Die Klägerin verlangt als Hinterbliebene eine Kapitalentschädigung und eine Rente mit der Begründung, ihr Ehemann sei an einem Herzleiden verstorben, das er sich im' Lager Guts zugezogen habe. April 1955 mit der Begründung abgelehnt, das .Herzleiden sei nach dem Gutachten der Medizinischen Universität sklinik Heidelberg anlagebedingt gewesen und durch die Verfolgung auch nicht mit Wahrscheinlichkeit verschlimmert worden. Nachdem der erkennende Senat die Revision durch den Beschluß vom 3« Dezember 1958 zugelassen hat, verfolgt die Klägerin ihre auf eine Rente und eine Kapital-entschädigung gerichteten Entschädigungsansprüche weiteres beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen« Es hat den Klageanspruch gleichwohl als unbegründet angesehen, da es auf Grund des von ihm eingeholten Gutachtens der Medizinischen Universitätsklinik Freiburg vom 27« September 1957 d6r Überzeugung ist, daß die Krankheits- und Todesursache im vorliegenden Falle mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in den Gründen zu suchen seien, wie sie von den Sachverständigen dargelegt wurden, und daß demgemäß die nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnafamen das chronische Herzleiden des Ehemannes der Klägerin weder hervorgerufen noch in seinem Ablauf beschleunigt hätten; die Voraussetzungen der §§ 28, 41 BEG für eine Kapitalentschädigung und eine Hinterbliebenenrente der Klägerin seien daher nicht gegeben, Zwar ist auf Grund des ärztlichen Gutachtens der Medizinischen Universitätsklinik in Freiburg vom 27- September 1957 davon auszugehen, viie dies auch das Berufungsgericht getan hat, daß zwischen der Coronarskle-rose des Ehemannes der Klägerin und seinem Tod ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Auch hier genügt die Wahrscheinlichkeit, daß das Gegenteil der vermuteten Tatsache richtig ist, nicht (vgl. daß die CoronarSklerose nach den Erkenntnissen der ärztlichen Wissenschaft ein anlagebedingtes Leiden ist, das unabhängig von äußeren Einflüssen seinen schicksalsmäßigen Verlauf nimmt« War aber die Coronarsklerose des Ehemannes der Klägerin ein anlagebedingtes Leiden, so ist die gesetzliche Vermutung des § 28 Abs« 2 BEG in Verbindung mit § 15 Abs« 2 BEG widerlegt.* Bas Berufungsgericht hat diese Rechtslage nicht verkannt, Zwar ist der Bevision zuzugeben« daß die Erwägung des Berufungsurteils, die gesetzliche Vermutung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Verfolgung und Cfesundheitsschaden bedeute eine Beweiserleichtcrung zu Gunsten des Verfolgten, aber keine Beweiserschwerung zu Lasten des beklagten Landes und ändere nichts an der Verpflichtung des Gerichts aus § 176 Abs« 1 BEG, den J' wirklichen Sachverhalt von Amts wegen zu klären und das Ermittlungsergebnis nach richterlichem Ermessen zu würdigen, Grund zu der Auffassung geben kann, das Berufungsgericht habe die Tragweite der gesetzlichen Vermutung des § 28 Abs. 2 BEG in Verbindung mit § 15 Abs. 2 BEG verkannt. ist das Berufungsgericht auf Grund des Gutachtens der Universität Heidelberg zu der Überzeugung gelangt, daß die gesetzliche Vermutung im vorliegenden Pall widerlegt ist. Denn unter Hr. 1 seiner zusammenfassenden Begutachtung fährt der Sachverständige aus, daß die tödliche Erkrankung des Ehemannes der Klägerin zu dem weitaus Überwiegenden Teil eine Aufbrauch-und Abnut zungskrankh* it auf konstitutioneller Basis sei. die ihren schicksalhaften Verlauf nehme, und unter Kr. 4 der Begutachtung wird gesagt, es könne nicht mit Wahrscheinlichkeit angenommen werden, daß das Ableben des Ehemannes der Klägerin im Alter von 66 Jahren durch die Verfolgungsmaßnahmen beschleunigt worden sei. Wenn das Berufungsgericht nach allem auf Grund des ärztlichen Gutachtens zu dem Ergebnis kommt, daß ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Verfolgung und dem Tod des Ehemannes der Klägerin nicht bestehe, so sind gegen diese, dem Bereich der Beweiswiirdigung angehörenden und damit der Nachprüfung im Revisionsrechtszug entzogenen Feststellungen des Berufungsgerichts rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Das Berufungsgericht hat danach zutreffend die von der Klägerin erhobenen Rntschädigungaanspriiche als unbegründet angesehen* Die Revision der Klägerin gegen das Erteil des Berufungsgerichts ist daher a»it der Kosten« folge aus äen §§ 97 a»), 225 Abs. 1 BÄ<* zuriickzuweiaen.
2544 031 IV 2R 8/59 Verkündet am 24«Juni 1959 .Schorra. Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Bntschädigungsrechtsatreit das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landesamt für die Wiedergutmachung in hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1*9« Juni 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Jo-hannsen, Wilden und Br» Loewenheim für Recht erkannt; Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Entschädigungssenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23« April 1958 wird zurückgewiesen» Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei*, die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges trägt die Klägerin» - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br» ln gegen Beklagten und Revisionsbeklagten, Von Rechts wegen • ♦« # i >• }} fatTje stand Der Ehemann aer Klägerin war aus rassischen Gründen im Herbst 1938 etwa 2 Wochen lang im Konzentrationslager Dachau und vom Oktober l94o bis 2um Juli 1941 in den Lagern Gurs und Des Milles in Südfrankreich inhaftiert. Von dort wanderte er*nach den USA aus. Am 9* September 1952 verstarb er im Alter von 66 Jahren« Die Klägerin verlangt als Hinterbliebene eine Kapitalentschädigung und eine Rente mit der Begründung, ihr Ehemann sei an einem Herzleiden verstorben, das er sich im' Lager Guts zugezogen habe. Das Landesamt für die Wiedergutmachung hat den Ratschädigungsantrag durch den Bescheid vom 12. April 1955 mit der Begründung abgelehnt, das .Herzleiden sei nach dem Gutachten der Medizinischen Universität sklinik Heidelberg anlagebedingt gewesen und durch die Verfolgung auch nicht mit Wahrscheinlichkeit verschlimmert worden. Das Landgericht hat die Klage durch das Urteil vom 4« Juli 1956 abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos« Die Revision wurde nicht zugelassen. Nachdem der erkennende Senat die Revision durch den Beschluß vom 3« Dezember 1958 zugelassen hat, verfolgt die Klägerin ihre auf eine Rente und eine Kapital-entschädigung gerichteten Entschädigungsansprüche weiteres beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen« Entscheidungsgründe: Die Revision der Klägerin ist unbegründet. 1« Die Klägerin verlangt Kapitalentschädigung und Witwenrente gemäß § 41 BEG mit der Begründung, daß ihr Ehe- mann einem Herzleiden erlegen sei, das er sich während seines Zwangsaufenthaltes im Lager Guts zugezogen habe« Las Berufungsgericht geht zu Grünsten der Klägerin davon aus, daß das Herzleiden des Ehemannes der Klägerin im Lager Gurs erstmals in Erscheinung getreten sei. Es hat den Klageanspruch gleichwohl als unbegründet angesehen, da es auf Grund des von ihm eingeholten Gutachtens der Medizinischen Universitätsklinik Freiburg vom 27« September 1957 d6r Überzeugung ist, daß die Krankheits- und Todesursache im vorliegenden Falle mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in den Gründen zu suchen seien, wie sie von den Sachverständigen dargelegt wurden, und daß demgemäß die nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnafamen das chronische Herzleiden des Ehemannes der Klägerin weder hervorgerufen noch in seinem Ablauf beschleunigt hätten; die Voraussetzungen der §§ 28, 41 BEG für eine Kapitalentschädigung und eine Hinterbliebenenrente der Klägerin seien daher nicht gegeben, 2, Lie Angriffe der Revision gegen diese Erwägungen dringen nicht durch. Bei der rechtlichen Würdigung ist davon auszugehen, daß der Anspruch der Klägerin nur dann . begründet ist, wenn einerseits zwischen Verfolgung und gesundheitsschaden und andererseits zwischen diesem Schaden und dem Tod des Ehemannes der Klägerin ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. An dieser doppelten Kausalkette fehlt es hier. Zwar ist auf Grund des ärztlichen Gutachtens der Medizinischen Universitätsklinik in Freiburg vom 27- September 1957 davon auszugehen, viie dies auch das Berufungsgericht getan hat, daß zwischen der Coronarskle-rose des Ehemannes der Klägerin und seinem Tod ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Dagegen fehlt dieser Zusammenhang zwischen der Verfolgung und dem Gesundheitsschaden« Allerdings spricht die gesetzliche Vermutung des § 28 Abs, 2 BEG in Verbindung mit § 15 Abs. 2 BEG für diesen Zusammenhang« Diese Vermutung bedeutet für den Bereich des Gesundheitsschadens, wie der erkennende Senat in Übereinstimmung mit äer Regelung des § 1 der 2. DV-BBG in der Entscheidung vom 25 p September 1957 - IV ZR 156/57 - ausgeführt hat, daß die während der Deportation oder Freiheitsentziehung oder im unmittelbaren Anschluß daran eingetretenen Körperoder Gesundheitsschäden eine nationalsozialistisöhe Verfolgungsmaßnahme sind, nicht aber auch darauf, daß ein später festgestellter Körper- oder Gesundheitsschaden mit der damals erlittenen Beschädigung im ursächlichen Zusammenhang steht. Diese Vermutung ist jedoch widerlegbar. Richtig ist, wie die Revision betont, daß der Gegenbeweis gegen die Vermutung nicht schon dann geführt ist, wenn für die CoronerSklerose, an der der Ehemann der Klägerin verstorben ist, eine andere Ursache als die Verfolgung wahrscheinlich ist. Wie der erkennende Senat in der Entscheidung vom 12. November 1958 - IV ZR 128/58 - ausgeführt hat, gilt die in einer gesetzlichen Tatsachenvermutung enthaltene Beweislastregelung unabhängig von dem Grad der Wahrscheinlichkeit, die im gegebenen Fall für die vermutete Tatsache besteht. Soweit der Beweis ihres Gegenteils zulässig ist, sind an diesen Beweis keine geringeren Anforderungen zu stellen wie an den Beweis einer sonstigen Tatsache. Gegen die vermutete Tatsache ist daher nur der Beweis des Gegenteils zulässig, der die volle Überzeugung des Gerichts von der Unwahrheit der vermuteten Tatsache begründen muß. Diese rechtliche Bedeutung gilt auch im Bereich der Offizial-maxime. Hier hat der Richter von... Amts wegen zu erforschen, ob das Gegenteil der vermuteten Tatsache festgestellt werden kann. Auch hier genügt die Wahrscheinlichkeit, daß das Gegenteil der vermuteten Tatsache richtig ist, nicht (vgl. Rosenberg, Die Beweis-last 4. Auflage § 15 IV. 2). 1 ! ~ 5 - Im vorliegenden Fall ist entscheidend., daß die CoronarSklerose nach den Erkenntnissen der ärztlichen Wissenschaft ein anlagebedingtes Leiden ist, das unabhängig von äußeren Einflüssen seinen schicksalsmäßigen Verlauf nimmt« War aber die Coronarsklerose des Ehemannes der Klägerin ein anlagebedingtes Leiden, so ist die gesetzliche Vermutung des § 28 Abs« 2 BEG in Verbindung mit § 15 Abs« 2 BEG widerlegt.* Bas hat der erkennende Senat in seinem Beschluß vom 8« April 1959 - IV ZB 4l/59 - bereits ausgeführt. Hat wie in dem hier zu entscheidenden Fall ein solches Leiden sum Tode geführt, so steht fest, daß der Tod nicht auf einer vei'-folgungsbedingten Ursache beruht« Bas Berufungsgericht hat diese Rechtslage nicht verkannt, Zwar ist der Bevision zuzugeben« daß die Erwägung des Berufungsurteils, die gesetzliche Vermutung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Verfolgung und Cfesundheitsschaden bedeute eine Beweiserleichtcrung zu Gunsten des Verfolgten, aber keine Beweiserschwerung zu Lasten des beklagten Landes und ändere nichts an der Verpflichtung des Gerichts aus § 176 Abs« 1 BEG, den J' wirklichen Sachverhalt von Amts wegen zu klären und das Ermittlungsergebnis nach richterlichem Ermessen zu würdigen, Grund zu der Auffassung geben kann, das Berufungsgericht habe die Tragweite der gesetzlichen Vermutung des § 28 Abs. 2 BEG in Verbindung mit § 15 Abs. 2 BEG verkannt. Hierauf beruht die. Entscheidung des Berufungsgerichts aber nicht. Bie Vermutung greift nicht durch, wenn das Gericht auf Grund des Ermittlungsergebnis- . ees die volle ÖberZeugung gewinnt, der tatsächliche Kausalzusammenhang sei ein anderer als der vermutete. Bies wird aber im Berufungsurteil hinroidhona^estgostollt« fr. Danach.', ist das Berufungsgericht auf Grund des Gutachtens der Universität Heidelberg zu der Überzeugung gelangt, daß die gesetzliche Vermutung im vorliegenden Pall widerlegt ist. Die Schlußfolgerung, die das Berufungsgericht aus dem ärztlichen Gutachten gezogen hat. ist ohne Rechtsirrtum getroffen worden. Zwar hat der ärztliche Gutachter unter Nr. 5 seiner zusamraenfassenden Beurteilung der Todesursache ausgeführt, daß den Verfolgungsmaßnahmen ein einmaliger, nicht richtunggebender Verschlimmerungsanteil zuerkannt werden könne. Diese Formulierung ist in der Tat mißverständlich. Sie könnte die Auffassung rechtfertigen, daß die das Beiden des Ehemannes der Klägerin verschlimmernden .erfolgungsmaßnahmen sein Ableben beschleunigt hätten. So ist die Bemerkung des Gutachters jedoch nicht zu verstehen. Denn unter Hr. 1 seiner zusammenfassenden Begutachtung fährt der Sachverständige aus, daß die tödliche Erkrankung des Ehemannes der Klägerin zu dem weitaus Überwiegenden Teil eine Aufbrauch-und Abnut zungskrankh* it auf konstitutioneller Basis sei. die ihren schicksalhaften Verlauf nehme, und unter Kr. 4 der Begutachtung wird gesagt, es könne nicht mit Wahrscheinlichkeit angenommen werden, daß das Ableben des Ehemannes der Klägerin im Alter von 66 Jahren durch die Verfolgungsmaßnahmen beschleunigt worden sei. Wenn das Berufungsgericht nach allem auf Grund des ärztlichen Gutachtens zu dem Ergebnis kommt, daß ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Verfolgung und dem Tod des Ehemannes der Klägerin nicht bestehe, so sind gegen diese, dem Bereich der Beweiswiirdigung angehörenden und damit der Nachprüfung im Revisionsrechtszug entzogenen Feststellungen des Berufungsgerichts rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Insbesondere verletzt die Würdigung des Beweisergebnisses durch des Berufungsgericht nicht did Vorschriften der 55 5, 4 der 2. DV-BEG. Da das Ableben des Ehemannes der Klägerin anlagebedingt war, kommt für seine rechtliche Beurteilung im Rahmen der von der Klägerin erhobenen Ansprüche auf Kapitalentschädigung und auf Hinterbliebenenrente die Vorschrift des § 4 der 2« DV-BBG in Betracht, die gegenüber der allgemeinen Bestimmung des § 3 der 2OT-HBS über die rechtliche Würdigung der Verschlimmerung früherer Beiden eine Spezialregelung für anlagebedingte Leiden enthält» Banach gilt ein anlagebedingtes Leiden als durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen im Sinne der Entstehung verursacht« wenn es durch diese Gewaltmaßnahmen wesentlich mitverursacht worden ist» Die gesetzliche Voraussetzung für die Geltung als ein durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen verursachtes Leiden ist jedoch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im vorliegenden Falle nicht gegeben, so daß sich die Klägerin nicht auf § 4 der 2, DV-BBG zur Begründung ihrer Ansprüche berufen kann» - 8 ~ Das Berufungsgericht hat danach zutreffend die von der Klägerin erhobenen Rntschädigungaanspriiche als unbegründet angesehen* Die Revision der Klägerin gegen das Erteil des Berufungsgerichts ist daher a»it der Kosten« folge aus äen §§ 97 a»), 225 Abs. 1 BÄ<* zuriickzuweiaen. Ascher Raske Johannseh Wilden Dr* Loewenheim