Einmal habe sie es beharrlich abgelehnt, sich wegen ihrer Gicht einer Kur zu unterziehen, obwohl ihr von ärztlicher Seite wiederholt dazu geraten worden sei und auch er sie immer wieder darum gebeten habe. hilfsweise, im Palle der Scheidung, den Kläger für überwiegend schuldig zu erklären* Sie ist der Auffassung, dass die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht ausgeschlossen sei* Zur Begründung hat sie vorgetragen, der Kläger sei ihr Ivuier noch zugetan und habe sie deshalb auch nach der Trennung mehrfach wieder aufgesucht* T.eiter i:at die Beklagte behauptet, sie habe , alles zu demutbare getan, um ihre Krankheiten zu lindem 'V und zu heilen* Einer Kur habe sie sich nur deshalb nicht Die Vorwürfe des Klägers seien deshalb unberechtigt* Sie seien auch nicht der wahre Grund für sein Scheidungsbegehren* Er unterhalte nämlich zu einer Prau SchflHBfe, bei welcher er seit der Trennung wohne, zu demindest ehewidrige Beziehungen und nehme ihre Krankheit jetzt nur zu dem Vorwand, um sich von ihr loszusagen. Der Kläger erblickt 'eine Eheverfehlung der Beklagten zunächst darin, dass sie es beharrlich abgelehnt habe, sich wegen ihrer Gicht einer von den Ärzten vorgeschlagenen Kur zu unterziehen, wodurch sie es mitverschuldet habe, dass dieses Leiden seit 1942 unheilbar geworden sei. zudem auch verziehen habe, indem er ungeachtet der fortschreitenden Gicht (bis August 1949) bei der Beklagten geblieben und noch zu einer Zeit, als ihm die Unheilbarkeit ihres Leidens längst bekannt gewesen sei (nämlich bis 1943) mit ihr ehelich verkehrt haltet Die Revision gibt zu, dass die Weigerung der Beklag< ten, ihr Gichtleiden durch eine Kur zu behandeln, nicht .sofort zu einer Zerrüttung der Ehe geführt hat. Das Berufungsgericht aber habe den Begriff der Zerrüttung verkannt,indem es ausser acht gelassen habe, dass diese nach § 43 EheG-, nicht in unmittelbarem Anschluss an die Eheverfehlung einzutreten brauche, sondern sich auch allmählich zufolge wachsender Erkenntnis ihrer Auswirkungen durch den verletzten Ehegatten einstellen könne« zu dem Erlöschen der ehelichen Gesinnung des Klägers geführt hätte, so würde das nicht ausschliessen, dass der Kläger ihr diese Verfehlung bereits vorher verziehen hatte« Eine solche Verzeihung entnimmt das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum aus der unbestrittenen Tatsache, dass der Kläger noch bis 1945 mit der Beklagten ehelich verkehrt, noch bis August 1949 mit ihr zusammengelebt und sie nach der dann erfolgten Trennung noch zweimal aufgesucht hat. Gegen die Annahme einer Verzeihung kann nicht geltend gemacht werden, dass dem Kläger bis 1945 oder bis-zur Trennung im Jahre 1949 die Schwere und Tragweite der Verfehlung der* Beklagten nicht bekannt gewesen sei. Zunächst ist*es nach dem eigenen Vorbringen des Klägers zweifelhaft,’ ob er die Schwere und Trag-weite dieser Verfehlung jemals von der Überzeugung her beurteilt hat oder beurteilen konnte, dass eine Kur^ wie sie der Beklagten angeraten war, sicher zu einer erheblichen und dauernden Besserung ihres Zustandes geführt haben würde oder ob er nicht vielmehr die Besserungs- Bas Berufungsgericht konnte also davon ausgehen, dass der Kläger schon in den Jahren 1942 bis 1945, in welche sein verzeihendes Verhalten fällt, mit' einer fortschreitenden Verschlimmerung dieses Leidens gerechnet habe, sodass er sich schon damals über die mögliche Tragweite der Kurverweigerung-für die eheliche Gemeinschaft klar gewesen sein müsse. 1.949 noch nicht vorausgesehen hat, dass seine Einstellung zu dem Leiden seiner Ehefrau sich künftig »ändern und dieses Leiden deshalb in der Folgezeit zu dem Erlöschen seiner ehelichen Gesinnung führen werde, so wurde dadurch die Möglichkeit einer Verzeihung und das Ist und bleibt aber somit die Weigerung der Beklagten verziehen, so kann der Kläger sein Scheidungsbegehren darauf nicht mehr stützen, gleichgültig, ob, darin eine schwere Eheverfehlung zu erblicken war und ob diese Hinsichtlich der Weiteren Weigerung der Beklagten, ihr später auftretendes Beinleiden durch einen Arzt behandeln zu lassen, kommt das Berufungsgericht mit Hecht zu der Feststellung, dass darin eine schwere Eheverfehlung nicht erblickt werden könne. Bas Berufungsgericht hat dabei nicht verkannt, dass diese Weigerung der Beklagten im Zusammenhang mit ihrem Gesamtverbalten insbesondere auch in Verbindung mit der verziehenen, aber unterstützend zu berücksichtigenden früheren Ablehnung einer Kurbehandlung ihres Gichtleidens zu würdigen war. Es nimmt (S 12) ausdrücklich eine solche Würdigung vor, berücksichtigt dabei aber zutreffend auch die seelische und körperliche Lage, in der sich die Beklagte beim Ausbruch dieses Leidens befand, indem es hervorhebt, dass sie schon durch die Gicht so mitgenommen gewesen sei, dass sie das Vertrauen auf eine Besserung ihrer Leiden verloren gehabt habe und gegen ihr eigenes Schicksal gleichgültig geworden sei.
2463 0:0 It IV ZR 8/51 Verkündet >* am sa.Qli totter, 19*51 Justizangestellter als Urkundsbeamter der •\<Jeschäf tsstelle• Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit des Kranführers Andreas SflHHHBP in UflBMBMstr. V, Klägers und Kevisionsklägers, * - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Ehefrau Olga geh. Ui __________________________ in Ri tätr.9» Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Justizrat hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr.Lersch, Raske, Dr.Hartz, Johannsen und Dr.Kregel für Recht erkannt: i Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf * vom' 14* November 1950 wird auf Kosten des Klägers zurüc kgev. i esen. Vpn Rechts wegen ■'U Tatbestand: Die Parteien haben am flh April 1930 die Ehe geschlossen, aus der ein Kind, die heute 18-jährige Tochter Gerda hervorgegangen ist. Der Kläger ist 45, die Beklagte 44 Jahre alt. Die Beklagte leidet seit über 10 Jahren an Gicht. Dieses Leiden hat sich soweit verschlimmert, dass sie heute das Haus nicht mehr verlassen kann. Ferner hat sie seit 3 Jahren offene Beine.Seit August 1949 leben die Parteien getrennt, der letzte eheliche Verkehr hat 4 t 1945 stattgefunden. Der Kläger hat Scheidung der Ehe beantragt und dazu folgendes vjrgetragen: Seine Ehe mit der Beklagten sei du ch deren Verschulden unheilbar zerrüttet. Die Beklagte habe die'Zerrüttung dadurch herbeigeführt, dass sie ihre Gesundheit schuldhaft vernachlässigt habe. Einmal habe sie es beharrlich abgelehnt, sich wegen ihrer Gicht einer Kur zu unterziehen, obwohl ihr von ärztlicher Seite wiederholt dazu geraten worden sei und auch er sie immer wieder darum gebeten habe. Die Folge davon sei gewesen, dass es schliesslich für..eine % erfolgversprechende Heilbehandlung zu spät gewesen sei. Ferner habe sie sich auch geweigert, ihre offenen Beine, an denen sie seit etwa *1947 leide, fachgemäss behandeln zu lassen, bis dieses Leiden gleichfalls chronisch geworden sei. Infolge dieser Entwicklung habe sich das Verhältnis der Parteien imner mehr verschlechtert, zu demal von 1945 an der eheliche Verkehr mit der Beklagten nicht mehr möglich gewesen sei. Bei der geschilderten Sachlage könne eine wirkliche eheliche Gemeinschaft nicht mehr zustande kommen. I I ' I I I • I Die Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen, )* hilfsweise, im Palle der Scheidung, den Kläger für überwiegend schuldig zu erklären* Sie ist der Auffassung, dass die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht ausgeschlossen sei* Zur Begründung hat sie vorgetragen, der Kläger sei ihr Ivuier noch zugetan und habe sie deshalb auch nach der Trennung mehrfach wieder aufgesucht* T.eiter i:at die Beklagte behauptet, sie habe , alles zu demutbare getan, um ihre Krankheiten zu lindem 'V und zu heilen* Einer Kur habe sie sich nur deshalb nicht .'♦'V/j«.; /* unterzogen> weil diese zu kostspielig und überdies zweck-^‘ios gewesen sei. Die Vorwürfe des Klägers seien deshalb unberechtigt* Sie seien auch nicht der wahre Grund für sein Scheidungsbegehren* Er unterhalte nämlich zu einer Prau SchflHBfe, bei welcher er seit der Trennung wohne, zu demindest ehewidrige Beziehungen und nehme ihre Krankheit jetzt nur zu dem Vorwand, um sich von ihr loszusagen. Der Kläger hat die angeblichen Beziehungen zu Prau SchflBHB in Abrede gestellt* * 9 ♦ Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage . abgewiesen. Das Oberlandesgericht, hat die dagegen eingelegte Berufung des Klägers zurückgewiesen, gegen sein Urteil aber die Bevision zugelassen. ^ Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Scheidungs- • begehren weiter. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Bevision* t H EntscheiCungsgründe: Der Kläger stützt sein Scbeldungsbegehren auf § 43 EheG. Die in dieser Gesetzesbestimmung aufgestellten Voraussetzungen für den Scbeidungsansprucb hält das Berufungsgericht nicht für gegeben. Es stellt einmal fest, dass die Ehe der Parteien nicht so tief zerrüttet sei, dass die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht mehr erwartet werden könne. Sodann verneint es das Vorliegen schwerer Eheverfehlungen der Beklagten, die für eine solche Zerrüttung als ursächlich angesehen werden könnten« Der Kläger erblickt 'eine Eheverfehlung der Beklagten zunächst darin, dass sie es beharrlich abgelehnt habe, sich wegen ihrer Gicht einer von den Ärzten vorgeschlagenen Kur zu unterziehen, wodurch sie es mitverschuldet habe, dass dieses Leiden seit 1942 unheilbar geworden sei. .Das Berufungsgericht lässt es dahingestellt, ob in dieser Weigerung der Beklagten eine schwere Eheverfehlung gefunden werden könnte. Nach seiner Ansicht kommt es darauf deshalb nicht an, weil der Kläger dieses Verhalten in jedem Palle nicht als ehezerstörend empfunden und, es. zudem auch verziehen habe, indem er ungeachtet der fortschreitenden Gicht (bis August 1949) bei der Beklagten geblieben und noch zu einer Zeit, als ihm die Unheilbarkeit ihres Leidens längst bekannt gewesen sei (nämlich bis 1943) mit ihr ehelich verkehrt haltet Die Revision gibt zu, dass die Weigerung der Beklag< ten, ihr Gichtleiden durch eine Kur zu behandeln, nicht .sofort zu einer Zerrüttung der Ehe geführt hat. Die Zerrüttung sei erst in der Folgezeit allmählich eingetreten und zwar in dem Maße, wie sich der Kläger der zunehmenden Wirkung dieser Eheverfehlung bewusst geworden sei. Das Berufungsgericht aber habe den Begriff der Zerrüttung verkannt,indem es ausser acht gelassen habe, dass diese nach § 43 EheG-, nicht in unmittelbarem Anschluss an die Eheverfehlung einzutreten brauche, sondern sich auch allmählich zufolge wachsender Erkenntnis ihrer Auswirkungen durch den verletzten Ehegatten einstellen könne« Biese Rüge ist nicht berechtigt. Selbst wenn man es als möglich ansehen wollte, dass die vor dem Jahre 1942 liegende Weigerung der Beklagten erst nach 1943 • zu dem Erlöschen der ehelichen Gesinnung des Klägers geführt hätte, so würde das nicht ausschliessen, dass der Kläger ihr diese Verfehlung bereits vorher verziehen hatte« Eine solche Verzeihung entnimmt das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum aus der unbestrittenen Tatsache, dass der Kläger noch bis 1945 mit der Beklagten ehelich verkehrt, noch bis August 1949 mit ihr zusammengelebt und sie nach der dann erfolgten Trennung noch zweimal aufgesucht hat. Gegen die Annahme einer Verzeihung kann nicht geltend gemacht werden, dass dem Kläger bis 1945 oder bis-zur Trennung im Jahre 1949 die Schwere und Tragweite der Verfehlung der* Beklagten nicht bekannt gewesen sei. Zunächst ist*es nach dem eigenen Vorbringen des Klägers zweifelhaft,’ ob er die Schwere und Trag-weite dieser Verfehlung jemals von der Überzeugung her beurteilt hat oder beurteilen konnte, dass eine Kur^ wie sie der Beklagten angeraten war, sicher zu einer erheblichen und dauernden Besserung ihres Zustandes geführt haben würde oder ob er nicht vielmehr die Besserungs- aussichten seifest für zweifelhaft angesehen hat. In jedem Falle war dem Kläger die Unheilfearkeit des Gichtlei-dens der Beklagten seit 1942 bekannt. Schon seit dieser Zeit hat sich aber das Leiden, wie die Beklagte ausgesagt hat und wie das Berufungsgericht feststellt, fortlaufend verschlimmert. Bas Berufungsgericht konnte also davon ausgehen, dass der Kläger schon in den Jahren 1942 bis 1945, in welche sein verzeihendes Verhalten fällt, mit' einer fortschreitenden Verschlimmerung dieses Leidens gerechnet habe, sodass er sich schon damals über die mögliche Tragweite der Kurverweigerung-für die eheliche Gemeinschaft klar gewesen sein müsse. Demgemäss konnte es mit Recht zu der Annahme einer voll wirksamen Verzeihung der in der'Weigerung der Bekla0ten etwa liegenden Eheverfehlung gelangen. Wenn der Kläger bis 1945 bzw. 1.949 noch nicht vorausgesehen hat, dass seine Einstellung zu dem Leiden seiner Ehefrau sich künftig »ändern und dieses Leiden deshalb in der Folgezeit zu dem Erlöschen seiner ehelichen Gesinnung führen werde, so wurde dadurch die Möglichkeit einer Verzeihung und das 4 Wirksamwerden des einmal von ihm bekundeten und betätigten Verzeihungswillens nicht ausgeschlossen. Eine einmal wirksam gewordene Verzeihung aber kann nicht zurückgenommen oder widerrufen werden (OLG München in HRR 39, 559; HG BR 41, 1841). Ist und bleibt aber somit die Weigerung der Beklagten verziehen, so kann der Kläger sein Scheidungsbegehren darauf nicht mehr stützen, gleichgültig, ob, darin eine schwere Eheverfehlung zu erblicken war und ob diese zur Zerrüttung der Ehe geführt hat oder nicht. Hinsichtlich der Weiteren Weigerung der Beklagten, ihr später auftretendes Beinleiden durch einen Arzt behandeln zu lassen, kommt das Berufungsgericht mit Hecht zu der Feststellung, dass darin eine schwere Eheverfehlung nicht erblickt werden könne. Bas Berufungsgericht hat dabei nicht verkannt, dass diese Weigerung der Beklagten im Zusammenhang mit ihrem Gesamtverbalten insbesondere auch in Verbindung mit der verziehenen, aber unterstützend zu berücksichtigenden früheren Ablehnung einer Kurbehandlung ihres Gichtleidens zu würdigen war. Es nimmt (S 12) ausdrücklich eine solche Würdigung vor, berücksichtigt dabei aber zutreffend auch die seelische und körperliche Lage, in der sich die Beklagte beim Ausbruch dieses Leidens befand, indem es hervorhebt, dass sie schon durch die Gicht so mitgenommen gewesen sei, dass sie das Vertrauen auf eine Besserung ihrer Leiden verloren gehabt habe und gegen ihr eigenes Schicksal gleichgültig geworden sei. Bas Berufungsgericht stellt damit eine durch jahrelanges Siechtum bedingte Schwächung des Lebenswillens und der Lebensenergie der Beklagten fest, durch die ihre Verantwortlichkeit für ihr passives Verhalten gegenüber ihrer Krankheit gemindert- war. Eine solche nicht unter § 44 EheG fallende Hinderung, der Zurechnungsfähigkeit eines Ehegatten kann nach feststehender Hecht- sprechung ein an sich schuldhaftes Verhalten in milderem Licht erscheinen lassen und dazu führen, eine Eheverfehlung nicht als schwer zu bewerten (vgl RG 163, 3415 169, 62; Recht 1915 Nr 2521, 1918 Nr 1555)- Die Revision konnte danach keinen Erfolg haben« Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Dr.Lersch Raske Er.Hartz Johannsen Kregel