Bas Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts teilweise geändert und das beklagte Land verurteilt, an den Kläger eine weitere Entschädigung von 1*680 M zu zahlen; außerdem hat es festgeotellt, daß der Kläger anstelle der Kapitalentschädigung eine Rente nach Maßgabe des § 81 BEO wählen könne, wenn die Voraussetzungen für das Wahlrecht gemäß § 82 BEO in seiner Person gegeben seien* Ira übrigen hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen* Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugelassen worden ist, will der Kläger erreichen, daß das beklagte Land zur Zahlung eines weiteren Betrages von 29*766 BK verurteilt wird* Als Zeitpunkt öes Beginns der Verdrängung des Klägers aus seiner selbständigen Brwerbstätigkeit hat das Beruf ungngericht in Anwendung des 5 176 Abs* 2 BEG den 1, Januar 1938 festgestellt * Es hat den Kläger ferner wegen des von ihm vor der Verfolgung in seinem Beruf erzielten Einkommen in die vergleichbare Bearatengruppe des höheren Dienstes eingereiht* Die Darlegungen des Berufungsgerichts gehen dahin, daß der Kläger sich 1946 in das Erwerbs*- und Wirtschaftsleben des Aufnahmelandes einge*Tledert habe, da der Lebenszuschnitt in Argentinien wesentlich unter dem der Bundesrepublik liege und der Kläger die ^abellensätze mit dem Zuschlag von 20 $£ bei einer Umrechnung nach den Kaufkraftziffern des Statistischen Bundesamts von 1946 bis 1950 erheblich überschritten habe. Unter diesen Umständen 3ei die Feststellung, daß der Kläger sich Anfang 1946 entsprechend seiner Berufsausbildung in das Erwerbsund Wirtschaftsleben ' des Aufnahme land es eingegliedert und damit wieder eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt Es geht aber nicht an, beides miteinander zu vermischen derart, daß durch einen Vergleich der Einkünfte mit den Tabellensätzen der Anlage 1 zur 3* DV-BBG die Eingliederung in das Erwerbs-und v;irtschaftsloben des Abnahmelandes festgestellt wird. Der Vergleich mit der Tabelle ergibt, wie sich die wirtschaftliche Stellung des Verfolgten im Verhältnis zu einem entsprechenden deutschen Beamten darstellt, und sie erbringt unter diesem Gesichtspunkt Aufschluß darüber, ob der Verfolgte, auch der im Ausland lebende, die Auswirkungen der Verfolgung auf wirtschaftlichem Gebiet im wesentlichen überwunden hat. Für die Eingliederung kommt es vielmehr darauf an, ob der dem höheren Dienst zugeordnete wiederum als Kaufmann tätige Kläger in Argentinien eine berufliche und wirtschaftliche Stellung erlangt hat, die derjenigen von dort in guten Verhältnissen lebenden Kaufleuten mit erheblichem Einkommen entspricht. für einen Zeitpunkt angenommen werden, in dem der Kläger solche besonderen Schwierigkeiten überwunden hatte (Urteile des Senats vom 18, April 1962 IV ZR 275/61 und vom 27. Daß der Entschädigungszeitraum mit dem 31* Dezember 1945 durch die Kingliederung des Klägers in das Erwerbsund Wirtschaftsleben Argentiniens sein Ende gefunden habe, ist bisher nicht hinreichend dargetan. DV-BBG läßt sich bei einem im Ausland lebenden Verfolgten durch einen Vergleich seines Einkommens mit den fsfeellensätzen die Frage, ob er eine ausreichende Tebonsgrundlage erlangt hat, nur klären, wenn die Umrechnung des in ausländischer Währung erzielten Einkommens in die deutsche Währung möglichst zutreffend erfolgt ist. Es ist, soweit es sich um die südamerikanischen Staaten mit ihrem zwischen einem erheblichen Teil der einheimischen Bevölkerung und den Eingewanderten differenzierten Lebenszuschnitt handelt, nicht zu beanstanden, daß die von dem Statistischen Bundesamt nach dem deutschen Verbrauchsschema ermittelten Werte den Ausgangspunkt für die Umrechnung bilden (Urteil des Senats vom 27. "Wirtschaft und Statistik” 1959, 515)* Wegen der den Haushalt der Verfolgten besonders belastenden Ausgaben, die in dem für allgemeine Zwecke durchgeführten Preis-Vergleich möglicherweise nicht hinreichend berücksichtigt sind, kann es jedoch geboten sein, diese Werte zu korrigieren (so für Argentinien Urteile des Senats RzW I960, 463 Kr. 28, 1961, 230 Kr. 27). Aber damit ist nicht gesagt, daß auch dann keine ins Gewicht fallende Veränderung der Kaufkraft eintritt, wenn alle diejenigen Ausgabenposten hinreichend berücksichtigt werden, die für die Verfolgten eine besondere Rolle spielen und die insbesondere in dem RzW 1961, 121 Kr. 18 veröffentlichten Urteil des Senats herausgestellt sind, Von ihnen sollen hier nochmals ausdrücklich die vor allem bedeutsamen Krankheitskosten erwähnt werden. Daraus, daß die Einkünfte des Klägers, wie das Berufungsgericht ausgefüfart hat, in den Jahren von 1946 bis 1950, umgerechnet nach den unkorrigierten Werten, 64 771 RM/DM betrugen und die Summe der vergleichbaren Beamtenbezüge für diese 5 Jahre von 57 600 RM/DM erheblich Überschritten, läßt sich nichts Entscheidendes herleiten, da der Vergleich für jedes einzelne Jahr durchgeführt werden muß und sich nicht ausschließen läßt, daß bei einer Umrechnung des Einkommens nach den korrigierten Kaufkraftwerten das Vergleicheein-kommen in einigen Jahren dieses Zeitabschnitts nicht erreicht wurde„ Schon dann könnte aber die Nachhaltig-keit der erreichten I-ebenegrundlage für den 1.Januar 194^ in Frage gestellt sein* Die von dem Berufungsgericht vorgenommene Umrechnung des Einkommens des Klägers nach den vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Kaufkraft-werten rechtfertigt deshalb ebenfalls nicht die An- Wenn Entschädigung wegen Beschränkung in der Erwerbstätigkeit und wegen anschließender Verdrängung aus ihr zu zahlen ist, so berechnet sich nach der Rechtsprechung des Senats diese Entschädigung für die Zeit der Beschränkung nach der für den Beginn der Beschränkung maßgebenden Altersstufe und für die Zeit der Verdrängung nach der Altersstufe, die dem.Beginn der Verdrängung entspricht (RzW 1959, 401 Kr. 45)* Um so mehr muß für die Entschädigung wegen der Verdrängung diese Altersstufe maßgebend sein, wenn die Beschränkung zu keiner wesentlichen Schädigung geführt hat und deshalb für sie keine Entschädigung gewährt wird. Soweit der Kläger die Verurteilung zur Zahlung eines höheren Betrages begehrt und soweit über die außergerichtlichen Kosten entschieden ist, muß die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
2434 019 iv^zrj/§£ Verkündet am 26. September 196*2 Becker, Justizangestellter alo Urkundsbeamter der Geschäftsstelle I m Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Importvertreters Federico G in A (Argentinien) Klägers und Revisionsklägers ’ - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt in gegen das Land Kord rhein- Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Düsseldorf, hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19« September 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannnen, Wüstenberg, Wilden und Dr. Löewe:Jieim für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts^n Düsseldorf vom 11. Januar 1961 aufgehoben, so-weit die auf Verurteilung zur Zahlung gerichtete Klage abgewiesen und über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden ist«, Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger weitere 3.168 DM zu zahlen. Im sonstigen Umfang der Aufhebung sowie zur Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Revision wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückver-wiesen. Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Beklagten und Revisionsbeklagten Von Rechts wegen Tatbestand: Der am 3. Januar 1901 geborene Kläger 1st Jude. Er besuchte in Köln eine Oberrealschule bis zur mittleren Reife und anschließend eine Handelsschule. Hach dreijähriger kaufmännischer Ausbildung im Ausland und weiterer Tätigkeit irr» Handelsvertreterbetrieb seines Vaters ließ er rieh 1925/1926 als selbständiger Handelsvertreter in Essen nieder. Im Jahre 1936 wanderte er wegen der gegen die Juden gerichteten nationalsozialistischen Gewaltmaß-nohmen nach Argentinien aus. Dort ist or als Vertreter, insbesondere Importvertreter, tätig. Der Kläger beansprucht Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen. Die Entschädigungsbehörde hat ihm eine Kapitalentschädigung von 8.554 DM zuerkannt. Sie hat ihn in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes eingereiht und wegen wesentlicher Beschränkung in der selbständigen Erwerbstätigkeit einen Entschädigungszeitraum vom 1. April 1933 bis zu dem 31. Dezember 1937 und wegen Verdrängung aus der selbständigen Erv/erbstätigkeit einen Entschädigungszeitraum vom 1. Januar 1938 bis zu dem 31* Dezember 1945 zugrundegelegt. In den Gründen des Bescheides hat die Entschädigungsbehörde ausgefuhrt, der Kläger habe nicht das Recht, eine Rente zu wählen. Der Kläger verlangt eine weitergehende Entschädigung und macht geltend, daß ihm das Rentenwahlrecht zustehe, und er hat deshalb Klage erhoben. Er hat vorgetragen, er sei mit Rücksicht auf seine vor der Verfolgung erzielten Einkünfte in den höheren Dienst einzureihen. Auch habe er in Argentinien noch keine ausreichende Lebensgrundlage erlangt. ~ 3 - Bas Landgericht hat die Klage angewiesen mit der Begründung, der Kläger könne nicht in den höheren Bienst eingestuft werden* Der Kläger hat Berufung eingelegt und im zweiten Hechtszuge beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn eine weitere Kapitalentschädigung von 31*446 BM zu zahlen sowie festzustellen, daß ihm das Rentenwahlrecht zustehe * Bas Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts teilweise geändert und das beklagte Land verurteilt, an den Kläger eine weitere Entschädigung von 1*680 M zu zahlen; außerdem hat es festgeotellt, daß der Kläger anstelle der Kapitalentschädigung eine Rente nach Maßgabe des § 81 BEO wählen könne, wenn die Voraussetzungen für das Wahlrecht gemäß § 82 BEO in seiner Person gegeben seien* Ira übrigen hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen* Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugelassen worden ist, will der Kläger erreichen, daß das beklagte Land zur Zahlung eines weiteren Betrages von 29*766 BK verurteilt wird* Bas beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe: 1. In dem angefochtenen Urteil wird ausgeführt, der Kläger sei bereits vor dem 1. Januar 1938 durch die Auswirkungen der Rassenhetze in seiner selbständigen Erwerbstätigkeit beschränkt worden, seine Einkünfte hätten sich aber dadurch hiebt um mehr als 25 # gegenüber den Vorjahren vermindert, die Beschränkung sei deshalb nicht wesentlich im Sinne des § 66 Abs« 3 BEG. Als Zeitpunkt öes Beginns der Verdrängung des Klägers aus seiner selbständigen Brwerbstätigkeit hat das Beruf ungngericht in Anwendung des 5 176 Abs* 2 BEG den 1, Januar 1938 festgestellt * Es hat den Kläger ferner wegen des von ihm vor der Verfolgung in seinem Beruf erzielten Einkommen in die vergleichbare Bearatengruppe des höheren Dienstes eingereiht* Biese Ausführungen sind rechtlich nicht au beanstanden* 2„a) Nicht hinreichend begründet hat das Berufungsgericht dagegen seine Annahme, daß der Entschädigungszeitraum mit dem 31. Dezember 1945 sein Ende gefunden habe. Die Darlegungen des Berufungsgerichts gehen dahin, daß der Kläger sich 1946 in das Erwerbs*- und Wirtschaftsleben des Aufnahmelandes einge*Tledert habe, da der Lebenszuschnitt in Argentinien wesentlich unter dem der Bundesrepublik liege und der Kläger die ^abellensätze mit dem Zuschlag von 20 $£ bei einer Umrechnung nach den Kaufkraftziffern des Statistischen Bundesamts von 1946 bis 1950 erheblich überschritten habe. Die ausreichende Lcbcnogrundlage sei auch nachhaltig gewesen, denn die Einkünfte hätten während einer Dauer von 5 Jahren die Summe der vergleichbaren Dienstbezüge in der gleichen Zeit erheblich überschritten. Unter diesen Umständen 3ei die Feststellung, daß der Kläger sich Anfang 1946 entsprechend seiner Berufsausbildung in das Erwerbsund Wirtschaftsleben ' des Aufnahme land es eingegliedert und damit wieder eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt babe, auch dann berechtigt, wenn man die Kaufkraftricht-zahlen des Statistischen Bundesamts zugunsten des Klägers verbessere und zusätzlich die Bedürfnisse gehobener Vcrbrnuchorschichten angemessen berücksichtige. b) Biese Darlegungen rechtfertigen jedoch nicht die An-« nähme, daß der Kläger seit dem 1. Januar 1946 eine ausreichende Bebensgrundlage gehabt habe. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann das Ende des Entschädigungszeitraumee, wenn der Verfolgte im Ausland lebt, regelmäßig sowohl unter dem Gesichtspunkt des Erreichena der Tabellensätze wie auch unter dem Gesichtspunkt der Eingliederung festgeetellt werden (Urteil vom 18. April 1962 IV &R 275/61). Es geht aber nicht an, beides miteinander zu vermischen derart, daß durch einen Vergleich der Einkünfte mit den Tabellensätzen der Anlage 1 zur 3* DV-BBG die Eingliederung in das Erwerbs-und v;irtschaftsloben des Abnahmelandes festgestellt wird. Der Vergleich mit der Tabelle ergibt, wie sich die wirtschaftliche Stellung des Verfolgten im Verhältnis zu einem entsprechenden deutschen Beamten darstellt, und sie erbringt unter diesem Gesichtspunkt Aufschluß darüber, ob der Verfolgte, auch der im Ausland lebende, die Auswirkungen der Verfolgung auf wirtschaftlichem Gebiet im wesentlichen überwunden hat. Bei der Eingliederung steht dagegen im Vordergrund, ob der Verfolgte nachhaltig eine Stellung erlangt hat, wie sie in dem Aufnah’zneland durchschnittlich Personen der Bevölkerungsscfaicht, zu der der Verfolgte gehört, innehaben. c) Daß der Verfolgte in diese Stellung gelangt ist, kann nicht damit begründet werden, daß er so viel wie ein entsprechender deutscher Beamter verdient habe, und daß das Einkommen entsprechender Vergleichspersonen in dem Abnahmeland jedenfalls darunter bleibe* Für die Eingliederung ist nicht nur auf die Einkomraenshöhe abzustellen; vielmehr ist die gesamte wirtschaftliche Stellung, die der Verfolgte im Aufnahmeland erlangt hat, umfassend im Hinblick auf die dortigen Verhältnisse zu würdigen. Der Vergleich mit dem Einkommen eines entsprechenden deutschen Beamten trägt in diesem Zusammenhang nicht zur Klärung bei. Für die Eingliederung kommt es vielmehr darauf an, ob der dem höheren Dienst zugeordnete wiederum als Kaufmann tätige Kläger in Argentinien eine berufliche und wirtschaftliche Stellung erlangt hat, die derjenigen von dort in guten Verhältnissen lebenden Kaufleuten mit erheblichem Einkommen entspricht. Ein Vergleich mit Personen, die den wirtschaftlich gut gestellten Schichten in Argentinien angehören, insbesondere mit Koufleuten dieser Art, ist nicht zu umgehen. Die allgemein in Argentinien bestehende Teuerung und die dort gegebenen unstabilen Wirtschofteverhältnisse, auf die lehmann BzW 1962, 344hinweiei, von denen aber die Verfolgten an sich nicht anders als andere Angehörige der Bevölkerung betroffen werden, schließen die Eingliederung nicht aus. Doch ist zu berücksichtigen, daß der in das Aufnahmeland zugewanderte Verfolgte größeren Nachteilen und Anfälligkeiten gegen wirtschaftliche Schwierigkeiten als ein Einheimischer ausgesetzt sein kann. Es darf auch nicht außer acht gelassen werden, daß der Verfolgte regelmäßig in den ersten Jahren, in denen er eich eine Existenz schaffen konnte, einen erheblichen Nachholbedarf hatte. Die Eingliederung darf deshalb erst ~ 7 - für einen Zeitpunkt angenommen werden, in dem der Kläger solche besonderen Schwierigkeiten überwunden hatte (Urteile des Senats vom 18, April 1962 IV ZR 275/61 und vom 27. April 1962 IV ZR 265/61). Eine Beendigung des Entschädigungszeitraums durch die erfolgte Eingliederung kann nur angenommen werden, wenn diese sich für einen bestimmten Zeitpunkt eindeutig fentstellen läßt. Die notwendigen .Feststellungen sind nach § 287 ZPO in Verbindung mit § 209 Abs. 1 BEG zu treffen. Die Grundlagen der Feststellungen müssen jedoch wenigstens in großen Zügen angegeben werden. Daß der Entschädigungszeitraum mit dem 31* Dezember 1945 durch die Kingliederung des Klägers in das Erwerbsund Wirtschaftsleben Argentiniens sein Ende gefunden habe, ist bisher nicht hinreichend dargetan. d) In Anwendung des § 12 der 3. DV-BBG läßt sich bei einem im Ausland lebenden Verfolgten durch einen Vergleich seines Einkommens mit den fsfeellensätzen die Frage, ob er eine ausreichende Tebonsgrundlage erlangt hat, nur klären, wenn die Umrechnung des in ausländischer Währung erzielten Einkommens in die deutsche Währung möglichst zutreffend erfolgt ist. Es ist, soweit es sich um die südamerikanischen Staaten mit ihrem zwischen einem erheblichen Teil der einheimischen Bevölkerung und den Eingewanderten differenzierten Lebenszuschnitt handelt, nicht zu beanstanden, daß die von dem Statistischen Bundesamt nach dem deutschen Verbrauchsschema ermittelten Werte den Ausgangspunkt für die Umrechnung bilden (Urteil des Senats vom 27. April 1962 IV ZR 265/61; vgl. den dort angeführten Aufsatz in der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Zeitschrift "Wirtschaft und Statistik” 1959, 515)* Wegen der den Haushalt der Verfolgten besonders belastenden Ausgaben, die in dem für allgemeine Zwecke durchgeführten Preis-Vergleich möglicherweise nicht hinreichend berücksichtigt sind, kann es jedoch geboten sein, diese Werte zu korrigieren (so für Argentinien Urteile des Senats RzW I960, 463 Kr. 28, 1961, 230 Kr. 27). Zwar hat das Statistische Bundesamt in einer in dieser Sache erteilten Auskunft erklärt, daß sich im allgemeinen keine erheblichen Abweichungen ergeben, wenn der Preisvergleich außer für mittlere auch für gehobene VexbraUcherschichten durchgeführt werde, und daß nach seiner Überzeugung die Paritäten für die mittlere Verbraucherschicht näherungsweise für Empfänger gehobener Einnahmen herangezogen werden könnten, besonders auch im Hinblick auf die alleinige, den Verfolgten schon einen gewissen Vorteil gewährende Verwendung des deutschen Verbraucherschemas. Aber damit ist nicht gesagt, daß auch dann keine ins Gewicht fallende Veränderung der Kaufkraft eintritt, wenn alle diejenigen Ausgabenposten hinreichend berücksichtigt werden, die für die Verfolgten eine besondere Rolle spielen und die insbesondere in dem RzW 1961, 121 Kr. 18 veröffentlichten Urteil des Senats herausgestellt sind, Von ihnen sollen hier nochmals ausdrücklich die vor allem bedeutsamen Krankheitskosten erwähnt werden. Das Einkommen des Klägers lag auch nicht in allen «fahren nach 1945, wenn es nach den unkorrigierten Kaufkraft-werten des Statistischen Bundesamts umgerechnet wird, so hoch über den maßgebenden fabellensätzen der Anlage 1 zur 3. BV-REG, daß sich von vornherein sagen ließe, eine Korrektur der Kaufkraftrichtzahlen werde am Ergebnis nichts ändern. Daraus, daß die Einkünfte des Klägers, wie das Berufungsgericht ausgefüfart hat, in den Jahren von 1946 bis 1950, umgerechnet nach den unkorrigierten Werten, 64 771 RM/DM betrugen und die Summe der vergleichbaren Beamtenbezüge für diese 5 Jahre von 57 600 RM/DM erheblich Überschritten, läßt sich nichts Entscheidendes herleiten, da der Vergleich für jedes einzelne Jahr durchgeführt werden muß und sich nicht ausschließen läßt, daß bei einer Umrechnung des Einkommens nach den korrigierten Kaufkraftwerten das Vergleicheein-kommen in einigen Jahren dieses Zeitabschnitts nicht erreicht wurde„ Schon dann könnte aber die Nachhaltig-keit der erreichten I-ebenegrundlage für den 1.Januar 194^ in Frage gestellt sein* Bemerkt sei, daß .die in diesem Zusammenhang in dem angefochtenen Urteil angeführte Entscheidung, die RzW 1959, 551 Krv19 veröffentlicht ist, nicht, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, vom Bundesgerichtshof, sondern von dem Berufungsgericht selbst erlassen ist* Der erkennende Senat hat nicht ausgesprochen, daß die erreichte Lebensgrundlage nachhaltig sei, wenn das Einkommen innerhalb von 5 Jahren seit dem erstmaligen Erreichen des Vergleichaein-kommens der Summe der vergleichbaren Dienstbezüge entsprochen habe, und daß in diesem Fall das Absinken der Einkünfte in einzelnen Jahren die Nachhaltigkeit nicht in frage stelle. Die von dem Berufungsgericht vorgenommene Umrechnung des Einkommens des Klägers nach den vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Kaufkraft-werten rechtfertigt deshalb ebenfalls nicht die An- A nähme, nach § 12 der 3- DV-BEG habe der Entschädigungs-Zeitraum nicht über den 31« Dezember 1945 hinaus angedauert o 3o Bei der Berechnung der Kapitalentsehädigung, die nur für die Verdrängung aus der Erwerbstätigkeit, nicht auch für die Beschränkung in ihr, geleistet wird, ist dem Berufungsgericht ein weiterer Rechtsfehler unterlaufen* Für diese Berechnung ist die Altersstufe maßgebend, die dem Zeitpunkt der Verdrängung entspricht (£ 76 Abs* 1 Satz 2 BES). Wenn Entschädigung wegen Beschränkung in der Erwerbstätigkeit und wegen anschließender Verdrängung aus ihr zu zahlen ist, so berechnet sich nach der Rechtsprechung des Senats diese Entschädigung für die Zeit der Beschränkung nach der für den Beginn der Beschränkung maßgebenden Altersstufe und für die Zeit der Verdrängung nach der Altersstufe, die dem.Beginn der Verdrängung entspricht (RzW 1959, 401 Kr. 45)* Um so mehr muß für die Entschädigung wegen der Verdrängung diese Altersstufe maßgebend sein, wenn die Beschränkung zu keiner wesentlichen Schädigung geführt hat und deshalb für sie keine Entschädigung gewährt wird. Das Berufungsgericht hat die dem Kläger zustehende Kapitalentoehädigung nach der 1. Altersstufe, die seinem Alter im Zeitpunkt des Beginns der Beschränkung in der Erwerbstätigkeit entspricht, berechnet. Maßgebend ist jedoch die 2* Altersstufe, da der Kläger z.Zt. der Ver- . drängung kurz vor der Vollendung des 37* lebenswahres stand. Die ihm zustehende Entschädigung beträgt daher nicht 10,234 DM, sondern mindestens 13*402 DM) der Kläger hat also jedenfalls 3-268 DM mehr zu erhalten, als ihm bisher zuerkannt ist. 11 4o Das angefochtene Urteil ist mithin aufzuheben, soweit die auf Verurteilung zur Zahlung gerichtete Klage abge-v/ieoen und über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden ist. Soweit der Kläger die Verurteilung dos beklagten Landes zur Zahlung von weiteren 3.168 DM begehrt, ist der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif; in diesem Umfang ist entsprechend dem Antrag des Klägers zu erkennen. Soweit der Kläger die Verurteilung zur Zahlung eines höheren Betrages begehrt und soweit über die außergerichtlichen Kosten entschieden ist, muß die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Das Berufungsgericht wird auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision■zu befinden haben. Die Entscheidung Über die UebUhren- und Aualagenfrei-hqit beruht auf § 223 Abs. 1BEU. Ascher Johannsen Wüstenberg Wilucn Dr. Loewehheim