Rechtsanwalt Istr, hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9* Mai 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Raske, Johannsen und Br. Kregel für Recht erkannt? Y/egen des aus dieser Urkunde hergeleiteten Anspruches hat der Kläger gegen den Beklagten am 30, Dezember 1954 beim Landgericht Berlin unter dem Ak,Z 93 Q 29,54 einen Arrestbefehl erwirkt. Der Kläger hat diese Klage erhoben mit dem Anträge, festzustellen, daß ihm aus dem schriftlichen Anerkenntnis des Beklagten vom 22d2,1954 eine bedingte Forderung von 8.350,— DM zustehev Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und geltend gemacht, die Voraussetzungen für eine Erhebung der Feststellungsklage lägen nicht vor. Da der Beklagte das Bestehen des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs leugnet, hat der Kläger auch ein rechtliches Interesse daran, daß die von II, Die Klage ist auf die Verpflichtungserklärung des Beklagten vom 22, Dezember 1954 gestützt, in der das Berufungsgericht ein abstraktes Schuldanerkenntnis im Sinne des § 781 BGB erblickt. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dem Anspruch des Klägers aus dieser Urkunde stehe gemäß § 821 BGB ein Leistungsverweigerungsrecht des Beklagten entgegen, weil das dem abstrakten Anerkenntnis zugrunde liegende kausale Rechtsgeschäft wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig, das Anerkenntnis somit ohne rechtlichen Grund erteilt sei und vom Beklagten kon-diziert werden könne (§ 812 Abs 2 BGB), l) Das Berufungsgericht geht dabei von dem Vortrag des Klägers aus, daß er im Oktober 1954 dem Kaufmann FflBHHI darlehensweise einen Gesamtbetrag von 2.415?— DM zur Verfügung gestellt habe, durch den es diesem habe ermöglicht werden sollen, bestimmtes Filmmaterial, das die UFA in D0IBHB gesucht habe, aus dem Ostsektor von BflMb für 3 - 4 Tage nach Westberlin zu schaffen, um davon ein Dup-Negativ herzustellen, was auch geschehen sei. habe der Beklagte bei einer in Berlin stattgefundenen Besprechung mit ihm, dem Kläger, und MBB diese Abmachung bestätigt und seinerseits die Verpflichtung übernommen, die genannten Beträge (2 o 4-15 ?— + 5.000,— DM) bei Abschluß des Filmgeschäftes, d,h, bei der Weiterveräußerung des Films durch den Beklagten, an den Kläger zu zahlen und zwar vorweg aus dem Gewinn, der FflHBHP - gemäß der zwischen diesem und dem Beklagten getroffenen Vereinbarung - zufallen werde. Nach dem vom Berufungsgericht unterstellten Vorbringen des Klägers erscheint es möglich, daß die UFA in Düsseldorf, wenn sie, wie der Kläger behauptet hatte, das hier in Betracht kommende Filmmaterial suchte, die Lizenzrechte an dem betreffenden Film bereits besaß, so daß dessen Ver- Ob in einem solchen Palle die vorübergehende Verbringung des Filmmaterials von Ost- nach Westberlin zu dem Zwecke der Herstellung einer Kopie gegen die Bestimmungen des vorerwähnten Rundschreibens verstieß und ob insbesondere die Vertragschließenden sich auch unter solchen Umständen eines derartigen Verstoßes bewußt waren, erscheint zweifelhaft, zu demal, da aus dem Tatbestand des«angefochtenen Urteils nicht zu ersehen ist, ob diese Präge vor dem Berufungsgericht von den Parteien erörtert worden ist. Eine solche Erörterung wäre aber umsomehr geboten gewesen, als die Genehmigung gegebenenfalls auch während des Rechtsstreits noch hätte beantragt und erteilt werden könnena Daß ein Genehmigungsantrag von vornherein aussichtslos sein würde, kann - jedenfalls unter der nach den obigen Ausführungen möglichen Voraussetzung, daß die UFA bereits die Lizenzrechte an dem Film besaß - nicht ausgeschlossen werden» »Venn der Beklagte in der Tat eine Einnahme in etwa dieser Höhe aus der Weiterveräußerung des Films zu erwarten hatte, und wenn es sich dabei für ihn, wie der Klage* ersichtlich behaupten will, um einen durch keine wesentlichen Aufwendungen verminderten Reingewinn in dieser Höhe handelte, so war es nicht unangemessen, daß der Kläger an dem Gewinn, zu dessen Erzielung er durch seine rechtlich wohl eher als Gesellschaftseinlage denn als Darlehen aufzufassende Leistung wesentlich beigetragen hatte, mit einem Betrag beteiligt wurde, der etwa einem Drittel des Gesamtgewinnes entsprach. Nach der Darstellung des Klägers sollte zudem entsprechend der ursprünglich zwischen ihm und dem Beklagten getroffenen Vereinbarung die Gewinnbeteiligung des Klägers wie auch die Rückzahlung seiner Einlage nicht unmittelbar zu Lasten des Beklagten, sondern zu Lasten des Kaufmanns FflB* gehen, nämlich auf dessen Gewinnanteil verrechnet werden. Der Vortrag des Klägers ergibt nichts dafür, daß an dieser ursprünglichen Vereinbarung durch das Schuldanerkenntnis vom 22, Dezember 1954 etwas habe geändert werden sollen. der Beklagte habe in der Urkunde vom 22, Dezember 1954 anerkannt, den Gewinnanteil und den Darlehensbetrag nach Abwickelung des Filmgeschäftes schlechthin zu schulden, so ist das eine Auslegung, die unter Verletzung des § 133 BGB vorgenommen isto Die Urkunde vom 22. Wenn also, wie der Kläger vorgetragen hatte, oder wie es jedenfalls sein Vortrag offen ließ, der wirkliche Wille der Parteien auch bei der Vereinbarung vom 22,12,1954 dahin gegangen war, daß Einlage und Gewinnbeteiligung des Klägers zu Basten des Gewinnanteils des Kaufmanns FBHHIgezahlt werden sollten, so kann nicht ohne weiteres gesagt werden, daß dieser Wille in der Erklärung vom 22, Dezember 1954 keinen Ausdruck gefunden habe. Eine Mehrleistung hat freilich der Beklagte in dem Schuldanerlcenntnis gegenüber der früheren Vereinbarung auch nach der Darstellung des Klägers insofern übernommen, als der Betrag der an ihn zurückzuzahlenden Einlage um 185?— DM erhöht wurde, und der Beklagte außerdem "gefälligkeitshalber” die Schuld des Max W^^p® übernahm. als Gegenleistung des Beklagten für das Entgegenkommen des Klägers bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung würde unter der Voraussetzung, daß der Beklagte in der Tat einen Gewinn von über 30«000,— DM aus dem Pilmgeschäft erzielen würde, den •'Gewinnanteil” des Klägers verhältnismäßig nicht derart erhöht haben, daß das Schuldanerkenntnis um deswillen als wucherisch bezeichnet werden müßte. Aber auch die Peststellung, daß der Kläger das Anerkenntnis unter Ausbeutung einer Notlage.des Beklagten erlangt habe, unterliegt rechtlichen Bedenken. Das würde freilich die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Beklagte das Anerkenntnis abgegeben habe, um jedenfalls den Kläger zu einer Aussetzung des Versteigerungstermins zu Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht allgemein auch zu beachten haben, daß der Beklagte gegenüber dem von ihm abgegebenen Schuldanerkenntnis, durch das die Klage an sich schlüssig begründet ist, die Voraussetzungen für die Nichtigkeit oder Kondizierbarkeit der von ihm abgegebenen Verpflichtungserklärung darzutun hat, etwa insofern verbleibende Zweifel, also wie bereits angedeutet, zu seinen Üästen gehen müssen.
n-r Verkündet .••'am 16 c Mai 1956 Juste Angesto ’als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2507 045 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Felix Sch^BBHp in Bl Am VMBpark Wt? Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigterl Rechtsanwalt g e g. e n den Kaufmann Klaus P. DHHi! Ml Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Istr, hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9* Mai 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Raske, Johannsen und Br. Kregel für Recht erkannt? Bas Urteil des 10♦ Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 5« November 1955 wird aufgehoben, soweit es mit der Revision angefochten, d,h. so-weit die Klage für einen höheren Betrag als 750,— BM abgewiesen ist» Insoweit wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen, Von Rechts wegen Tatbestands Der Beklagte und der Kaufmann FflHHI; beide Spielfilmhändler, beabsichtigten, sich das in der sowjetischen Besätzungszone von Deutschland befindliche Filmmaterial des UFA-Filmes "Glück muß man haben" zu beschaffen, um davon in Westberlin ein Dup-Negativ anfertigen zu lassen, das der Beklagte vermöge seiner Beziehungen zur UFA verwerten sollte» •Der Kläger stellte FMHBB? dem die Verbringung des Materials nach Westberlin oblag, auf die Beschaffungskosten den Betrag von 2.415?— DM zur Verfügung. Die Verwertung des Films ist noch nicht durchgeführtP Unter dem 22» Dezember 1954 übersandte der Beklagte dem Kläger auf dessen Verlangen das nachstehende Schreiben, auf dessen Inhalt der Kläger die vorliegende Klage stützt* "Bestätigung^ Ich bestätige hiermit Herrn SchlMBHft, daß ich die mit Herrn FflllHP getroffene Vereinbarung, aus dem Verkaufserlös des Filmes "Glück muß man haben" folgende Beträge sofort nach Abwicklung des Geschäftes an ihn zur Auszahlung bringe s 5«000,— DM (fünftausend) als Verdienst für geleisteten, 2.600,— DM (zweitausendsechshundert) Finanzierung und Einlage zu dem Film, 650,— DM (sechshundertfünfzig) gefälligkeitshalber für Herrn Max Mit diese^Zusicherung erlöschen dann die mit Herrn FflMH geschlossenen Verträge; allein verbindlich bleibt der zu zahlende Gesamtbetrag von 8«350,— (achttausenddreihundertfünfzig) . gez, Klaus P. Hi it Y/egen des aus dieser Urkunde hergeleiteten Anspruches hat der Kläger gegen den Beklagten am 30, Dezember 1954 beim Landgericht Berlin unter dem Ak,Z 93 Q 29,54 einen Arrestbefehl erwirkt. Den gegen ihn zunächst erhobenen Widerspruch hat der Beklagte zu-rUckgenommen, Auf seinen Antrag ist dem Kläger aber eine Frist zur Erhebung der Hauptklage gesetzt worden. Der Kläger hat diese Klage erhoben mit dem Anträge, festzustellen, daß ihm aus dem schriftlichen Anerkenntnis des Beklagten vom 22d2,1954 eine bedingte Forderung von 8.350,— DM zustehev Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und geltend gemacht, die Voraussetzungen für eine Erhebung der Feststellungsklage lägen nicht vor. Der in dem Klageantrag genannte Anspruch sei noch nicht fällig, seine Erfüllung sei ihm infolge des vom Kläger erwirkten Arrestbefehls und Pfändungsbeschlusses unmöglich. Außerdem gehe er auf einen ziffernmäßig bestimmten Betrag, Es fehle deshalb an einem Interesse des Klägers an der alsbaldigen Feststellung, Die Fristsetzung in der Arrestsache begründe im Sinne von § 256 ZPO ein solches Interesse nicht. Sollte es auf den vom Kläger behaupteten Anspruchsgrund ankommen, so würde er noch darauf zurückkommen. Das Landgericht hat der Klage entsprochen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Kammerge-richt die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils mit der Maßgabe, daß die Höhe des festzustellenden Anspruchs sich auf 7,600?— DM verringert habe. Er gibt hierzu an, die Schuld Wegener (650,— DM) sei inzwischen getilgt. Außerdem sei die Höhe des Klageanspruchs mit 8*350;— DM infolge eines inzwischen festgestellten Rechenfehlers in der Urkunde vom 22,12,1954 um 100,— DL! zu hoch angegeben. Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen* jfintscheidungsgründe; I* Das Berufungsgericht hat zunächst die Frage geprüft, ob die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Feststellungsklage im Sinne des § 256 ZPO gegeben seien. Es hat diese Frage mit zutreffenden Gründen bejaht. Die Klage ist auf Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet. Der Beklagte hat sich zwar nur unter Riner Bedingung - falls ein Erlös aus dem Verkauf des Films erzielt werde - verpflichtet. Für die Anwendbarkeit des § 256 ZPO genügt aber bereits ein bedingtes Recht (Baumbach-Lauterbach ZPO 23» Aufl § 256 Anm 2 D). Der Umstand, daß der Kläger auch auf künftige Lei-stung hätte klagen können, schließt die Zulässigkeit seiner Feststellungsklage hier nicht aus- Bei einer Klage auf künftige Leistung hätte er gemäß § 259 ZPO nachzuweisen, daß den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt sei, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehenc Dieser Nachweis ist bei einer Feststellungsklage nicht erforderlich. Sie empfiehlt sich deshalb für den Gläubiger als der sicherere Weg (Baumbach-Lauter-Dach § 259 Anm 1$ SG 113, 410 $127), Da der Beklagte das Bestehen des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs leugnet, hat der Kläger auch ein rechtliches Interesse daran, daß die von ihm begehrte Feststellung durch richterliche Entscheidung alsbald getroffen wird. II, Die Klage ist auf die Verpflichtungserklärung des Beklagten vom 22, Dezember 1954 gestützt, in der das Berufungsgericht ein abstraktes Schuldanerkenntnis im Sinne des § 781 BGB erblickt. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dem Anspruch des Klägers aus dieser Urkunde stehe gemäß § 821 BGB ein Leistungsverweigerungsrecht des Beklagten entgegen, weil das dem abstrakten Anerkenntnis zugrunde liegende kausale Rechtsgeschäft wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig, das Anerkenntnis somit ohne rechtlichen Grund erteilt sei und vom Beklagten kon-diziert werden könne (§ 812 Abs 2 BGB), l) Das Berufungsgericht geht dabei von dem Vortrag des Klägers aus, daß er im Oktober 1954 dem Kaufmann FflBHHI darlehensweise einen Gesamtbetrag von 2.415?— DM zur Verfügung gestellt habe, durch den es diesem habe ermöglicht werden sollen, bestimmtes Filmmaterial, das die UFA in D0IBHB gesucht habe, aus dem Ostsektor von BflMb für 3 - 4 Tage nach Westberlin zu schaffen, um davon ein Dup-Negativ herzustellen, was auch geschehen sei. Der Beklagte habe dieses Filmnegativ an die UFA in für 30 - 40.000,— DM verkaufen, der dabei erzielte Gewinn habe zwischen dem Zeugen FflBB und dem Beklagten zu gleichen Teilen verteilt werden sollen. Für die Darlehensgewährung sei ihm, dem Kläger, von FflBBHP außer der Rückzahlung des Darlehensbetrages ein Betrag von 5,000,— DM als Beteiligung an seinem, FflHHHMI Gewinnanteil, versprochen worden. Damit habe sich auch der Beklagte einverstanden erklärt. Kurze Zeit später habe der Beklagte bei einer in Berlin stattgefundenen Besprechung mit ihm, dem Kläger, und MBB diese Abmachung bestätigt und seinerseits die Verpflichtung übernommen, die genannten Beträge (2 o 4-15 ?— + 5.000,— DM) bei Abschluß des Filmgeschäftes, d,h, bei der Weiterveräußerung des Films durch den Beklagten, an den Kläger zu zahlen und zwar vorweg aus dem Gewinn, der FflHBHP - gemäß der zwischen diesem und dem Beklagten getroffenen Vereinbarung - zufallen werde. Die Einfuhr des Films von Ost- nach Westberlin zu dem Zwecke seiner Auswertung, wie sie hiernach von FHHBB vorgenommen sei, habe, so führt das Berufungsgericht aus, offensichtlich, wie auch dem Kläger bekannt gewesen sei, gegen ein gesetzliches Verbot, nämlich gegen die Bestimmungen der Interzonenhandelsverordnung vom 18c Juli 1951 (GVB1 S 911) und Artikel I des Militärregierungsgesetzes Nr 53 verstoßen, Deshalb seien auch die Abmachungen des Klägers mit FflMHHl und dem Beklagten nichtig, die nach der Darstellung des Klägers dem Schuldanerkenntnis vom 22, Dezember 1954 zugrunde gelegen hätten, weil der Kläger sich dadurch an dem Gewinn aus einem verbotenen Filmgeschäft habe beteiligen wollen. Diese Folgerung ist indes nach dem bisher vom Berufungsgericht festgestellten bezw, unterstellten Sachverhalt rechtlich bedenklich. Nach Art 1 Nr 2 a der für die Westsektoren von Berlin erlassenen Verordnung über Devisenbewirtschaftung und Kontrolle des Güterverkehrs vom 15- Juli 1950 (VB1 1950 S 304), die dem in der Bundesrepublik geltenden MilRegG Nr 53 entspricht« dürfen zwar, abgesehen von persönlicher Habe, keine Vermögensgegenstände in die V/estsektoren verbracht werden, wenn diese Gegenstände unmittelbar oder mittelbar aus Gebieten außerhalb dieses Gebietes stammen«. In der Bundesrepublik und in V/estberlin sind deshalb auch die Einfuhr belichteter Filme zur Vorführung in öffentlichen oder geschlossenen Veranstaltungen sowie Filmverleih- und sonstige Filmverträge und Filmvorhaben, die eine Einfuhr von Filmen zu dem Gegenstand haben, durch den Kunderlaß Außenwirtschaft Nr 60/52 des Bundesministers für Wirtschaft vom 2* Mai 1952 - BAnz Nr 91 S 2, der gemäß der Bekanntmachung des Senators für V/irtschaft und Ernährung vom 28, Mai 1952 (ABI für Berlin 1952, S 474) auch in V/estberlin gilt, ausdrücklich für genehmigungsbedürftig erklärt (vgl auch Nr 6 des Runderlasses Außenwirtschaft Nr 29/55 vom 23.4.1955 - BAnz Nr 100 S 2), In der Vorbemerkung zu diesem Erlaß (unter A 1) ist jedoch darauf hingewiesen, daß bei Verträgen, die die Auswertung von Filmen zu dem Gegenstand haben, die Übertragung der Lizenzrechte im Vordergrund stehe. Die Einund Ausfuhr von Filmen unterliege deshalb .in der Regel nicht den Bestimmungen über die Einund Ausfuhr von V/aren, sondern den Vorschriften über ’’Unsichtbare Einund Ausfuhren” c Nach dem vom Berufungsgericht unterstellten Vorbringen des Klägers erscheint es möglich, daß die UFA in Düsseldorf, wenn sie, wie der Kläger behauptet hatte, das hier in Betracht kommende Filmmaterial suchte, die Lizenzrechte an dem betreffenden Film bereits besaß, so daß dessen Ver- Wertung eine zuvorige - verbotene - Übertragung solcher Rechte nicht voraussetzte. Ob in einem solchen Palle die vorübergehende Verbringung des Filmmaterials von Ost- nach Westberlin zu dem Zwecke der Herstellung einer Kopie gegen die Bestimmungen des vorerwähnten Rundschreibens verstieß und ob insbesondere die Vertragschließenden sich auch unter solchen Umständen eines derartigen Verstoßes bewußt waren, erscheint zweifelhaft, zu demal, da aus dem Tatbestand des«angefochtenen Urteils nicht zu ersehen ist, ob diese Präge vor dem Berufungsgericht von den Parteien erörtert worden ist. Nach Art 7 des Gesetzes Nr 53 sind ferner Verträge, die in Verletzung dieses Gesetzes geschlossen oder durchgeführt sind, unwirksam, es sei denn? daß sie nachträglich genehmigt werden. Das Berufungsurteil enthält keine Feststellungen darüber, ob eine Genehmigung erteilt oder doch von einem der Beteiligten beantragt war. Anscheinend hat das Berufungsgericht das Gegenteil angenommen, ohne indes auch diese Präge zuvor mit den Parteien erörtert zu haben. Eine solche Erörterung wäre aber umsomehr geboten gewesen, als die Genehmigung gegebenenfalls auch während des Rechtsstreits noch hätte beantragt und erteilt werden könnena Daß ein Genehmigungsantrag von vornherein aussichtslos sein würde, kann - jedenfalls unter der nach den obigen Ausführungen möglichen Voraussetzung, daß die UFA bereits die Lizenzrechte an dem Film besaß - nicht ausgeschlossen werden» 2) Auf die erörterten rechtlichen Mängel des Berufungsurteils würde es freilich nicht ankommen, wenn das Anerkenntnis vom 22. Dezember 1954 und die ihm zugrunde liegenden Vereinbarungen, wie das Berufungsgericht angenommen hat, auch wegen Wuchers gemäß § 138 BGB nichtig wären. Doch auch diese Annahme ist nach dem bisher festgestellten oder unterstellten Sachverhalt nicht gerechtfertigt. Der Kläger hatte vorgetragen, daß dem Beklagten für den Film 30 - 40.000,— DM geboten seien.« »Venn der Beklagte in der Tat eine Einnahme in etwa dieser Höhe aus der Weiterveräußerung des Films zu erwarten hatte, und wenn es sich dabei für ihn, wie der Klage* ersichtlich behaupten will, um einen durch keine wesentlichen Aufwendungen verminderten Reingewinn in dieser Höhe handelte, so war es nicht unangemessen, daß der Kläger an dem Gewinn, zu dessen Erzielung er durch seine rechtlich wohl eher als Gesellschaftseinlage denn als Darlehen aufzufassende Leistung wesentlich beigetragen hatte, mit einem Betrag beteiligt wurde, der etwa einem Drittel des Gesamtgewinnes entsprach. Nach der Darstellung des Klägers sollte zudem entsprechend der ursprünglich zwischen ihm und dem Beklagten getroffenen Vereinbarung die Gewinnbeteiligung des Klägers wie auch die Rückzahlung seiner Einlage nicht unmittelbar zu Lasten des Beklagten, sondern zu Lasten des Kaufmanns FflB* gehen, nämlich auf dessen Gewinnanteil verrechnet werden. Der Vortrag des Klägers ergibt nichts dafür, daß an dieser ursprünglichen Vereinbarung durch das Schuldanerkenntnis vom 22, Dezember 1954 etwas habe geändert werden sollen. Im Arrestverfahren hatte der Kläger vielmehr ausdrücklich vorgetragen,daß in dem Schlußsatz des Schuldanerkenntnisses sein Verzicht auf seine entsprechenden Forderungen gegen FflHBHi zu dem 10 Ausdruck gekommen sei (Schriftsatz vom 29-12,1954 Bl 19 d,A. 3 Q 29/54). Wenn das Berufungsgericht eine gegenteilige Feststellung trifft und ausführt., der Beklagte habe in der Urkunde vom 22, Dezember 1954 anerkannt, den Gewinnanteil und den Darlehensbetrag nach Abwickelung des Filmgeschäftes schlechthin zu schulden, so ist das eine Auslegung, die unter Verletzung des § 133 BGB vorgenommen isto Die Urkunde vom 22. Dezember 1954 ist in diesem Punkte durchaus einer Auslegung fähig, da darin ausdrücklich auf eine frühere mit FflHIHHi getroffene Vereinbarung Bezug genommen war. Wenn also, wie der Kläger vorgetragen hatte, oder wie es jedenfalls sein Vortrag offen ließ, der wirkliche Wille der Parteien auch bei der Vereinbarung vom 22,12,1954 dahin gegangen war, daß Einlage und Gewinnbeteiligung des Klägers zu Basten des Gewinnanteils des Kaufmanns FBHHIgezahlt werden sollten, so kann nicht ohne weiteres gesagt werden, daß dieser Wille in der Erklärung vom 22, Dezember 1954 keinen Ausdruck gefunden habe. Das Berufungsgericht hätte also insofern, bevor es das Schuldanerkenntnis in dem von ihm zugrunde gelegten Sinne deutete, den wirklichen Willen der Parteien erforschen müssen. Eine Mehrleistung hat freilich der Beklagte in dem Schuldanerlcenntnis gegenüber der früheren Vereinbarung auch nach der Darstellung des Klägers insofern übernommen, als der Betrag der an ihn zurückzuzahlenden Einlage um 185?— DM erhöht wurde, und der Beklagte außerdem "gefälligkeitshalber” die Schuld des Max W^^p® übernahm. Aber auch die Bewilligung dieser Mehrbeträge als Gegenleistung des Beklagten für das Entgegenkommen des Klägers bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung würde unter der Voraussetzung, daß der Beklagte in der Tat einen Gewinn von über 30«000,— DM aus dem Pilmgeschäft erzielen würde, den •'Gewinnanteil” des Klägers verhältnismäßig nicht derart erhöht haben, daß das Schuldanerkenntnis um deswillen als wucherisch bezeichnet werden müßte. Das würde besonders dann nicht gerechtfertigt sein, wenn es sich bei der Übernahme der Schuld des Max lediglich um einen Schuld- beitritt des Beklagten gehandelt, Wflpm also nach wie vor für diese Schuld gehaftet hätte und dem Beklagten im Palle der Zahlung durch ihn der Rückgriff gegen W^|Bi offen geblieben wäre. Nach dem Vortrag des Klägers im Revisionsrechtszuge hat die Schuld inzwischen bezahlt. Hiernach sind bereits die objektiven Voraussetzungen für eine Sittenwidrigkeit des Schuldanerkenntnisses gemäß § 138 BGB vom Berufungsgericht nicht einwandfrei festgestellt. Aber auch die Peststellung, daß der Kläger das Anerkenntnis unter Ausbeutung einer Notlage.des Beklagten erlangt habe, unterliegt rechtlichen Bedenken. Die dem Beklagten Ende 1954 auf Grund einer vom Kläger betriebenen Zwangsvollstreckung drohende Versteigerung von Hausrat konnte dadurch allein, daß der Kläger einen Aufschub bewilligte, nicht hinausgeschoben werden, da noch ein anderer dem Kläger vorgehender Gläubiger die Vollstreckung betrieb. Das würde freilich die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Beklagte das Anerkenntnis abgegeben habe, um jedenfalls den Kläger zu einer Aussetzung des Versteigerungstermins zu bewegen - etwa in der Hoffnung, daß er auch den vorgehenden Gläubiger zu einem gleichen Entgegenkommen werde veranlassen können - nicht ausschließen. Es war jedoch zu beachten, daß der Beklagte die Darlegungsund Beweislast für die von ihm behauptete Ausbeutung seiner Hotlage hatte, eine etwaige Unklarheit in diesem Punkt also zu seinen Lasten ging. Der Kläger hatte ferner behauptet, daß der auf den 22- Dezember 1954 angesetzte Versteigerungstermin bei Abgabe des Anerkenntnisses vom gleichen (Tage bereits vom Gerichtsvollzieher auf den 5» Januar 1955 verlegt gewesen sei, (Schriftsatz vom 22,7»1955 Bl 50 d„A,)o Diese Behauptung wurde nur insoweit durch die Handakten des Gerichtsvollziehers widerlegt, als sich daraus ergibt, daß von den beiden gepfändeten Gegenständen der Schreibtisch tatsächlich am 22« Dezember 1954 versteigert worden ist. Die Versteigerung des - erheblich wertvolleren - Fernsehgeräts ist dagegen am 22. Dezember 1954 vom Gerichtsvollzieher auf den 5« Januar 1955 verlegt worden. Die Möglichkeit, daß dem Beklagten diese Verlegung, wie auch die bereits erfolgte Versteigerung des Schreibtisches bei Abgabe des Schuldanerkenntnisses bereits bekannt war, so daß er damit nicht mehr die Verlegung des Versteigerungstermins bezweckt haben kann, ist somit nicht ausgeschlossen, Dag Berufungsgericht konnte deshalb die gegenteilige Feststellung nicht treffen, ohne sich mit der obigen Behauptung des Klägers auseinanderzusetzen. Die dargelegten Mängel des Berufungsurteils machen es notwendig, den Rechtsstreit an das Kam-mergericht zurückzuverweisen. Das Revisionsgericht kann dem Sachvortrag des Klägers auch soweit das Berufungsgericht ihn bei seiner Entscheidung unterstellt hat, seiner Sachentscheidung nicht zugrundelegen, denn das Berufungsgericht hat sich nicht darüber ausgesprochen, wieweit dieser von ihm unterstellte Sachverhalt unbestritten oder bewiesen ist. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht allgemein auch zu beachten haben, daß der Beklagte gegenüber dem von ihm abgegebenen Schuldanerkenntnis, durch das die Klage an sich schlüssig begründet ist, die Voraussetzungen für die Nichtigkeit oder Kondizierbarkeit der von ihm abgegebenen Verpflichtungserklärung darzutun hat, etwa insofern verbleibende Zweifel, also wie bereits angedeutet, zu seinen Üästen gehen müssen. Das würde auch hinsichtlich der Drage gelten, ob der Kläger durch die Entgegennahme des Schuldanerkenntnisses bewußt eine etwaige Notlage des Beklagten ausgenutzt hat. Schmidt Baske Ascher Johannsen Kregel