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BGH · IV ZR 8/15

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 8/15

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Dr. Karczewski, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann am 13. Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12. 2 Die Beklagte hatte die Startgutschrift zunächst auf der Grundlage ihrer Satzung vom 22. November 2007 (IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 122 ff.) die für die Startgutschriftermittlung maßgebliche Übergangsregelung für rentenferne Versicherte in § 79 Abs. 1 VBLS wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG für unverbindlich erklärt hatte, ergänzte die Beklagte, insoweit tarifvertragliche Vorgaben umsetzend, mit der 17. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die begehrte Feststellung ausgesprochen. 5 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen mittlerweile nicht mehr vor, und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). Satzungsänderung vom Januar 2012 neugefassten Übergangsregelung für rentenferne Versicherte, die auch der Zulassungsentscheidung des Berufungsgerichts zugrunde liegt, hat der Senat zwischenzeitlich in anderer Sache mit Urteil vom 9. März 2016 (IV ZR 9/15 Rn. 15 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) im Sinne des Berufungsgerichts entschieden und die dortige, auf dieselben rechtlichen Erwägungen wie im Streitfall gestützte Revision der Beklagten zurückgewiesen; ergänzend wird auf die Entscheidungsgründe des vorgenannten Senatsurteils Bezug genommen.

Zitierte Normen: § 552a ZPO § 79 VBLS Art. 3 GG § 79 VBLS § 543 ZPO
VBLSBerufungsgerichtsZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
Beschluss
IV ZR 8/15
vom 13. April 2016 in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:130416BIVZR8.15.0
-2-
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Dr. Karczewski, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann
 am 13. April 2016
beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. Dezember 2014 gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf ihre Kosten zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen
 eines Monats
 Stellung zu nehmen.
Gründe:
1	I.	Der	nach	§	79	Abs.	1	und	2	der	Satzung	der	Beklagten	(VBLS)
der Gruppe der rentenfernen Versicherten zugehörige Kläger wendet sich gegen die ihm von der Beklagten nach Umstellung ihres Zusatzversorgungssystems erteilte Startgutschrift.
2	Die	Beklagte	hatte	die	Startgutschrift	zunächst	auf	der	Grundlage
 ihrer Satzung vom 22. November 2002 errechnet. Nachdem der Senat
-3-
mit Urteil vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 122 ff.) die für die Startgutschriftermittlung maßgebliche Übergangsregelung für rentenferne Versicherte in § 79 Abs. 1 VBLS wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG für unverbindlich erklärt hatte, ergänzte die Beklagte, insoweit tarifvertragliche Vorgaben umsetzend, mit der 17. Satzungsänderung vom Januar 2012 in § 79 Abs. 1a VBLS die bisherigen Bestimmungen zur Startgutschriftenermittlung durch ein auf § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG zurückgreifendes Vergleichsmodell.
3	Der	Kläger meint, auch diese geänderte Übergangsregelung ver-
stoße weiterhin gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Er begehrt, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, die Feststellung der Unverbindlichkeit der anhand der neugefassten Satzung der Beklagten ermittelten Startgutschrift. Das Landgericht hat seine Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die begehrte Feststellung ausgesprochen.
4	Nach	seiner	Auffassung verstößt die neugefasste Übergangsrege-
lung für rentenferne Versicherte weiterhin gegen das Gleichheitsgrundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Die Startgutschriften relevanter und abgrenz-barer Gruppen von rentenfernen Versicherten, nämlich aller Angehörigen des Jahrgangs 1961 und jünger und derjenigen, die nach Vollendung des 20., jedoch vor Vollendung des 25. Lebensjahres erstmals versichert worden seien, würden weiterhin nach der systematisch nicht schlüssigen Regelung des § 79 Abs. 1 VBLS ermittelt.
5	Mit	der	vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die
 Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
-4-
6	II.	Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne
 von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen mittlerweile nicht mehr vor, und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).
7	Die	von	der Revision aufgeworfene Rechtsfrage der Wirksamkeit
 der mit der 17. Satzungsänderung vom Januar 2012 neugefassten Übergangsregelung für rentenferne Versicherte, die auch der Zulassungsentscheidung des Berufungsgerichts zugrunde liegt, hat der Senat zwischenzeitlich in anderer Sache mit Urteil vom 9. März 2016 (IV ZR 9/15 Rn. 15 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) im Sinne des Berufungsgerichts entschieden und die dortige, auf dieselben rechtlichen Erwägungen wie im Streitfall gestützte Revision der Beklagten zurückgewiesen; ergänzend wird auf die Entscheidungsgründe des vorgenannten Senatsurteils Bezug genommen. Sie lassen sich auf den Streitfall übertragen. Damit sind die im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts gegebenen Zulassungsgründe entfallen. Die Revision hat aus den im Senatsurteil vom 9. März 2016 (aaO) im Einzelnen dargelegten Erwägungen auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.
8	Die	grundsätzliche	Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfra-
gen erst nach Einlegung der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision steht einer Revisionszurückweisung durch Beschluss nach § 552a ZPO in einem solchen Falle nicht im Wege (Senatsbeschluss vom 9. September 2014 - IV ZR 99/12, VersR 2015, 126 Rn. 7 m.w.N.).
-5-
9	MI.	Im	Hinblick	auf	weitere	Verfahrenskosten	regt	der	Senat	an	zu
 prüfen, ob die Revision der Beklagten zurückgenommen werden soll.
Felsch	Harsdorf-Gebhardt	Dr.	Karczewski
 Dr. Brockmöller
 Dr. Bußmann
 Hinweis:	Das	Revisionsverfahren	ist	durch	Revisionsrücknahme
 erledigt worden.
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.03.2014 - 6 0 169/13 -OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.12.2014 - 12 U 104/14 -