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BGH

Gericht: BGH

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Die Entschädigungsbehörde hat ihm eine Kapitalentschädigung von 5*460 DM wegen Verdrängung aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit zugesprochen. Juni 1938 bis zu dem 31- Dezember 1945 zugrunde gelegt Der Kläger begehrt eine weitergehende Entschädigung und hat deshalb Klage erhoben Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugelassen worden ist, verfolgt der Kläger seinen Klagantrag weiter. 1. Der Klagantrag läßt die Höhe des von dem Kläger begehrten Betrages nicht eindeutig ersehen. Auch durch den von ihm in der Revisionsinstanz gestellten Antrag ist das nicht klargestellt worden. fungsgericht gestellte Antrag ergibt, daß der Kläger den Entschädigungszeitraum bis mindestens zu dem Tage der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ausgedehnt haben will und sich diesem Falle für den mittleren Dienst nach der Altersstufe des Klägers eine Kapitalentschädigung von über 40.000 DM errechnet, an- an das der Rechtsstreit aus anderen Gründen zurückverwiesen werden muß, wird der Kläger jedoch anzuhalten sein einen bezifferten Leistungsantrag zu stellen. 2. a) Der Kläger ist nach dem festgestellten Sachver halt aus seiner selbständigen ErwerbStätigkeit verdrängt worden. Juni 1938, dem Tage, mit dem die Entschädigungsbehörde den Beginn des Entschädigungszeitraums angesetzt hat, berufliche Beein-trächtigungen, insbesondere eine Beschränkung in seiner Erwerbstätigkeit, erlitten habe, hat er nicht geltend gemacht• Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger in der Zeit von September 1932 “bis 1938 ein jährliches Durchschnittseinkommen von 4.500 RM gehabt habe. Die Revi sion hat diese Feststellung nicht angegriffen, insbeson dere nicht in der Richtung, daß das Einkommen des Klägers ^s wäre jedoch richtig gewesen, nicht einen Durch schnitt des Erwerbseinkommens zu bilden, das der Kläger in der Zeit von September 1932 bis zu der 1938 erfolgten Verdrängung aus seinem Beruf erzielt hat, sondern diesen Durchschnitt nur für die letzten drei Jahre vor dem Beginn der Verfolgung unter Berücksichtigung des Anteils, der den Ertrag des in dem Betrieb investierten Kapitals schema in die deutsche V/ahrung umgerechnet werde, das in der Anlage 1 zur 3« DV-BEG angegebene Einkommen eines vergleichbaren Beamt des mittleren Dienstes der Alters stufe des Klägers mit dem Alters- und Versorgungszuschlag überschritten habe. Es müsse unberücksichtigt bleiben, daß der Kläger 1953 seine Stellung bei dem Hospital aus Gründen, die mit der Verfolgung nicht in ursächlichem Zusammenhang ständen, aufgegeben habe, da er bereits vorher Bei der Umrechnung des Einkommens des Klägers nach diesen Grundsätzen wird sich möglicherweise die Annahme, er habe seit dem 1.

GeschäftEntschädigungBerufungsgerichtEinkommenKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Verkündet
 Mai 1961
Justizangestellter
 Urkundsbeamter
der Geschäfts«
O
teile
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Namen
 des
Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des
Edward
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Ho ad,
H.Y./USA,
Klägers und Revisionsklägers
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Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Otto
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das Land
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vertreten durch den He
 Minister des Innern in
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Beklagten und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17* Mai 1961 unter Mitwirkung des Senats-prisidenten Ascher und der Bundesrichter Raeke, Johannsen, Wüstenberg und Dr. Loev/enheim
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 22. April I960 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Bas Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der am 13* Mai 1898 geborene Kläger ist Jude. Er betrieb
 bis zu dem Jahre 1938 in Idstein im Taunus ein Manufaktur
 und
Schuhwarengeschäft. Nachdem er das Geschäft wegen der gegen
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die Juden gerichteten nationalsozialistischen Gev/altraaßnahmen
■
hatte aufgeben müssen, zog er nach Prankfurt/Main. Im Jahre 1941 wanderte er in die Vereinigten Staaten von Amerika aus.
Dort hatte er von 1942 an eine Stelle am Montefiore-Hospital
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in Bedford Hills. Er gab diese Stelle im Jahre 1953 auf, um
 ein Kurzwarengeschäft zu eröffnen. Das Geschäft mußte er im
■
Jahre 1955 wegen zu geringen Umsatzes schließen. Er ist seit-
dem wieder in seiner früheren Stellung bei dem Hospital tätig
 Der Kläger hat Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen verlangt. Die Entschädigungsbehörde hat ihm eine Kapitalentschädigung von 5*460 DM wegen Verdrängung aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit zugesprochen. Dabei hat sie ihn in die vergleichbare Beamtengruppe des mitt-
leren Dienstes eingestuft und einen Entschädigungszeitraum vom 1. Juni 1938 bis zu dem 31- Dezember 1945 zugrunde gelegt
 Der Kläger begehrt eine weitergehende Entschädigung
 und hat deshalb Klage erhoben
t?
r hat geltend gemacht
 er
habe noch keine ausreichende Lebensgrundlage gefunden. Der
 Kläger hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihm
■ ■
über die zuerkannte Entschädigung hinaus eine weitere Kapi-
daß
 talentSchädigung zu zahlen, die so zu berechnen sei, der Entschädigungszeitraum über den 31. Dezember 1945 hinaus
 bis auf weiteres ausgedehnt werde.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, und das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
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Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugelassen worden ist, verfolgt der Kläger seinen Klagantrag weiter.
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Das beklagte Land beantragt, die Revision zurück
 zuweisen.
Entscheidun
 ründe:
■
1. Der Klagantrag läßt die Höhe des von dem Kläger begehrten Betrages nicht eindeutig ersehen. Auch durch den von ihm in der Revisionsinstanz gestellten Antrag ist
 das nicht klargestellt worden. Da aber der vor dem Beru-
■
■
fungsgericht gestellte Antrag ergibt, daß der Kläger den Entschädigungszeitraum bis mindestens zu dem Tage der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht
 ausgedehnt haben will und sich
 diesem Falle für den
 mittleren Dienst nach der Altersstufe des Klägers eine Kapitalentschädigung von über 40.000 DM errechnet, an-
a
dererseits nicht ohne weiteres ersichtlich ist, daß diese Entschädigung wegen sonst erzielten Arbeitseinkommens
 nach
77 BEG zu kürzen wäre,
t der Klagantrag dahin
 zu verstehen, daß der Kläger den Höchstbetrag der Kapi
i
talentSchädigung abzüglich des ihm bereits zuerkannten
 Betrage
s
begehrt.
In der neuen Verhandlung vor dem Berufungsgericht,
■
an das der Rechtsstreit aus anderen Gründen zurückverwiesen werden muß, wird der Kläger jedoch anzuhalten sein einen bezifferten Leistungsantrag zu stellen.
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2. a) Der Kläger ist nach dem festgestellten Sachver halt aus seiner selbständigen ErwerbStätigkeit verdrängt worden. Daß er schon vor dem 1. Juni 1938, dem Tage, mit dem die Entschädigungsbehörde den Beginn des Entschädigungszeitraums angesetzt hat, berufliche Beein-trächtigungen, insbesondere eine Beschränkung in seiner
 Erwerbstätigkeit, erlitten habe, hat er nicht geltend gemacht•

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b)
Das
 Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger
 in der Zeit von September 1932 “bis 1938 ein jährliches Durchschnittseinkommen von 4.500 RM gehabt habe. Die Revi
 sion hat diese
 Feststellung nicht angegriffen, insbeson
 dere nicht in der Richtung, daß das Einkommen des Klägers
■
schon in der Zeit von 1933 bis 1938 eine verfolgungsbedingte Minderung erfahren habe.
^s wäre
 jedoch richtig gewesen, nicht einen Durch
 schnitt des Erwerbseinkommens zu bilden, das der Kläger in der Zeit von September 1932 bis zu der 1938 erfolgten Verdrängung aus seinem Beruf erzielt hat, sondern diesen Durchschnitt nur für die letzten drei Jahre vor dem Beginn der Verfolgung unter Berücksichtigung des Anteils,
 der den Ertrag des in dem Betrieb investierten Kapitals
■
bildete, zu errechnen und alsdann nach Maßgabe der Anlage
3 zur 3. DV-BEG die Einstufung vorzunehmen
76 Abs. 1
Satz 4 BEG,
14 Abs. 1, 2	3.DV-BEG).
In dem angefochtenen Urteil wird ausgeführt, der
 Kläger habe seit dem 1. Januar 1946 aus seiner in den Vereinigten Staaten ausgeübten Erwerbstätigkeit nachhaltig eine ausreichende Lebensgrundlage gehabt, da sein
 Einkommen seit dieser Zeit, wenn es nach den vom Statisti
 sehen Bundesamt veröffentlichten Kaufkraftmittelwerten
■
zwischen dem deutschen und dem ausländischen Wägungs-
schema in die deutsche V/ahrung umgerechnet werde, das
 in der Anlage 1 zur 3« DV-BEG angegebene Einkommen eines
 vergleichbaren Beamt
 des mittleren Dienstes der Alters
 stufe
des
 Klägers mit dem Alters- und Versorgungszuschlag
 überschritten habe. Es müsse unberücksichtigt bleiben, daß der Kläger 1953 seine Stellung bei dem Hospital
 aus
Gründen, die mit der Verfolgung nicht in ursächlichem
 Zusammenhang ständen, aufgegeben habe, da er bereits vorher
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eine
 ausreichende Lebensgrundlage gefunden habe.
Wie der Senat in dem RzW 1961, 121 Nr. 18 veröffentlichten Urteil dargelegt hat, ist bei der Umrechnung des in der Währung der Vereinigten Staaten erzielten Einkommens
 gemäß
12 Abs
3
3.DV-BEG zwar von den Mittelwerten der
 Veröffentlichung des Statistischen Bundesamts auszugehen, diese Werte bedürfen jedoch für das Entschädigungsrecht einer Korrektur, die sich ergibt, wenn in den Breisvergleich solche Ausgaben, die in dem Haushalt der Verfolgten eine besondere Rolle spielen, in dem erforderlichen Umfang
I
einbezogen werden. Auf die Ausführungen des Urteils wird verwiesen. Die Umrechnung ist für diejenigen Jahre, in denen die richtig errechnete Kaufkraftrichtzahl um mindestens 10 i» unter dem amtlichen Devisenkurs bleibt, nach der Kaufkraft, für die anderen Jahre nach dem amtlichen Devisenkurs vorzunehmen (Urteil des Senats vom 15• Februar
1961 IV ZR 231/60, zur Veröffentlichung bestimmt)
Bei
 der Umrechnung
 des Einkommens
 des Klägers nach diesen
 Grundsätzen wird sich möglicherweise die Annahme, er habe seit dem 1. Januar 1946 eine ausreichende Lebensgrundlage gehabt, nicht aufrechterhalten lassen. Damit die erforderlichen Feststellungen getroffen v/erden können, muß
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das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Ascher Raske Johannsen Wüstenberg Dr.Loewenheim