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BGH

Gericht: BGH

Der IV# Zivileenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16# März 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundes-riehter Johannsen, Wilden, Dr# Loewenheira und von der Mühlen für Rocht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 28# Januar 1964 aufgehoben# Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an den 13« Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen# Dann ging er nach Köslin zurück und war bis Anfang 1933 in der Redaktion der sozial-demokratischen Zeitung "Der Hinterporamer" beschäftigt« Anschließend begab er sich zu seinen Großeltern nach Berlin« Von dort wanderte er am 27« April 1933 aus Furcht vor drohenden nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen nach Frankreich aus» Nach seiner Ankunft in Paris wurde er zunächst von dem dortigen Hilfskomitee unterstützt« Vom 1» Mörz bis zu dem 1. Juli 1934 besuchte er die Höhere Handelsschule in Brive-la-Gaillarde« In der Folgezeit war er bis zu dem 12« April 1938 als Jugenderzieher, als Aufseher und als Büroangestellter tätig« Von diesem Zeitpunkt ab wurde er wieder vom französischen Hilfskomitee unterstützt. Nach der Besetzung Südfrankreichs durch die deutschen Gruppen hielt er sich von Oktober 1942 bis zu seiner Befreiung im September 1944 in den Bergen versteckt. Dem Kläger, der jetzt in Schenectady/New York wohnt, ist durch den Bescheid des Regierungspräsidenten in Köln vom 12. 1. Pas Berufungsgericht hält die von dem Kläger gegen den ablehnenden Bescheid der Entschädigungobehörde in Düsseldorf vom 19. Zwar sei es, so führt das Berufungsgericht zur Begründung seiner Auffassung aus, nicht erforderlich, daß der Kläger den wegen des behaupteten Gesundheitsschadens erhobenen Anspruch beziffere, wohl aber sei es im vorliegenden Fall unerläßlich gewesen, wenigstens allgemein anzugeben, von wolchem Zeitpunkt an eine Gesundheits-ochadensrcnte verlangt werde (Bl. 14 des Berufungs-urteilo). Dieses Vorbringen hatte dem Berufungsgericht aufgrund einer ergänzenden Auslegung Anlaß zu der Prüfung geben sollen, ob nicht die Klageschrift ungeachtet des Fehlens der ausdrücklichen Bezeichnung eines Anfangstermins dahin zu verstehen 3ci, daß der Kläger Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit vom 7. Glaubte das Berufungsgericht zu einer solchen Auslegung der Klage nicht kommen zu können, so muß dies e'.•dahin;aufgelegt • werden,daß die begehrte Entschädigung vom Zeitpunkt der Zustellung der Klage verlangt wird« Die Klage ist daher nicht unzulässig« Sic ist vielmehr innerhalb der Klagefrist dos BEG ordnungsmäßig erhoben. Aus diesem Grunde ist das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und der Rechtsstreit zur Prüfung der sachlichen Voraussetzungen des Anspruchs an die Vorinstanz zurückzuverweisen. 3« Nun hat das Berufungsgericht allerdings den Klageanspruch auch sachlich-rechtlieh geprüft« Aufgrund dieser Prüfung ist es zu dem Ergebnis gekommen, daß der Anspruch auch sachlich unbegründet sei« Biese sachliche Prüfung muß jedoch unberücksichtigt bleiben« Hält ein Gericht die Klage für unzulässig, so gelten seine Ausführungen, die sich mit der sachlichen Seite des Klageancpruch8 befassen, als nicht geschrieben« Hält das übergeordnete Gericht daher abweichend von der Meinung der Vorinstanz die Klage für zulässig, so ist der Rechtsstreit an die Vor-instanz zurückzuverweisen, ohne daß die Ausführungen zur sachlich-rechtlichen Seite des Anspruchs zu oeachten wären« Biese vom Reichsgericht entwickelte Auffassung wird auch vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertreten« Anders ist die Rechtslage nur dann, wenn der erhobene Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet sein kann« In diesem Fall ist der Kläger durch die Abweisung auch aus sachlichen Gründen nicht beschwert, dujoin Erfolg in der Sache selbst ausgeschlossen ist« Hier würde die Zurückverweisung zur erneuten sachlichen Prüfung einen ungerechtfertigten Formalismus bedeuten« Es entspricht daher der Interessenlage des Klägers, wenn die Revision zurückgewiesen wird« Ein solcher Fall liegt der Entscheidung des erkennenden Senats vom 8.

DüsseldorfBerufungsgerichtAnspruchsachlichRevisionKlägerBescheid

Volltext der Entscheidung

f 2541 091
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
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25* Mär a 1$66 Brooske
 Justiaangeotollto
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 Klägers und Kevisionsklägers,
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das Land Kordrhein - Westfalen, vertreten durch die handesrentenbehdrde Nordrhein-Ylost f alen, Düsseldorf, fennenetr* 26,
Beklagten und Revisionsbeklagton«
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Der IV# Zivileenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16# März 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundes-riehter Johannsen, Wilden, Dr# Loewenheira und von der Mühlen
 für Rocht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 28# Januar 1964 aufgehoben# Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an den 13« Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen#
Gerichtsgebühren und Auslagen werden im Revisionsrechtszug nicht erhoben»
Von Rechts v/egen
 Tatbestand:
Der jüdische Kläger ist am	in
 SflHi (Westpreußen) geboren# Sein Vater war Prediger, Lehrer und Kantor. In dieser Eigenschaft war er zunächst in Herford und später in Köslin bei der jüdischen Gemeinde tätig# Der Kläger besuchte die Oberrealschule in Köslin, die er Ostern 1931 als Obersekundaner verließ# Nach seinen Angaben hatte er damals einen nationalsozialistischen Lehrer, auf dessen Betreiben er Ostern 1931 wegen
 
seiner jüdischen Abstammung nicht versetzt wurde«
Von seinen nationalsozialistisch eingestellten Mit-schülern wurde er Anfang 1931 mehrmals verprügelt« Nach seinem Schulabgang lebte er bis Ende 1931 in Gollnow (Pommern). Dann ging er nach Köslin zurück und war bis Anfang 1933 in der Redaktion der sozial-demokratischen Zeitung "Der Hinterporamer" beschäftigt« Anschließend begab er sich zu seinen Großeltern nach Berlin« Von dort wanderte er am 27« April 1933 aus Furcht vor drohenden nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen nach Frankreich aus» Nach seiner Ankunft in Paris wurde er zunächst von dem dortigen Hilfskomitee unterstützt« Vom 1» Mörz bis zu dem 1. Juli 1934 besuchte er die Höhere Handelsschule in Brive-la-Gaillarde« In der Folgezeit war er bis zu dem 12« April 1938 als Jugenderzieher, als Aufseher und als Büroangestellter tätig« Von diesem Zeitpunkt ab wurde er wieder vom französischen Hilfskomitee unterstützt. Am 6. September 1939 wurde er in Paris als deutscher Staatsangehöriger verhaftet und in ein Internierungslager verbracht. Aus dem Lager konnte er im Juni 1940 fliehen. Er besorgte sich falsche Papiere, die auf den Namen Henri L^B> geboren am 1913 in 0^, lauteten. Fortan lebte er unter diesem Namen. In der Zeit von September 1940 bis Oktober 1942 war er in einer Privatschule in Montpellier als Erzieher beschäftigt. Nach der Besetzung Südfrankreichs durch die deutschen Gruppen hielt er sich von Oktober 1942 bis zu seiner Befreiung im September 1944 in den Bergen versteckt. Anschließend ging er nach Montpellier zurück. Dort wurde er noch im September 1944 von französischen
 
Widerstandskämpfern fest genommen und etwa zwei V/ochen in Haft gehalten. Im Jahre 1945 hegah er sich nach Perpignan und war in der Folgezeit bis zu dem Jahre 1953 als Rcgicrungsangestellter tätig. Am 3, Januar 1954 wurde er wegen unerlaubten Gebrauchs eines französischen Namens verhaftet und zu vier Monaten Gefängnis verurteilt. 1955 wandertc er nach den USA aus. Er studierte dort mehrere Jahre an der Universität Syracuse und war gleichzeitig Hilfslehrer an einer Schule. Seit Mitte 1963 ist er arbeitslos.
Dem Kläger, der jetzt in Schenectady/New York wohnt, ist durch den Bescheid des Regierungspräsidenten in Köln vom 12. Februar 1958 wegen Schadens im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen durch fehlende Berufsausbildung eine Entschädigung von 5.000,— DM zuerkannt worden.
Der Kläger hat ferner Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit beantragt. Die Landecrcntonbchörde in Düsseldorf hat durch den Bescheid vom 19» Oktober 1961 den Entschädigungsantrag mit der Begründung abgelehnt, daß die beim Kläger bestehenden Leiden nicht mit der Verfolgung in einem wahrscheinlichen Kausalzusammenhang ständen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil bei dem Klüger keine verfolgungsbedingte Erwerbsminderung vorliege. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts zurückgewiesen. Mit der von dem erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter.
Das beklagte Land läßt sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
1.	Pas Berufungsgericht hält die von dem Kläger gegen den ablehnenden Bescheid der Entschädigungobehörde in Düsseldorf vom 19. Oktober 1961 erhobene Klage für unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Klagefrist ordnungsmäßig erhoben worden sei. Zwar sei es, so führt das Berufungsgericht zur Begründung seiner Auffassung aus, nicht erforderlich, daß der Kläger den wegen des behaupteten Gesundheitsschadens erhobenen Anspruch beziffere, wohl aber sei es im vorliegenden Fall unerläßlich gewesen, wenigstens allgemein anzugeben, von wolchem Zeitpunkt an eine Gesundheits-ochadensrcnte verlangt werde (Bl. 14 des Berufungs-urteilo).
2.	Diese Begründung trägt die Auffassung des Berufungsgerichts nicht. Zutreffend ist allerdings, daß eine wegen Gosundheitsschadens erhobene Klage erkennen lassen muß, von wolchem Zeitpunkt an die geltend gemachten Ansprüche verlangt werden. Denn nur auf diese Weise kann das Berufungsgericht festst eilen, welche Kapital- und Rentenlcistungen der Kläger fordert. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts genügt jedoch die Klage des Klägers diesem
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Mindosterfordornis. Zwar ergibt sich aus der Klageschrift selbst ein Anfangstermin» von dem an die von dem Kläger beanspruchten Entschädigungsleistungen geltend gemacht werden» nicht« Das ist aber auch nicht erforderlich« Violmehr kann sich eine ausreichende Feststellung des Klagebegehrens auch aus der Verbindung zwischen der Klageschrift einerseits und dem Inhalt des angefochtenen Bescheids und der Akten der Entschädigungsbehörde andererseits ergeben. Aus diesen Akten geht im vorliegenden Fall hervor, daß der Bevollmächtigte des Klägers im Schriftsatz vom 7. August 1961 (Bl. 57 der Rentenakten) geltend gemacht hat, die Erwerbsminderung seines Mandanten betrage "heute" mindestens 50 $&. Dieses Vorbringen hatte dem Berufungsgericht aufgrund einer ergänzenden Auslegung Anlaß zu der Prüfung geben sollen, ob nicht die Klageschrift ungeachtet des Fehlens der ausdrücklichen Bezeichnung eines Anfangstermins dahin zu verstehen 3ci, daß der Kläger Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit vom 7. .August 1961 an verlange. Glaubte das Berufungsgericht zu einer solchen Auslegung der Klage nicht kommen zu können, so muß dies e'.•dahin;aufgelegt • werden,daß die begehrte Entschädigung vom Zeitpunkt der Zustellung der Klage verlangt wird« Die Klage ist daher nicht unzulässig« Sic ist vielmehr innerhalb der Klagefrist dos BEG ordnungsmäßig erhoben. Aus diesem Grunde ist das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und der Rechtsstreit zur Prüfung der sachlichen Voraussetzungen des Anspruchs an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
 
3« Nun hat das Berufungsgericht allerdings den Klageanspruch auch sachlich-rechtlieh geprüft« Aufgrund dieser Prüfung ist es zu dem Ergebnis gekommen, daß der Anspruch auch sachlich unbegründet sei« Biese sachliche Prüfung muß jedoch unberücksichtigt bleiben« Hält ein Gericht die Klage für unzulässig, so gelten seine Ausführungen, die sich mit der sachlichen Seite des Klageancpruch8 befassen, als nicht geschrieben« Hält das übergeordnete Gericht daher abweichend von der Meinung der Vorinstanz die Klage für zulässig, so ist der Rechtsstreit an die Vor-instanz zurückzuverweisen, ohne daß die Ausführungen zur sachlich-rechtlichen Seite des Anspruchs zu oeachten wären« Biese vom Reichsgericht entwickelte Auffassung wird auch vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertreten« Anders ist die Rechtslage nur dann, wenn der erhobene Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet sein kann« In diesem Fall ist der Kläger durch die Abweisung auch aus sachlichen Gründen nicht beschwert, dujoin Erfolg in der Sache selbst ausgeschlossen ist« Hier würde die Zurückverweisung zur erneuten sachlichen Prüfung einen ungerechtfertigten Formalismus bedeuten« Es entspricht daher der Interessenlage des Klägers, wenn die Revision zurückgewiesen wird« Ein solcher Fall
 liegt der Entscheidung des erkennenden Senats vom 8. Juli 1959 - IV ZR 65/59 - RzW 1959, 517 Nr. 33 LM Nr. 26 zu § 209 BEG 1956 zugrunde«
Ascher
 Johannsen
Wilden
 Dr. Loewenheim
 von der Mühlen