BV/GröD §§ Io, 21 b; BWGöDAusl § 4; Hochschulrecht - Allgemeines Dem rassisch verfolgten Privatdozenten, der anstelle der Wiederanstellung die Belassung im Ruhestand gewählt hat, steht bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen jedenfalls dann nur das Ruhegehalt und nicht das volle Gehalt eines ordentlichen Professors zu, wenn er in dem nach 5 Io Abs. 1 BWGÖD maßgebenden Zeitpunkt noch nicht das Alter erreicht hat, bei dem beamtete Hochschullehrer ein Recht auf die sogenannten Bmeritenbezüge nach dem Hochschullehrerrecht des wiedergutraachungspflichtigen Dienstherrn haben. Die ruhegehaltsfähige Dienstzeit und das Diätendienstalter beginnen mit der Habilitation am Io. Dezember 1929 f sofern sich nicht nach anderen Vorschriften ein früherer Zeitpunkt ergibt. Mit seiner Klage gegen den genannten Bescheid hat der Kläger die Abänderung der Ziffern 3 und 4 dahingehend beantragt, daß anstelle des Ruhegehalts für die Zeit ab 1» Januar 1954 und die Zeit vom 1. Io Wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, spricht schon der Wortlaut der in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschriften gegen die Auffassung des Klägers. Gemäß § io Abs. 1 Satz 1 BY/GöD, welcher nach § 21 b BWGÖD mit gewissen Maßgaben auf nichtbeamtete Hochschulprofessoren und Privatdozenten an wissenschaftlichen Hochschulen anzuwendon ist, erhält der Geschädigte bis zur Wiederanstellung (§9 BWGÖD) als Ruhestandsbeamter das Ruhegehalt, das ihm zustehen würde, wenn er wiederangestellt und aus dem neuen Amt am 1. Die Sonderbestimmungen des BWGöD für nicht-beamtete Hochschulprofessoren und Privatdozenten enthalten, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, nichts darüber, daß bei dieser Personengruppe anstelle des Ruhegehalts nach § Io Abs. 1 Satz 1 aaO die ümeritenbezüge gezahlt werden sollen. April 1951 dienstfähig waren oder die Altersgrenze noch nicht erreicht hatten, erhalten bis zur endgültigen Wiederanstellung, auf die sie nach § 9 BWGöD grundsätzlich einen Anspruch haben, unmittelbar auf Grund des Gesetzes im Wege der vorläufigen fiktiven Anstellung (Anders, BWGöD April 1951 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden wäre» Das ergibt sich ohne weiteres aus § Io Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 18 aaO und wird auch von der Revision für die bei Erreichung der Altersgrenze in den Ruhestand zu versetzenden Beamten nicht in Frage gestellt. Somit wird wiedergutmachungarechtlich eine Kategorie von Ruhestandsbeamten geschaffen, deren Rechte sich nach den Vorschriften für die versorgungsberechtigten Beamten bestimmen, obwohl sie die besonderen Voraussetzungen des Beamtenversorgungs-rochts für eine Versetzung in den Ruhestand nicht erfüllen. Nach § io Abs. 1 Satz 1 und nach § 4 BWGöDAusl verbleiben diese Wiedergutmachungsberechtigten in der Stellung eines Ruhestandsbeamten, wenn sie entweder die allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen für eine »Vie-deranstellung nicht erfüllen oder die nach der letztgenannten Vorschrift zulässige Wahl treffen. Unter den in § Io Abs. 1 Satz 2 genannten Wiedergutmachungsberechtigten sind nicht nur diejenigen zu verstehen, die wegenDienst-unfähigkeit oder Erreichung der Altersgrenze nach dem 1* April 1951 nicht wiedereingestellt werden können, sondern auch die, die aus den bei Andere aaO, § 9 letzter Absatz auf Seite 165 f, erwähnten Gründen von der Wiederanstellung ausgeschlossen sind«. Auch hier bestimmt sich ihr Ruhegehalt danach, ob sie die Altersgrenze erreicht haben oder nicht* Im letzteren Palle erhalten sie die Versorgungsbezüge eines dienstunfähigen Beamten und können nicht etwa geltend machen, im "Normalfall" erhalte der Beamte das (höhere)’ Ruhegehalt bei Erreichung der Altersgrenze* Bas ergibt sich aus dem oben Ausgeführten und findet noch eine besondere Bestätigung durch die in dem § Io Abs* 2 und 3 aaO gegebenen Vorschriften, nach denen in den dort geordneten Pallen dem ‘»Ruhe stand obeamt en" nach dem BWGöD ein höheres Ruhegehalt zuei'kannt wird, als es für die Ruhestandsbeamten nach dem allgemeinen Beamtenversorgungsrecht vorgesehen ist. gehend geregelt hat und daß ihm auch bekannt gewesen sein mußte, daß Hochschullehrer bei Erreichung eines im Gesetz bestimmten Altera anstelle des Ruhegehalts die Emeritenbezüge erhaltene Daraus ist mit dem Berufungsgericht der Schluß zu ziehen, daß insoweit keine Sonderbehandlung der Hochschullehrer beabsichtigt ist, diese also nach dem Wortlaut des § Io Abs«, 1 Satz 1 aaO für öio Übergangszeit bzw* im Falle der dahingehenden Wahl gemäß § 4 Abs» 1 BWGöDAusl auf Lebenszeit das ihnen zustehende Ruhegehalt und nicht die Smeritenbezüge erhalten (vgl. 3» Gegenüber dem Wortlaut des Gesetzes meint die Revision, wenn die Angehörigen einer bestimmten Beamtenkategorie nach den für oie geltenden Vorschriften in der Regel nicht pensioniert, sondern emeritiert würden* so sei bei ihnen im Sinne des § Io Abs. 1 Satz 1 BWGöD unter "Ruhegehalt" nicht die Pension, sondern die Smeritenver-sorgung zu verstehen. Zutreffend weist das Berufungsgericht auch darauf hin, aus dem - gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BWGöD auf den Kläger anwendbaren - Hessischen Hochechullehrergesetz vom Io. November 195o (GVB1 251) könne zur Entscheidung der hier vorliegenden Frage nichts entnommen werden; denn dieses Gesetz kenne weder eine Entpflichtung vor Vollendung des 65. Aus dieser Sonderregelung kann jedoch nur hergeleitet werden, daß auch in den in § Io BV/GöD und in § 4 BWGöDAusl geregelten Fällen dem Y/iedergutmachungsberech-tigten ein Anspruch auf die Emeritenbezüge anstelle des Ruhegehalts zusteht, wenn er in dem nach diesen Gesetzesbestimmungen maßgebenden Zeitpunkt äie Entpflich- Dies ist auch anscheinend der Standpunkt von Anders aaO, wie er sich aus An. Io zu § Io BV/GöD und aus den An. 2 zu § 11 auf Seite 188 vor An. 3 und aus An. 2 zu § 4 BWGÖDAusl ergibt. der Wiedergutmachung jäneritenbezüge zuerkannt werden können» üa entspricht den auch für andere Beamte geltenden Wiedergutmachungsvorschriften, daß ihm nur das Ruhegehalt eines ordentlichen Professors zukommt, das so zu bemessen ist, als wenn der Kläger am 1» April 1951 als ordentlicher öffentlicher Professor wegen Bienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden wäre. Aus dem Tatbestand des Urteils ergibt sich, daß dem dortigen Kläjer, der im Jahre 1896 geboren ist, von dem wiedergutmachungspflichtigen Bundesminister des Innern öie Ümeritenbezüge eines ordentlichen öffentlichen Professors vom 1. Kr verfügt daher heute über sein dortiges Gehalt und Über das Ruhegehalt gemäß § Io Abs. 1 Satz 1 BWGöB, also über mehr als diejenigen wie-dergutmacnungoberechtigten beamteten Hochschullehrer oder Dozenten, die die Wiederanstellang wählen, damit ihre Bezüge im Auslande verlieren und nur das Gehalt des ihnen verliehenen Amtes erhalten. Vielmehr erblickt der Senat, in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht, keine Benachteiligung des Klägers darin, daß dieser, nachdem er sich für die Beibehaltung seiner Stellung im Auslande entschieden hat, neben seinen dortigen Bezügen nur das Ruhegehalt und nicht noch einmal die vollen Einer itenbe Züge eines ordentlichen Professors erhält.
Hachschlagev/erk: ja Amtliche Sammlung: nein 2426 052 BV/GröD §§ Io, 21 b; BWGöDAusl § 4; Hochschulrecht - Allgemeines Dem rassisch verfolgten Privatdozenten, der anstelle der Wiederanstellung die Belassung im Ruhestand gewählt hat, steht bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen jedenfalls dann nur das Ruhegehalt und nicht das volle Gehalt eines ordentlichen Professors zu, wenn er in dem nach 5 Io Abs. 1 BWGÖD maßgebenden Zeitpunkt noch nicht das Alter erreicht hat, bei dem beamtete Hochschullehrer ein Recht auf die sogenannten Bmeritenbezüge nach dem Hochschullehrerrecht des wiedergutraachungspflichtigen Dienstherrn haben. BGH, Urt. v. 27. Mai i960 - IV ZR 8/6o - OLG Prankfürt/Main LG Darmstadt IV_ZR_8/6o Verkündet lto Protokoll am 27o Mai i960 ,, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Kamen des Volke In dem i&itschädigungsrechtsetreit des Professors Pr. Pflh?» L BMI, W BHBIBB Street. HMB», ■■■ (USA), Klagers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter; Hechtsanwalt gegen das Land H e s s e n , vertreten durch den Hessischen Minister des Innern - prozeßbevollraächtigter: Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt hat der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25o Mai i960 unter Mitwirkung des ßenatspräsidenten Ascher und der Bündesrichter Johannsen, Pr. v. Werner, Maaß und Pr. Loewenhoim für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des öberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 5. Juni 1959 wird zurückgewiesen. Pie iSnt3cheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei. Pio außergerichtlichen Kosten der Revision trägt der Kläger. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Der im Jahre 1899 geborene Kläger erhielt am io. Dezember 1929 die venia legendi für Völkerkunde an der Technischen Hochschule in DflHHB» 3? übte dann seine Lehrtätigkeit als Privatdozent aus» Am 19o Juni 1933 verzichtete er auf deren weitere Ausübung, weil er den angeforderten Nachweis der “arischen Abstammung" nicht erbringen konnteo Kr wanderte nach den USA aus, wo er heute ordentlicher Professor der Ethnologie ist« Seinem Wiedergutraachungsantrag auf Grund de3 BY/GöD hat die Entschädigungabehörde in Darmstadt im wesentlichen stattgegeben mit folgendem Bescheid vom 13- Mai 1957: " 1• Der Antragsteller hat Anspruch auf bevorzugte Wiedoronatellung. 2«, Dem Antragsteller ist die Rechtsstellung und die Besoldung zu gewähren, wie wenn er am Io April 194o zu dem ordentlichen Professor der Ethnologie ernannt worden wäre. Die ruhegehaltsfähige Dienstzeit und das Diätendienstalter beginnen mit der Habilitation am Io. Dezember 1929 f sofern sich nicht nach anderen Vorschriften ein früherer Zeitpunkt ergibt. Die Zeit zwischen dem Verlust der Lehrbefugnis am 19. Juni 1933 und der V/iederanstellung gilt als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts. 3° Bis zur Wiederanstellung erhält der Antragsteller ab 1. Januar 1954 (Art. VII zu dem BWGÖD i.d.P. vom 23-12.1955) das Ruhegehalt, das er verdient hätte, wenn er bis zu dem 31- März 1951 ununterbrochen im Hochschuldienst verblieben, am 1. April l94o zu dem 0. Professor, Bes.Gr» H 1 b, ernannt und am 1* April 1951 in den Ruhestand versetzt worden ware« 4« Für die Zeit vom 1«, April 195o bis 31. März 1951 ist ihm eine Entschädigung in Höhe der sich aus vorgenannter Ziffer 3) ergebenden Versorgungsbezüge zu gewähren. 5o V/eiter gehende Ansprüche werden abgelehnt« " Gemliß 5 4 B»7GöDAusl hat der Kläger die Belas sung im Ruhestand gewählt. Mit seiner Klage gegen den genannten Bescheid hat der Kläger die Abänderung der Ziffern 3 und 4 dahingehend beantragt, daß anstelle des Ruhegehalts für die Zeit ab 1» Januar 1954 und die Zeit vom 1. April l95o bis 31» März 1951 die Bmeritenbezüge zu zahlen sind. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben« Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Oberlandesgericht unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abgewiesen; es hat die Revision zugelassen« Mit dieser verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter« Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision« Entscheid ungesunde: «nmm* mmmm mm mm mm m/mm mm-mmmm mm mm Die Revision ist nicht begründet« Zur Entscheidung steht die Frage, ob der Kläger, anstelle des Ruhegehalts eines dienstunfähigen ordent- liehen Professors, die Dienstbezüge eines emeritierten ordentlichen Professors beanspruchen kann. Io Wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, spricht schon der Wortlaut der in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschriften gegen die Auffassung des Klägers. Gemäß § io Abs. 1 Satz 1 BY/GöD, welcher nach § 21 b BWGÖD mit gewissen Maßgaben auf nichtbeamtete Hochschulprofessoren und Privatdozenten an wissenschaftlichen Hochschulen anzuwendon ist, erhält der Geschädigte bis zur Wiederanstellung (§9 BWGÖD) als Ruhestandsbeamter das Ruhegehalt, das ihm zustehen würde, wenn er wiederangestellt und aus dem neuen Amt am 1. April 1951» dem Tage des Inkrafttretens des BWGöD, in den Ruhestand getreten wäre. Die Sonderbestimmungen des BWGöD für nicht-beamtete Hochschulprofessoren und Privatdozenten enthalten, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, nichts darüber, daß bei dieser Personengruppe anstelle des Ruhegehalts nach § Io Abs. 1 Satz 1 aaO die ümeritenbezüge gezahlt werden sollen. In diesem Zusammenhang ist im Hinblick auf eine noch zu erörternde Rüge der Revision noch auf folgendes hinzuweisen: Diejenigen nach dem BV/GÖD Wiedergutmachungsberechtigten, die beim Inkrafttreten des Gesetzes am 1. April 1951 dienstfähig waren oder die Altersgrenze noch nicht erreicht hatten, erhalten bis zur endgültigen Wiederanstellung, auf die sie nach § 9 BWGöD grundsätzlich einen Anspruch haben, unmittelbar auf Grund des Gesetzes im Wege der vorläufigen fiktiven Anstellung (Anders, BWGöD 2. Auflo § Io Anm. l) die Rechtsstellung von Ruhestandsbeamten (Khrig in Blessin/v/ilden,'BRO 2* Auflo § io BWGöD Anm. 3, Seite 1323), obwohl sie gerade nicht dienstunfähig sind und auch die Altersgrenze nicht erreicht haben und damit nicht die Voraussetzungen erfüllen, an die das Beamtenversorgungsrecht die Versetzung in den Ruhestand knüpft. Sie erhalten dabei dasjenige Ruhegehalt, das ein dienstunfähiger Beamter nach den maßgebenden Vorschriften des v/iedergutmachungspflichtigen Dienstherrn erhalten würde, wenn er wie derange stellt und am 1. April 1951 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden wäre» Das ergibt sich ohne weiteres aus § Io Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 18 aaO und wird auch von der Revision für die bei Erreichung der Altersgrenze in den Ruhestand zu versetzenden Beamten nicht in Frage gestellt. Somit wird wiedergutmachungarechtlich eine Kategorie von Ruhestandsbeamten geschaffen, deren Rechte sich nach den Vorschriften für die versorgungsberechtigten Beamten bestimmen, obwohl sie die besonderen Voraussetzungen des Beamtenversorgungs-rochts für eine Versetzung in den Ruhestand nicht erfüllen. Nach § io Abs. 1 Satz 1 und nach § 4 BWGöDAusl verbleiben diese Wiedergutmachungsberechtigten in der Stellung eines Ruhestandsbeamten, wenn sie entweder die allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen für eine »Vie-deranstellung nicht erfüllen oder die nach der letztgenannten Vorschrift zulässige Wahl treffen. Unter den in § Io Abs. 1 Satz 2 genannten Wiedergutmachungsberechtigten sind nicht nur diejenigen zu verstehen, die wegenDienst-unfähigkeit oder Erreichung der Altersgrenze nach dem 1* April 1951 nicht wiedereingestellt werden können, sondern auch die, die aus den bei Andere aaO, § 9 letzter Absatz auf Seite 165 f, erwähnten Gründen von der Wiederanstellung ausgeschlossen sind«. Auch in dieser Gruppe der Wiedergutmachungsberechtigten findet man daher Personen, die nur nach Wiedergutmachungsgrundsätzen Ruhestandsbeamte sind, ohne nach den Vorschriften des allgemeinen Beamtenversorgungsrechts ruhegehaltsberechtigt zu sein. Auch hier bestimmt sich ihr Ruhegehalt danach, ob sie die Altersgrenze erreicht haben oder nicht* Im letzteren Palle erhalten sie die Versorgungsbezüge eines dienstunfähigen Beamten und können nicht etwa geltend machen, im "Normalfall" erhalte der Beamte das (höhere)’ Ruhegehalt bei Erreichung der Altersgrenze* Bas ergibt sich aus dem oben Ausgeführten und findet noch eine besondere Bestätigung durch die in dem § Io Abs* 2 und 3 aaO gegebenen Vorschriften, nach denen in den dort geordneten Pallen dem ‘»Ruhe stand obeamt en" nach dem BWGöD ein höheres Ruhegehalt zuei'kannt wird, als es für die Ruhestandsbeamten nach dem allgemeinen Beamtenversorgungsrecht vorgesehen ist. Auch dies zeigt, daß das Gesetz da, wo es von Ruhegehalt schlechthin spricht, nur das Ruhegehalt im Sinre der allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften meint. 2* Für wiedergutmachungsberechtigte Hochschullehrer und die ihnen in § 21 b BY/GöD gleichgestellten Privatdozenten und nicht beamteten außerordentlichen Professoren kann grundsätzlich nichts Abweichendes gelten* Zutreffend hat das Oberlandesgericht schon darauf hingewiesen, daß der Gesetzgeber das Sonderrecht für die Hochschullehrer ein- gehend geregelt hat und daß ihm auch bekannt gewesen sein mußte, daß Hochschullehrer bei Erreichung eines im Gesetz bestimmten Altera anstelle des Ruhegehalts die Emeritenbezüge erhaltene Daraus ist mit dem Berufungsgericht der Schluß zu ziehen, daß insoweit keine Sonderbehandlung der Hochschullehrer beabsichtigt ist, diese also nach dem Wortlaut des § Io Abs«, 1 Satz 1 aaO für öio Übergangszeit bzw* im Falle der dahingehenden Wahl gemäß § 4 Abs» 1 BWGöDAusl auf Lebenszeit das ihnen zustehende Ruhegehalt und nicht die Smeritenbezüge erhalten (vgl. auch Anders, 2. Aufl. § io BV/GöD, Anm» Io a. E. S. 185), 3» Gegenüber dem Wortlaut des Gesetzes meint die Revision, wenn die Angehörigen einer bestimmten Beamtenkategorie nach den für oie geltenden Vorschriften in der Regel nicht pensioniert, sondern emeritiert würden* so sei bei ihnen im Sinne des § Io Abs. 1 Satz 1 BWGöD unter "Ruhegehalt" nicht die Pension, sondern die Smeritenver-sorgung zu verstehen. Zutreffend weist das Berufungsgericht auch darauf hin, aus dem - gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BWGöD auf den Kläger anwendbaren - Hessischen Hochechullehrergesetz vom Io. November 195o (GVB1 251) könne zur Entscheidung der hier vorliegenden Frage nichts entnommen werden; denn dieses Gesetz kenne weder eine Entpflichtung vor Vollendung des 65. Lebensjahres noch eine Zurruhesetzung ohne DienstUnfähigkeit. Die entschädigungsrechtliche Behandlung do3 Klägers könne daher nur den Vorschriften des BV/GöD entnommen werden. Danach habe er aber bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen lediglich Anspruch auf Ruhegehalt und nicht auf die Eraeritenbezüge. Die Bedenken der Revision gegen die Erwägungen des Berufungsgerichts greifen nicht durch. Die Revision meint, die Versetzung in den Ruhestand sei eine hei beamteten Hochschullehrern an "besondere Voraussetzungen" gebundene Ausnahme? und will daraus den Schluß ziehen, ihnen stünden als "Ruhegehalt" die Emeritenbezüge zu. Hiermit verkennt die Revision den besonderen Charakter der Entpflichtung eines beamteten Hochschullehrers bei Erreichung eines bestimmten Alters. Beamtenrechtlich gesehen ist das Recht auf die Hmoritenbezüge ein Privileg der Hochschullehrer, das auf einem alten Herkommen beruht und nunmehr gesetzlich anerkannt ist. Dieses Recht ist als Ausnahmerecht an besondere Voraussetzungen geknüpft, so nach dem hier maßgebenden 3chon erwähnten Hessischen Gesetz vom Io. November 195o an die Erreichung 65. bzw. 68. Lebensjahres. Aus dieser Sonderregelung kann jedoch nur hergeleitet werden, daß auch in den in § Io BV/GöD und in § 4 BWGöDAusl geregelten Fällen dem Y/iedergutmachungsberech-tigten ein Anspruch auf die Emeritenbezüge anstelle des Ruhegehalts zusteht, wenn er in dem nach diesen Gesetzesbestimmungen maßgebenden Zeitpunkt äie Entpflich- tung vorgesehene Alter erreicht hat. Dies ist auch anscheinend der Standpunkt von Anders aaO, wie er sich aus Anm. Io zu § Io BV/GöD und aus den Anm. 2 zu § 11 auf Seite 188 vor Anm. 3 und aus Anm. 2 zu § 4 BWGÖDAusl ergibt. Diese Voraussetzungen hat der Kläger nicht erfüllt. Ob den Ausführungen von Anders in Anm. Io zu § Io BWGöD in vollem Umfang gefolgt werden kann, mag auf sich beruhen. In keinem Fall kann der Kläger verlangen, wie ein Hochschullehrer behandelt zu werden, dem auch im Vltege der Wiedergutmachung jäneritenbezüge zuerkannt werden können» üa entspricht den auch für andere Beamte geltenden Wiedergutmachungsvorschriften, daß ihm nur das Ruhegehalt eines ordentlichen Professors zukommt, das so zu bemessen ist, als wenn der Kläger am 1» April 1951 als ordentlicher öffentlicher Professor wegen Bienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden wäre. ■> Aus den erwähnten Gründen vermag sich der erkennende oenat auch nicht der abweichenden Meinung des Bundesministers des Innern anzuschließen. Ob das Bundesverwaltungsgericht sich in dem Urteil vom 9» September 1959 - BVerwG VIII C 33 <>59 - (auszugsweise abgedruckt in RzW i960, 44 Br. 4o) dem Standpunkt des 3undesministers des Innern angeschlossen hat, ist aus dem Urteil nicht eindeutig zu entnehmen. Aus dem Tatbestand des Urteils ergibt sich, daß dem dortigen Kläjer, der im Jahre 1896 geboren ist, von dem wiedergutmachungspflichtigen Bundesminister des Innern öie Ümeritenbezüge eines ordentlichen öffentlichen Professors vom 1. Januar 1954 ab zuerkannt worden sind, während sie der Kläger vom U April 1951 an beansprucht« Bas Bundesverwaltungsgericht hat die hier erörterte Präge überhaupt nicht behandelt^ immerhin wird in dem entscheidenden Teil des Urteils der beklagte Bundesminister verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1. April 1951 bis zu dem 31 o Dezember 1953 das «‘Ruhegehalt" eines ordentlichen Professors zu gewähren. Ob dieses Ruhegehalt in den entsprechenden Kmeritenbezügen besteht, 23 t nicht ersichtlich» 4. Die sich hieraus für den Kläger ergebende Rechtslage ist auch nicht unbillig. Io Gemäß § 4 Aba«. 1 BT/GöDAusl hat der Kläger, der bis zur »Yiederanstellung Anspruch auf Ruhegehalt nach § Io Abs. 1 Satz 1 BV/Griff} hatte, statt der V/iederanstellung binnen bestimmter Frist die Belassung im Ruhestand beantragt. Kr verlor damit zwar die Möglichkeit, nach einer '»Viederanstellung als hessischer Hochschullehrer und Erreichung der Altersgrenze mit Emeritierungsbezügen ent-pflichtet zu -werden, konnte dafür aber seine Professorenstelle in den USA behalten. Kr verfügt daher heute über sein dortiges Gehalt und Über das Ruhegehalt gemäß § Io Abs. 1 Satz 1 BWGöB, also über mehr als diejenigen wie-dergutmacnungoberechtigten beamteten Hochschullehrer oder Dozenten, die die Wiederanstellang wählen, damit ihre Bezüge im Auslande verlieren und nur das Gehalt des ihnen verliehenen Amtes erhalten. Ferner wird auch von entpflichteten Hochschullehrern eine Fortsetzung ihrer Forschungstätigkeit erwartet; denn sie sind gemäß § 7 Abs. 2 des Hessischen Hochschullehrergesetzes in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie infolge dauernder Diehstunfähigkeit außerstande sind, ihrer Forschungstätigkeit nachzukommen. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, er übe diese Forschungstätigkeit in den USA aus; denn hierfür bezieht er sein dortiges Gehalt. Vielmehr erblickt der Senat, in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht, keine Benachteiligung des Klägers darin, daß dieser, nachdem er sich für die Beibehaltung seiner Stellung im Auslande entschieden hat, neben seinen dortigen Bezügen nur das Ruhegehalt und nicht noch einmal die vollen Einer itenbe Züge eines ordentlichen Professors erhält. Es muß, wie das Berufungsgericht ebenfalls bereits hervorgehoben hat, dabei berücksichtigt werden, daß der Kläger ohne die Verfolgung auch nicht in der Lage gewesen Y/äre, 11 für seine naturgemäß nur an einer; Stelle zu erbringende Porschungs- und Lehrtätigkeit von zwei verschiedenen Stellen das volle Gehalt 2U beziehen. Wenn ihm da3 Gesetz neben seinem im Auslande bezogenen Gehalt ohne Anrechnungsnotwendigkeit (§29 Abs. 2 BWGöD betrifft andere Fälle) schon das Ruhegehalt beläßt, so wäre es umgekehrt sogar unbillig, wenn er, statt des Ruhegehalts, das volle Gehalt zusätzlich sollte verlangen können. 5. Aus diesen Gründen ist die Revision des Klägers mit der sich aus den §§ 2o9 Abs. 1, 225 Abs. 1 BUG, 97 Abs. 1 2P0 ergebenden Köstenfolge zurückzuweisen. Ascher Johannsen v. Werner Haaß Br.loewenheim i