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BGH · IV ZR 8/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 8/65

ZPO § 616 Das Gericht ist an die in einem früheren wrteil getroffenen tatsächlichen Peststellungen nicht gebunden, wenn die Klage in dem früheren Verfahren allein auf § 45 EheG gestützt war, und in dem späteren Verfuhren nur die Scheidung der Ehe nach § 48 EheG begehrt wird« Der Klager hat behauptet, die Ehe der Parteien sei dadurch unheilbar zerrüttet« daß die Beklagte von Anfang an nicht die rechte Zuneigung zu ihm gehabt habe® Bereits in den ersten Ehe fahren habe sie den Verkehr mit ihrem früheren Verlobten fortgesetzt und sich insbesondere dann mit diesem getroffen, wenn er aus dienstlichen Gründen sich auf Truppenübungsplätzen aufhalten mußte. Sie sei nicht bereit gewesen, die Trennung der Parteien dadurch zu überwinden, daß sie mit ihm zusammen in BflP in eine kleine Wohnung zog, sondern sie hätte immer betont, sie wolle nur eine große, gut eingerichtete Wohnung haben« Sie habe auch Dritten gegenüber erklärt, daß sie keine häusliche Gemeinschaft mit ihm, dem Kläger, haben wolle, aber nicht bereit sei, sich scheiden zu lassen. Hierbei hat es dievon dem Kläger als Ursache der Zerrüttung vorgetragenen Tatsachen in weitem Umfang nicht selbst geprüft, sondern angenommen, daß es nach § 6f6 ZPO an die im vorangegangenen Scheidungsverfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden sei. Im Berufungsurteil wird hierzu ausgefiihrt, § S'* 6 ZPO sei auch dann anzuwenden, wenn die frühere Scheidungsklage auf § 43 EheG gestützt war, die neue Klage jedoch auf § 48 JM Das könne allerdings nicht dazu führen, die Feststellung ein«| Verojbhuldens in einem ersten Verfahren als verbindlich in das zweite Verfahren zu übernehmen« § 616 ZPO schreibe nur die Bindung des Gerichts an einzelne Tatsachenfeststellungen vor, Allo für eine Scheidung nach § 48 EheG in Frage kommenden Rechtsfragen seien grundsätzlich neu zu prüfen und zu entscheiden. Jedoch sei die Frage, wer die Zerrüttung der Ehe verschuldet habe, auch schon in dem ersten Verfahren für b eid* Parteien zu entscheiden gewesen. Bas Berufungsgericht hat sodann die vom Kläger dar Beklagten neu vorgeworfenen Tatsachen geprüft und gewürdigt und zusammenfassend ausgeführt: Soweit der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit neue Tatsachen für ein fenlsames Verhalten der Beklagten vorgetragen und nachgewiesen hat, seien sie auch zusammen mit dem in dem frühex'en Verfahren erörterten Verhalten der Beklagten ohne größere Bedeutung und könnten keinen Anlaß geben, Uber die Frage des Verschuldens an der Zerrüttung der Ehe anders zu entscheiden. Umfang besteht nicht, v^enn das Ehescheidungsbegehren im vorangegangenen Verfahren allein auf § 43 EheG gestützt war und jetzt die Scheidung der Ehe aus § 48 EheG begehrt wird« In seinem FamRZ 1963, S» 548 veröffentlichten Urteil hat der Senat auf die Unterschiede der in § A3 und § 48 EheG geregelten Scheidungstatbestände hingewieseno Er hat aus-geführt, daß wegen dieser Unterschiede in den Fällen, in denen eine auf § 43 EheG gestutzte Klage abgewiesen worden ist, weil schwere Verfehlungen nicht bewiesen waren, in dem späteren Scheidungsverfahren, in dem die Scheidung allein nac.i § 48 EheG begehrt wird, nur davon ausgegangen werden sann, daß der beklagte Ehegatte sich bis zur letzten mündlichen TatSachenverhandlung in dem ersten Scheidungs3treit keiner schweren Eheverfehlung schuldig gemacht habe* Selbständig und unabhängig von dem früheren Verfahren müsse aber geprüft werden, ob die Ehe der Parteien jetzt unheilbar zerrüttet sei, und worauf diese Zerrüttung zurüctözufUhren sei, Dabei könne nicht davon ausgegangen werden, daß ein Verhalten des beklagten Ehegatten aus der Zeit vor der letzten mündlichen Verhandlung des ersten Ehescheidungsstreits nicht ursächlich für die Zerrüttung der Ehe gewesen sein könne» Denn außer schicksalsbedingten Umständen könnten auch Handlungen der Ehegatten, die an sich keinen Schuldvorwurf begründen oder die noch keine schwere Eheverfehlung darstellen, ursächlich für die Zerrüttung der Ehe gewesen sein* In dieser Hinsicht müsse in dem zweiten neuen J&hescheidungsverfahren das. sich ala solche bei einer allein auf § 48 EheG gestützten ■ Klage nicht« Deswegen hat aas vorangegangene Urteil jedenfalls dann., wenn die Klage aus § 43 EheG allein abgewiesen worden ist, weil.schwere Eheverfehlungen der Beklagten nicht erwiesen sind* für die spätere auf § 48 JiheG gestützte Klage im Grunde keine bindende Wirkung,, Das Gericht hat ausgeführt9 der Kläger habe nicht nachgewiesen, daß die Beklagte sich in den ersten Ehejahren etwas habe zuschulden kommen lassen. worauf die jetzt bestehende unheilbare Zerrüttung der Ehe zurückzuführen ist und ob sie vom Kläger mindestens überwiegend verschuldet ist«, Dabei ist nicht die Schwere des Verschuldens beider Ehegatten gegeneinander abzuwägen, sondern es ist die Ursächlichkeit des schuldhaften Verhalten! Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist das Gericht in dem hier zu entscheidenden Verfahren auch nicht an tatsächliche Feststellungen gebunden, die in dem voran-gegangenen Verfahren getroffen worden sind« Bas Vorbringen in einem Ehestreit und die daraufhin von dem Gericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil stehen stets in einem unlöslichen Zusammenhang mit der zu entscheidenden Rechtsfrage« Vorbringen und Feststellungen sind auf diese Rechtsfrage ausgerichtet» Daher kann eine Bindung an tatsächliche in einem vorangegangenen Veriahren getroffen1““ Feststellungen jedenfalls dann nicht bestehen, wenn diese zur Entscheidung anderer als der jetzt vorliegenden Rechtsfrage geboten waren« Andernfalls würde der Umfang der Bindung von Zufälligkeiten abhängen, nicht davon, was der erste Richter zu entscheiden hatte und entschieden hat, sondern davon, wie er seine Entscheidung zufällig begründet hat« Bei einer so weitgehenden Bindung, wie sie das Berufungsgericht angenommen hat, ist das Gericht nicht in der Lege., den Rechtsstreit sachgerecht zu entscheiden» Denn es würde möglicherweise dadurch gehindert; das wirkliche Bild der Ehe ins Auge zu fassen und für die vcn ihm zu treffende Entscheidung zu würdigen» Es hätte vielmehr über, einen hypothetischen Sachverhalt zu urteilen, von dem nicht fest~ steht, ob er der 'Wirklichkeit entspricht, und es müßte teilweise von Tatsachen ausgehen, die in dem vorangegangenen Verfahren unter einem anderen Blickwinkel gesehen und festge-stellt worden sind als ihn das ^etzt zu entscheidende Verfahren verlangt * Las LM ZPO § 61!6 Kr» 5 veröffentlichte Urteil betraf einen besonders liegenden Sachverhalt» Kur wegen dieser besonderen Sachlage und weil in dem zweiten Verfahren die Klage sowohl auf § 45 als auch auf § 48 -&heG gestützt war., hat der Senat eine Bindung angenommen» Lie in diesem Urteil iv. Palls das Berufungsgericht wiederum feststellen sollte, daß die unheilbare Zerrüttung der Ehe von dem Kläger überwiegend verschuldet ist, muß es weiter prüfen, ob die Ehe dennoch gegen den Widerspruch der Beklagten geschieden werden kann» Lie zu dieser Frage in dem angefochtenen Grteil getroffene Entscheidung ist, wie die Revision mit Recht rügt« leichfalls nicht frei von Rechtsfehlern» Es kommt darauf an« ob die Beklagte sich jetat noch an die Ehe gebunden fühlt und bereit ist, die -i^he fortzusetzen« Falls diese Bindung oder die Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen« fehlen, ist es unerheblich, worauf der Verlust der ehelichen Gesinnung der $oklagten beruht, ob dies eine Folge der Verfehlungen des Klägers ist« Bas Berufungsgericht hat selbst Bedenken, ob die Beklagte bereit ist, die Ehe fortzusetzeno Es glaubt allerdings, das Gegenteil nicht feststollen zu können« Unter diesen Umständen muß das Verhalten der Beklagten, aus dem Schlüsse auf ihre Bindung und ihre Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, gezogen werden können, sorgfältig geprüft werden« Hierbei kommt es nicht darauf an, ob dieses Verhalten der Beklagten mit Rücksicht auf die Verfehlungen des Klägers mehr oder weniger verzeihlich ist, sondern allein ob auf Grund ihres Verhaltens geschlossen werden kann, daß sie die Bindung an die Ehe verloren hat« L'iit Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht es unten lassen hat, den in dem Schriftsatz vom 25<> Oktober ?962 benannten Zeugen Paul KBB darüber zu vernehmen, daß die Beklagte ihm, obwohl sie ihn zuvor noch nicht kannte, beim ersten Zusammentreffen sofort berichtete, der Kläger sei strafversetzt worden wegen seines Verhältnisses zu Frau Bc'BHP?

Zitierte Normen: § 54 ZPO § 43 EheG
EheTatsacheBerufungsgerichtEheGKlägerVerhalten

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: 3a Amtliche Sammlung: nein
ZPO § 616
Das Gericht ist an die in einem früheren wrteil getroffenen tatsächlichen Peststellungen nicht gebunden, wenn die Klage in dem früheren Verfahren allein auf § 45 EheG gestützt war, und in dem späteren Verfuhren nur die Scheidung der Ehe nach § 48 EheG begehrt wird«
riGH Urteil v, 16« Oktober 1965 IV ZR 8/65
OLG K ö 1 n LG Bonn
 iy_ZR_8</63
V erkundet
 am 16. Oktober 1963 H o e p p e, Oustizangestelite als Urkundebeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Just.iza3sistenten Oskar Einil Sch
a^, sMHi^gftv
 Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr«	in
 gegen
geb. SPi
 die Ehefrau Klara Sch
 bei	Bu^straße
 Beklagte und Revisionsbeklagte« - Prozcßbevollmachtigter: Rechtsanv/alt
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9„ Oktober ''963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, «Johannoen« bilden und Dr„ Graf
 iür Recht erkannt:
Das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 13« November 1962 wird aufgehoben»
Per Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision;, an das Berufungsgericht zuriickverwiesen«,
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Die Parteien sind seit ":935 miteinander verheiratet« Der Kläger ist im Jahre ',9o8? die Beklagte im Jahre 19‘0 geboren» Aus ihrer Ehe sind mehrere Kinder hervorgegangen., von denen nur noch die im Jahre 1936 und 1938 geborenen Söhne Rüdiger und Dieter leben»
Der Kläger war Berufssoldat«, Gegen Kriegsende rückte er ins Feld und kam in russische Kriegsgefangenschaft, aus der er 1949 zurückkehrte» Er tra£ mit der Beklagten in -BflH bei	wieder	zusammen» Dorthin war die Beklagte mit
 den Kindern aus der ostpreußischen Heimat geflüchtet, sie arbeitete in einer Land« und Gastwirtschaft» *952 fand der Kläger eine Beschäftigung bei der Justizverwaltung in
 Im Siovembei’ '954 zogen die Parteien in eine gemeinsame Wohnung in D^m^^bci Bfl^» Bei Besuchen des Klägers in war es zuletzt schon zu Streitigkeiten zwischen den Parteien gekommen» die sich in B(^^ vermehrt fortsetzten»
 Am 2» Mai 1955 beging die Beklagte einen Selbstmordversuch» Seit dem 1» August 1955 leben die Parteien getrennt; der Kläger hot die eheliche 'Wohnung verlassen» Er wurde von Bflfe nach	dann	nach Eu^BBH) und schließlich nach
 versetzt, wo ex* in^fiischen planmäßig als Justiz-* assistent angestellt worden ist» Seit 1954 unterhält der Kläger Beziehungen zu der damaligen Justizangestellten und jetzigen Stenotypistin Bei^. Den letzten Eheverkehr hatten die Parteien am 20«, August '954»
Im Juli 1954 erhob der Kläger vor dem Landgericht Bonn eine erste Klage auf Ehescheidung nach § 43, die in zwei Instanzen erfolglos blieb» Ein Gesuch um Bewilligung des Arnienrcchts für eine Scheidungsklage nach § 48 -&iieG, das "958 eingereicht wurde, wurde gleichfalls in zwei Instanzen abge-lohnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg biete.
Im Oktober 1959 hat der Kläger die den Gegenstand dieses Rechtsstreits bildende Klage erhoben mit dem Antrag« die Ehe der Parteien nach § 48 EheG ohne Schuldausspruch zu scheiden®
Der Klager hat behauptet, die Ehe der Parteien sei dadurch unheilbar zerrüttet« daß die Beklagte von Anfang an nicht die rechte Zuneigung zu ihm gehabt habe® Bereits in den ersten Ehe fahren habe sie den Verkehr mit ihrem früheren Verlobten fortgesetzt und sich insbesondere dann mit diesem getroffen, wenn er aus dienstlichen Gründen sich auf Truppenübungsplätzen aufhalten mußte. Anläßlich ihrer Elucht aus Ostpreußen habe sie sich nicht seinen Eltern, sondern anderen Soldaten angeschloesen. In dem Evakuierungs-ort sei der Eindruck entstanden, daß der sie begleitende Soldat ihr Ehemann sei. Sie habe dann nach der Evakuierung, als er sich noch in russischer Kriegsgefangenschaft befunden habe, und sie als Serviererin in einer Gastwirtschaft tätig gewesen sei, Beziehungen zu den Gästen dieser Wirtschaft angeknüpft. Mindestens ehewidrige Beziehungen habe sie zu dem Zeugen	unterhalten.	Sie habe den Zeugen
 heiraten wollen und das auch seiner, des Klagers Mutter, brieflich mitgeteilt. Einmal habe sie sich in der Gaststätte sinnlos betrunken und sei von anderen, auch Männern«, ins Bett gebracht worden. Ein andermal habe sie, nachdem sie mit Gästen zusammen gezecht habe, sich mit einem der Gäste lungere Zeit in einem Gastzimmer allein aufgehalten. Das habe bei den anderen Anstoß erregt. Ein 68-jähriger Mann habe ihr angeboten, sie zu heiraten. Deswegen habe sie bei . seinem Bruder brieflich angefragt, was er davon halte, wenn sie den 68-^ährigen Mann heiraten würde, er, der Kläger, würde doch sicherlich nicht mehr aus dem Kriege zurückkehreA Infolge dieser mangelnden inneren Einstellung zu ihrer Ehe habe sie nach seiner Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft oich ihi’en ehelichen Pflichten nur widerwillig hingegeben
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und immer wieder versucht, ihm Schwierigkeiten zu machen,.
Er habe sich ihr Verhalten nicht erklären können und allein mit Rücksicht auf die damals noch schulpflichtigen Söhne dio Ehe aufrechterhalten. Seine Schwägerin habe die Beklagte selbst darauf hingewiesen, daß sie sich mehr um ihn kümmern und viol netter zu ihm sein müsse. So hätte es nach seiner Rückkehr au3 der Gefangenschaft häufig heftige Auseinandersetzungen gegeben, diese seien nicht erst durch seine Bekanntschaft mit Erau	hervorgerufen	wox^don.
Der Beklagten fehle auch ^ede Bindung an die Ehe.'f, Sie sei nicht bereit gewesen, die Trennung der Parteien dadurch zu überwinden, daß sie mit ihm zusammen in BflP in eine kleine Wohnung zog, sondern sie hätte immer betont, sie wolle nur eine große, gut eingerichtete Wohnung haben« Sie habe auch Dritten gegenüber erklärt, daß sie keine häusliche Gemeinschaft mit ihm, dem Kläger, haben wolle, aber nicht bereit sei, sich scheiden zu lassen. Ebenso habe sie Dritten gegenüber erklärt, daß sie ihm schaden wolle und dafür sorgen werde, daß er aus seinem Dienstverhältnis entlassen werde.
Sie habe dann auch wahrheitswidrige Angaben bei seiner Vorgesetzten Behörde gemacht und dadurch erreicht, daß er erst ’962, statt schon 1954 oder 1955, planmäßig angesteilt worden sei. Auch beim Jugendamt hätte sie ihn denunziert mit dem Vorbringen, daß Kind der Erau Be^^p werde dadurch sittlich gefährdet, daß er bei dieser 3?rau vermehre, Nach ihrem Selbst-' mordversuch habe sie bei ihrer Vernehmung durch die Staats-’ armaltschaft falsche Angaben gemacht, ihn ihtt zu beziehtigen*. Schließlich habe sie auch die beiden Söhne gegen ihn aufgehetzt, so daß er zu der Hochzeit seines ältesten Sohnes nicht eingeladen worden sei« Sie habe ihn von dieser Hochzeit nicht unterrichtet.
Die Beklagte hat die Behauptungen des Klägers bestritten.. Sie hat der Scheidung widersprochen und beantragt, die Klage
 abzuweisen, hilfsweise, den Kläger für schuldig zu erklären.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurüekgewiesen. Mit der allein nach § 54-7 Abs, 1 ZPO zulässigen Revision verfolgt der Kläger sein bcheiüungsbegehren weiter. Die Beklagte.hat gebeten, die Revision zurückzuweisen.
Ent sehe idungsgründe:
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Ehe der Parteien unheilbar zerrüttet ist. und daß die Zerrüttung der Ehe von dem Kläger überwiegend verschuldet ist. Hierbei hat es dievon dem Kläger als Ursache der Zerrüttung vorgetragenen Tatsachen in weitem Umfang nicht selbst geprüft, sondern angenommen, daß es nach § 6f6 ZPO an die im vorangegangenen Scheidungsverfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden sei.
Im Berufungsurteil wird hierzu ausgefiihrt, § S'* 6 ZPO sei auch dann anzuwenden, wenn die frühere Scheidungsklage auf § 43 EheG gestützt war, die neue Klage jedoch auf § 48 JM Das könne allerdings nicht dazu führen, die Feststellung ein«| Verojbhuldens in einem ersten Verfahren als verbindlich in das zweite Verfahren zu übernehmen« § 616 ZPO schreibe nur die Bindung des Gerichts an einzelne Tatsachenfeststellungen vor, Allo für eine Scheidung nach § 48 EheG in Frage kommenden Rechtsfragen seien grundsätzlich neu zu prüfen und zu entscheiden. Jedoch sei die Frage, wer die Zerrüttung der Ehe verschuldet habe, auch schon in dem ersten Verfahren für b eid* Parteien zu entscheiden gewesen. Die dort gewerteten Tatsachen könnten im neuen Verfahren nicht anders festgestellt werden. Es sei damals wegen § 43 Satz 2 -&heG zu entscheiden gewesen, ob auch den Kläger ein Verschulden an der Zerrüttung der Ehe treffe. Jetzt komme es in erster Linie darauf an, ob .
den Kläger das alleinige oder ein überwiegendes Verschulden treffe und. ob die Beklagte infolgedessen der Scheidung widersprechen dürfe. Es könne keinen Unterschied machen* ob der Kläger angriffsweise durch bestimmte Tatsachen ein Verschulden der Beklagten als Grundlage der Klage nach § 43 EheG habe nachweisen wollen oder jetzt denselben Nachweis erstrebe, um die Feststellung deines mindestens überwiegenden Verschuldens zu verhindern und damit den Widerspruch der Beklagten abzuwehren. Im Vorprozeß nicht bewiesene Tatsachen könnten jetzt selbständig nicht mehr vorgebracht werden.
Zur Unterstützung von Tatsachen, die im Sinne des Gesetzes neu sind, können sie dagegen bei der Frage der Beachtlichkeit des Widerspruchs verwertet werden.
Im Anschluß daran hat das Berufungsgericht untersucht, welche Behauptungen der Kläger bereits im ersten Progpß vorgebracht hatte, und welche Feststellungen darüber getroffen worden sind. Bas Berufungsgericht hat sodann die vom Kläger dar Beklagten neu vorgeworfenen Tatsachen geprüft und gewürdigt und zusammenfassend ausgeführt: Soweit der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit neue Tatsachen für ein fenlsames Verhalten der Beklagten vorgetragen und nachgewiesen hat, seien sie auch zusammen mit dem in dem frühex'en Verfahren erörterten Verhalten der Beklagten ohne größere Bedeutung und könnten keinen Anlaß geben, Uber die Frage des Verschuldens an der Zerrüttung der Ehe anders zu entscheiden.
Zutreffend rügt die Revision, daß das Berufungsgericht damit § 616 ZPO verletzt habe.
Eine Bindung in dem vom Berufungsgericht angenommenen
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Umfang besteht nicht, v^enn das Ehescheidungsbegehren im vorangegangenen Verfahren allein auf § 43 EheG gestützt war und jetzt die Scheidung der Ehe aus § 48 EheG begehrt wird«
 
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In seinem FamRZ 1963, S» 548 veröffentlichten Urteil hat der Senat auf die Unterschiede der in § A3 und § 48 EheG geregelten Scheidungstatbestände hingewieseno Er hat aus-geführt, daß wegen dieser Unterschiede in den Fällen, in denen eine auf § 43 EheG gestutzte Klage abgewiesen worden ist, weil schwere Verfehlungen nicht bewiesen waren, in dem späteren Scheidungsverfahren, in dem die Scheidung allein nac.i § 48 EheG begehrt wird, nur davon ausgegangen werden sann, daß der beklagte Ehegatte sich bis zur letzten mündlichen TatSachenverhandlung in dem ersten Scheidungs3treit keiner schweren Eheverfehlung schuldig gemacht habe* Selbständig und unabhängig von dem früheren Verfahren müsse aber geprüft werden, ob die Ehe der Parteien jetzt unheilbar zerrüttet sei, und worauf diese Zerrüttung zurüctözufUhren sei, Dabei könne nicht davon ausgegangen werden, daß ein Verhalten des beklagten Ehegatten aus der Zeit vor der letzten mündlichen Verhandlung des ersten Ehescheidungsstreits nicht ursächlich für die Zerrüttung der Ehe gewesen sein könne» Denn außer schicksalsbedingten Umständen könnten auch Handlungen der Ehegatten, die an sich keinen Schuldvorwurf begründen oder die noch keine schwere Eheverfehlung darstellen, ursächlich für die Zerrüttung der Ehe gewesen sein* In dieser
 Hinsicht müsse in dem zweiten neuen J&hescheidungsverfahren das. gesamte Verhalten des beklagten Ehegatten gewürdigt werden §616 ZPO verbiete es nur, ein Verhalten des beklagten Ehegatten aus früherer Zeit, entgegen der Würdigung im ersten Ih«-achoidungsverfahren, jetzt als schwere Eheverfehlung zu bewerten 0
Die Gründe dieses Urteils besagen, daß in dem zweiten •ß'hescheidungsveriahren allen Behauptungen des Klägers über die Ursachen der Zerrüttung der Ehe in vollem Umfang nachgegangen werden muße Die Frage, ob ein Verhalten des beklagten Ehegatten eine schwere -^heverfehlung ist, stellt
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sich ala solche bei einer allein auf § 48 EheG gestützten ■ Klage nicht« Deswegen hat aas vorangegangene Urteil jedenfalls dann., wenn die Klage aus § 43 EheG allein abgewiesen worden ist, weil.schwere Eheverfehlungen der Beklagten nicht erwiesen sind* für die spätere auf § 48 JiheG gestützte Klage im Grunde keine bindende Wirkung,,
In dem hier zu entscheidenden Falle hat das Gericht in dem ersten Ehescheidungsveriahren die Klage nicht aus diesem Grunde, sondern deswegen abgewiesen, weil § 43 Satz 2 ■“•heG durchgreift. Das Gericht hat ausgeführt9 der Kläger habe nicht nachgewiesen, daß die Beklagte sich in den ersten Ehejahren etwas habe zuschulden kommen lassen.
Auch sei seine Behauptung, sie habe sich während seiner Kriegsgefangenschaft mit einem jungen Mann in unerlaubter Weise abgegeben, so daß dieser ihr einen Heiratsantrag gemacht habe, nicht bewiesen. Was sie selbst über ihre Beziehungen zu diesem Mann berichte, reiche zur Annahme einer schweren Eheverfehlung nicht aus. Unerheblich sei dieser ganze Punkt jedenfalls wegen der vom Kläger vorgetragenen Verzeihung, Der Kläger habe selbst vorgetragen, daß er ihr . nach seiner Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft einen ire$»ruch, eine Pflichtverletzung, einen Ehebruch verziehen habe. Im übrigen stene das Verhalten der Beklagten in einem engen Zusammenhang mit der groben Treupflichtverletzung des Klägeis und. schließe deshalb ein Scheidungsrecht des Klägers nach § 43 Satz 2 EheG aus. Demgemäß hat das Gericht das Verhalten des Klagers, seine Beziehungen zu der damaligen Justizangeoteilten	den Verfehlungen der Beklagten
 gegenübergestellt und die Beziehung zwischen den Verfehlungen der Streitteile gewürdigt.
Für das jetzt allein auf § 48 EheG gestützte Scheidungs-begehren sind andere Rechtsfragen als in dem vorangegangenen Von ähren zu entscheidend Es kommt darauf an festzusbellen,
 
worauf die jetzt bestehende unheilbare Zerrüttung der Ehe zurückzuführen ist und ob sie vom Kläger mindestens überwiegend verschuldet ist«, Dabei ist nicht die Schwere des Verschuldens beider Ehegatten gegeneinander abzuwägen, sondern es ist die Ursächlichkeit des schuldhaften Verhalten! beider Ehegatten für d ie Zerrüttung zu prüfen» Ferner muß auch die etwaige Ursächlichkeit solchen Verhaltens untersuchl werden, auf das eine Klage nach § 43 EheG nicht gestützt werden kann, etwa weil es verziehen ist oder weil es keine schwere Eheverfehlung darstellt« Schließlich müssen auch etwaige nicht von den Streitteilen verschuldeten Umstände, die zur Zerrüttung geführt haben können^- in Rechnung gestelli werden« Unter diesen Umständen i3't es möglich, daß bei einer Sachlage, bei der eine Scheidung nach § 45 EheG mit Rücksicht) auf Satz 2 dieser Bestimmung nicht erfolgen kann, dennoch der Widerspruch de3 beklagten Ehegatten gegen ein Scheidungs* begohren nach § 48 EheG nicht zulässig ist«
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist das Gericht in dem hier zu entscheidenden Verfahren auch nicht an tatsächliche Feststellungen gebunden, die in dem voran-gegangenen Verfahren getroffen worden sind« Bas Vorbringen in einem Ehestreit und die daraufhin von dem Gericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil stehen stets in einem unlöslichen Zusammenhang mit der zu entscheidenden Rechtsfrage« Vorbringen und Feststellungen sind auf diese Rechtsfrage ausgerichtet» Daher kann eine Bindung an tatsächliche in einem vorangegangenen Veriahren getroffen1““ Feststellungen jedenfalls dann nicht bestehen, wenn diese zur Entscheidung anderer als der jetzt vorliegenden Rechtsfrage geboten waren« Andernfalls würde der Umfang der Bindung von Zufälligkeiten abhängen, nicht davon, was der erste Richter zu entscheiden hatte und entschieden hat, sondern davon, wie er seine Entscheidung zufällig begründet hat«
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Bei einer so weitgehenden Bindung, wie sie das Berufungsgericht angenommen hat, ist das Gericht nicht in der Lege., den Rechtsstreit sachgerecht zu entscheiden» Denn es würde möglicherweise dadurch gehindert; das wirkliche Bild der Ehe ins Auge zu fassen und für die vcn ihm zu treffende Entscheidung zu würdigen» Es hätte vielmehr über, einen hypothetischen Sachverhalt zu urteilen, von dem nicht fest~ steht, ob er der 'Wirklichkeit entspricht, und es müßte teilweise von Tatsachen ausgehen, die in dem vorangegangenen Verfahren unter einem anderen Blickwinkel gesehen und festge-stellt worden sind als ihn das ^etzt zu entscheidende Verfahren verlangt *
Las LM ZPO § 61!6 Kr» 5 veröffentlichte Urteil betraf einen besonders liegenden Sachverhalt» Kur wegen dieser besonderen Sachlage und weil in dem zweiten Verfahren die Klage sowohl auf § 45 als auch auf § 48 -&heG gestützt war., hat der Senat eine Bindung angenommen» Lie in diesem Urteil
 iv.
enthaltenen Grundsätze dürfen nicht verallgemeinert werdfen»
La das Berufungsgericht sich zu Unrecht an die Feststellungen in dem vorangegangenen Ehescheidungsverfahren gebunden glaubte und deswegen den Sachverhalt in der erforderlichen Weise nicht frei und unabhängig gewürdigt hat« muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden» Las Revisionsgericht ist nicht in der Lage, die erhobenen Beweise selbst zu würdigen»
Palls das Berufungsgericht wiederum feststellen sollte, daß die unheilbare Zerrüttung der Ehe von dem Kläger überwiegend verschuldet ist, muß es weiter prüfen, ob die Ehe dennoch gegen den Widerspruch der Beklagten geschieden werden kann» Lie zu dieser Frage in dem angefochtenen Grteil getroffene Entscheidung ist, wie die Revision mit Recht rügt« leichfalls nicht frei von Rechtsfehlern» Es kommt darauf
 an« ob die Beklagte sich jetat noch an die Ehe gebunden fühlt und bereit ist, die -i^he fortzusetzen« Falls diese Bindung oder die Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen« fehlen, ist es unerheblich, worauf der Verlust der ehelichen Gesinnung der $oklagten beruht, ob dies eine Folge der Verfehlungen des Klägers ist« Bas Berufungsgericht hat selbst Bedenken, ob die Beklagte bereit ist, die Ehe fortzusetzeno Es glaubt allerdings, das Gegenteil nicht feststollen zu können« Unter diesen Umständen muß das Verhalten der Beklagten, aus dem Schlüsse auf ihre Bindung und ihre Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, gezogen werden können, sorgfältig geprüft werden« Hierbei kommt es nicht darauf an, ob dieses Verhalten der Beklagten mit Rücksicht auf die Verfehlungen des Klägers mehr oder weniger verzeihlich ist, sondern allein ob auf Grund ihres Verhaltens geschlossen werden kann, daß sie die Bindung an die Ehe verloren hat«
L'iit Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht es unten lassen hat, den in dem Schriftsatz vom 25<> Oktober ?962 benannten Zeugen Paul KBB darüber zu vernehmen, daß die Beklagte ihm, obwohl sie ihn zuvor noch nicht kannte, beim ersten Zusammentreffen sofort berichtete, der Kläger sei strafversetzt worden wegen seines Verhältnisses zu Frau Bc'BHP? äuß die Kinder der Fi'au BeBflB durch den Kläger sittlich gefährdet seien, daß sie sich aber von ihm nicht
 scheiden lassen wolle, jedoch auch nicht gewillt sei, die eheliche Gemeinschaft mit ihm wieder aufzunehmeno
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