Beklagten und Revisionsbeklagten hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11« November 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundes-richter WUstenberg, Maaß, Dr. Loewenheim und Br« Graf für Rocht erkannts Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 31« Mai 1963 wird zurück-gewiesen« Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhöbe die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen« Die Entschädigungsbehörde hat in ihrem Bescheide vom 18» Dezember 1959 dem Kläger für die fehlende, nicht nach- Diese Be- | vollmächtigten forderten in dem am 12 0 Juli 1961 beim Ee-J zirksamt für Wiedergutmachung in Neustadt an der Weinatrrö« eingegangenen Anträge eine Entschädigung für den Schaden,| der dem Kläger nach der Entlassung aus der i*ebre in seinem Ausweichberufe als landwirtschaftlicher Arbeiter zugefiigt worden sei« Auf diesen Antrag hat die Entschädigungsbehöi'Ae, dem Kläger eine Ka pita len tsohäöigung von 1.5o3 Dl! Das Landgericht hat nach dem Anträge de9 beklagten Landes erkannt9 Es hat dis Klage abgewiesen, weil der Kläger da Antrag auf Entschädigung des jetzt im Streit befangenen Schodens nicht innerhalb der Frist des 5 189 Abs. 1 BE6 gestellt habe. Selbst wenn mn wegen des Vorbehalts weiterer Ansprüche in der Anmeldung der Rechtsanwälte Dres» H^pl, HflMl und eine "Globalanmeldung" sehen wolle, hätte der Kläger Einzelheiten zu weiteren Schaden*1 tatbeständen spätestens bis zur Entscheidung über den allein näher begründeten Anspruch darlegen müssen. Berufung eingelegt« Der Berufungsscfariftsatz enthält den Satz* "Zur Begründung meines Vorbringens beziehe ich mich auf die Ausführungen der ersten Instanz"« Am 16* "*ai 1963 ist ein weiterer Schriftsatz des Klägers bei Gericht eingegangen., in dem dieser seine Berufung begründet hat» Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter« Per Kläger hat den erwlh^t ton Bescheid nicht innerhalb der Frist des § 2lo BEG mit der Klage angefochten. 3. Pas Landgericht und das Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen» weil der Kläger den Anspruch auf Entschädigung des Schadens im beruflichen Fortkommen nicht innerhalb der Frist des § 189 Abs. 1 BBG an gemeldet bet. und der Eigensrt des Verfahrens kann es den Entschädig gungsbshörden nicht überlassen werden9 zu bestimmen9 ob sie die Verspätung einer Anmeldung geltend machen wollen oder nichto Einmal würde eine derartige Handhabung dem wesentlichen Zweck der Iristbostimmung, dem Bund und den Ländern rechtsseitig einen Überblick über die aufzubringenden Sntschädigungeleistungen zu verschaffen9 zuwiderlaufen; noch schwerer wiegt9 daß es einer gerechten » Behandlung der Entschädigungsansprüche nicht entsprechen würde3 wenn es die Entschädigungsbehörde in der Hand hätte, auch dann, wenn die strengen Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorliegen9 je nach Bage des Falles die Nicht Wahrnehmung der Anmeldefrist geltend zu machen oder nicht« Auf diese Gesichtspunkte hat der Bundesgerichtshof schon in den RzW 1962 9 421 Nr«. 4. Bern Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen., daß der Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens in dem vom Kläger ausgeübten Ausweichberuf erstmals mit Schreiben vom 5. Der Vorbehalt, mit dem das Anmeldungsechreiben vom 11, Juli 1956 abgeschlossen wurde» ist mit dem Berufungsgericht dahin zu verstehen» daß der Kläger damit weitere» noch näher zu bestimmende Ansprüche rechtzeitig anmelden wollte« Es war keineswegs Aufgabe der Entechädigungsbehörde» wie der Kläger meint» wegen dieses gänzlich unbestimmten Vorbehalts Ermittlungen darüber anzuetellen» welche weiteren Schadenstatbestände noch in Betracht kommen sollten, Bim Forderung nach derartigen Ermittlungen läßt sich aus der Pflicht der Entscbädigungeorgane» die für die EntscheiäuÄ| erheblichen Tatsachen zu ermitteln» nicht herleiten, Bel dieser Auslegung des § 176 Abs* 1 BEG» wie sie von der Revision vertreten wird» würden die Entschädigungsorgane gehalten sein, ine Blaue hinein Ermittlungen vorzunehaen Das würde meist zu einer Vergeudung von Zeit und Arbeitskraft führen und damit der Forderung des § 179 Abs, 1 £E2 zuwider laufen. Ob die Frage nach dem Umfang der Ermittlungspflicht anders zu beurteilen wäre, wenn der Kläger von Anfang an geltend gemacht hätte, daß er seine Aus-hilfstätigkeit als landwirtschaftlicher Arbeiter aus \erfolgungsgründen hebe aufgeben müssen» kann dahinstehen» da die entsprechenden Angaben erstmals im Schriftsatz vom 5« Juli 1961 gemacht worden waren , Auf Grund der fristgerechten» infolge des Vorbehalts umfassenden Anmeldung von Entschädigungsansprüchen hätte der Kläger die Möglichkeit gehabt» bis zur Entscheidung der Entschädigungabehörde über den Ausbildungsschaden zu Auch die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht die Frage verneint, ob dem Kläger wegen der Versäumung der Anmeldefrist von der Entschädigungsbehörde stillschweigend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden ist, lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
Il.ZR__7/64 Verkündet am 20o November 1964 Broeske Justizsngestellte als Urkundsbeainter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Bntschädigungsrechtsstreit des Vertreters Hans Nathan M * flpl Ä Argentinien, Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt in gegen das Land Rheinland-Pfa1z, vertreten durch den Leiter des Landesamtes für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Mainz, Aliceplatz 4? Beklagten und Revisionsbeklagten hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11« November 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundes-richter WUstenberg, Maaß, Dr. Loewenheim und Br« Graf für Rocht erkannts Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 31« Mai 1963 wird zurück-gewiesen« Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhöbe die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen« Von Rechts wegen 2 — Tatbestand^ Der am 1921 in geborene Kläger entstammt einer jüdischen Familie» Er wanderte mit seinen Eltern 1938 nach Argentinien aus» Seit Jahren lebt er in Buenos Aires, dort ist er jetzt kaufmännischer Vertreter. in die damaligen Bevollmächtigten des Klägers, meldeten mit ihrem am 16. Juli 1956 bei der Entschädigungsbehörde in Neustadt an der Weinstraße eingegangenen Schreiben vom 11. Juli 1956 Entschädigungsansprüche wegen Aus~ bildungsschadens gemäß §§ 115 ff BE Gr an. Sie forderten nach § 118 Abs. 1 BEO die Pauschalentschädigung in Höhe von 5.000 DM. Im letzten Absatz dieses Schreibens heißt es: "Die Geltendmachung weiterer Ansprüche behalten wir uns wegen der Schwierigkeit der Nachforschungen ausdrücklich vor". In dem diesem Schreiben beigefügten Formblatt., dem sogo föantelbogen, haben die Bevollmächtigten des Klägers die unter IV. gestellten Fragen nach den Entschädigungsansprüchen mit Ausnahme der Frage nach einem Schaden in der Ausbildung (IV 5 d) verneint. Nur bei diesem Schadensxat-bestand ist das Wort HneinM gestrichen und das Wort "ja” stehengelassen worden« In dem dieser Anmeldung folgenden Schriftwechsel zwischen den genannten Bechtsanwälten und der Bntschädigun.r behörde wurde nur die Frage erörtert, ob der Kläger infolge seiner jüdischen Abstammung seine Lehrstelle bei der Bäckerei ln verlassen mußte, ohne die Möglichkeit zu haben, seine Lehre in einem anderen Betriebe zu dem Abschluß zu bringen« Die Rechtsanwälte Dres. H und S Die Entschädigungsbehörde hat in ihrem Bescheide vom 18» Dezember 1959 dem Kläger für die fehlende, nicht nach- 3 - r geholte Ausbildung im Bäckerhandwerk eine Entschädigung von 3.000 DM zuerkannt. Die Entscheidungsgründe dieses Bescheides schließen mit dem Satz? "Mit der Gewährung dieser Entschädigung werden alle Schäden im beruflichen Fortkommen abgegolten"« Mit Schreiben vom 5. ^i 196t meldeten sich die Rechtsanwälte Otto und Wolfgang als Bevollmächtigte des Klägers und teilten mit, daß der Kläger die früher erteilte Vollmacht widerrufen habe. Diese Be- | vollmächtigten forderten in dem am 12 0 Juli 1961 beim Ee-J zirksamt für Wiedergutmachung in Neustadt an der Weinatrrö« eingegangenen Anträge eine Entschädigung für den Schaden,| der dem Kläger nach der Entlassung aus der i*ebre in seinem Ausweichberufe als landwirtschaftlicher Arbeiter zugefiigt worden sei« Auf diesen Antrag hat die Entschädigungsbehöi'Ae, dem Kläger eine Ka pita len tsohäöigung von 1.5o3 Dl! bewilligt. Diesen Bescheid hat der Kläger mit der Klage angefocMen und eine höhere Kapitalentschädigung und eine Bente von monatlich 2o3 DM bis zu dem Höchstbetrage von insgesamt 40.000 DM gefordert. Das beklagte Land hat gebeten, die Klage ebzuweisen» Das Landgericht hat nach dem Anträge de9 beklagten Landes erkannt9 Es hat dis Klage abgewiesen, weil der Kläger da Antrag auf Entschädigung des jetzt im Streit befangenen Schodens nicht innerhalb der Frist des 5 189 Abs. 1 BE6 gestellt habe. Selbst wenn mn wegen des Vorbehalts weiterer Ansprüche in der Anmeldung der Rechtsanwälte Dres» H^pl, HflMl und eine "Globalanmeldung" sehen wolle, hätte der Kläger Einzelheiten zu weiteren Schaden*1 tatbeständen spätestens bis zur Entscheidung über den allein näher begründeten Anspruch darlegen müssen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 13. April 19^ Berufung eingelegt« Der Berufungsscfariftsatz enthält den Satz* "Zur Begründung meines Vorbringens beziehe ich mich auf die Ausführungen der ersten Instanz"« Am 16* "*ai 1963 ist ein weiterer Schriftsatz des Klägers bei Gericht eingegangen., in dem dieser seine Berufung begründet hat» » Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter« Das beklagte Band hat mitgeteilt, daß es sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen werde« ffntecheidungsgründe * Das Rechtsmittel ist unbegründet« 1« Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit der Berufun mit Recht bejaht* obwohl der Kläger die mit Schriftsatz vom 13« April 1963 eingelegte* noch nicht ausreichend begründete Berufung nicht innerhalb der Frist des § 519 Abs« 2 ZPO begründet hatte« Der zur Begründung der Berufung bestimmte Schriftsatz des Klägers vom 13« &ai 1963 ist erst am 16« Mai 1963, also nicht innerhalb der Monatsfrist des § 519 Abs« 2 ZPO, eingegangen» ln diesem Zeitpunkt war aber die Sechsmonatsfrist zur Einlegung der Berufung noch nicht abgeleufen (§ 218 Abs» 2 Satz 2 BEG)« In dem Schriftsatz vom 13» Mai 1963 ist die zulässige Wiederholung der Erklärung zu sehen, daß das Urteil des Landgerichts engefochten werden solle (BGH NJW 1958, 551 Kr» 12)« Dieser Schriftsatz gibt den Ablauf des Verfahrens nach dem Eingang des Antrags auf *. 5 - i, Entschädigung des Berufsschäden9 im einzelnen wieder. Der Prozeßgegner und das Gericht konnten daher nicht im Ungewissen darüber sein, welches Urteil mit der Berufung angegriffen werden sollte (BGH NJW 1958, 17So Nr. 13), Pa der erwähnte Schriftsatz ferner den Anforderungen genügt die in § 519 Abs« 3 ZPO für den Inhalt der Berufungsbegründung aufgestellt werden, ist die Berufung insgesamt als zulässig anzueehen. 2. Pas Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet« Ea kann unentschieden bleiben, ob in dem Bescheid dex Entschädigungabehörde vom 18. Dezember 1959 der jetzt geltend gemachte Anspruch auf Entschädigung des im Ausweichberufe erlittenen Berufsschadens abgelehnt worden ist. Per Vortrag des Klägers enthielt bis zu dem Erlaß des ervKähuj ten Bescheides nichts, was auf die Entstehung eines solche* Schadens hinweisen konnte. Diese Frage braucht jedoch nichi en^ültig entschieden zu werden. Per Kläger hat den erwlh^t ton Bescheid nicht innerhalb der Frist des § 2lo BEG mit der Klage angefochten. 3. Pas Landgericht und das Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen» weil der Kläger den Anspruch auf Entschädigung des Schadens im beruflichen Fortkommen nicht innerhalb der Frist des § 189 Abs. 1 BBG an gemeldet bet. Paß die Frage nach der fristgemäßen Anmeldung such im Verfahren vor den Entsehadigungsgerlebten von Amts wegen zu! prüfen ist, wie das Berufungsgericht angenommen hat, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Liegt eine fristgemäße Anmeldung nicht vor, so können die Eutoebädigungsgerlebte die geforderten Ansprüche nicht | gewähren, gleichgültig, ob die Einhaltung der Frist zu den sachlich-rechtlichen oder zu den verfahrensrechtlichen I Voraussetzungen der Gewährung von Entschädigung gehört. * Bei der großen Zahl der angemeldeten Entschädigungsansprüche* und der Eigensrt des Verfahrens kann es den Entschädig gungsbshörden nicht überlassen werden9 zu bestimmen9 ob sie die Verspätung einer Anmeldung geltend machen wollen oder nichto Einmal würde eine derartige Handhabung dem wesentlichen Zweck der Iristbostimmung, dem Bund und den Ländern rechtsseitig einen Überblick über die aufzubringenden Sntschädigungeleistungen zu verschaffen9 zuwiderlaufen; noch schwerer wiegt9 daß es einer gerechten » Behandlung der Entschädigungsansprüche nicht entsprechen würde3 wenn es die Entschädigungsbehörde in der Hand hätte, auch dann, wenn die strengen Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorliegen9 je nach Bage des Falles die Nicht Wahrnehmung der Anmeldefrist geltend zu machen oder nicht« Auf diese Gesichtspunkte hat der Bundesgerichtshof schon in den RzW 1962 9 421 Nr«. 27 und RzW 19649 32? Nr. 42 abgedruckten Entscheidungen hingewiesen. Die Erwägungen3 mit denen die Revision im Anschluß an Pentz (RzW 1962* 289 ff) und 2orn (RzW 1962, lo3) ihre abweichende Auffassung Uber Sinn und Zweck der Frist des § 189 Abs. 1 EEG zu begründen sucht, erfordern deshalb keine weitero»Erörterung. 4. Bern Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen., daß der Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens in dem vom Kläger ausgeübten Ausweichberuf erstmals mit Schreiben vom 5. Juli 1961 angemeldet worden ist. Zwar gehört der Schaden in der Ausbildung zu dem im 7. Titel des Ge-setzes geregelten Schaden i» beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen. Daraus folgt jedoch keineswegs, daß die Anmeldung eines Schadens in der Ausbildung als rechtzeitige Anmeldung eines selbständigen Berufsschadens anzusehen ist; hierbei muß berücksichtigt werden, daß die Entschädigung des Ausbildungsschadens in der Regel eine weitere Entschädigung des Berufsschadens9 der durch die CJnterbrechung der Ausbildung verursacht worden ictn auaschließt» Die rechtzeitige Anmeldung des AusbildungsJ Schadens umfaßt hier9 wie das Berufungsgericht festgestellt hat» auch deshalb nicht die Anmeldung des Berufs*. Schadens» weil nach den Angaben im Mantelbogen und den übrigen Ausführungen seiner Bevollmächtigten im Ent~ schädigungsverfahren nur eine Entschädigung des Auabil-dungsschadens allein gefordert worden war. Der Vorbehalt, mit dem das Anmeldungsechreiben vom 11, Juli 1956 abgeschlossen wurde» ist mit dem Berufungsgericht dahin zu verstehen» daß der Kläger damit weitere» noch näher zu bestimmende Ansprüche rechtzeitig anmelden wollte« Es war keineswegs Aufgabe der Entechädigungsbehörde» wie der Kläger meint» wegen dieses gänzlich unbestimmten Vorbehalts Ermittlungen darüber anzuetellen» welche weiteren Schadenstatbestände noch in Betracht kommen sollten, Bim Forderung nach derartigen Ermittlungen läßt sich aus der Pflicht der Entscbädigungeorgane» die für die EntscheiäuÄ| erheblichen Tatsachen zu ermitteln» nicht herleiten, Bel dieser Auslegung des § 176 Abs* 1 BEG» wie sie von der Revision vertreten wird» würden die Entschädigungsorgane gehalten sein, ine Blaue hinein Ermittlungen vorzunehaen Das würde meist zu einer Vergeudung von Zeit und Arbeitskraft führen und damit der Forderung des § 179 Abs, 1 £E2 zuwider laufen. Ob die Frage nach dem Umfang der Ermittlungspflicht anders zu beurteilen wäre, wenn der Kläger von Anfang an geltend gemacht hätte, daß er seine Aus-hilfstätigkeit als landwirtschaftlicher Arbeiter aus \erfolgungsgründen hebe aufgeben müssen» kann dahinstehen» da die entsprechenden Angaben erstmals im Schriftsatz vom 5« Juli 1961 gemacht worden waren , Auf Grund der fristgerechten» infolge des Vorbehalts umfassenden Anmeldung von Entschädigungsansprüchen hätte der Kläger die Möglichkeit gehabt» bis zur Entscheidung der Entschädigungabehörde über den Ausbildungsschaden zu «■» 3 — bestimmen} welche sonstige Entschädigung gefordert werde * Da der Bescheid der Entschädigungsbehörde grundsätzlich alle angemeldeten Ansprüche umfaßt (ReW I960, 327 Nr» 40), ist das Verfahren vor der EntSchädigungsbehörde mit der Rechtskraft des Bescheides abgeschlossen. Anders wäre es allerdings dann, wenn bei Erlaß des Bescheides die Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG noch nicht abgelaufen war. Dies war hier indessen der pall« Der Kläger hätte deshalb bis zur Entscheidung Über den Ausbildungssohaden weitere Ansprüche geltend machen müssen. Kur bis zu dieser Zeitgrenze war daher das Kaohschieben weiterer Ansprüche zulässig. Auch in diesem Zusammenhang ist auf die in KzW 1964, 327 Br. 42 abgedruckte Entscheidung zu verweisen. 3. Auch die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht die Frage verneint, ob dem Kläger wegen der Versäumung der Anmeldefrist von der Entschädigungsbehörde stillschweigend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden ist, lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Eine derartige Entscheidung liegt nicht vor, wenn, wie hier, die ßntsehädigungebehörde davon ausgegangen ist, daß weitere Ansprüche ohne jede Fristbindung nachgoscho-ben werden können. Da schließlich das Berufungsgericht und das Landgericht dem Kläger ohne Rechtsfehler eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt haben, weil er sich das Verschulden seiner Bevollmächtigten zurechnen lassen muß (RzW 1964, 234 Kr. 32 und 1963, 421 Nr. 28), muß 9 - die Kevision des Klägers mit der Kostenfolge aus Abs« 1 BEG? § 97 Abs o 1 ZPO 2urückgewiesen werden, Ascher Wüstenberg Maaß DTo Loewenheitn Dr„ Graf