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BGH · IV ZR 7/6

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 7/6

BEG § 86 Wird nach dem Tode eines Verfolgten, der sich während der Geltung des Bundesergänzungsgesetzes mit der Knt-schädigungsbehörde über die an ihn zu zahlende Kapital entochädigung verglichen hat, auf Grund des Bundesentschädigungsgesetzes eine weitere Kapitalentschädigung zugebilligt, so kann die Witwe gemäß § 86 Abs. 2 BEG ein Rentenv/ahlrecht für sich ausüben. Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der IV«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25* Mai i960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Br« v« Werner, Maaß und Br« Loewenheim für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9« Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 28« Oktober 1959 aufgehoben, soweit es die Berufung der Beklagten zurückweist und eine Feststellung über eine Zahlungspflicht der Beklagten und eine Entscheidung Über die Kosten trifft. August 1956 verstorbenen Ehemannes«, Dieser ist wegen seiner jüdischen Abstammung nationalsozialistischen Ver-folgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen, hat deshalb im Jahre 1939 soino Tätigkeit als selbständiger Provisionsvertreter aufgegeben und ist nach England ausgewändert» Dort hat er im Februar 1944 eine Stellung als Buchhalter gefunden, aus der er zuletzt ein Gehalt von umgerechnet etwa 4<>645 DM jährlich bezogen hat» Dieses Gehalt ist ihm, nachdem er im April 1951 in den Ruhestand getreten war, bis zu seinem Tode weiter gezahlt worden. Hinsichtlich des ihm im beruflichen Fortkommen entstandenen Schadens hat er sich am 18» Januar 1956 mit der Beklagten dahin verglichen, daß ihm zur Abgeltung aller Ansprüche auf iäntochädigung wegen Schadens im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen ein Betrag von 7»599,88 DM gezahlt wurde, Hach dem Tode ihres ihemannes hat die Klägerin mit einem Antrag vom 28, August 1956 und 2. Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Landgericht der Klägerin eine Witwenrente vom 1. Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht, unter Abweisung weitergehender Ansprüche der Klägerin, festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin unter Anrechnung der Kapitalentschädigung von 14-226 DM vom 1« September 1956 ab eine Witwenrente entsprechend einer Ein-stufung in den mittleren Dienst zu zahlen* In der Sache selbst ist der Auffassung des Berufungsgerichts zuzustimmen, daß die Klägerin berechtigt ist, ein Wahlrecht auszuüben und die Zahlung einer Rente zu verlangen, falls sie selbst Verfolgte ist oder von der Verfolgung mitbetroffon worden ist. rechts erst in diesem Augenblick beginnen« Wenn daher der Verfolgte vor diesem Zeitpunkt nach Inkrafttreten de3 Bundesentschädigungsgesetzes verstorben ist, ohne das Wahlrecht ausgeübt zu haben, die Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts vor seinem Tode Vorgelegen haben und die Witwe selbst Verfolgte ist oder von der Verfolgung mitbetroffen war, so kann entsprechend der Vorschrift des § 86 Abs« 2 B3G dievWitwe das Wahlrecht für sich ausüben.

Zitierte Normen: § 85 BEG
FeststellungGrundBerufungsgerichtBEGWitweKlägerinTod

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche iaiwnlung: nein
2426 051
BEG § 86
Wird nach dem Tode eines Verfolgten, der sich während der Geltung des Bundesergänzungsgesetzes mit der Knt-schädigungsbehörde über die an ihn zu zahlende Kapital entochädigung verglichen hat, auf Grund des Bundesentschädigungsgesetzes eine weitere Kapitalentschädigung zugebilligt, so kann die Witwe gemäß § 86 Abs. 2 BEG ein Rentenv/ahlrecht für sich ausüben.
BGH, Urt. Vo 27« Mai i960 — IV ZR 7/6o — OLG Hamburg
LG Hamburg
1
1
1
jy^2H__7/6o
Verkündet
 It. Protokoll an 27* tlai i960
Justizangestellter al3 Urkundsboamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit der Freien und Hansestadt H a m b u rg ,
gesetzlich vertreten durch die Sozialbehörde - Amt für Wiedergutmachung -	■■■■■■■
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
 gegen
die Witwe A B
g wmmam geb, hi England),
Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
 hat der IV«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25* Mai i960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Br« v« Werner, Maaß und Br« Loewenheim
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9« Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 28« Oktober 1959 aufgehoben, soweit es die Berufung der Beklagten zurückweist und eine Feststellung über eine Zahlungspflicht der Beklagten und eine Entscheidung Über die Kosten trifft. Insoweit wird der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand :
Die im Jahre 1889 geborene Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin ihres im Jahre 1877 geborenen und am 8. August 1956 verstorbenen Ehemannes«, Dieser ist wegen seiner jüdischen Abstammung nationalsozialistischen Ver-folgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen, hat deshalb im Jahre 1939 soino Tätigkeit als selbständiger Provisionsvertreter aufgegeben und ist nach England ausgewändert» Dort hat er im Februar 1944 eine Stellung als Buchhalter gefunden, aus der er zuletzt ein Gehalt von umgerechnet etwa 4<>645 DM jährlich bezogen hat» Dieses Gehalt ist ihm, nachdem er im April 1951 in den Ruhestand getreten war, bis zu seinem Tode weiter gezahlt worden. Dann wurde die Zahlung eingestellt.
Hinsichtlich des ihm im beruflichen Fortkommen entstandenen Schadens hat er sich am 18» Januar 1956 mit der Beklagten dahin verglichen, daß ihm zur Abgeltung aller Ansprüche auf iäntochädigung wegen Schadens im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen ein Betrag von 7»599,88 DM gezahlt wurde,
 Hach dem Tode ihres ihemannes hat die Klägerin mit einem Antrag vom 28, August 1956 und 2. Dezember 1957 eine Neuberechnung des Berufsschadens ihres Ehemannes und die Zuerkennung einer Rente an sich verlangt. Die Beklagte hat die Kapitalentschä&igung für ihren is'hemann auf 14*226 DM erhöht, eine Witwenrente jedoch versagt.
Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Landgericht der Klägerin eine Witwenrente vom 1. November 1953 ab und
 
den Jahresbetrag einer Rente, wie sie ihrem verstorbenen Ehemann zugestanden hätte, zugesprochen unter Anrechnung der bereite an diesen gezahlten Kapitalentschädigung«,
Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht, unter Abweisung weitergehender Ansprüche der Klägerin, festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin unter Anrechnung der Kapitalentschädigung von 14-226 DM vom 1« September 1956 ab eine Witwenrente entsprechend einer Ein-stufung in den mittleren Dienst zu zahlen*
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte eine Abweisung der Klage.
Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.
Ent sch e i d ungsgrUnd e *•
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I.
Der Revision ist aus verfahrensrechtlichen Gründen ein Erfolg nicht zu versagen.
Die Klägerin hat im letzten Verhandlungstermin vor dem Berufungsgericht zwei Antx'ä^e gestellt, nämlich einen auf Zahlung und im Wege der Anschlußberufung einen zweiten auf Feststellung. Das Berufungsgericht hat nur dem Fest-stellungsantrag stattgegeben, im übrigen aberdie Klage abgewiesen, also dem Wbrtlaut der Entscheidung nach einen Zahlungsanspruch versagt, obwohl es in den Entscheidungsgründen ausdrücklich erklärt, daß die Beklagte hinsicht-
 
lieh der Witwenrente ab 1, September 1956 zu Recht vom Landgericht zur Zahlung verurteilt worden sei.
Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht nicht dem im Wege der Anschlußberufung gestellten Festote!lun^santrag entsprechen, ganz abgesehen davon, daß es auch wegen der Anrechnungsvorschrift des § 85 Abs. 2 BEG zweifelhaft sein konnte, ob mit der begehrten Feststellung sämtliche Streitpunkte aus der Welt geschafft wären.
Aus diesem Grunde muß das Berufungsurteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
II.
In der Sache selbst ist der Auffassung des Berufungsgerichts zuzustimmen, daß die Klägerin berechtigt ist, ein Wahlrecht auszuüben und die Zahlung einer Rente zu verlangen, falls sie selbst Verfolgte ist oder von der Verfolgung mitbetroffon worden ist.
Wie bereits in der Entscheidung LM Kr. 1 zu § 94 BEG - RzW 59* 278^ ausgesprochen ist, muß als maßgebender. Zeitpunkt in Fällen, in denen auf Grund des Bundesentschädigungsgesetzes weitergehende Ansprüche als wie nach dem Bundesergänzungsgesetz bestehen, derjenige angesehen werden, in dem auf Grund des Bundesentschädigungsgesetzes eine weitere Kapitalentschädigung zugesprochen wird. Infolgedessen kann die Frist zur Ausübung eines Rentenwahl-
 
rechts erst in diesem Augenblick beginnen« Wenn daher der Verfolgte vor diesem Zeitpunkt nach Inkrafttreten de3 Bundesentschädigungsgesetzes verstorben ist, ohne das Wahlrecht ausgeübt zu haben, die Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts vor seinem Tode Vorgelegen haben und die Witwe selbst Verfolgte ist oder von der Verfolgung mitbetroffen war, so kann entsprechend der Vorschrift des § 86 Abs« 2 B3G dievWitwe das Wahlrecht für sich ausüben.
Hierbei unterliegt es keinen rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht die Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts vor dem Tode des Ehemanns der Klägerin mit Rücksicht darauf bejaht hat, daß die Versorgung seiner Ehefrau nach seinem Tode nicht sicherge-stellt war (vgl. die Entscheidung LM Nr. 1 zu § 82 BSG =
RzW 58, 37o^). Dagegen sind noch Feststellungen darüber erforderlich, ob auch die Klägerin selbst Verfolgte ist oder zu demindest von der Verfolgung mitbetroffen worden ist.
Ascher BR Johannsen ist v. Werner Maaß Dr.Ioowenheim beurlaubt und verhindert zu unterzeichnen
 Ascher