Bei seiner Parteivernehmung hat der Kläger ferner vorgetragen, die Beklagte habe ihm bereits im Jahre 1940 und 1942 Absagebriefe geschrieben* zu haben, Im übrigen hat sie vorgetragen: Nach dem Kriege i sich der Kläger zunächst Überhaupt nicht gemeldet„ Im Jahr« 1948 habe sie dann von einer Frau aus Deutschland seine An$ schrift erfahren. Die Revision wendet sich zunächst gegen die Feststell des Berufungsgerichts, daß der Kläger die Zerrüttung der allein verschuldet habe, der Widerspruch der Beklagten da zulässig sei. Das Berufungsgericht habe verkannt, daß die weislaot für das alleinige oder überwiegende Verschulden des tragen, er sei 1942 auf Arbeitsurlaub bei der Beklagten gew< sen und habe ihr damals vorgeschlagen, ihn mit dem Kind nac Im vorliegenden Palle ist es der Kläger, der sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bereits seit 1945 in ehebrecherischem Verkehr einer anderen Prau zugewandt hat und mindestens seitdem aus der Ehe herausstrebt. Unter solchen Umständen kann das Gericht die Zulässigkeit des Widerspruchs unterstellen, wenn nicht der Kläger den Beweis führt, daß die Zerrüttung der Ehe auf Umstände zurückzuführen ist, für die ihn kein Verschulden trifft* Das Berufungsgericht hat diesen Beweis, insbesondere auch den Beweis für die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe sich 1942 geweigert, mit ihm nach Deutschland zu kommen, nicht' als geführt angesehen. mehr in freier Beweiswürdigung zu entscheiden hat, ob es ej unbestrittene Behauptung für bewiesen halten will oder nici Im übrigen war die Behauptung des Klägers, die Beklagt habe sich im Jahre 1942 geweigert, mit ihm nach Deutschland; zu kommen, auch bei Unterstellung ihrer Richtigkeit nicht geeignet, ein ehewidriges Verhalten der Beklagten darzutun Bei den damaligen politischen Verhältnissen wa' es der Bek ten nicht zuzu demuten, mit ihrem dreijährigen Kinde die Hei zu verlassen, um sich in Deutschland den wirtschaftlichen sozialen Bedingungen der sogenannten Ostarbeiter zu untern und einem für sie ungewissen Schicksal entgegenzugehen* Das Berufungsgericht konnte deshalb ohne Rechtsverstoß den Antri des Klägers, die Beklagte zu dieser Behauptung zu vernehmen auch dann unberücksichtigt lassen, wenn eine solche.Vernehi durchführbar war0 Dasselbe gilt auch von dem Antrag des Klägers, seine Mu und die Maria MIflHIP als Zeuginnen darüber zu vernehmen, daß die Ehe nur wegen des zu erwartenden Kindes zwei Monate vor dessen Geburt geschlossen, daß sie niemals sonderlich ’ glücklich gewesen, daß der Kläger während der Kriegszeit de: Beklagten zunächst wiederholt geschrieben, aber nur äußerst selten Antwort erhalten und .daß die Beklagte seiner Mutter j gegenüber brieflich geäußert habe, der Kläger sei wohl für j diese, nicht aber für sie, die Beklagte, ein kostbarer Mensci sie habe sich schon lange mit dem Gedanken abgefunden, nicht mehr mit ihrem Mann zusammenzuleben und bedaure es, diesen ei heiratet zu haben« Auch aus diesen zu dem Teil wenig substantiierten Behauptungen war ein sicherer Schluß auf einen Mangel an’ehelicher Gesinnung bei der Beklagten nicht zu ziehen, Die ihr zur Last gelegten Äußerungen und ihr Verhalten gegenüber dem Kläger können durch dessen Einstellung ihr gegenüber bedingt sein« Im übrigen hat das Berufungsgericht die Vernehmung dieser Zeuginnen und der Beklagten auch mit der zutreffenden Begründung abgelehnt, daß sie nicht durchführbar sei, weil ein Rechtshilfeverkehr mit Polen nicht bestehe- Wenn die Revision . dieses beanstandet und demgegenüber auf den deutsch-polnischen Vertrag vom 5, März 1924 (RGBl II 1925 Seite 139 und 1926 Seite 237) hinweist, durch den vor dem zweiten Weltkriege der Rechtshilfeverkehr zwischen Deutschland und Polen geregelt war, so verkennt sie, daß dieser Vertrag durch die Kriegs- und‘ Rachkriegsentwicklung seine Geltung verloren hat (vgl Art III Ziff 6 der Proklamation 2 des Kontrollrats)„ In den-ersten Jahren nach dem Kriege hat zwar auf Grund tatsächlicher Übung-oder besonderer «auf vertragsloser Grundlage” getroffener Vereinbarungen zwischen den polnischen Behörden und den west-liehen Besatzungsmächten noch eine gegenseitige Rechtshilfe stattgefunden (vgl AV des Zentraljustizamts für die brit. Sie ergibt sich auch aus der Mitteilung des Senators für Justiz in Berlin vom 15« September 1951 (JR 51, 639)o Mit einer Änderung dieses Zustandes ist auf absehbare Zeit nicht zu rechnen, so daß auch die Bestimmung einer Prist nach § 356 ZPO zwecklos gewesen wäre« Es kol te, wie es das getan hat, den entscheidenden sittlichen Re fertigungsgrund für die Aufrechterhaltung der Ehe der Part' die ein gemeinsames Kind haben, das die Beklagte großgezogi hat, in dem von ihm festgestellten Umstand erblicken, daß < Kläger sich recht leichtfertig und ohne jedes nachweisbare Verschulden der Beklagten von der Ehe losgesagt und daduro' eine schwere Verantwortung für das Schicksal der Beklagten Dem Umstand, daß der Kläger zur Zeit ohne Gefährdung seiner persönlichen Sicherheit nicht nach Polen zurückkehren und andererseits auch die Beklagte nicht zu ihm nach Deutschland kommen kann, hat das Berufungsgericht mit Recht für die , Beachtlichkeit des V/iderspruchs der Beklagten keine entscheidende Bedeutung beigemessen» Nach seinen Feststellungen würde der Kläger auch dann nicht nach Polen zurückkehren, wenn dem äußere Gründe nicht entgegenstehen würden, wie er auch im Jahre 1945 die damals bestehende Möglichkeit einer Heimkehr ungenutzt gelassen hat» Er will nach seiner Erklärung, die Ehebrecherin, mit der er zusammenlebt, heiraten und mit ihr auswandern» Er wäre also auch nicht bereit, die Beklagte in Deutschland zu sich zu nehmen, wenn sie ihm dorthin folgen könnte» Zutreffend hat auch das Berufungsgericht bemerkt, daß die politische läge sich ändern kann, so daß die Möglichkeit einer Wiedervereinigung der Ehegatten, wenn der Kläger seine Gesinnung wandeln würde, nicht für alle Zeit als ausge-%
•IV ZE 8/53 iww **■ Verkündet am 23 * April 1953. Klett, Justizangestellter, *’ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle * 7C 25C5 042 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Wachmanns Boleslaw Ml m |; Xilil Klägers und Revisionsklägers - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt gegen die Ehefrau Cecylia gebe K Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßkevcllmächtigter: Rechtsanwalt Br* hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23« April 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt und der Bundesrichter Ascher, Baske-, Johann-sen und Br«v.Werner für Recht erkannts Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 1o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 3« Juli 1952 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesena Von Rechts wegen - 2 Tatbestands Die Parteien haben im Jahre 1938 in Kom^ in Polen die Ehe geschlossen. Beide waren damals polnische Staatsangehörige/ Die Beklagte besitzt auch heute noch die polnische Staats' angeljörigkeit, während die jetzige Staatsangehörigkeit des Klägers nicht geklärt ist« Er war zu Beginn des Krieges als polnischer Staatsangehöriger zur polnischen Wehrmacht einberufen worden, geriet in deutsche Kriegsgefangenschaft und blieb bis Kriegsende in Deutschland, wo er als DP von der IRO betreut wurde« Die Beklagte war mit dem im Jahre 1939 geborenen Kind der Parteien in Koi^HP geblieben« Die Parteien haben sich im Jahre 1942 gelegentlich eines Arbeitsurlaubs des Klägers zu dem letzten Mal gesehen« Der Kläger hat Scheidung der Ehe ohne Schuldausspruch aus § 48 des EheG begehrt und zur Begründung vorgetragens Die Ehe sei niemals sonderlich glücklich gewesen.' Schon während des Krieges habe die Beklagte nur selten auf seine Briefe geantwortet« Anfangs des Jahres 1940 habe sie geschrieben, sie bedaure, mit ihm verheiratet zu sein. Fach dem Kriege habe sie * auf seine zahlreichen Briefe überhaupt nicht mehr geantwortet« Sie müsse die Briefe aber erhalten haben, denn keiner sei zurückgekommeno Auch habe" er auf seine Briefe, die. er "an seine Verwandten in Polen gerichtet habe, regelmäßig Antwort bekommen. Allerdings habe er die Briefe nur geschrieben, um mit der Beklagten Verbindung zwecks Einleitung der Scheidung zu bekommen. Die Beklagte habe darauf seiner Mutter in Polen er-klärt, sie habe sich mit dem Gedanken einer Trennung abgefun-den. Perner habe sie der Mutter gegenüber geäußert, der Kläger möge wohl für die Mutter ein kostbarer Mensch sein, nicht, aber auch für die Beklagte« Bei seiner Parteivernehmung hat der Kläger ferner vorgetragen, die Beklagte habe ihm bereits im Jahre 1940 und 1942 Absagebriefe geschrieben* Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, hil weise den Kläger für schuldig zu 'erklären,. Sie hat bestritten, jemals ehefeindliche Äußerungen und dem Kläger im Kriege auf seine Briefe nicht geantwortet • zu haben, Im übrigen hat sie vorgetragen: Nach dem Kriege i sich der Kläger zunächst Überhaupt nicht gemeldet„ Im Jahr« 1948 habe sie dann von einer Frau aus Deutschland seine An$ schrift erfahren. Diese Frau, mit der der Kläger zusammen].! und mit der er ein Kind habe, habe sie um eine Bescheinigul gebeten, daß sie, die Beklagte, wieder verheiratet sei,, daai* die Briefschreiberin mit dem Kläger'die Ehe eingehen könne, Alle Briefe des Klägers, die sie erhalten habe, habe sie ai beantwortet. Sie wolle an der Ehe festhalten und widersprec anderen Frau in ehebrecherischen Beziehungen zu leben, 1 Das Landgericht hat die Ehe aus § 48 EheG geschieden und den Kläger für schuldig erklärt,’Auf die Berufung der Beklaä hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der Revi die das Berufungsgericht zugelassen hat, erstrebt der Klägei die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, Die Bei klagte bittet um Zurückweisung der Revision« 1 Die Revision wendet sich zunächst gegen die Feststell des Berufungsgerichts, daß der Kläger die Zerrüttung der allein verschuldet habe, der Widerspruch der Beklagten da zulässig sei. Das Berufungsgericht habe verkannt, daß die weislaot für das alleinige oder überwiegende Verschulden des tragen, er sei 1942 auf Arbeitsurlaub bei der Beklagten gew< sen und habe ihr damals vorgeschlagen, ihn mit dem Kind nac . i dem Scheidungsbegehren i Der Kläger hat eingeräumt, seit dem Jahre 1945 mit eine1 Entscheidungsgründe s Klägers den beklagten Ehegatten treffe. Der Kläger habe vor, /IC Deutschland zu begleiten. Die Beklagte habe das aber entschieden abgelehnto Diesen Vortrag'des Klägers habe die Beklagte nicht bestritten, geschweige denn den ihr obliegenden Beweis ‘‘ des Gegenteils erbracht. Das Gericht habe deshalb nach § 138 Abs 3 ZPO die Behauptung des Klägers als zugestanden seiner Entscheidung zugrunde legen müssen«, Durch ihre gegen ihre Pflicht als Ehfefrau (§ 1354 Abs 1 BGB) verstoßende Weigerung, . mit- ihm nach Deutschland zu kommen, habe-die Beklagte die Zer-* rüttung der Ehe verschuldet«, ( Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Zwar ist es richtig, daß die Beweislast für die Tatsachen, aus denen sich die Zulässigkeit des Widerspruchs ergibt, grundsätzlich den widersprechenden Ehegatten trifft. Dieser Grundsatz wird' *7 aber, wie der Senat in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts*wiederholt ausgesprochen hat (vgl BGHZ 2, 259) durchbrochen, wenn der Kläger die häus- t liehe Gemeinschaft aufgehoben und sich dadurch nach außen zunächst ins Unrecht gesetzt hat oder wenn er sich vor der Trennung einer schweren Eheverfehlung schuldig gemacht hat, der nach der Lebenserfahrung ehezerrüttende Wirkung .zukommt. Im vorliegenden Palle ist es der Kläger, der sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bereits seit 1945 in ehebrecherischem Verkehr einer anderen Prau zugewandt hat und mindestens seitdem aus der Ehe herausstrebt. Unter solchen Umständen kann das Gericht die Zulässigkeit des Widerspruchs unterstellen, wenn nicht der Kläger den Beweis führt, daß die Zerrüttung der Ehe auf Umstände zurückzuführen ist, für die ihn kein Verschulden trifft* Das Berufungsgericht hat diesen Beweis, insbesondere auch den Beweis für die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe sich 1942 geweigert, mit ihm nach Deutschland zu kommen, nicht' als geführt angesehen. Dieses Ergebnis seiner Tatsachenund Beweiswürdigung ist.als solches vom Revisionsgericht nicht nachzuprüfen. Die Rjige der Revision, daß es unter Verletzung i » i i ■ verfahrensrechtlicher Vorschriften zustande gekommen sei,] nicht begründet. Ein Verstoß gegen § '138 Abs 3 ZPO, wonach grundsätzlich unbestrittene Tatsachen als zugestanden anzusehen sind, li] deshalb nicht vor, weil diese Bestimmung nach § 617 ZPO fi das Verfahren in Ehesachen nicht gilt, das Gericht hier vi! mehr in freier Beweiswürdigung zu entscheiden hat, ob es ej unbestrittene Behauptung für bewiesen halten will oder nici Im übrigen war die Behauptung des Klägers, die Beklagt habe sich im Jahre 1942 geweigert, mit ihm nach Deutschland; zu kommen, auch bei Unterstellung ihrer Richtigkeit nicht geeignet, ein ehewidriges Verhalten der Beklagten darzutun Bei den damaligen politischen Verhältnissen wa' es der Bek ten nicht zuzu demuten, mit ihrem dreijährigen Kinde die Hei zu verlassen, um sich in Deutschland den wirtschaftlichen sozialen Bedingungen der sogenannten Ostarbeiter zu untern und einem für sie ungewissen Schicksal entgegenzugehen* Das Berufungsgericht konnte deshalb ohne Rechtsverstoß den Antri des Klägers, die Beklagte zu dieser Behauptung zu vernehmen auch dann unberücksichtigt lassen, wenn eine solche.Vernehi durchführbar war0 Dasselbe gilt auch von dem Antrag des Klägers, seine Mu und die Maria MIflHIP als Zeuginnen darüber zu vernehmen, daß die Ehe nur wegen des zu erwartenden Kindes zwei Monate vor dessen Geburt geschlossen, daß sie niemals sonderlich ’ glücklich gewesen, daß der Kläger während der Kriegszeit de: Beklagten zunächst wiederholt geschrieben, aber nur äußerst selten Antwort erhalten und .daß die Beklagte seiner Mutter j gegenüber brieflich geäußert habe, der Kläger sei wohl für j diese, nicht aber für sie, die Beklagte, ein kostbarer Mensci sie habe sich schon lange mit dem Gedanken abgefunden, nicht mehr mit ihrem Mann zusammenzuleben und bedaure es, diesen ei heiratet zu haben« \ 'fi Auch aus diesen zu dem Teil wenig substantiierten Behauptungen war ein sicherer Schluß auf einen Mangel an’ehelicher Gesinnung bei der Beklagten nicht zu ziehen, Die ihr zur Last gelegten Äußerungen und ihr Verhalten gegenüber dem Kläger können durch dessen Einstellung ihr gegenüber bedingt sein« Im übrigen hat das Berufungsgericht die Vernehmung dieser Zeuginnen und der Beklagten auch mit der zutreffenden Begründung abgelehnt, daß sie nicht durchführbar sei, weil ein Rechtshilfeverkehr mit Polen nicht bestehe- Wenn die Revision . dieses beanstandet und demgegenüber auf den deutsch-polnischen Vertrag vom 5, März 1924 (RGBl II 1925 Seite 139 und 1926 Seite 237) hinweist, durch den vor dem zweiten Weltkriege der Rechtshilfeverkehr zwischen Deutschland und Polen geregelt war, so verkennt sie, daß dieser Vertrag durch die Kriegs- und‘ Rachkriegsentwicklung seine Geltung verloren hat (vgl Art III Ziff 6 der Proklamation 2 des Kontrollrats)„ In den-ersten Jahren nach dem Kriege hat zwar auf Grund tatsächlicher Übung-oder besonderer «auf vertragsloser Grundlage” getroffener Vereinbarungen zwischen den polnischen Behörden und den west-liehen Besatzungsmächten noch eine gegenseitige Rechtshilfe stattgefunden (vgl AV des Zentraljustizamts für die brit. Zone vom 1, Juli 1948, ZentrJBl 1948, 156)- Seit etwa Mitte 1951 lehnen jedoch die polnischen Behörden die Erledigung deutscher Rechtshilfeersuchen grundsätzlich ab- Diese Tatsache ist gerichtsbekannt. Sie ergibt sich auch aus der Mitteilung des Senators für Justiz in Berlin vom 15« September 1951 (JR 51, 639)o Mit einer Änderung dieses Zustandes ist auf absehbare Zeit nicht zu rechnen, so daß auch die Bestimmung einer Prist nach § 356 ZPO zwecklos gewesen wäre« Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kläger die Zerrüttung der ^he allein verschuldet habe, ist hiernach aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ebensowenig ist es recht* amneifba^ daß das Berufungsgericht auch bei der Prüfung der Frage, ob die Aufrechterhaltung der ^he sittlich geri fertigt sei, von dieser Feststellung der Alleinschuld del Klägers ausgegangen und seine Behauptung, die Ehe sei vcffl Anfang an nicht harmonisch verlaufen, nicht als bewiesen] sehen hat. Die Unmöglichkeit, gewichtige Umstände festzus' len, die den Widerspruch unbeachtlich machen könnten, geh zu lasten des Klägers (OGHZ 1. 16 jf^J\ v.Godin § 48 Anm S 218)„ | , Der Auffassung des Berufungsgerichts, daß von dieser ^ das Revisionsgericht verbindlich festgestellten tatsächlio Grundlage aus die Aufrechte.rhaltung der Ehe sittlich nichlj ungerechtfertigt sei, enthält in ihrer Begründung keine re^ irrige Verkennung des Wesens der Ehe oder des Begriffs der liehen Ordnung, mit der die Aufrechterhaltung der Ehe nach § 48 Abs 2 Satz 2 EheG vereinbar sein muß. Das Beruf ungsge] hat nicht unberücksichtigt gelassen, daß die Parteien, bevi Krieg sie trennte, nur erst 10 Monate in häuslicher Gemeini * miteinander gelebt habend Es hat ausgeführt, die Parteien! ten in dieser Zeit nur erst in geringem Maße in die Ehe hii wachsen können, so daß es zweifelhaft sei, ob sich bei ihn] bereits das Gefühl einer tiefen Zusammengehörigkeit und ei! wirklichen Schicksalsgemeinschaft gebildet habe, das für g wohnlich einen wichtigfen-Gesichtspunkt für die Aufrechterh tung der Ehe bedeute}T Das Entfallen dieses einen, wenn auej im allgemeinen besonders wesentlichen Gesichtspunktes zwan| jedoch das Berufungsgericht nicht, die Aufrechterhaltung dl Ehe der Parteien für sittlich untragbar zu erklären. Es kol te, wie es das getan hat, den entscheidenden sittlichen Re fertigungsgrund für die Aufrechterhaltung der Ehe der Part' die ein gemeinsames Kind haben, das die Beklagte großgezogi hat, in dem von ihm festgestellten Umstand erblicken, daß < Kläger sich recht leichtfertig und ohne jedes nachweisbare Verschulden der Beklagten von der Ehe losgesagt und daduro' eine schwere Verantwortung für das Schicksal der Beklagten i übernommen habe (vgl das Urteil des Senats vom 14.2.1952, IM Nr 12 zu § 48 Abs 2 EheG?). Dem Umstand, daß der Kläger zur Zeit ohne Gefährdung seiner persönlichen Sicherheit nicht nach Polen zurückkehren und andererseits auch die Beklagte nicht zu ihm nach Deutschland kommen kann, hat das Berufungsgericht mit Recht für die , Beachtlichkeit des V/iderspruchs der Beklagten keine entscheidende Bedeutung beigemessen» Nach seinen Feststellungen würde der Kläger auch dann nicht nach Polen zurückkehren, wenn dem äußere Gründe nicht entgegenstehen würden, wie er auch im Jahre 1945 die damals bestehende Möglichkeit einer Heimkehr ungenutzt gelassen hat» Er will nach seiner Erklärung, die Ehebrecherin, mit der er zusammenlebt, heiraten und mit ihr auswandern» Er wäre also auch nicht bereit, die Beklagte in Deutschland zu sich zu nehmen, wenn sie ihm dorthin folgen könnte» Zutreffend hat auch das Berufungsgericht bemerkt, daß die politische läge sich ändern kann, so daß die Möglichkeit einer Wiedervereinigung der Ehegatten, wenn der Kläger seine Gesinnung wandeln würde, nicht für alle Zeit als ausge-% schlossen gelten kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, Schmidt Ascher Baske Johannsen v,Werner