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BGH · IV ZR 8/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 8/62

Die Entschädigungsbehörde kann die Rente, wenn der Verfolgte sie erst gewählt hat, nachdem ihm die Kapitalentschädigung ausgezahlt worden ist, unter der Bedingung zusprechen, daß die Kapitalentschädigung innerhalb einer angemessenen bestimmten Frist insoweit zurückgezahlt wird, als sie durch die Rentenrückstände nicht gedeckt ist. Sie kann den Anspruch auf die Rente versagen, wenn der Verfolgte sich, schon bevor über seinen Rentenantrag entschieden worden ist, klar und eindeutig geweigert hat, den vorgenannten Teil der Kapitalentschädigung zurückzuzahlen. August 1959 teilte die Entschädigungsbehörde der Klägerin mit, sie sei bereit, ihr anstelle der Kapitalentschädigung mit Wirkung vom 1, Juli 1958 ab eine Rente von monatlich 299 DM zu zahlen. Der Änderungsbescheid werde daher nur erlassen, wenn die Klägerin vorher einen Betrag von 13.000 DM zurückzahle Mit Schreiben vom 28. Das Berufungsgericht hat der Klägerin unter Hinweis auf die Rechtslage anheimgestellt, für den Fall der Zuer-kennung einer Rente die Rückzahlung eines Betrages von 8.000 DM an das beklagte Land sicherzustellen. Rechtlich zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß das Recht, die Rente zu wählen, nicht dadurch erloschen ist, daß die Klägerin die Zahlung der Kapitalentschädigung angenommen hat. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hat die Klägerin damit auch nicht auf ihr Wahlrecht verzichtet. Das Berufungsgericht ist jedoch der Ansicht, daß die Geltendmachung des Rentenanspruchs gegen Treu und Glauben verstoße. Es kann sein, daß er durch die Rentenzahlungen an Geld erheblich weniger als den Betrag der Kapitalentschädigung erhält. Das Gesetz enthält keine Bestimmungen darüber, wie zu verfahren ist, wenn der Verfolgte die Rente erst wählt, nachdem ihm die Kapitalentschädigung bereits ausgezahlt worden ist. Daraus, daß diese Bestimmungen fehlen und daß der Verfolgte andererseits das mit der Rentenwahl verbundene, oben dargelegte Risiko zu tragen hat, ist zu entnehmen, daß das Gesetz es als der Regel entsprechend angesehen hat, daß die Kapitalentschädigung erst gezahlt wird, nachdem die Prist für die Ausübung des Wahlrechts verstrichen ist oder nachdem der Verfolgte au^ das ^ec^t, die Rente zu wählen, verzichtet hat. Dem Sinn des Gesetzes entsprechend kann der verfolgte nicht beide Vorteile, den der Kapitalentschädigung und den einer gesicherten Versorgung gleichzeitig in Anspruch nehmen. Das würde geschehen, wenn er in einem Pall, in dem, er die Rente erst wählt, nachdem ihm die Kapitalentschädigung bereits gezahlt worden ist, diese behalten könnte und nur die Rentenzahlungen erst einsetzen wurden, wenn die Kapitalentschädigung durch die inzwischen fällig gewordenen Renten- Mit Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, dsß das beklagte Land dann auch noch das Risiko tragen würde, ob es den gezahlten Betrag, der vielleicht beim Tode des Verfolgten durch Rentenzahlungen noch nicht gedeckt ist, zurückerlangen kann. Es entspricht daher dem Sinn des Gesetzes, daß die Entschädigungsbehörde in solchen Bällen die Rente nur unter der Bedingung zuspricht, daß der Verfolgte innerhalb einer von ihr festzusetzenden angemessenen Frist die Kapitalentschädigung insoweit zurückzahlt, als sie nicht durch die rückständigen Rentenbeträge gedeckt ist. -Der Verfolgte verliert seine Rentenansprüche, wenn er diesem Verlangen nicht nachkommt, Palls er, wie in dem hier zu entscheidenden Pall, schon bevor über seinen Antrag auf Gewährung der Rente entschieden worden ist, mitteilt, daß er die Kapitalentschädigung nicht zurückzahlen wolle und damit klar und eindeutig erklärt, daß er, entgegen dem Sinn und Zweck des Gesetzes, beide Vorteile, den der Kapitalentschädigung und den einer Versorgung erlangen wolle, ist die Entschädigungsbehörde berechtigt, die Rente zu versagen.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
RechtGesetzBerufungsgerichtRenteEntschädigungsbehördeKapitalentschädigungKlägerinverfolgtRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein

BEG §§ 81, 84, 93
Die Entschädigungsbehörde kann die Rente, wenn der Verfolgte sie erst gewählt hat, nachdem ihm die Kapitalentschädigung ausgezahlt worden ist, unter der Bedingung zusprechen, daß die Kapitalentschädigung innerhalb einer angemessenen bestimmten Frist insoweit zurückgezahlt wird, als sie durch die Rentenrückstände nicht gedeckt ist. Sie kann den Anspruch auf die Rente versagen, wenn der Verfolgte sich, schon bevor über seinen Rentenantrag entschieden worden ist, klar und eindeutig geweigert hat, den vorgenannten Teil der Kapitalentschädigung zurückzuzahlen.
BGH, ürt. v. 11. April 1962 - IV ZR 8/62 - OLG Celle
LG Hildesheim
IV ZR 8/62
Verkündet am 11. April 1962 Heil, Justizassistent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
€n dem Entschädigungsrechtsstreit
 der Erau Käte
, T^H^^/lsrael, G^H^str. Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ludwig
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gegen
 das Land Niedersachsen ,
vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern in Hannover,
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4* April 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske,
 Johannsen, Wilden und Br. Graf
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 7. Juli 1961 wird auf Rosten der Klägerin zurückgewiesen,
 Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die am 3. Oktober 1906 geborene jüdische Klägerin hat im Jahre 1934 ihre Stellung als Sprechstundenhilfe bei einem jüdischen Arzt wegen verfolgungsbedingtem Rückgang der Praxis verloren. Im Frühjahr 1938 ist sie nach Palästina ausgewandert *
Die Entschädigungsbehörde hat ihr durch Bescheid vom 8, August 1958, zugestellt am 8. September 1958, neben einer Kapitalentschädigung und einer Rente für Gesundheitsschaden wegen Schadens im beruflichen Fortkommen durch Verdrängung aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit eine Kapitalentschädigung in Höhe von 21.463 DM zugebilligt. Mit Schreiben vom 14. November 1958 bat-der Bevollmächtigte der Klägerin, die Entschädigungsbetrüge auf ein beschränkt konvertierbares DM-Konto der Antragstellerin zu überweisenj er erklärte ferner, daß die Überweisung an Erfüllungs Statt angenommen werde. Daraufhin wurden die Beträge am 2. Dezember 1958 zur Zahlung angewiesen. Am 4. März 1959 erklärte die Klägerin, daß sie statt der Kapitalentschädigung die Rente wähle. Mit Schreibe! vom 15. August 1959 teilte die Entschädigungsbehörde der Klägerin mit, sie sei bereit, ihr anstelle der Kapitalentschädigung mit Wirkung vom 1, Juli 1958 ab eine Rente von monatlich 299 DM zu zahlen. Die Klägerin habe durch die Kapital entschädigunjg 13.710 DM mehr erhalten als die rückständigen Rentenbeträge. Der Änderungsbescheid werde daher nur erlassen, wenn die Klägerin vorher einen Betrag von 13.000 DM zurückzahle
 Mit Schreiben vom 28. September 1959 lehnte die Klägerin es ab, diesen Betrag zurückzuzahlen. Sie vertrat den Standpunkt, die Entschädigungsbehörde müsse ihr die Rente zusprechen. Rach den gesetzlichen Bestimmungen könne allein
 
vorgesehen werden, daß die laufenden Rentenzahlungen erst von dem Zeitpunkt an einsetzten, zu welchem die Kapitalentschädigung verbraucht sei. Für den Pall, daß die Behörde ihrer Auffassung nicht folge, hat sie einen rechtsmittelfähigen Bescheid erbeten. Darauf hat die Entschädigungsbehörde der Klägerin durch Bescheid das Rentenwahlrecht mit der Begründung versagt, durch die Annahme der Kapitalentschädigung sei das Wahlrecht entfallen. Die hiergegen gerichtete Klage, mit der die Klägerin eine monatliche Rente in Höhe von 299 DM ab 1. November 1953 beantragt hat, hat das Landgericht durch Urteil vom 19« Juli I960 (veröffentlicht in RzW I960, 562 mit Anm. Wolfsohn RzW 1961, 77) zurückgewiesen. Es ist der Ansicht, die Klägerin habe auf die Wahl verzichtet.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie hat behauptet, sie habe weder ausdrücklich noch stillschweigend auf das Rentenwahlrecht verzichtet. Seit 1953 sei sie nicht mehr als 50 $ erwerbsfähig. Die Rente stehe ihr daher ab 1. November 1953 zu. Die gezahlte Kapitalentschädigung könne voll mit den rückständigen Rentenbeträgen verrechnet werden.
Die Klägerin hat beantragt,
 unter Aufhebung des angefochtenen Urteils das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin wegen Schadens im beruflichen Portkommen ab.
1. November 1953 fortlaufend eine monatliche Rente in Höhe von 299 DM zu zahlen.
Das beklagte Land hat beantragt,
 die Berufung zurückzuweisen
 
Das Berufungsgericht hat der Klägerin unter Hinweis auf die Rechtslage anheimgestellt, für den Fall der Zuer-kennung einer Rente die Rückzahlung eines Betrages von 8.000 DM an das beklagte Land sicherzustellen. Die Klägerin hat das nicht getan.
Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen, und die Revision zugelassen. Die Klägerin hat Revision eingelegt. Sie verfolgt ihren im Berufungsrechtszug gestellten Antrag weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet.
Rechtlich zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß das Recht, die Rente zu wählen, nicht dadurch erloschen ist, daß die Klägerin die Zahlung der Kapitalentschädigung angenommen hat. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hat die Klägerin damit auch nicht auf ihr Wahlrecht verzichtet. Das Berufungsgericht ist jedoch der Ansicht, daß die Geltendmachung des Rentenanspruchs gegen Treu und Glauben verstoße.
Die von der Revision hiergegen gerichteten Angriffe sind im Ergebnis unbegründet.
Das BEG überläßt es dem Berechtigten, ob er die Kapitalentschädigung oder die Rente wählt. Die Wahl bedeutet für den Wahlberechtigten ein Risiko. Er erhält anstelle des
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Kapitalbetrags für sich und für seine etwaigen Hinterbliebenen einen Versorgungsanspruch. Welche Zahlungen darauf zu erwarten sind, vermag er nicht vorauszusehen. Denn das hängt davon ab, welches Alter er und seine etwaigen Hinterbliebenen erreichen. Es kann sein, daß er durch die Rentenzahlungen an Geld erheblich weniger als den Betrag der Kapitalentschädigung erhält. Dieses Risiko hat das Gesetz dem Verfolgten auferlegt. Er soll sich entscheiden, ob ihm die Versorgung als solche wertvoller ist als die in einer Summe sofort ausgezahlte Kapitalentschädigung.
Das Gesetz enthält keine Bestimmungen darüber, wie zu verfahren ist, wenn der Verfolgte die Rente erst wählt, nachdem ihm die Kapitalentschädigung bereits ausgezahlt worden ist. Daraus, daß diese Bestimmungen fehlen und daß der Verfolgte andererseits das mit der Rentenwahl verbundene, oben dargelegte Risiko zu tragen hat, ist zu entnehmen, daß das Gesetz es als der Regel entsprechend angesehen hat, daß die Kapitalentschädigung erst gezahlt wird, nachdem die Prist für die Ausübung des Wahlrechts verstrichen ist oder nachdem der Verfolgte au^ das ^ec^t, die Rente zu wählen, verzichtet hat.
Dem Sinn des Gesetzes entsprechend kann der verfolgte nicht beide Vorteile, den der Kapitalentschädigung und den einer gesicherten Versorgung gleichzeitig in Anspruch nehmen. Das würde geschehen, wenn er in einem Pall, in dem, er die Rente erst wählt, nachdem ihm die Kapitalentschädigung bereits gezahlt worden ist, diese behalten könnte und nur die Rentenzahlungen erst einsetzen wurden, wenn die Kapitalentschädigung durch die inzwischen fällig gewordenen Renten-
beträge abgedeckt wäre. Mit Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, dsß das beklagte Land dann auch noch das Risiko tragen würde, ob es den gezahlten Betrag, der vielleicht beim Tode des Verfolgten durch Rentenzahlungen noch nicht gedeckt ist, zurückerlangen kann.
Es entspricht daher dem Sinn des Gesetzes, daß die Entschädigungsbehörde in solchen Bällen die Rente nur unter der Bedingung zuspricht, daß der Verfolgte innerhalb einer von ihr festzusetzenden angemessenen Frist die Kapitalentschädigung insoweit zurückzahlt, als sie nicht durch die rückständigen Rentenbeträge gedeckt ist. -Der Verfolgte verliert seine Rentenansprüche, wenn er diesem Verlangen nicht nachkommt,
 Palls er, wie in dem hier zu entscheidenden Pall, schon bevor über seinen Antrag auf Gewährung der Rente entschieden worden ist, mitteilt, daß er die Kapitalentschädigung nicht zurückzahlen wolle und damit klar und eindeutig erklärt, daß er, entgegen dem Sinn und Zweck des Gesetzes, beide Vorteile, den der Kapitalentschädigung und den einer Versorgung erlangen wolle, ist die Entschädigungsbehörde berechtigt, die Rente zu versagen. Denn der Anspruch auf Rente steht dem Verfolgten nur zu, wenn er nicht im Genuß der Vorteile bleibt, die ihm die Kapitalentschädigung verschafft.
Da die Klage mit Recht abgewiesen worden ist, mußte die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO, § 225 Abs. 1 BEG zurückgewiesen werden.
Ascher
 Raske
Johannsen
 Wilden
Dr. Graf