnisse, der Art der vom Kläger vermittelten Geschäfte und der Notwendigkeit ihrer Vorbereitung durch Verhandlungen mit den deutschen Zentralbehörden ist die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Kläger auch im Altreichsgebiet einen Mittelpunkt seiner wirtschaftlichen Lebensbeziehungen hatte, rechtlich nicht zu beanstanden. Auf diese Wertung ist die Tatsache ohne Einfluß, daß der Kläger beabsichtigte, seine Ehefrau nach Finnland nachkommen zu lassen. Dasselbe gilt von der weiteren Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß die Beschränkung auf Einkäufe für die Firma B^^ nur durch die Kriegsereignisse aufgezwungen und von be- Hach allem ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht unter tatrichterlicher Würdigung der Besonderheiten der wirtschaftlichen Betätigung des Klägers die Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 Satz 1 BEG bejaht hat. Es ist rechtlich zutreffend davon ausgegangen, daß die Präge, ob der Kläger eine selbständige Erv/erbstätigkeit ausgeübt hat oder in unselbständiger Stellung tätig gewesen ist, allein nach rechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen ist. Ist er in der zeitlichen und sonstigen Gestaltung seiner Tätigkeit im wesentlichen frei von Weisungen und ist er nicht wie ein unselbständiger Angestellter in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert» al3o persönlich unabhängig» so ist seine Selbständigkeit zu bejahen (HGB-RGRK An. 8 zu § 84 a*F. 4. a) Bas Berufungsgericht hat die Frage» ob der Kläger in seiner selbständigen Srwerbstätigkeit nicht nur geringfügig benachteiligt worden ist» mit folgenden Erwägungen bejaht: Ber Kläger habe durch die Verfolgung seine Existenz verloren. nen, habe praktisch keine Fortsetzung der früheren Tätigkeit» nicht einmal eine Abwicklung des von ihm betriebenen Unternehmens bedeutet» weil selbst dazu die Anwesenheit des Klägers in Finnland erforderlich gewesen v/äre. Die Benachteiligung sei nicht nur geringfügig gewesen» weil der Kläger seine selbständige Position als Auslandskaufmann endgültig verloren habe und er sie nicht alsbald durch etwas Gleichwertiges habe ersetzen können. In seinen Hilfserwägungen hat das Berufungsgericht ferner ausgeführt» eine Geringfügigkeit des Schadens sei auch dann zu verneinen» wenn der Kläger nicht schon als durch die Verhaftung verdrängt anzusehen sei. b) Die Erwägungen» mit denen das Berufungsgericht eine Verdrängung des Klägers aus seiner selbständigen Erv/erbetä-tigkeit bejaht und hierin' eine nicht nur geringfügige Schädigung erblickt hat» lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Hat schon die Festnahme des Klägers und seine anschließende Inhaftierung während eines Zeitraums von 5 Monaten die Fortführung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit in dieser Zeit vollkommen unmöglich gemacht, so hat das anschließend über ihn verhängte Verbot, wieder nach Finnland auszureisen, zu dem Ergebnis geführt, daß er nicht nur vorübergehend an der Ausübung seiner Erwerbstätigkeit gehindert war, daß vielmehr sein besonders gestaltetes Erwerbsunternehmen endgültig zu dem Erliegen kam. Auch kann es keinem rechtlichen Zweifel unterliegen, daß der Kläger durch den Verlust seines Unternehmens einen nicht nur geringfügigen Schaden erlitten hat. Mit der Verfahrenprüge aus § 286 ZPO macht die Revision geltend, es sei übersehen worden, daß der Kläger nur keine Genehmigung mehr zur Ausreise nach Finnland erhalten habe, daß während der Haft seine Firma noch weiter gelaufen sei, und daß seine beiden Mitarbeiter in Finnland verblieben seien, so daß der Kläger auch von Deutschland aus Geschäfte in Finnland habe tätigen können* Es könne somit höchstens eine Berufsbeschränkung Vorgelegen haben. gers, handelte* Der Frage, ob dem Kläger noch nach seiner Festnahme aus in Finnland von der Firma abgeschlossenen Verträgen Provisionen zugeflossen sind, brauchte das Berufungsgericht mangels eines entsprechenden Sachvortrags des beklagten Landes nicht von sich aus nachzugehen* Angesichts der Feststellung, daß der Kläger vom Zeitpunkt seiner Festnahme an keine Tätigkeit in Finnland mehr ausüben konnte, war die Erholung einer Auskunft der Finanzbehörden in Helsinki über das vom Kläger in der in Betracht kommenden Zeit versteuerte Binkommen nicht geböten* Die diesbezüglichen Verfahrensrügen der Revision sind daher unbegründet* 3* Für den Rentenanspruch des Klägers ist entscheidend, daß der Kläger aus einer selbständigen Erv/erbstütigkeit verdrängt worden ist. Hach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts übt der Kläger seit dem 1.

Zitierte Normen: § 64 BBG § 286 ZPO § 64 BEG § 1 BVFG § 84 HGB § 286 ZPO
selbständigTätigkeitFirmaBerufungsgerichtFinnlandZeitwirtschaftlichKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

IV za 6/64
0^
Verkündet
 an 25. November 1964 Broeske, Justi2angestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem iäntschädigungsrechtsstreit
 vertreten durch den Niedersächoischen Minister des Innern in Hannover, Lavesallee 6,
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
im
 gegen
den früheren Holzkaufmann Hans L BflBBBotraße
 Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter; Kechtsanv/alt Br.	in
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 1964 unter Mit Wirkung des Senatsprüsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Maaß, Br. Loewenheim und Dr. Graf
 für Recht erkannt;
Bie Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 2. Zivilsenats (iftitschädigungssenats) des Ober-landeogerichts Celle vom 18. Oktober 1965 wird zu-rückgev/iosen.
- la -
Das Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Die außergerichtlichen Kosten de3 Rechtsmittels trägt das beklagte Land.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der in Jahre 1900 in	geborene	Kläger	begab
 sich in Jahre 1921 nach einer dreijährigen kaufmännischen Lehre und einer einjährigen Bankausbildung ins Ausland.
In Jahre 1932 machte er sich in Riga selbständig. Im Jahre 1935 wurde dort seine Firma als ,rHolzexportagenturu im Handelsregister eingetragen. Br arbeitete als Vertreter für 5 bis 6 deutsche Firmen, darunter die Firma Konrad BBP in DBHiB* In Hovember 1939 legten ihm deutsche Behörden die Umsiedlung ins Reich nahe. Deshalb begab er sich mit seiner Frau und seiner Schwiegermutter - sämtlich nichtjüdischer Herkunft - unter Mitnahme sämtlichen Mobiliars nach D^BB, wo ihnen die Holzfirma B^B eine V/oh-nung stellte. Frau und Schwiegermutter waren polizeilich gemeldet, während der Kläger sich wieder nach Riga begab und dort seine geschäftliche Tätigkeit fortsetzte. Im Herbst 1940 erhielt er während einer Geschäftsreise nach Deutschland die Nachricht, daß die lettischen Visen von den Russen ausnahmslos annulliert worden seien. Daraufhin ging er im Einvernehmen mit Dr.	nach	Helsinki,
 wo die Firma BBB schon seit längerem zwei finnische Angestellte beschäftigte. Im Februar 1942 hatte der Klüger - wie mehrfach zuvor - geschäftlich in Berlin zu tun. Anschließend hielt er sich mehrere Tage bei der Firma BBB und bei seiner Familie auf. Am 20. Februar 1942 wurde er von der Geheimen Staatspolizei festgenommen. Am 29. Juli 1942 wurde er entlassen. Sr erhielt jedoch koine Genehmigung mehr zur Ausreise nach Finnland. Dr. BBB beschäftigte ihn in der Folgezeit in einen seiner Betriebe. Im Jahre 1944 schlug der Kläger das Angebot, Geschäftsführer de3	schon
 
/erkes in	zu werden, aus. Nach dem Ki’iego war
 er einige Jahre als Dolmetscher in Ausländerlagern tätig und trat sodann in die Dienste einer Firma für Ölfeldausrüstungen in Venezuela ein. Im Jahre 1959 kehrte er nach Deutschland zurück. Sodann war er H Monate lang in Schweden für eine Schweizer Firma tätig. Seitdem lebt er von Ersparnissen in Süddeutschland.
Die Dntschädigungabehörde hat dem Kläger eine Entschädigung für Schaden an Freiheit zugebilligt, seinen Antrag auf fJntschädigung für Berufsschäden aber abgelehnt.
Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt,
 das beklagte Land zu verurteilen, ihm wegen Schadens
 im beruflichen Fortkommen eine monatliche Kente in
 Höhe von 660 DM ab 1. Januar I960 und in Höhe von
700 DM ab 1. Januar 1961 zu zahlen.
Das Landgericht hat, entsprechend dem Antrag des beklagten Landes, die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat Berufung eingelegt und im Berufungsrechtszug zusätzlich die Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung einer Jahresabfindung beantragt.
Das beklagte Land hat um Zurückweisung der Berufung gebeten.
Das Oberlandesgerioht hat das Urteil des Landgerichts geändert und das beklagte Land verurteilt, an den Kläger eine JahrcsentSchädigung von 7.092 DM sowie eine Rente von 630 DM ab 1. Januar I960, von 660 DM ab 1. Juni I960 und
 
von 700 DM ab 1. Januar 1961 zu zahlen« Die weitergehende Klage hat es abgewiesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des land-gerichtlichen Urteils.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuv/eiscn«
Eintscheidunxsgründe:
Die Revision ist unbegründet«
1.	Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurde
 der Kläger inhaftiert, weil er den jüdischen j&hemann oiner Dekanaten - der Frau	~ hatte retten v/ollen« Hach
 der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Kläger im Hinblick auf diese Hilfeleistung als Verfolgter im Sinne des § 1 Abs. 2 Hr. 1 BüG anzusehen. Diese Auffassung wird von der Revision nicht angegriffen. Üte ist jedoch darauf hinzuweisen, daß der Kläger im Hinblick darauf, daß er wegen seiner Hilfeleistung für einen Juden festgehalten worden ist, als im Sinne des § 1 Abs« 1 BKG aus Gründen der Rasse verfolgt anzuschen ist«
2.	a) Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Kläger in seinen beruflichen Fortkommen im Zuge einer im Altreichsgebiet begonnenen Verfolgung benachteiligt worden ist
(§ 64 Abs. 2 Satz 1 BBG), mit folgenden Erwägungen bejaht: Der Kläger sei im erklärten Einverständnis mit der Firma
 weiterhin selbständiger Kaufmann in Helsinki geblieben; dies habe den beiderseitigen Interessen entsprochen. Der Kläger sei in seinen Arbeitsbuch als Geschäftsmann ("affärs-
 
 mann") und "representant” der Firma B^^ ausgewicsen, habe allein in Finnland Steuern bezahlt und sei in Deutschland polizeilich nicht geneidet gewesen. Für die Frage nach dem Mittelund Schwerpunkt der wirtschaftlichen Existenz seien jedoch nicht die Rechtsbegriffe entscheidend, sondern die tatsächlichen Unstände des einzelnen Falles. Der Kläger sei seit seiner Übersiedlung nach Helsinki verpflichtet gewesen, ausschließlich für die Firma B^^ zu arbeiten. Diese Firma habe dafür über frühere Abmachungen hinaus die Hotelspesen und die gesamten Reisekosten getragen. Preise, Umfang und Ausgestaltung der Arbeit seien in hohem Maße von den Weisungen der deutschen Firma abhängig gewesen. So sei die Selbständigkeit des Klägers weitgehend ausgehöhlt gewesen.
Er habe sich, wirtschaftlich gesehen, nicht wesentlich von einem Angestellten unterschieden. Dem habe es entsprochen,
v
daß er für die Firma nicht nur in Finnland, sondern auch im Reichsgebiet tätig geworden sei. Er habe in Berlin mit Zentralbehörden verhandelt und während seiner mehrfachen Reisen nach OflBB Büroarbeiten im dortigen Werk erledigt, wie Mängeleinreden, Kontingentbeschaffung, Frachtraten, Transportkosten, Schiffsverträge u. a. Seit seiner Übersiedlung nach Helsinki sei seine beruflicho Tätigkeit auf zwei Pole ausgerichtet gewesen: den selbständigen Handelssitz im Ausland, den aufrechtzuerhalten er und Dr. beabsichtigt hatten, und dös deutsche Werk, von dom er wirtschaftlich vollkommen abhängig gewesen sei. Dieses für einen selbständigen Auslandskaufmann untypische Erwerbsunternch-men sei durch die Verfolgung getroffen worden. Diese habe sich nicht nur durch das Ausbleiben der in Helsinki zu zahlenden Provision auogev/irkt. Sie habe eine v/irtschaftliche
 
Stellung eigener Art aus den Angeln gehoben, die, vertraglich footgelegt, im Ausland wie im Inland gegründet gewesen sei.
b) Die Angriffe der Revision gegen diese rechtliche Würdigung sind nicht begründet.
Die Revision rügt, es liege hier kein Grund vor, von der Regel abzugehen, daß ein selbständiger Kaufmann am Sitz .seines Handelsgeschäfts den Mittelund Schwerpunkt seiner wirtschaftlichen Existenz habe, zu demal hier, was das Berufungsgericht nicht beachtet habe, der Kläger Anstalten getroffen habe, in Finnland auch für seine Familie einen Wohnsitz zu begründen« Zu Unrecht habe ferner das Berufungsgericht Gedankengänge zur Frage der Selbständigkeit oder Unselbständigkeit der Srwerbotätigkeit mit her ungezogen, seine Entscheidung nicht auf das Tätigkeitsgebiet, sondern auf den Sitz des Abnahmekunden abgestellt und gelegentlichen Tätigkeiten des Klägers auf Reisen eine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen«
Diese Rügen greifen nicht durch«
Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (RzW 1957, 329 Nr. 29; 1959t 259 Nr. 19; I960, 127 Nr. 28 und 388 Nr. 51; 1962, 421 Nr. 24; 1963, 501 Nr. 19 und 504 Nr. 21) kommt es für die Frage, ob ein Verfolgter infolge einer im Altreichsgebiet begonnenen Verfolgung im beruflichen oder wirtschaftlichen Fortkommen geschädigt worden ist, darauf an, wo der Verfolgte erstmals von der VerfolgungsnaBnahme erfaßt worden ist und wo sich diese Maßnahme auf seine berufliche Tätigkeit ausgev/irkt hat.
Denn der Zweck der in § 64 BJEß enthaltenen Beschränkung der
 
Entschädigungsfälle geht dahin, einen Entschädigungsanspruch da nicht zu gewähren, wo der Verfolgungstatbestand zun Reichsgebiet keine Beziehungen gehabt hat. Dabei ist es v/esentlich, wo sich der Mittelund Schwerpunkt der wirtschaftlichen Lebensbeziehungen des Verfolgten, vor allen seiner beruflichen Betätigung, befand, als er von del? Verfolgungsmaßnahne erstmalig erfaßt wurde. Für die •Entscheidung dieser Frage sind nicht ausschließlich Rechtsbegriffe maßgebend, die im Handelsrecht für den Sitz eines Unternehmens entwickelt worden sind. Vielmehr sind die tatsächlichen Umstände des einzelnen Falles entscheidend. Es kommt sonach darauf an, wie und v/o sich die berufliche Betätigung ihrer Eigenart nach notwendig ausgev/irkt hat, insbesondere, wie sich der eigene Tätigkeitsbereich des Verfolgten in einzelnen' gestaltet hat (Senatsurteil RzW 1962, 421 ttr. 24). Dabei ist zu berücksichtigen, daß der ttittel-und Schwerpunkt der beruflichen Betätigung sich nicht auf einen Ort oder ein bestimmt begrenztes Gebiet zu beschränken brauchte; er kann sich auf mehrere Orte gleichermaßen verteilt oder sich auf mehrere Gebiete erstreckt haben, Jar der Geschädigte auch im Altreichsgebiet tätig und ist er dort von nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen erstmalig tatsächlich erfaßt worden, so können die Beziehungen des Verfolgten zu dem Altreichsgebiet nicht verneint werden.
Diesen Grundsätzen ist, entgegen der Ansicht der Revision, das Berufungsgericht gerecht geworden. Es hat seine Auffassung, daß hier ein für einen selbständigen Auslandskaufmann untypisches Erwerbsunternehmen und eine im Ausland wie in Inland begründete wirtschaftliche Existenz eigener Art gegeben war, mit eingehenden Erwägungen, die keinen
 
Rechtsirrtum erkennen lassen, begründet« Dabei hat es nicht nur auf die von ihm festgestellte starke wirtschaftliche Bindung des Klägers an das Abnahmev/erk abgestellt, sondern auch auf die Tätigkeit des Klägers im Altreichsgebiet, nämlich auf seine Verhandlungen mit Zentralbehörden und auf die von ihm im Werk selbst geleisteten Arbeiten. Bei der damals bestehenden Zwangswirtschaft konnte ein Vertreter im Ausland Lieferverträge nur unter dem Vorbehalt entsprechender Einfuhr- und Devisengenehmigungen abschließen« Der Beschaffung dieser Genehmigungen durch Verhandlungen mit den zuständigen deutschen Stellen kam sonach eine maßgebliche Bedeutung für die Vertretertätigkeit des Klägers zu. Die Revision kann nicht geltend machen, es habe sich nur um gelegentliche Tätigkeiten gehandelt. Es ist zu beachten, daß der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in der verhältnismäßig kurzen Zeit von Herbst 1940 bis Februar 1942 auf mehrfachen Reisen im Altreichsgebiet tätig geworden ist. Unter Berücksichtigung der damaligen Kriegsverhältnisse, der Art der vom Kläger vermittelten Geschäfte und der Notwendigkeit ihrer Vorbereitung durch Verhandlungen mit den deutschen Zentralbehörden ist die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Kläger auch im Altreichsgebiet einen Mittelpunkt seiner wirtschaftlichen Lebensbeziehungen hatte, rechtlich nicht zu beanstanden. Auf diese Wertung ist die Tatsache ohne Einfluß, daß der Kläger beabsichtigte, seine Ehefrau nach Finnland nachkommen zu lassen. Die von der Revision gemäß § 286 ZPO erhobene Verfahrensrüge einer Hichtberücksichtigung dieser Tatsache ist somit unbegründet. Dasselbe gilt von der weiteren Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß die Beschränkung auf Einkäufe für die Firma B^^ nur durch die Kriegsereignisse aufgezwungen und von be-
 
grenzter Dauer gewesen sei. Entscheidend ist, wie sich die Tätigkeit des Klägers in der in Betracht kommenden Zeit tatsächlich gestaltet hat, nicht aber, wie sie sich in nicht absehbarer Zeit möglicherweise hätte gestalten können.
Hach allem ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht unter tatrichterlicher Würdigung der Besonderheiten der wirtschaftlichen Betätigung des Klägers die Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 Satz 1 BEG bejaht hat. Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Prüfung der Präge, ob der Klüger Vertriebener im Sinne des § 1 BVFG und des § 4 Abs. 1 Hr. 1 e BEG ist, und ob aus diesem Grunde eine An-spruchsberechtigung nach § 64 Abs. 1 Satz 2 3£G in Betracht kommt•
3. Das Berufungsgericht hat den Kläger als in selbstän-diger Erwerbstätigkeit geschädigt angesehen. Es ist rechtlich zutreffend davon ausgegangen, daß die Präge, ob der Kläger eine selbständige Erv/erbstätigkeit ausgeübt hat oder in unselbständiger Stellung tätig gewesen ist, allein nach rechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen ist. Unter Würdigung des /illens und der Absichten beider Vertragspartner ist es zu dem Ergebnis gekommen, daß zwischen dem Kläger und der Pirna Bock ein Dienstund Arbeitsverhältnis während der Zeit der Tätigkeit des Klägers in Helsinki nicht bestanden hat, der Kläger vielmehr seine Stellung als selbständiger Kaufmann gewahrt hat. Diese Würdigung steht, entgegen der Meis nung der Hevision, der vom Berufungsgericht festgestellten starken Bindung des Klägers an das Y.'erk in Deutschland nicht entgegen. Eine solche wirtschaftliche Bindung und geschäftliche Abhängigkeit schließt die rechtliche Selbständigkeit
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eines Handelsvertreters keineswegs aus (RGZ 87» 440» 442). Entscheidend ist» ob der Handelsvertreter nach dem Gesamtbild der von ihm ausgeübten Tätigkeit seine persönliche Selbständigkeit gewahrt hat. Ist er in der zeitlichen und sonstigen Gestaltung seiner Tätigkeit im wesentlichen frei von Weisungen und ist er nicht wie ein unselbständiger Angestellter in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert» al3o persönlich unabhängig» so ist seine Selbständigkeit zu bejahen (HGB-RGRK Anm. 8 zu § 84 a*F. HGB; Schröder»
Hecht der Handelsvertreter» Anm* 3 a zu § 84 HGB; Baumbach/
Buden» 16. Aufl. Anm* 5 zu $ 84 HGB; Wordemann in BB 1963»
498). Bie Auffassung des Berufungsgerichts» daß der Kläger eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat» ist daher
;
rechtlich nicht zu beanstanden.
:!
4. a) Bas Berufungsgericht hat die Frage» ob der Kläger in seiner selbständigen Srwerbstätigkeit nicht nur geringfügig benachteiligt worden ist» mit folgenden Erwägungen bejaht: Ber Kläger habe durch die Verfolgung seine Existenz verloren. Hit der Festnahme sei er aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit verdrängt worden. Während der fünfmonatigen Haft sei er beruflich vollkommen lahmgelegt gewesen. Hach der Haftentlassung sei er durch das Reiseverbot gehindert gewesen, nach Helsinki zurückzükehren und dort neue Holzgeschäfte abzuschließen. Ber Verdrängung stehe nicht entgegen, daß ihm vorerst noch das Fixum weitergezahlt worden sei, und daß er sich im	Möglicherweise	damit	beschäf-
tigt habe, die noch vor der Verhaftung getätigten Abschlüsse, soweit erforderlich und angängig, weiter zu bearbeiten* Entscheidend sei, daß die Fortsetzung der selbständigen Erwerbs-tütigkeit unmöglich gemacht worden sei* was der Kläger nach seiner Haftentlassung in OtiflMHHl Uerk habe betreiben kön-
Ä
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nen, habe praktisch keine Fortsetzung der früheren Tätigkeit» nicht einmal eine Abwicklung des von ihm betriebenen Unternehmens bedeutet» weil selbst dazu die Anwesenheit des Klägers in Finnland erforderlich gewesen v/äre.
Die Benachteiligung sei nicht nur geringfügig gewesen» weil der Kläger seine selbständige Position als Auslandskaufmann endgültig verloren habe und er sie nicht alsbald durch etwas Gleichwertiges habe ersetzen können.
In seinen Hilfserwägungen hat das Berufungsgericht ferner ausgeführt» eine Geringfügigkeit des Schadens sei auch dann zu verneinen» wenn der Kläger nicht schon als durch die Verhaftung verdrängt anzusehen sei. Dann habe er nämlich in der Zeit von der Festnehme am 20. Februar 1942 bis zu dem Abschluß des Anstellungsvertrages mit der Firma Bock in Februar 1943 einen wesentlichen Beschränkungsschaden erlitten. Hach der Haftentlassung habe er allenfalls noch das monatliche Fixum von 250 HM erhalten» aber mangels neuer Abschlüsse keine Provisionsansprüche» die früher ein Mehrfaches des Fixums ausgemacht hätten» mehr erwerben können.
Zu diesen wesentlichen Beschränkungsschaden komme noch ein am 23. Februar 1943 beginnender Yerdrängungssohaden hinzu. Der Fntschädigungszeiträum wäre nicht etwa durch die Anstellung im Werke	alsbald	wieder	beendet worden, da
 die neu gewonnene Position nicht nachhaltig» sondern ihrer Natur nach auf die Kriegszeit begrenzt gewesen sei.
b) Die Erwägungen» mit denen das Berufungsgericht eine Verdrängung des Klägers aus seiner selbständigen Erv/erbetä-tigkeit bejaht und hierin' eine nicht nur geringfügige Schädigung erblickt hat» lassen keinen Rechtsirrtum erkennen.
Bei Prüfung der Frage» ob die Verfolgung zu dem Verlust der
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selbständigen Stellung des Klägers geführt hat, ist von der Gesamtheit der gegen ihn ergriffenen Maßnahmen auszugehen. Hat schon die Festnahme des Klägers und seine anschließende Inhaftierung während eines Zeitraums von 5 Monaten die Fortführung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit in dieser Zeit vollkommen unmöglich gemacht, so hat das anschließend über ihn verhängte Verbot, wieder nach Finnland auszureisen, zu dem Ergebnis geführt, daß er nicht nur vorübergehend an der Ausübung seiner Erwerbstätigkeit gehindert war, daß vielmehr sein besonders gestaltetes Erwerbsunternehmen endgültig zu dem Erliegen kam. Dieser Beurteilung steht der Umstand, daß der Kläger möglicherweise nach ooiner Haftentlassung noch die vor seiner Festnahme getätigten Abschlüsse abv/ickelte, nicht entgegen. Auch kann es keinem rechtlichen Zweifel unterliegen, daß der Kläger durch den Verlust seines Unternehmens einen nicht nur geringfügigen Schaden erlitten hat.
Die von der ReVision gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts erhobenen materiellrechtlichen Rügen greifen somit nicht durch. Auch die verfahrensrechtlichen Rügen können der Revision nicht zu dem Erfolg verhelfen.
Mit der Verfahrenprüge aus § 286 ZPO macht die Revision geltend, es sei übersehen worden, daß der Kläger nur keine Genehmigung mehr zur Ausreise nach Finnland erhalten habe, daß während der Haft seine Firma noch weiter gelaufen sei, und daß seine beiden Mitarbeiter in Finnland verblieben seien, so daß der Kläger auch von Deutschland aus Geschäfte in Finnland habe tätigen können* Es könne somit höchstens eine Berufsbeschränkung Vorgelegen haben. Im übrigen müsse dann, wenn der Kläger durch die Versagung der Ausreisegeneh-
 
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nigung behindert worden sei, geschlossen werden, daß der Mittelund Schwerpunkt seiner Tätigkeit in Finnland gelegen habe*
Die Revision Ubersieht, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts das Unternehmen des Klägers seinen Schwerpunkt sowohl in Finnland wie auch in Deutschland hatte, daß aber angesichts der engen Verknüpfung der beiden Tätigkeitsbereiche mit dem Wegfall der Tätigkeit des Klägers in den einen Bereiche, nämlich in Finnland, für die Fortführung des besonders gestalteten Unternehmens des Klägers kein Raum mehr war* Soweit sich die Revision auf die Möglichkeit einer weiteren Tätigkeit der beiden Mitarbeiter des Klägers in Finnland beruft, läßt sie außer acht, daß es sich dabei nach dem Tatbestand des Berufungsurteils um Angestellte der Firma	also nicht des Klä-
gers, handelte* Der Frage, ob dem Kläger noch nach seiner Festnahme aus in Finnland von der Firma abgeschlossenen Verträgen Provisionen zugeflossen sind, brauchte das Berufungsgericht mangels eines entsprechenden Sachvortrags des beklagten Landes nicht von sich aus nachzugehen* Angesichts der Feststellung, daß der Kläger vom Zeitpunkt seiner Festnahme an keine Tätigkeit in Finnland mehr ausüben konnte, war die Erholung einer Auskunft der Finanzbehörden in Helsinki über das vom Kläger in der in Betracht kommenden Zeit versteuerte Binkommen nicht geböten* Die diesbezüglichen Verfahrensrügen der Revision sind daher unbegründet*
3* Für den Rentenanspruch des Klägers ist entscheidend, daß der Kläger aus einer selbständigen Erv/erbstütigkeit verdrängt worden ist. Auf die Dauer des SntschUdigungsseitrauns
-H-
kommt es nach § 81 Satz 2 BEO nicht an. Es ist deshalb ohne Belang, ob der Bntschädigungszeitraum bereits mit der Anstellung des Klägers in der Firma Bock im Februar 1943 sein Ende gefunden hat. Desgleichen ist es unerheblich, ob die Tätigkeit des Klägers in Finnland in der Folgezeit ohnedies infolge der Kriegsereignisse sein Ende gefunden hätte, ln Betracht könnte hierfür nicht schon, wie die Bevision meint, die Seit ab 1942 kommen, da, wie offenkundig ist, Finnland erst im Sommer 1944 die Kapitulation angeboten hat.
Hach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts übt der Kläger seit dem 1. Januar I960 keine Järwerbstätigkeit mehr aus, die ihm eine ausreichende Lebensgrundlage bietet. Auch die übrigen Voraussetzungen des §'82 BEO liegen vor. Deshalb ist der Hentenanspruch des Klägers begründet. Auch die Höhe der dem Kläger zugebilligten Rente unterliegt keinem rechtlichen Bedenken.
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6. Da auch im übrigen das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler zu dem Hachteil des beklagten Landes erkennen laßt, muß dessen Revision mit der Kosteufolge aus § 97 Abs. 1 ZPO, § 225 Abs* 1 BEG zurückgev/iesen werden.
Ascher	Baske	Kaaß
 Dr.Loewenheim	Br• Graf