Proseßbevo11mäghtlgter: Rechtsanwalt Br. in hat der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18» April 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske* Johanns en* Br»v»Werner und Wüst enbercg für Recht erkannt? Bie außergerichtlichen Kosten der Berufung und der Revision hat die Klägerin zu tragen» Im übrigen sind die Verfahren gebühren- und auslagehfrei, Von Rechts wegen Die Klägerin wanderte darauf zusammen mit ihrem Ehemann nach der Tschechoslowakei aus. Sie verlangt eine dieser Minderung entsprechende Kapitalentschädigung und Rente, Während die Entschädigungsbehörde und das Landgericht ihr eine solche Entschädigung versagt haben, hat das Kamme rgericht das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin aus Schaden an Körper und Gesundheit unter Zugrundelegung einerfverfolgungsbedingteh Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 $ ab 1. I* Las Kammergerieht hat als erwiesen angesehen, daß die Scheidung der Ehe der Klägerin in die Wege geleitet-worden sei, v/eil der Ehemann aus rassischen Gründen nach den Vereinigten Staaten auswandern wollte, während die Klägerin zunächst in Deutschland bleiben sollte, wobei die Absicht bestanden habe, später wieder zusammenzuleben, Lie Schei-dung der Ehe sei daher ebenso wie die Auswanderung des Ehemanns nach den Vereinigten Staaten und das Getrenntleben während der folgenden Jahre verfolgungsbedingt. da ein Entschädigungsanspruch wegen des GesundheitsSchadens nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes nicht zugebilligt werden kann. Wie dar erkennende Senat wiederholt ausgesprochen hat; gewährt das Bundesanischädigurgsgesetz - abgesehen von dem Fall des § 88 Nr« 5 - für sog, mittelbare Schäden keine Entschädigung (vgl, insbesondere die zur “Veröffentlichung bestimmte Entscheidung vom 18* Ivlärz 1958 - XV ZE 558/57 sowie die Entscheidung vom 22» Januar 1958 - IV ZE 314/57)- Nach den Feststellungen des Kammergeriehts beruhen aber die Gesundheitsschaden, die die Klägerin erlitten haben will, auf Maßnahmen, die unmittelbar außer gegen den Schwiegervater, höchstens gegen ihren Ehemann gerichtet waren« Die Vermutung, v;ie sie § 64 Abs» 2 BSG für Schäden im beruflichen Fortkommen aufstellt;, besteht für Gesundheitsschäden nicht» Vor allem aber ist die Klägerin selbst auch nicht unmittelbar verfolgt werden, denn gegen sie , selbst sind irgendwelche nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen nicht ergriffen worden. DVO hierzu geht fehl, da es sich in dem hier vorliegenden Fall nicht um Schäden handelt, die aus der Nichtbeschäftigung einer Hausangestellten herrühren können, ganz abgesehen davon, daß schon ab August 1958 derartige Schwierigkeiten für die Klägerin nicht mehr bestanden haben. Bas Landgericht hat somit zu Hecht den Entschädigungsanspruch der Klägerin wegen des Gesundheitsschädens abge- Infolgedessen ist unter Aufhebung des Berufungsur-teils die Berufung der Klägerin hinsichtlich des Gesund-heitsschadens zurückzuweisen, ohne daß es einer Entscheidung darüber bedurfte, ob die von der Revision gegen das Berufungsurteil erhobenen Angriffe deswegen begründet sind, v/eil das Bertifungsgericlit bei der Annahme eines Zwangs zur Scheidung der Ehe und verfolgungsbedingter Auswirkungen der Scheidung gegen die Vorschrift das § 286 ZPO verstoßen habe* die Scheidung und das Getrenntleben auch nicht der Verfolgung adäquat gewesen sei und das Berufxingsgericht die Vorschriften der §§ 529 und 411 ZPO verletzt habe.
5 Ü Bntsch» 165/57 Verkünde!? am 23» April 1958 Schorm, Justizangest* als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Kamen des Volkes In dem Bntschädigungsrechtsstreit des Landes Berlin , vertreten durch den Senator für Inneres* Berlin-Wilmersdorf* Fehrbellinerplatz 1, Beklagten und Revisionsklägers* VUiU Alw VioXvUO MvrJVJLCtQ vy J Proseßbevo11mäghtlgter: Rechtsanwalt Br. in hat der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18» April 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske* Johanns en* Br»v»Werner und Wüst enbercg für Recht erkannt? Bas Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 15. Juni 1957 wird aufgehoben» Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 194. Zivilkammer des Landgerichts in Berlin vorn 6» Oktober 1956 wird hinsichtlich des von der Klägerin geltend gemachten Ge-stmdheitsSchadens zurückgewiesen» Bie außergerichtlichen Kosten der Berufung und der Revision hat die Klägerin zu tragen» Im übrigen sind die Verfahren gebühren- und auslagehfrei, Von Rechts wegen -2 -Tatbestand: Die im Jahre 1914 geborene Klägerin» die als sogenannte Arierin galt, war seit dem Jahre 1932 mit einem tschechischen Staatsangehörigen jüdischer Abstammung verheiratet, Dieser war in einem Unternehmen seines Vaters als Vertreter mit einem monatlichen Gehalt von etwa 600,— RH eingestellt. Das Unternehmen mußte im Jahre 1936 infolge des Judenboykotts geschlossen werden. Hierdurch verlor ihr Ehemann seine Stellung. Die Klägerin wanderte darauf zusammen mit ihrem Ehemann nach der Tschechoslowakei aus. Hier ließen sich die Eheleute in beiderseitigem Einverständnis scheiden, der Ehemann wurde für schuldig erklärt. ; Der Ehemann wanderte dann im August 1938 weiter nach den ; Vereinigten Staaten von Nordamerika aus. Er hat sich dort anderweit verheiratet. Die Klägerin ist im Jahre 1938 nach Deutschland zurückgekehrt. Sie hat am 21. Mai 1937 in Berlin ihr Examen als Diplom-Volkswirtin bestanden, ein Jahr später dort promoviert und ist seit dem 1. April 1943 Mitglied der Reichsschrifttumkammer gevvesän^.. Sie behauptet, sich durch nationalsozialistische Verfolgung einen Gesundheitsschaden zugezogen zu haben, durch .den ihre Erwerbsfähigkeit um 30 $ gemindert sei. Sie verlangt eine dieser Minderung entsprechende Kapitalentschädigung und Rente, Während die Entschädigungsbehörde und das Landgericht ihr eine solche Entschädigung versagt haben, hat das Kamme rgericht das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin aus Schaden an Körper und Gesundheit unter Zugrundelegung einerfverfolgungsbedingteh Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 $ ab 1. September 1938 Kapitalentschädigung und Rente ab 1. November 1953 unter Berücksichtigung der Anrechnungsvorschriften des 3EG und bis zur Errechnung der endgültigen Rente eine monatliche Mindestrente in Höhe von 125,-- DM zu zahlen. Mit der vorn Revisionsgericht zugelassenen Revision erstrebt das beklagte Land eine Abweisung dieser Ansprüche c Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe s I* Las Kammergerieht hat als erwiesen angesehen, daß die Scheidung der Ehe der Klägerin in die Wege geleitet-worden sei, v/eil der Ehemann aus rassischen Gründen nach den Vereinigten Staaten auswandern wollte, während die Klägerin zunächst in Deutschland bleiben sollte, wobei die Absicht bestanden habe, später wieder zusammenzuleben, Lie Schei-dung der Ehe sei daher ebenso wie die Auswanderung des Ehemanns nach den Vereinigten Staaten und das Getrenntleben während der folgenden Jahre verfolgungsbedingt. Lurch diese Vorgänge sei entsprechend dem vom Kammergerieht eingeholten ärztlichen Gutachten ein Schilddrüsenleiden mit Kropf hi ldung und Auswirkungen auf Herz und Kreislauf eingetreten, das ab 1. September 1938 zu einer dauernden Minderung der Erwerbsfähigkeit um 4-0 CJ> geführt habe« II, Ler Revision des beklagten Landäs kann der Erfolg nicht versagt werden. Schon der Ürteilsausspruch gibt, soweit mit ihm ein höherer Betrag als eine Rente von 125?— LM monatlich zugebilligt werden soll, infolge seiner zahlenmäßigen Unbestimmtheit zu rechtlichen Bedenken Anlaß (vgl. RzW 7Q 57? 203 7). Es bedarf aber einer Aufhebung des Urteils aus diesem Grunde nicht? da ein Entschädigungsanspruch wegen des GesundheitsSchadens nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes nicht zugebilligt werden kann. 4 - Wie dar erkennende Senat wiederholt ausgesprochen hat; gewährt das Bundesanischädigurgsgesetz - abgesehen von dem Fall des § 88 Nr« 5 - für sog, mittelbare Schäden keine Entschädigung (vgl, insbesondere die zur “Veröffentlichung bestimmte Entscheidung vom 18* Ivlärz 1958 - XV ZE 558/57 sowie die Entscheidung vom 22» Januar 1958 - IV ZE 314/57)- Nach den Feststellungen des Kammergeriehts beruhen aber die Gesundheitsschaden, die die Klägerin erlitten haben will, auf Maßnahmen, die unmittelbar außer gegen den Schwiegervater, höchstens gegen ihren Ehemann gerichtet waren« Die Vermutung, v;ie sie § 64 Abs» 2 BSG für Schäden im beruflichen Fortkommen aufstellt;, besteht für Gesundheitsschäden nicht» Vor allem aber ist die Klägerin selbst auch nicht unmittelbar verfolgt werden, denn gegen sie , selbst sind irgendwelche nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen nicht ergriffen worden. Der nationalsozialistische Machthaber hat weder von ihr eine Scheidung ihrer Ehe noch eine Trennung von ihrem Ehemann verlangt. Die Tatsache allein, daß sie mit einem Juden verheiratet gewesen ist, der .verfolgt worden ist, reicht dazu nicht aus. Bas hat der erkennende Senat bereits in seiner zur Veröffentlichung bestirnten Entscheidung vom 15v Dezember 1957 - IV ZE 256/57 -axisgesprochen. Auf die dortigen Ausführungen kann verwiesen werden (vgl, auch die Entscheidung vom 22.Januar‘1958-- XV ZK 314/57^ sovyie Blessin/Wilden Seite 526 Anm, 4 zu § 28 BIG). Der Hinweis der Klägerin auf die §§ 5 und 5 des Blutschutzgesetzes und den § 12 der 1. DVO hierzu geht fehl, da es sich in dem hier vorliegenden Fall nicht um Schäden handelt, die aus der Nichtbeschäftigung einer Hausangestellten herrühren können, ganz abgesehen davon, daß schon ab August 1958 derartige Schwierigkeiten für die Klägerin nicht mehr bestanden haben. Bas Landgericht hat somit zu Hecht den Entschädigungsanspruch der Klägerin wegen des Gesundheitsschädens abge- wiesen. Infolgedessen ist unter Aufhebung des Berufungsur-teils die Berufung der Klägerin hinsichtlich des Gesund-heitsschadens zurückzuweisen, ohne daß es einer Entscheidung darüber bedurfte, ob die von der Revision gegen das Berufungsurteil erhobenen Angriffe deswegen begründet sind, v/eil das Bertifungsgericlit bei der Annahme eines Zwangs zur Scheidung der Ehe und verfolgungsbedingter Auswirkungen der Scheidung gegen die Vorschrift das § 286 ZPO verstoßen habe* die Scheidung und das Getrenntleben auch nicht der Verfolgung adäquat gewesen sei und das Berufxingsgericht die Vorschriften der §§ 529 und 411 ZPO verletzt habe. Die Shtscheidung über die Kosten beruht auf den §§ 919 97 ZPO9 225 BBGo Äscher. .Baske Johannsen v» Werner Wüstenberg