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BGH · 7 I 2/2

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 7 I 2/2

Die Beklagte versagte dem Kläger den Versicherungsschutz, weil er sich von der Unfallstelle entfernt und dadurch seine Aufklärungsund Rettungspflicht verletzt habe. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte verurteilt, dem Kläger Versicherungsschutz zu gewähren, soweit die Entfernung des Klägers von der Unfallstelle keinen Einfluß auf den Umfang der der Beklagten obliegenden Leistung gehabt hat. Das Berufungsgericht ist davon überzeugt, daß der Kläger damit gerechnet habe, einen erheblichen Fremdschaden, möglicherweise auch die Verletzung eines Menschen, verursacht zu haben. Im vorliegenden Falle spreche aber das Verhalten des Klägers nach dem Unfall sehr stark dafür, daß er schon bei seiner ersten Vorbeifahrt an der Unfallstelle mit einem angefahrenen Menschen gerechnet habe. Dieses Verhalten sei nicht zu erklären, wenn der Kläger nur geglaubt habe, die Windschutzscheibe* seines Fahrzeuges sei durch einen Stein oder durch ein Tier zertrümmert worden. Habe der Kläger damit gerechnet, bei dem Unfall einen Menschen verletzt zu haben, der möglicherweise hilflos im Straßengraben liege, so habe er-, wenn er gleichwohl nicht an der Unfallstelle geblieben sei, mit bedingtem Vorsatz eine Unfallflucht begangen. Trotz der vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung des Klägers könne sich die Beklagte, wie das Berufungsgericht weiter ausführt, nicht auf ihre volle Leistungsfreiheit berufen. Denn nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sei der Versicherer mit Rücksicht auf Treu und Glauben nur dann berechtigt, jede Leistung zu verweigern, wenn die vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflicht die berechtigten Interessen des Versicherers ernsthaft gefährdet habe und dem Versicherungsnehmer an der Verletzung der Aufklärungspflicht ein erhebliches Verschulden zur Last falle. 1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Entfernung des Klägers von der Unfallstelle die berechtigten Interessen der Beklagten an einer Schadensminderung ernsthaft gefährdet, weil der verletzte Fußgänger ohne sofortige Hilfe geblieben sei und sich in schwerverletztem Zustande zu dem nächsten, etwa 250 m entfernt gelegenen Haus habe schleppen müssen. Dem ist zuzustimmen, so daß dahingestellt bleiben kann, ob die Entfernung des Klägers von der Unfallstelle auch die Feststellung des Versicherungsfalles beeinflußt hat, was das Berufungsgericht verneint hat, die Revision aber annimmt. Als diese Suche ohne Erfolg geblieben sei, weil der Verletzte die Unfallstelle inzwischen aus eigener Kraft verlassen habe, sei der Kläger zur Polizei gefahren, um den Unfall dort zu melden. In einem solchen Falle bleibe der Versicherer insoweit zur Leistung verpflichtet, als die Obliegenheitsverletzung weder Einfluß auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt habe. Insgesamt sei nicht ersichtlich, daß ohne die vorübergehende Entfernung des Klägers von der Unfallstelle genauere Feststellungen über den Ablauf des Unfalls, insbesondere zu der für die Beklagte wichtigen Frage eines etwaigen Mitverschuldens des angefahrenen Fußgängers, möglich gewesen seien. Es sei zwar wahrscheinlich, daß die vom Kläger verschuldete Verzögerung der ersten ärztlichen Hilfe für den Verletzten nicht zu einer Erschwerung oder Verlängerung des Heilungsverlaufs oder zu Dauerschäden geführt habe, die sonst vermieden worden wären. Es sei aber nicht auszuschließen, daß das Verhalten des Klägers sich auf die Höhe des Scfrmerzensgeldanspruchs des Verletzten ausgewirkt habe, weil der Kläger den Verletzten in hilfloser Lage zurückgelassen habe und dieser sich in schwerverletztem Zustand etwa 250 m weit zu dem nächsten Gehöft habe schleppen müssen. Wenn auch der Einfluß dieses Umstandes auf die Höhe des Schmerzengeldes geringer sein werde, je höher das Schmerzensgeld schon aus anderen Gründen festzusetzen sei, so werde er doch nicht ganz außer Betracht bleiben können. Wegen des Betrages, um den das Schmerzensgeld aus diesem Grunde höher sei, als es sonst sein würde, erhalte der Kläger keinen Versicherungsschutz und sei insoweit mit seiner Klage abzuweisen. So hält die Revision es grundsätzlich für rechtlich nicht möglich, bei einer vorsätzlichen Verletzung der Aufklärungsund Rettungspflicht ein nur geringes Verschulden anzunehmen. Würde man nur darauf abstellen, daß ein Versicherungsnehmer nach dem Versicherungsfall im erwiesenen oder Jedenfalls nicht widerlegten Bewußtsein der Pflichtwidrigkeit eine der im § 7 AKB näher umschriebenen Obliegenheiten verletzt hat, so kann das nach der Erfahrung des Senats zu Ergebnissen führen, die gerechterweise nicht hingenommen werden können. Bei versicherungsrechtlichen Strafen mit generalpräventiven Zwecken, deren Anwendung im Einzelfall existenzgefährdende Folgen haben kann, ist zu demindestens im Bereich der Pflichtversicherung eine Härtekontrolle notwendig, um zu verhindern, daß die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen vorgesehenen Sanktionsmöglichkeiten in einer unbilligen Weise ausgenutzt werden. Infolge der in § 6 WG enthaltenen Grundentscheidung des Gesetzgebers, die für folgelos gebliebene Obiiegenheitsverletzungen keinen variablen Strafrahmen kennt, läßt sich das Problem der Kontrolle nach Ansicht des Senats nicht dadurch lösen, daß der Richter in jedem Einzelfall entscheidet, in welcher Höhe eine Kürzung des Deckungsanspruchs unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen ist, und damit die Höhe der Regreßforderung des Versicherers gegen den Versicherungsnehmer festlegt. Bei dem Urteil über das Verschulden des Versicherungsnehmers ist eine Wertung aller für und gegen den Versicherungsnehmer sprechenden Umstände erforderlich. Eine solche Wertung des Grades der Vorwerfbarkeit seines Verhaltens wird durch die zuvor getroffene Feststellung vorsätzlichen Handelns nicht ausgeschlossen; sie ist aus den angegebenen Gründen geboten. Was die Beurteilung des Verschuldens des Klägers im vorliegenden Falle betrifft, so ist den Ausführungen des Berufungsgerichts darin zuzustimmen, daß ohne die Obliegen-heitsverletzung des Klägers die Unfallaufnahme durch die Polizei kaum früher hätte beginnen können und zu keinen anderen Ergebnissen geführt hätte. Es geht daher um die Frage, wann das Verschulden eines Versicherungsnehmers noch als nur gering anzusehen ist, der weiß oder doch damit rechnet, einen Menschen angefahren zu haben, sich um den Verletzten aber nicht kümmert, sondern seine Fahrt fortsetzt und erst nach einer Viertelstunde an die Unfallstelle zurückkehrt. So hat der erkennende Senat ein nur geringes Verschulden bei einer Autofahrerin angenommen, die am Tage auf einer belebten Stadtstraße einen Kraftfahrer angefahren hatte, zunächst noch einige hundert Meter weitergefahren, alsdann aber an die Unfallstelle zurückgekehrt war (BGH VersR 1970, 561). Ungleich schwerer hingegen wiegt das Verschulden eines Versicherungsnehmers, der, wie im vorliegenden Falle, einen Unfall verursacht und mit der Möglichkeit rechnet, daß er einen Fußgänger angefahren und in hilfloser Lage im Winter um Mitternacht auf offener Landstraße liegengelassen hat, gleichwohl aber weiterfährt und erst 15 bis 20 Minuten später an die Unfallstelle zurückkehrt. durch die spätere Rückkehr zur Unfallstelle zwar vermindert wird, aber bei einer Gesamtwürdigung nicht als nur gering angesehen werden kann. Ist aus den vorstehenden Gründen die vorsätzliche Verletzung der Rettungspflicht des Klägers objektiv und subjektiv von erheblichem Gewicht gewesen, so ist die Beklagte berechtigt, sich auf ihre volle Leistungsfreiheit zu berufen.

Zitierte Normen: § 6 VVG § 7 AKB2008_alt § 6 WG § 7 AKB2008_alt § 242 BGB § 6 WG § 62 BlnVRGG § 242 BGB
VersicherungsnehmerUnfallUnfallstelleGrundvorsätzlichVerletzteUmstandKlägerVerschulden

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: 3a BGHZ:	nein
VVG §§ 6 Abs. 3, 62 Abs. 1; Allg. Bedingungen f.d. Kraft-verkVers. (AKB) § 7 I 2/2 und V
Zur Vorwerfbarkeit vorsätzlicher Verletzung der Rettungspflicht des Versicherungsnehmers, wenn davon die Leistungsfreiheit des Versicherers abhängt.
BGH, Urt. v. 9. Februar 1972 - IV ZR 7/71 - OLH Hamm
LG Detmold
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 7/71	URTEIL	Verkünd«!	am
9. Februar 1972 Blecher,
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der	DJ
DflIHK Postfach vertreten durch den Leitenden Direktor Albert tMHR DHB,	Straße^R
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
gegen
 Herrn Hans-Axel W
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr.	-
/
/
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Bukow und Dr. Buchholz
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. September 1970 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer I des Landgerichts Detmold vom 13. März 1970 wird in vollem Ujnfange zurückgewiesen.	$
Der Kläger hat die Kosten des Beru-fungs- und des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Kläger war mit seinem Personenkraftwagen bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert. Am 7. Februar 1968, unmittelbar naclrf Mitternacht, verursachte er einen Verkehrsunfall, Bei einer Geschwindigkeit von
 
70 bis 90 km erfaßte er auf der gut ausgebauten Bundesstraße 55, die eine Fahrbahnbreite von 7,65 m sowie rechts und links Mehrzweckstreifen von Je 1,30 m Breite hat, mit dem rechten vorderen Kotflügel einen in Fahrtrichtung gehenden Soldaten (RfliHIHB!) . Der Fußgänger wurde hochgedrückt, gegen den rechten Dachpfosten und die Windschutzscheibe gestoßen und alsdann in den rechts neben dem Mehrzweckstreifen und einem anschließenden Grasstreifen gelegenen Graben geschleudert. An dem Kraftwagen des Klägers wurde die Windschutzscheibe zertrümmert; der rechte vordere Kotflügel mit Scheinwerfer und der Dachpfosten wurden beschädigt.
Nach dem Unfall fuhr der Kläger zunächst weiter.
Nach seiner Darstellung wendete er nach etwa 250 m, fuhr, ohne anzuhalten, mit aufgeblendeten Scheinwerfern langsam an der Unfallstelle vorbei und kehrte zu seiner damaligen Verlobten und Jetzigen Ehefrau zurück, die in dem nahegelegenen ElflfHIB (etwa 1 km von der Unfallstelle) wohnte. Mit seiner Verlobten fuhr er alsdann zur Unfallstelle, wo beide ausstiegen und nach Unfallspuren suchten. Der Verletzte war zu dieser Zeit nicht mehr an der Unfallstelle; er hatte sich zu einem etwa 250 m entfernten Haus geschleppt, von wo um 0.15 Uhr Polizei und Krankenwagen alarmiert wurden. Der Kläger und seine Verlobte fuhren inzwischen nach Dzurück, um den Unfall der Polizei zu melden. Als der Kläger vor der Polizeiwache ausstieg, wurde er von Polizeibeamten, die gerade zur Stelle des telefonisch gemeldeten Unfalls fahren wollten, nach den Beschädigungen an seinem Wagen gefragt. Der Kläger erklärte, daß er einen Unfall erlitten habe, den er melden wollte. Beide Wagen fuhren zur Unfallstelle, wo gegen 0.20 Uhr die Unfallaufnahme be-
gann. Der Verletzte war inzwischen ins Krankenhaus gebracht worden. Er war erheblich verletzt und leidet noch heute an einer Nervenlähmung am linken Arm.
Der Kläger wurde wegen fahrlässiger Körperverletzung und Verkehrsunfallflucht bestraft.
Die Beklagte versagte dem Kläger den Versicherungsschutz, weil er sich von der Unfallstelle entfernt und dadurch seine Aufklärungsund Rettungspflicht verletzt habe. Der Kläger begehrt, ihm Versicherungsschutz zu gewähren.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte verurteilt, dem Kläger Versicherungsschutz zu gewähren, soweit die Entfernung des Klägers von der Unfallstelle keinen Einfluß auf den Umfang der der Beklagten obliegenden Leistung gehabt hat. Die weitergehende Berufung des Klägers hat es zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte weiter die volle Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe:
I.	Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, daß der Kläger, unabhängig von seinen Wahrnehmungen, o b j e k t i v seine Aufklärungsund Rettungsobliegenheit dadurch verletzt hat, daß er seine Fahrt nach dem Unfall fortgesetzt hat. Hierbei kann dem Kläger zugebilligt werden, daß er während der Schreck- und Reaktionszeit noch eine gewisse Strecke gefahren ist. Er war aber verpflichtet, alsbald anzuhalten, mit seinem Fahrzeug oder zu Fuß
 
zur Unfallstelle zurückzukehren, dort zu warten und sich um den Verletzten zu kümmern. Nach der fehlerfreien Feststellung des Berufungsgerichts hat der Kläger das nicht getan.
II.	Das Berufungsgericht ist davon überzeugt, daß der Kläger damit gerechnet habe, einen erheblichen Fremdschaden, möglicherweise auch die Verletzung eines Menschen, verursacht zu haben. Die Grenze zwischen bewußter Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz sei zwar oft nur schwer zu bestimmen. Im vorliegenden Falle spreche aber das Verhalten des Klägers nach dem Unfall sehr stark dafür, daß er schon bei seiner ersten Vorbeifahrt an der Unfallstelle mit einem angefahrenen Menschen gerechnet habe. Sein offensichtlich schlechtes Gewissen habe ihn bestimmt, mit seiner Braut zur Unfallstelle und später zur Polizei zu fahren. Dieses Verhalten sei nicht zu erklären, wenn der Kläger nur geglaubt habe, die Windschutzscheibe* seines Fahrzeuges sei durch einen Stein oder durch ein Tier zertrümmert worden. Habe der Kläger damit gerechnet, bei dem Unfall einen Menschen verletzt zu haben, der möglicherweise hilflos im Straßengraben liege, so habe er-, wenn er gleichwohl nicht an der Unfallstelle geblieben sei, mit bedingtem Vorsatz eine Unfallflucht begangen. Verletze ein Versicherungsnehmer aber, wie im Falle der Verkehrsunfallflucht, bewußt eine elementare, dem Aufklärungsinteresse aller Beteiligten dienende Verhaltensnorm, so verstoße er damit zugleich vorsätzlich gegen seine versicherungsrechtliche Aufklärungsund Rettungspflicht.
Auch diese Beurteilung hält sich im Rahmen der Grundsätze, die der erkennende Senat in seiner Rechtsprechung
 
zur Verletzung der Aufklärungspflicht durch Verlassen der Unfallstelle entwickelt hat (vgl. insbesondere BGH LM Nr. 33 zu § 6 VVG = VersR 1970, 438).
III.	Trotz der vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung des Klägers könne sich die Beklagte, wie das Berufungsgericht weiter ausführt, nicht auf ihre volle Leistungsfreiheit berufen. Denn nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sei der Versicherer mit Rücksicht auf Treu und Glauben nur dann berechtigt, jede Leistung zu verweigern, wenn die vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflicht die berechtigten Interessen des Versicherers ernsthaft gefährdet habe und dem Versicherungsnehmer an der Verletzung der Aufklärungspflicht ein erhebliches Verschulden zur Last falle.
1.	Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Entfernung des Klägers von der Unfallstelle die berechtigten Interessen der Beklagten an einer Schadensminderung ernsthaft gefährdet, weil der verletzte Fußgänger ohne sofortige Hilfe geblieben sei und sich in schwerverletztem Zustande zu dem nächsten, etwa 250 m entfernt gelegenen Haus habe schleppen müssen.
Dem ist zuzustimmen, so daß dahingestellt bleiben kann, ob die Entfernung des Klägers von der Unfallstelle auch die Feststellung des Versicherungsfalles beeinflußt hat, was das Berufungsgericht verneint hat, die Revision aber annimmt.
2.	Das Verschulden des Klägers an der Verletzung seiner Aufklärungsund Rettungspflicht hält das Berufungsgericht nur für gering. Es hat dazu ausgeführt: Der Kläger habe sich falsch verhalten. Sein Verschulden wiege aber
 
leichter als in den Wormalfallen der Verkehrsunfallflucht, weil er nicht versucht habe, sich ganz der Verantwortung zu entziehen. Er habe die Unfallstelle zwar verlassen, sei aber dann mit seiner Braut zurück-gekehrt, um nach einem Verletzten, mit dem er gerechnet habe, zu suchen. Als diese Suche ohne Erfolg geblieben sei, weil der Verletzte die Unfallstelle inzwischen aus eigener Kraft verlassen habe, sei der Kläger zur Polizei gefahren, um den Unfall dort zu melden. Das Verhalten des Klägers sei widersprüchlich gewesen und lasse sich mit dem inneren Kampf zwischen der durchaus erkannten Pflicht, zur Aufklärung beizutragen, und dem natürlichen Trieb, sich der Verantwortung zu entziehen, erklären.
Könne die Beklagte danach auch nicht die Rechtsfolge einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung für sich in Anspruch nehmen, so bleibe es doch bei den Folgen, die § 7 V AKB (§6 Abs. 3 WG) für den Fall vorsehe, daß die Obliegenheitsverletzung auf grober Fahrlässigkeit beruhe. In einem solchen Falle bleibe der Versicherer insoweit zur Leistung verpflichtet, als die Obliegenheitsverletzung weder Einfluß auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt habe. Der Versicherungsnehmer erhalte also nur für den von ihm verschuldeten Mehr schaden keinen Versicherungsschutz.
Unter den gegebenen Umständen erscheine es ausgeschlossen, daß die Obliegenheitsverletzung des Klägers die Feststellung des Versicherungsfalles oder der Leistungspflicht des Versicherers beeinflußt
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habe. Denn der Kläger sei schon etwa 20 Minuten nach dem Unfall mit der Polizei zur Unfallstelle zurückgekommen.
Ohne die Obliegenheitsverletzung des Klägers hätte die Unfallaufnahme kaum früher beginnen können und hätte zu keinen anderen Ergebnissen geführt. Denn der Kläger habe bei der gefahrenen Geschwindigkeit nicht sofort anhalten können und habe von sich aus die Polizei nicht zu benachrichtigen brauchen. Insgesamt sei nicht ersichtlich, daß ohne die vorübergehende Entfernung des Klägers von der Unfallstelle genauere Feststellungen über den Ablauf des Unfalls, insbesondere zu der für die Beklagte wichtigen Frage eines etwaigen Mitverschuldens des angefahrenen Fußgängers, möglich gewesen seien. Hingegen erscheine es möglich, daß die Verletzung der Rettungspflicht den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung beeinflußt habe. Es sei zwar wahrscheinlich, daß die vom Kläger verschuldete Verzögerung der ersten ärztlichen Hilfe für den Verletzten nicht zu einer Erschwerung oder Verlängerung des Heilungsverlaufs oder zu Dauerschäden geführt habe, die sonst vermieden worden wären. Es sei aber nicht auszuschließen, daß das Verhalten des Klägers sich auf die Höhe des Scfrmerzensgeldanspruchs des Verletzten ausgewirkt habe, weil der Kläger den Verletzten in hilfloser Lage zurückgelassen habe und dieser sich in schwerverletztem Zustand etwa 250 m weit zu dem nächsten Gehöft habe schleppen müssen. Wenn auch der Einfluß dieses Umstandes auf die Höhe des Schmerzengeldes geringer sein werde, je höher das Schmerzensgeld schon aus anderen Gründen festzusetzen sei, so werde er doch nicht ganz außer Betracht bleiben können. Wegen des Betrages, um den das Schmerzensgeld aus diesem Grunde höher sei, als es sonst sein würde, erhalte der Kläger keinen Versicherungsschutz und sei insoweit mit seiner Klage abzuweisen.
 
Die Revision bittet in mehrfacher Hinsicht um Überprüfung der Beurteilung des Berufungsgerichts. So hält die Revision es grundsätzlich für rechtlich nicht möglich, bei einer vorsätzlichen Verletzung der Aufklärungsund Rettungspflicht ein nur geringes Verschulden anzunehmen. Eine Differenzierung des Verschuldens kenne das Zivilrecht nur bei der Fahrlässigkeit - leichte bis grobe Fahrlässigkeit. Bei der Schuldform des Vorsatzes könne dagegen nicht zwischen leichtem und schwerem Versagen unterschieden werden (vgl. ebenso Hofmann VersR 1971, 286/87).
Der Vorsatzbegriff des Zivilrechts kennt allerdings keine differenzierende Abstufung, wie sie bei der Fahrlässigkeit stattfindet (grobe und leichte Fahrlässigkeit). Werden an eine vorsätzliche Verletzung einer Verhaltensnorm, etwa eines Schutzgesetzes, Rechtsfolgen geknüpft, so kommt es grundsätzlich nicht auf den Grad der Vorwerfbarkeit an. Hat eine zurechnungsfähige Person vorsätzlich einer dem Schutz eines Rechtsgutes dienenden Rechtspflicht zuwidergehandelt, so ist das ein ausreichender Grund, ihr den hierdurch angerichteten Schaden an diesem Rechtsgut zuzurechnen und sie mit der Ersatzpflicht zu belasten.
Die notwendige Kausalität zwischen dem Verhalten und dem schädigenden Erfolg sichert angemessene Ergebnisse. Anders liegt es, wenn ein Versicherer aufgrund des § 7 V AKB nach Eintritt des Versicherungsfalls Leistungsfreiheit in Anspruch nimmt, obwohl die Verletzung der Obliegenheit keine vermögensrechtlichen Nachteile für ihn zur Folge hatte. Die Entziehung des Versicherungsschutzes, die den Verfall der Vertragsrechte bedeutet, hat dann Strafcharakter. Es sind ausschließlich Gesichtspunkte einer generalpräventiven Abschreckung, die zur Begründung dieser Anspruchsverwirkung herangezogen werden kön-
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nen (vgl. Rolf Raiser in "Ausblick und Rückblick”, Festschrift für Erich R. Prölss, 1967, S. 265, 269). Berücksichtigt man, daß es sich bei der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung um eine Pflichtversicherung handelt, die auch dem Versicherungsnehmer gegen das mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs verbundene hohe Risiko Schutz verleihen soll, so wäre es schon aus rechtsstaatlichen Gründen bedenklich, den Gesichtspunkt völlig zu vernachlässigen, daß zwischen dem (objektiven und subjektiven) Gewicht der Zuwiderhandlung und der Strafe des Verfalls der Vertragsrechte das Verhältnis einer gewissen Angemessenheit bestehen muß. Würde man nur darauf abstellen, daß ein Versicherungsnehmer nach dem Versicherungsfall im erwiesenen oder Jedenfalls nicht widerlegten Bewußtsein der Pflichtwidrigkeit eine der im § 7 AKB näher umschriebenen Obliegenheiten verletzt hat, so kann das nach der Erfahrung des Senats zu Ergebnissen führen, die gerechterweise nicht hingenommen werden können. Im Strafrecht wird bei Beachtung der anerkannten Strafzu demessungsgründe Vorsorge getroffen, daß die Strafe dem Maß der Schuld des Täters Rechnung trägt. Bei versicherungsrechtlichen Strafen mit generalpräventiven Zwecken, deren Anwendung im Einzelfall existenzgefährdende Folgen haben kann, ist zu demindestens im Bereich der Pflichtversicherung eine Härtekontrolle notwendig, um zu verhindern, daß die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen vorgesehenen Sanktionsmöglichkeiten in einer unbilligen Weise ausgenutzt werden. Bei der Beachtung der Gebote von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ergibt sich, daß für die Verhängung versicherungsrechtlicher Vertragsstrafen Grenzen bestehen, deren Einhaltung der Richter zu überwachen hat. Aus dem gleichen rechtspolitischen Grund, um bei zivilrechtlichen Strafen das Maß zu wahren, hat das BGB für die allgemeine Vertragsstrafe des Schuldrechts die
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Möglichkeit einer richterlichen Kontrolle vorgesehen (§ 343 BGB). Dabei entfällt die Möglichkeit einer richterlichen Korrektur der Strafe nicht schon deshalb, weil der verhängte Nachteil in dem vereinbarten Verfall eines Vertragsanspruches besteht (vgl. Bötticher, Zeitschrift für Arbeitsrecht 1970 S. 1,
39 ff). Infolge der in § 6 WG enthaltenen Grundentscheidung des Gesetzgebers, die für folgelos gebliebene Obiiegenheitsverletzungen keinen variablen Strafrahmen kennt, läßt sich das Problem der Kontrolle nach Ansicht des Senats nicht dadurch lösen, daß der Richter in jedem Einzelfall entscheidet, in welcher Höhe eine Kürzung des Deckungsanspruchs unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen ist, und damit die Höhe der Regreßforderung des Versicherers gegen den Versicherungsnehmer festlegt. Eine solche Lösung würde auch, solange nicht das Gesetz oder die Allgemeinen Versicherungsbedingungen einen bestimmten Bußenkatalog einführen, wegen der zu befürchtenden Rechtsunsicherheit wenig praktikabel sein. Wohl aber läßt sich unter der gegenwärtigen Gesetzeslage eine gewisse Mindestkontrolle der Wahrung materieller Gerechtigkeit dadurch erreichen, daß die Strafe des Anspruchsverlustes nur dann als gerechtfertigt anerkannt wird, wenn eine gewisse objektive und subjektive Erheblichkeit des Verstoßes gegeben ist. Hieran fehlt es, wenn die berechtigten Interessen des Versicherers nicht ernsthaft gefährdet sind oder wenn das Verschulden des Versicherungsnehmers nur gering ist (vgl.
BGHZ 53, 160 = VersR 1970, 24l; BGH LM Nr. 30, 32 und 34 zu § 6 WG = VersR 1970, 410, 457 und 561; ferner VersR 1970, 801, 826, 997 und 1971, 659 sowie die zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteile des Senats vom
 
9. Februar 1972 in IV ZR 61/71 und IV ZR 122/71). Bei dem Urteil über das Verschulden des Versicherungsnehmers ist eine Wertung aller für und gegen den Versicherungsnehmer sprechenden Umstände erforderlich. Eine solche Wertung des Grades der Vorwerfbarkeit seines Verhaltens wird durch die zuvor getroffene Feststellung vorsätzlichen Handelns nicht ausgeschlossen; sie ist aus den angegebenen Gründen geboten.
Was die Beurteilung des Verschuldens des Klägers im vorliegenden Falle betrifft, so ist den Ausführungen des Berufungsgerichts darin zuzustimmen, daß ohne die Obliegen-heitsverletzung des Klägers die Unfallaufnahme durch die Polizei kaum früher hätte beginnen können und zu keinen anderen Ergebnissen geführt hätte. Nach § 7 I 2/2 AKB oblag dem Kläger aber nicht nur die Aufklärung des Tatbestandes, sondern er hatte auch alles zu tun, was zur Minderung des Schadens dienlich sein konnte . Hierzu ist der Versicherungsnehmer schon kraft Gesetzes (§62 Abs. 1 VGG) mit der Folge verpflichtet, daß der Versicherer bei vorsätzlicher Verletzung der Rettungspflicht leistungsfrei ist. Es geht daher um die Frage, wann das Verschulden eines Versicherungsnehmers noch als nur gering anzusehen ist, der weiß oder doch damit rechnet, einen Menschen angefahren zu haben, sich um den Verletzten aber nicht kümmert, sondern seine Fahrt fortsetzt und erst nach einer Viertelstunde an die Unfallstelle zurückkehrt. Die hier vorzunehmende Wertung wird maßgeblich durch zwei Umstände bestimmt. Einmal ist die sofortige Fürsorge für den Verletzten eine elementare Rechtspflicht.
Zum anderen kommt es für die ärztliche Versorgung eines Unfallverletzten wegen der regelmäßig schweren UnfallverletZungen oft auf Minuten an, um das Leben des Verletzten zu retten oder eine nachhaltige Verschlechterung seines Zustandes zu verhindern. Schon aus diesem Grunde wird das Verschulden
 
eines Versicherungsnehmers, der es unterläßt, seiner Rettungspflicht zu genügen, häufig nicht nur "gering” sein. Eine solche Möglichkeit ist zwar nicht auszuschließen, weil es für eine Anwendung des § 242 BGB auf eine Würdigung aller Umstände ankommt. So hat der erkennende Senat ein nur geringes Verschulden bei einer Autofahrerin angenommen, die am Tage auf einer belebten Stadtstraße einen Kraftfahrer angefahren hatte, zunächst noch einige hundert Meter weitergefahren, alsdann aber an die Unfallstelle zurückgekehrt war (BGH VersR 1970, 561). Hier war der Schuldvorwurf, der in den Regelfällen einem Unfallflüchtigen zu machen ist, nicht gerechtfertigt, weil eine sofortige ärztliche Versorgung des Unfallverletzten durch das Verhalten des Versicherungsnehmers nicht gefährdet wurde. Ungleich schwerer hingegen wiegt das Verschulden eines Versicherungsnehmers, der, wie im vorliegenden Falle, einen Unfall verursacht und mit der Möglichkeit rechnet, daß er einen Fußgänger angefahren und in hilfloser Lage im Winter um Mitternacht auf offener Landstraße liegengelassen hat, gleichwohl aber weiterfährt und erst 15 bis 20 Minuten später an die Unfallstelle zurückkehrt. Selbst wenn in einem solchen Falle nicht zu befürchten ist, daß ein nachfolgender Kraftwagen den Verletzten überfährt, kann ein Schwerverletzter unter den gegebenen Umständen nicht damit rechnen, alsbald, d. h. vor Eintritt weiterer Komplikationen, von anderen Verkehrsteilnehmern bemerkt und in ärztliche Behandlung überführt zu werden. Er bleibt entweder hilflos liegen oder muß sich, soweit seine Kräfte dazu ausreichen, zu dem nächsten Gehöft schleppen. In einem solchen Falle ist das anfängliche Verschulden eines Versicherungsnehmers, der seine Rettungspflicht vorsätzlich verletzt, so erheblich, daß es
 
durch die spätere Rückkehr zur Unfallstelle zwar vermindert wird, aber bei einer Gesamtwürdigung nicht als nur gering angesehen werden kann.
IV. Ist aus den vorstehenden Gründen die vorsätzliche Verletzung der Rettungspflicht des Klägers objektiv und subjektiv von erheblichem Gewicht gewesen, so ist die Beklagte berechtigt, sich auf ihre volle Leistungsfreiheit zu berufen. Demgemäß war das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts in vollem Umfange zurückzuweisen.
Dr. Hauß	Johannsen	Dr. Pfretzschner
 Dr. Bukow
 Dr. Buchholz