* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZH 7/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZH 7/66

Die Übernahme von 60 % der Kosten wurde damit begründet, daß in dem Herzbad auch die Depressionszustände der Verfolgten, die in vollem Umfang verfolgungsbedingt seien, mitbehandelt werden würden und aus diesem Grunde die Übernahme von 60 # statt nur 40 $ der Kosten ge- Mit der Klage hat die Verfolgte die Übernahme der gesamten Kosten durch das beklagte Land mit der Begründung verlangt, daß eine Trennung zwischen den Kosten, die durch die Behandlung des Herzleidens verursacht würden und solchen der Behandlung der Depressionszustände nicht möglich sei. 1• Nach der Auffassung des Berufungsgerichts hatte die Verfolgte keinen Anspruch auf Ersatz der gesamten Kosten der ihr durch den Bescheid vom 8. November 1963 bewilligten Kur. Das beklagte Land habe sich, so führt das Berufungsgericht aus, nach dem mit der Verfolgten am 18. Die Formulierung des Vergleichs bedeute, daß die Verfolgte für solche Heilverfahren, die das Herz- und Gefäßleiden betreffen, nur 40 # der Kosten vom beklagten Land ersetzt verlangen könne. Es sei für die Entscheidung ohne Bedeutung, daß die im Vergleich getroffene Regelung insofern von der Rechtslage nach dem Bundesentschädigungsgesetz abweiche, als das Gesetz die Gewährung eines Heilverfahrens nicht von einem bestimmten Grad der verfolgungsbedingten Hinderung November 1963 bewilligten Kur auch nicht deshalb verlangen, weil das in vollem Umfange als verfolgungsbedingt anerkannte Leiden “Depressionszustände“ durch die Kur in einem Herzbad ebenfalls behandelt und möglicherweise günstig beeinflußt werde. Es handele sich um eine Kur, die vor allem und in erster Linie zur Behandlung des Herz- und Gefäßleidens der Verfolgten bewilligt worden sei. Für eine derartige Kur Könne die Verfolgte aufgrund des Vergleichs Ersatz der entstehenden Kosten nur in Höhe von 40 # verlangen. Wenn bei der Durchführung der Kur auch das andere in vollem Umfang als verfolgungsbedingt anerkannte Leiden nebenher mitbehandelt werde, so habe dieser Umstand nicht zur Folge, daß die bewilligte Kur in einem Herzbad damit ihren Charakter als Kur zur Behandlung des Herz- und Gefäßleidens verliere. Diesem Umstand sei dadurch von der Entschädigungsbehörde entsprechend dem Vorschlag des Amtsarztes hinreichend Rechnung getragen v/orden, daß sich das beklagte Land zur Übernahme von 60 # (statt nur 40 # entsprechend dem Vergleich) der aus Anlaß der Kur in einem der beiden Herzbäder entstehenden Kosten bereit erklärt habe« Entscheidend sei allein, daß die bewilligte Kur vor allem der Behandlung des Herz- und Gefäßleidens der Verfolgten dienen solle. Zutreffend geht das Berufungsgericht bei der Prüfung der hier entscheidenden Frage davon aus, daß das Bundesentschädigungsge-setz den Anspruch auf die Gewährung eines Heilverfahrens nicht von einem bestimmten Grad der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit abhängig macht, insbesondere den Anspruch auf Ersatz der vollen Heilverfahrenskosten bereits dann gewährt, wenn ein verfolgungsbedingtes Leiden lediglich zu einer "nicht unerheblichen" Ge-sundheitsschädigung geführt hat« Zutreffend weist das Berufungsgericht im Anschluß an diese grundsätzlichen Ausführungen darauf hin, daß die Parteien ihre Rechtsbeziehungen auch in einer vom Gesetz abweichenden Weise durch Vergleich regeln können« Bas Berufungsgericht bringt alsdann zu dem Ausdruck, dies sei im vorliegenden Fall in der v/efcsei geschehen, J.aß aus. beiüagte Land nach dem Vergleich für solche Heilverfahren, die das Herz-und Gefäßleiden betreffen, nur 40 $ der Kosten erstatte. November 1963 ergibt, wie dies auch aus dem ihm zugrundeliegenden amtsärztlichen Gutachten deutlich wird, daß nicht nur das Herz- und Gefäßleiden der Verfolgten, sondern auch ihre Bepressionen bei Burchführung der Kur behandelt werden sollten« Ber amtsärztliche Gutachter hat sogar in seiner amtsärztlich gutachtlichen Äußerung vom 13« als verfolgungsbedingt anerkannt war* Bern hat sich die Entschädigungsbehörde in dem Bescheid angeschlossen* Danach ist als festgestellt anzusehen, daß die Badekur neben der Behandlung des Herz- und Gefäßleidens auch der Besserung oder Linderung des Depressionsleidens zu dienen bestimmt war. Daraus folgt aber, daß zunächst die Kosten des Aufenthalts in dem Badeort und alle Mittel zur speziellen Behandlung der Depressionszustände der Klägerin voll zu erstatten sind, weil das Depressionsleiden zwischen den Parteien als verfolgungsbedingt anerkannt und keine Beschränkung hinsichtlich der Kosten seiner Behandlung vereinbart worden ist. Ob diese Voraussetzung für die volle Erstattung auch derjenigen Aufwendungen, die der speziellen Behandlung des Kreislaufleidens gedient haben, gegeben sind, wird das Berufungsgericht noch zu prüfen haben« Zugleich werden die nicht den Erstattungsschlüssel betreffenden gesetzlichen Voraussetzungen einer Übernahme der geltend gemachten Kosten festzustellen sein« Aus diesem Grunde ist das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

KostenBehandlungvollKurvergleichenBerufungsgerichtVerfolgteverfolgtLeid

Volltext der Entscheidung

2495 089
*
BUNDESGERICHTSHOF
[M NAMEN DES VOLKES
IV ZH 7/66
URTEIL
Verkündet am
26. Mai 1967 Broeske,
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Hechtsanwalts Fritz F	»
als Nachlaßpfleger für die Erben des verstorbenen Siegfried F r
Klägers und Revieionsklägers,
 gegen
das Land Hessen,
 vertreten durch den Hessischen Minister des Innern, Wiesbaden, Luisenstr. 13,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Br.	-
 
/
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Mai 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Maaß, Wilden, Br. Graf und von der Mühlen
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 25. Juni 1965 aufgehoben.
Ber Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und EntScheidung, auch Uber die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Ber Kläger ist Nachlaßpfleger für die Erben des am 24. Juni 1966 verstorbenen Siegfried FrflHIfe Dieser hatte seine am 25. Mai 1966 verstorbene Ehefrau - im folgenden Verfolgte - als alleiniger Erbe beerbt. Bie Verstorbene wanderte im Jahre 1940 von Frankfurt/Main nach Shanghai aus und lebte dort von Mai 1945 bis August 1945 im Ghetto. Im Jahre 1949 kehrte sie nach Frankfurt/Main zurück. Sie hat neben anderen Entschädigungsansprüchen Ansprüche wegen Gesundheitsschadens geltend gemacht. In
 
einem am 18. Januar 1963 vor dem Oberlandesgericht Frankfurt/Main abgeschlossenen Vergleich hat sich das beklagte Land u. a. verpflichtet, der Verfolgten für ihre verfolgungsbedingten Leiden Heilfürsorge zu gewähren. Ziffer 2 des Vergleichs, der die Gewährung von Heilfürsorge betrifft, lautet:
"Als verfolgungsbedingte Leiden werden anerkannt :
a)	Depressionszustände in vollem Umfang,
b)	Herzgefäßleiden zu 40
ln diesem Umfang gewährt das beklagte Land der Verfolgten für diese Leiden Heilverfahren.”
Die Verfolgte hat die Bewilligung einer Kur beantragt und zur Begründung ein Zeugnis ihres behandelnden Arztes vorgelegt. In diesem Zeugnis bestätigt der Arzt, er behandele die Verfolgte seit I960 wegen Herz- und KreislaufBeschwerden; in letzter Zeit sei noch eine depressive Verstimmung hinzugekommen; er rate deshalb zu einem mehrwöchigen Kuraufenthalt im Mittelgebirge und anschließend zu einer Kur in einem Herzbad.
Die Entschädigungsbehörde hat der Verfolgten mit dem Bescheid vom 8. November 1963 eine Kur von 28 Tagen in Bad Nauheim oder Bad Orb nach Maßgabe der Vorschriften über die Unfallfürsorge der Bundesbeamten bewilligt und erklärt, sie werde 60 # der Kurkosten und der Fahrtkosten übernehmen. Die Übernahme von 60 % der Kosten wurde damit begründet, daß in dem Herzbad auch die Depressionszustände der Verfolgten, die in vollem Umfang verfolgungsbedingt seien, mitbehandelt werden würden und aus diesem Grunde die Übernahme von 60 # statt nur 40 $ der Kosten ge-
fl
 rechtfertigt sei*
Mit der Klage hat die Verfolgte die Übernahme der gesamten Kosten durch das beklagte Land mit der Begründung verlangt, daß eine Trennung zwischen den Kosten, die durch die Behandlung des Herzleidens verursacht würden und solchen der Behandlung der Depressionszustände nicht möglich sei.
Die Verfolgte hat beantragt, das beklagte Land zur Übernahme der gesamten Kosten der bewilligten Kur zu verurteilen. Die Klage der Verfolgten blieb in erster und zweiter Instanz erfolglos. Mit der von dem erkennenden Senat zugelassenen Revision hat die Verfolgte ihren Klaganspruch weiter verfolgt. Sie beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Das beklagte Land beantragt,
 die Revision zurückzuweisen.
Die Verfolgte ist am 23* Mai 1966 verstorben und von ihrem Ehemann Siegfried FrflHHB allein beerbt worden. Der Ehemann der Verfolgten ist am 24* Juni 1966 ebenfalls verstorben. Rechtsanwalt und Notar Fritz
 Beschluß des Amtsgerichts Frankfurt/M. zu dem Nachlaßpfleger bestellt worden, er den Rechtsstreit fort.
Bntscheidungegründe:
ist durch vom 1b. Juli 1966 Als solcher führt
v
Die Revision ist begründet
 
1• Nach der Auffassung des Berufungsgerichts hatte die Verfolgte keinen Anspruch auf Ersatz der gesamten Kosten der ihr durch den Bescheid vom 8. November 1963 bewilligten Kur. Das beklagte Land habe sich, so führt das Berufungsgericht aus, nach dem mit der Verfolgten am 18. Januar 1963 abgeschlossenen Vergleich verpflichtet, für das mit einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von 40 $> anerkannte Herz- und Gefäßleiden Heilfürsorge "in diesem Umfang” zu gewähren. Die Formulierung des Vergleichs bedeute, daß die Verfolgte für solche Heilverfahren, die das Herz- und Gefäßleiden betreffen, nur 40 # der Kosten vom beklagten Land ersetzt verlangen könne. Der Text des Vergleichs sei klar und unmißverständlich. Es sei für die Entscheidung ohne Bedeutung, daß die im Vergleich getroffene Regelung insofern von der Rechtslage nach dem Bundesentschädigungsgesetz abweiche, als das Gesetz die Gewährung eines Heilverfahrens nicht von einem bestimmten Grad der verfolgungsbedingten Hinderung
*v
der Erwerbsfähigkeit abhängig mache, insbesondere den Anspruch auf Ersatz der vollen Heilverfahrenskosten bereits dann gewähre, wenn ein verfolgungsbedingtes Leiden lediglich zu einer “nicht unerheblichen“ Gesundheitsschädigung geführt habe. Denn die Parteien könnten ihre Rechts be Ziehungen auch in einer vom Gesetz abweichenden Weise durch Vergleich regeln. Es komme auch nicht darauf an, aus welchen Gründen die Verfolgte seinerzeit den Vergleich abgeschlossen habe, zu demal sie ihn nicht angefochten habe, sondern an ihm festhalte»
Die Verfolgte könne den vollen Ersatz der ihr mit Bescheid vom 8. November 1963 bewilligten Kur auch nicht deshalb verlangen, weil das in vollem Umfange als verfolgungsbedingt anerkannte Leiden “Depressionszustände“ durch die Kur in einem Herzbad ebenfalls behandelt und möglicherweise günstig beeinflußt werde. Entscheidend
(5 *•
sei hier allein, daß der Verfolgten eine Kur in einem der beiden Herzbäder Bad Hauheim oder Bad Orb bewilligt wor-
•x
den sei. Es handele sich um eine Kur, die vor allem und in erster Linie zur Behandlung des Herz- und Gefäßleidens der Verfolgten bewilligt worden sei. Für eine derartige Kur Könne die Verfolgte aufgrund des Vergleichs Ersatz der entstehenden Kosten nur in Höhe von 40 # verlangen. Wenn bei der Durchführung der Kur auch das andere in vollem Umfang als verfolgungsbedingt anerkannte Leiden nebenher mitbehandelt werde, so habe dieser Umstand nicht zur Folge, daß die bewilligte Kur in einem Herzbad damit ihren Charakter als Kur zur Behandlung des Herz- und Gefäßleidens verliere. Diesem Umstand sei dadurch von der Entschädigungsbehörde entsprechend dem Vorschlag des Amtsarztes hinreichend Rechnung getragen v/orden, daß sich das beklagte Land zur Übernahme von 60 # (statt nur 40 # entsprechend dem Vergleich) der aus Anlaß der Kur in einem der beiden Herzbäder entstehenden Kosten bereit erklärt habe«
Da die Kur durch die Mitbehandlung der Depressionszustande ihren eigentlichen Charakter nicht verliere, sei es für die zu fällende Entscheidung ohne Bedeutung, daß eine Trennung zwischen den Kosten, die die Behandlung der Depressionszustande verursache und denen der Behand-
M	*4
lung des Herz- und Gefäßleidens praktisch nicht möglich sei. Entscheidend sei allein, daß die bewilligte Kur vor allem der Behandlung des Herz- und Gefäßleidens der Verfolgten dienen solle.
2« Mit Recht wendet sich die Revision gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts. Dem Urteil des Berufungsgerichts ist allerdings insoweit zuzustimmen, als es nicht verkennt, daß die Frage, in welcher Höhe ein Anspruch auf
 
ein Heilverfahren-besteht, in erster Linie von der Vereinbarung der Parteien abhängig ist. Zutreffend geht das Berufungsgericht bei der Prüfung der hier entscheidenden Frage davon aus, daß das Bundesentschädigungsge-setz den Anspruch auf die Gewährung eines Heilverfahrens nicht von einem bestimmten Grad der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit abhängig macht, insbesondere den Anspruch auf Ersatz der vollen Heilverfahrenskosten bereits dann gewährt, wenn ein verfolgungsbedingtes Leiden lediglich zu einer "nicht unerheblichen" Ge-sundheitsschädigung geführt hat« Zutreffend weist das Berufungsgericht im Anschluß an diese grundsätzlichen Ausführungen darauf hin, daß die Parteien ihre Rechtsbeziehungen auch in einer vom Gesetz abweichenden Weise durch Vergleich regeln können« Bas Berufungsgericht bringt alsdann zu dem Ausdruck, dies sei im vorliegenden Fall in der v/efcsei geschehen, J.aß aus. beiüagte Land nach dem Vergleich für solche Heilverfahren, die das Herz-und Gefäßleiden betreffen, nur 40 $ der Kosten erstatte.
Es kann dahingestellt bleiben, ob gegen diese Auslegung des Vergleichs durchgreifende rechtliche Bedenken zu erheben sind« Denn das Urteil des Berufungsgerichts kann aus anderem Grunde keinen Bestand haben«
Ber Bescheid der Entschädigungsbehörde vom 8. November 1963 ergibt, wie dies auch aus dem ihm zugrundeliegenden amtsärztlichen Gutachten deutlich wird, daß nicht nur das Herz- und Gefäßleiden der Verfolgten, sondern auch ihre Bepressionen bei Burchführung der Kur behandelt werden sollten« Ber amtsärztliche Gutachter hat sogar in seiner amtsärztlich gutachtlichen Äußerung vom 13«
Mai 1963 der Verfolgten konzidiert, daß in einem Heilbad auch diese Bepressionen erfolgreich mitbehandelt werden könnten« Gerade aus diesem Grunde hat er die
 
. I
/'
Erstattung der Heilbehandlungskosten für die Badekur in Höhe von 60 v. H. als angemessen und gerechtfertigt angesehen, während das Herz- und Gefäßleiden der Antragstellerin nach dem Vergleich nur mit 40 v» H. als verfolgungsbedingt anerkannt war* Bern hat sich die Entschädigungsbehörde in dem Bescheid angeschlossen* Danach ist als festgestellt anzusehen, daß die Badekur neben der Behandlung des Herz- und Gefäßleidens auch der Besserung oder Linderung des Depressionsleidens zu dienen bestimmt war.
Daraus folgt aber, daß zunächst die Kosten des Aufenthalts in dem Badeort und alle Mittel zur speziellen Behandlung der Depressionszustände der Klägerin voll zu erstatten sind, weil das Depressionsleiden zwischen den Parteien als verfolgungsbedingt anerkannt und keine Beschränkung hinsichtlich der Kosten seiner Behandlung vereinbart worden ist. Es kommt nicht darauf an, ob der Kuraufenthalt gleichzeitig oder sogar vorwiegend der Besserung eines anderen Leidens diente, für das eine Kostenerstattung von nur 40 # vereinbart worden war. Man kann nicht, wie der Berufungsrichter versucht hat, zwischen einem Haupt- und einem Hebenzweck der gleichen Aufwendungen oder zwischen dem eigentlichen Charakter der Kur und ihrer beabsichtigten und erforderlich gehaltenen Wirkung auf ein Leiden unterscheiden, das regelmäßig nicht in einem Herzbad behandelt zu werden pflegt.
Ein Unterschied könnte nur hinsichtlich der Kurmittel gemacht werden, die speziell der Behandlung des Herzleidens gedient haben. Diese wären nach dem Vergleich der Parteien zu 40 i» zu erstatten. Ihre volle Erstattung kommt jedoch dann in Betracht, wenn die Behandlung des Herz- und Gefäßleidens zugleich der Besserung oder Lin-
Ai
*
 
derung des Depressionsleidens diente. Die Äusserung des Amtsarztes und der Bescheid der Entschädigungsbehörde bieten zwar keinen Anhalt dafür, daß von einer Wechselwirkung zwischen dem organischen und dem psychischen Leiden der Klägerin ausgegangen worden ist« Es erscheint dem Senat aber nicht ausgeschlossen, daß Depressionen günstig beeinflußt werden, wenn sich die Beschwerden von seiten des Kreislaufs vermindern, und daß der Amtsarzt, auf dessen Vorschlag sich der Bescheid der Behörde stützt, auch diese Wirkung im Auge gehabt hat» War die Kreislaufbehandlung zugleich zur Linderung der Depressionen bestimmt, dann sind ihre Kosten voll zu erstatten« In der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist anerkannt, daß selbst die Kosten der Behandlung eines nichtverfolgungsbedingten Leidens erstattungsfähig sind, wenn diese Behandlung überhaupt oder doch zugleich der Besserung oder Behebung verfolgungsbedingter Gesundheitsstörungen dient«
Ob diese Voraussetzung für die volle Erstattung auch derjenigen Aufwendungen, die der speziellen Behandlung des Kreislaufleidens gedient haben, gegeben sind, wird das Berufungsgericht noch zu prüfen haben« Zugleich werden die nicht den Erstattungsschlüssel betreffenden gesetzlichen Voraussetzungen einer Übernahme der geltend gemachten Kosten festzustellen sein«
Aus diesem Grunde ist das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Johannsen	Maaß	Wilden
 Br, Graf
 von der Mühlen