BBS §§ 209, 216* 2255 ZPO § 93 Bie Untätigkeitsklage ist nicht dazu bestimmt, Antragstellern zu einer beschleunigten Durchsetzung ihrer Ansprüche zu dem Nachteil anderer ebenso dringlicher oder dringlicherer Fälle zu verhelfen, sondern grundsätzlich nur dazu, einer pflichtwidrig verzögerlichen Behandlung des Antrags durch die Entschädigungsbehörde entgegenzuwirken» Es genügt für die Zulässigkeit der Klage, daß ihre Voraussetzung im laufe des gerichtlichen Verfahrens eingetreten sind. Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter g Rechtsanwalt in gegen das I»and Niedersachsen, vertreten durch den Nied er sächsischen Minister des Innern in Hannover, Beklagten und Bevisionsbeklagten, hat der IV^ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22« Mai 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Baske, Johannsen, Br« v« Werner, Wüstenberg und Br« Boewenheim für Recht erkannt« Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2» Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in Celle vom 2, Juli 1958 aufgehoben, soweit die Klage wegen des Hauptanspruchs abgewiesen und über die Kosten des Rechtsstreits entschieden ist« Von dieser hat sie zunächst einen Teilbetrag gerichtlich geltend gemacht, Im ersten Rechtszug haben die Parteien einen MZwischen-vergleich*1 geschlossen, in dem das beklagte Land sich verpflichtet hat, an die Klägerin als Abschlag auf ihren Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen 4 200 TM zu zahlen. Das Landgericht hat wie folgt erkannts Das beklagte Land wird verurteilt, der Klägerin Entschädigung für Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen, und zwar auf Grund einer wesentlichen Beschränkung einer selbständigen Erwerbstätig-keit in der Zeit von 1955 bis 1956 einschließlich und wegen Verdrängung aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit in der Zeit von 1957 bis 1947 einschließlich, unter Anrechnung des durch Zwischenvergleich *,, anerkannten Betrags von 4 200 DM und unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes zu gewähren. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und dahin gefaßt, daß das beklagte Land verurteilt wird,' an die Klägerin als Entschädigung für Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Portkommen 13 812 DM abzüglich bereits gezahlter 4 200 DM zu zahlen, und die Klage im übrigen abgewiesen wird. Mit der Revision* die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist* will die Klägerin erreichen* daß das beklagte Land verurteilt wird, an sie weitere 26 188 DM zu zahlen. Es ist zweifelhaft, ob sie im Zeitpunkt der Klagerhebung gegeben gewesen sind, und ob nicht das Landgericht damals die Klage wegen Fehlens dieser Voraussetzungen als unzulässig hätte abweisen müssen. Die Untätigkeitsklage des § 216 BEG ist nicht dazu bestimmt, einem Antragsteller, der sich ihrer bedient, zu einer beschleunigten Durchsetzung seiner Ansprüche, zu dem Nachteil anderer ebenso dringlicher oder noch dringlicherer Fälle, in denen die Berechtigten aber weniger drängen, zu verhelfen, sondern grundsätzlich nur dazu, einer pflichtwidrig ver-zögerlichen Behandlung des Antrags durch die Entschädigungsbehörde entgegenzuwirkenv Bei der Frage, ob eine pflichtwidrige Verzögerung vorliegt, spielt die Gesamtbelastung der Entschädigungsbehörde sowie der Umstand eine Bolle, ob die Bearbeitung der eingegangenen Anträge bei der Behörde insgesamt planmäßig und nach sachlichen Gesichtspunkten erfolgt, und ob die Behörde ihre Kräfte in der richtigen Weise einsetzt. Aber auch wenn die Untätigkeitsklage zu der Zeit, als sie erhoben wurde, unzulässig gewesen ist, genügt es, daß ihre Voraussetzungen im lauf des gerichtlichen Verfahrens eingetreten sind (Urteil des Senats vom 29. der dem vorhergehenden gerichtlichen Verfahren anhaftende Mangel, der darin besteht, daß die Untätigkeitsklage zunächst noch nicht zulässig war, rückwirkend geheilt, denn es wäre prozeßökonomisch unvertretbar und mit dem Gebot einer besonderen Beschleunigung der Entschädigungsverfahren (§ '79 Abs, 1 BEG) nicht zu vereinbaren, wenn diese Verfahrensteile wiederholt werden müßten« Oh es ausreicht, daß die Voraussetzungen der Untätigkeitsklage erst im Laufe des Revisionsverfahrens eintreten, kann dahinstehen; denn hier liegen sie spätestens vor, seitdem das beklagte Land in der Berufungsinstanz den Klaganspruch teilweise anerkannt hat« Vielfach wird zwar der Entschädigungsbehörde kein Vorwurf gemacht werden können, wenn sie dem Gericht die Entscheidung überläßt, nachdem sie erkannt hat, daß das Gericht die Untätigkeits-klage für zulässig hält und deshalb sachlich auf diese eingeht• Hier aber hat das beklagte Land den von de^ Klägerin- geltend gemachten Anspruch im zweiten Rechtszug teilweise selbst von sich aus für berechtigt erklärt; denn es hat das Urteil des Landgerichts, soweit darin der Klägerin ein Anspruch dem Grunde nach zugesproohen ist, nicht angefochten, diesen Anspruch der Höhe nach berechnet und ihn insoweit vor dem Berufungsgericht anerkannt. a) Die Klägerin hat mit ihrer Klage zunächst einen Teilbe-trag der von ihr beanspruchten Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Portkommen gerichtlich geltend gemacht. Das war zulässig, denn selbst wenn man annehmen wollte, daß das Urteil des Landgerichts zunächst von der Klägerin nicht in vollem Umfang ange-fochten worden sei, so enthält die Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift doch keinen teilweisen Verzicht auf die Berufung, und die Klägerin konnte deshalb die Berufungsanträge nachträglich noch auf den nicht angegriffenen Teil dieses Urteils erweitern (§ 209 Abs. 1 BECf in Verbindung mit § 268 Hr. 2, §§ 523, 525 ZPO; Gegenstand des Rechtsstreits vor dem Berufungsgericht ist also in vollem Umfang der Anspruch gewesen, den die Klägerin wegen der Beschränkung und der anschließenden Verdrängung aus ihrer Erwerbstätigkeit geltend macht. Dabei ist aber nicht, wie das Berufungsgericht meint, der einheitliche und nicht in mehrere selbständige Ansprüche zerlegbare Entschädigungsanspruch für diejenigen Zeiträume einer Nachprüfung entzogen, Uber die zwischen den Parteien auch wegen der Höhe des Anspruchs kein Streit besteht. Das Berufungsgericht habte seiner Entscheidung zugrunde zu legen, daß das beklagte Band einen Anspruch in Höhe von 11 124 DM abzüglich der auf Grund des Vergleichs gezahlten 4 200 DM anerkannt hat, und das Revisionsgericht muß davon ausgehen, daß der Klägerin einschließlich dieses Betrages 13 812 DM unanfechtbar zuerkannt sind. Soweit aber die Klägerin mehr verlangt, sind die rechtlichen Grundlagen des Anspruchs in vollem .Umfang nachzuprüfen, auch wenn die Parteien wegen der Entschädigung für bestimmte Zeiträume nicht mehr streiten. 2. a) Für die Zeit, in der die Klägerin in ihrer Erwerbstätigkeit beschränkt gewesen ist, steht ihr eine Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen nur zu, wenn die Beschränkung in der Gesamtzeit, in d.er sie erfolgt ist, gegenüber der Zeit vor der Verfolgung zu einer Einkommensminderung von mehr als 25 {6 geführt hat; die sich anschließende Zeit der Verdrängung ist dabei nicht zu berücksichtigen. Ein Entschädigungsanspruch für diese Zeit entfällt auch dann, wenn die Klägerin damals aus der ihr noch möglichen Erwerbstätigkeit eine ausreichende Lebensgrundlage gehabt hat (Urteil des Senats vom 29-April 1959 IV ZR 313/58, zur Veröffentlichung bestimmt). Unabhängig von den Voraussetzungen des § 75 BEG endet in solchem Fall der EntschädigungsZeitraum, wenn die Frau durch die Eheschließung in Verhältnisse gelangt ist, unter denen in dem örtlichen Lebensbereich, in dem sie sich aufhält, eine Ehefrau einer beruflichen Tätigkeit nicht mehr nachgeht. Vergleichspersonen im Sinne des § 75 Abs. 2 BEO sind für den Anspruch der Ehefrau solche, die eine Berufsausbildung in der Art haben, wie sie die Ehefrau, nicht der Ehemann, gehabt hat-Das ist in dem bereits erwähnten, zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil des Senats vom 15. DV-BEG unter Berücksichtigung des Alters- und Hinterbliebenenzuschlages angegebene Durchschnittseinkommen eines vergleichbaren Beamten des höheren Dienstes in einer dem Alter der Klägerin entsprechenden Altersstufe überschritten hat, während es in den Jahren 1954 und 1955 etwas darunter geblieben ist« Damit könnte auch dann, wenn die Klägerin in den höheren Dienst einzustufen sein sollte, im Jahre 1949 eine ausreichende Lebensgrundlage nachhaltig erreicht worden sein (§ 75 Abs«, 2 BEG, § 12 Abs« 1,2 3. Eine Rechtsfrage ist es jedoch, ob bei der Berücksichtigung der Kaufkraft beachtet worden ist, daß nach § 75 Abs. 2 BEG eine Lebensgrundlage nur dann ausreichend ist, wenn sie dem Verfolgten nachhaltig eine Lebensführung einschließlich der Alters- und Hinterbliebenenvorsorge ermöglicht, wie sie Personen mit der gleichen oder einer ähnlichen Berufsausbildung in der Regel haben, und daß zur Ermöglichung einer solchen Lebensführung nicht nur die Sicherstellung des unumgänglich notwendigen Lebensbedarfs, sondern auch die Gewährleistung anderer, insbesondere geistiger und kultureller Bedürfnisse gehört. Das angefochtene Urteil muß aus* diesem Grunde, soweit in ihm die Klage wegen des Hauptanspruchs - nicht des Zinsanspruchs - abgewiesen und über die Kosten des Rechtsstreits' entschieden ist, aufgehoben und der Rechtsstreit in diesem Umfang sowie zur Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Revision an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Wenn erst für den Zeitpunkt, in dem das beklagte Land den Anspruch teilweise anerkannt hat, oder für einen unmittelbar vorhergehenden Zeitpunkt anzunehmen sein sollte, daß die Ehtschädigungsbehörde ohne zureichenden Grund keine Entscheidung getroffen hat, wären der .
2544 023
Nachschlagewerk 2 ja Amtliche Sammlungt nein
BBS §§ 209, 216* 2255 ZPO § 93
Bie Untätigkeitsklage ist nicht dazu bestimmt, Antragstellern zu einer beschleunigten Durchsetzung ihrer Ansprüche zu dem Nachteil anderer ebenso dringlicher oder dringlicherer Fälle zu verhelfen, sondern grundsätzlich nur dazu, einer pflichtwidrig verzögerlichen Behandlung des Antrags durch die Entschädigungsbehörde entgegenzuwirken» Es genügt für die Zulässigkeit der Klage, daß ihre Voraussetzung im laufe des gerichtlichen Verfahrens eingetreten sind. Das ist der Fall, wenn das beklagte Land den geltend gemachten Anspruch teilv/eise anerkennt. Für die Entscheidung über die Kosten kann dann die Anwendung des § 93 ZPO in Verbindung mit § 209 Abs. 1 BEG und des § 225 AbSr 2 Satz 1 BEG in Betracht kommen.
BGH« Urt. v. 27. Mai 1959 - IV ZK 7/59 -
01G Celle IG Hannover
Vf 7& 7/59
!'• Verkündet am 27* Mai 1959 Sdhorm, Justizangestellter« als Urkundsbeamter der . Geschäftssteile
7m Namen des Volkes
In dem Entschädigungsrechtsstreit der Frau Selma S t BIP in Ch^l^ B»
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Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter g Rechtsanwalt in
gegen
das I»and Niedersachsen, vertreten durch den Nied er sächsischen Minister des Innern in Hannover,
Beklagten und Bevisionsbeklagten,
hat der IV^ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22« Mai 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Baske, Johannsen, Br« v« Werner, Wüstenberg und Br« Boewenheim
für Recht erkannt«
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2» Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in Celle vom 2, Juli 1958 aufgehoben, soweit die Klage wegen des Hauptanspruchs abgewiesen und über die Kosten des Rechtsstreits entschieden ist«
In diesem Umfang und zur Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Revision wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen«
Von Rechts wegen
Tatbestands
Die am^> Wt) 1905 geborene Klägerin ist Jüdin. Nach dem Besuch der höheren Schule half sie ihrem Vater, der eine. Vertretung für Weine und Spirituosen betrieb, in dessen. Geschäft. Der Vater der Klägerin starb im Jahre 1951, und diese führte alsdann das Geschäft selbständig weiter. Im Jahre 1957 gab die Klägerin das Geschäft an ihre langjährige einzige Angestellte ab, und danach wanderte sie nach den Vereinigten Staaten von Amerika aus. Dort heiratete sie im Jahre 1944 ihren jetzigen Ehemann, der ebenfalls Jude ist und aus Deutschland ausgewandert war«.
Die Klägerin hat Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Portkommen verlangt. Da die Entschädigungsbehörde auf den im Januar 1954 eingegangenen Antrag bis Mitte 1957 keine Entscheidung getroffen hatte, hat sie Klage erhoben.
Sie hat behauptet, infolge des Boykotts jüdischer Ge-schäfte seien ihre zunächst guten Provisionseinnahmen schon seit 1950 laufend zurückgegangen. Infolge ihrer jüdischen Abstammung habe sie an der nach 1953 einsetzenden • Besserung der wirtschaftlichen Dage nicht teilnehmen können. Anfang 1937 seien ihr aus diesem Grunde auch die Vertretungen bekannter Unternehmen gekündigt worden, so daß sie das Geschäft habe aufgeben müssen. In den Vereinigten Staaten habe sie zunächst für geringe Entlohnung im Haushalt oder in verschiedenen Unternehmen gearbeitet und von 1941 bis. 1944 einen ambulanten Handel mit Bürsten betrieben. Seit 1947 habe sie als Vertreterin für den Vertrieb von Taschentüchern und Schals gearbeitet. Eine nachhaltige ausreichende Debensgrundlage habe sie noch nicht finden können. Ihr stehe für die Zeit vom 1. Januar 1934 bis zu dem 30. Juni 1957 eine Kapitalentschädigung, die
nach einer Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes zu berechnen sei, zu«. Von dieser hat sie zunächst einen Teilbetrag gerichtlich geltend gemacht,
Im ersten Rechtszug haben die Parteien einen MZwischen-vergleich*1 geschlossen, in dem das beklagte Land sich verpflichtet hat, an die Klägerin als Abschlag auf ihren Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen 4 200 TM zu zahlen. Die Zahlung dieses Betrages ist am 26* September 1957 erfolgt*
Die Klägerin hat alsdann im ersten Rechtszug beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie 15 000 DM nebst 4 # Zinsen seit der Zustellung der Klage abzüglich der durch den Vergleich erledigten 4 200 DM zu zahlen«
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat wie folgt erkannts
Das beklagte Land wird verurteilt, der Klägerin Entschädigung für Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen, und zwar auf Grund einer wesentlichen Beschränkung einer selbständigen Erwerbstätig-keit in der Zeit von 1955 bis 1956 einschließlich und wegen Verdrängung aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit in der Zeit von 1957 bis 1947 einschließlich, unter Anrechnung des durch Zwischenvergleich *,, anerkannten Betrags von 4 200 DM und unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes zu gewähren.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen,
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 1/5 der Klägerin, zu 2/3 dem beklagten Land auferlegt.
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Die Klägerin hat Berufung eingelegt und nunmehr die gesamte von ihr beanspruchte Kapitalentschädigung geltend gemacht«
Das beklagte Land hat den Anspruch in Höhe von 11 124 DM abzüglich der durch den Vergleich erledigten 4 200 DM anerkannt« Es hat die EntSchädigung —— unter
Einstufung der Klägerin in den gehobenen Dienst und unter Zugrundelegung einer wesentlichen Berufsbeschränkung in der Zeit vom 1« April 1933 bis zu dem 31« Dezember 1936 und einer Berufsverdrängung vom 1« Januar 1937 bis zu dem 31« Dezember 1947 berechnet«
Die Klägerin hat im zweiten Hechtszug .beantragt, das ange-fochtene Urteil zu ändern und das beklagte Land zu verurteilen 9 an sie 40 000 IM nebst 4 *f> Zinsen seit Bechtshän-gigkeit abzüglich am 26« September 1957 geleisteter 4 200 DM zu zahlen, und zwar hinsichtlich des anerkannten Betrages durch Teilanerkenntnisurteil«
Das beklagte Land hat beantragt, die Berufung zurückzu-weisen, soweit der Klaganspruch nicht anerkannt worden ist.
Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und dahin gefaßt, daß das beklagte Land verurteilt wird,' an die Klägerin als Entschädigung für Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Portkommen 13 812 DM abzüglich bereits gezahlter 4 200 DM zu zahlen, und die Klage im übrigen abgewiesen wird. Von den außergerichtlichen Kosten des ersten Hechtszuges sind der Klägerin 1/10 und dem beklagten Land 9/10 und von den außergerichtlichen Kosten des zweiten Hechtszugs der Klägerin 3/4 und dem beklagten Land 1/4 auf erlegt worden.
Mit der Revision* die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist* will die Klägerin erreichen* daß das beklagte Land verurteilt wird, an sie weitere 26 188 DM zu zahlen.
Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen«
Entscheidungsgründe ?
Io
In der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht, zu der die Parteien unter Hinweis auf § 209 Abs» 3 BEO rechtzeitig geladen worden sind, ist für das beklagte Land niemand erschienen. Mach dieser Vorschrift ist deshalb auf die einseitige Verhandlung der Klägerin entschieden worden.
IT,
Das Revisionsgericht hat* soweit der Rechtsstreit zu ihm gelangt ist, von Amts wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen vorliegen, von denen nach § 216 BEO die Zulässigkeit der üntätigkeitsklage abhängt.
Es ist zweifelhaft, ob sie im Zeitpunkt der Klagerhebung gegeben gewesen sind, und ob nicht das Landgericht damals die Klage wegen Fehlens dieser Voraussetzungen als unzulässig hätte abweisen müssen. Bis zu dem Januar 1957 hatte die Klägerin nicht dargetan, daß sie zu dem Personenkreis gehörte, dessen Ansprüche nach § 85 Abs. 2 BErgO, § 179 Abs» 2 BEO mit Vorrang zu behandeln waren. Boi der großen Anzahl der mit Vorrang zu erledigenden Entschädigungsanträge konnte die Klägerin bis dahin wohl noch nicht mit einer Entscheidung über ihren Anspruch rechnen. Erst am 26.
Januar 1957 ging bei der Entschädigungsbehörde ein Zeugnis
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des deutschen Generalkonsulats in Ch^|^ Über die Bedürftigkeit der Klägerin ein« Auch wenn man annimmt, daß damit die Zugehörigkeit der Klägerin zu dem Kreis der bevorzugt zu behandelnden Antragsteller dargetan war, läßt sich bei dem großen Umfang auch dieses Personenkreises nicht ohne weiteres sagen, daß die Behörde bis zu der bereits einige Monate später erfolgten Klagerhebung ohne zureichenden Grund über den Anspruch der Klägerin noch nicht entschieden habe, zu demal da die für die Entscheidung erhebliche Neufassung der 3. DV-BEG erst in dem am 23.
März 1957 ausgegebenen Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden ist.
Die Untätigkeitsklage des § 216 BEG ist nicht dazu bestimmt, einem Antragsteller, der sich ihrer bedient, zu einer beschleunigten Durchsetzung seiner Ansprüche, zu dem Nachteil anderer ebenso dringlicher oder noch dringlicherer Fälle, in denen die Berechtigten aber weniger drängen, zu verhelfen, sondern grundsätzlich nur dazu, einer pflichtwidrig ver-zögerlichen Behandlung des Antrags durch die Entschädigungsbehörde entgegenzuwirkenv Bei der Frage, ob eine pflichtwidrige Verzögerung vorliegt, spielt die Gesamtbelastung der Entschädigungsbehörde sowie der Umstand eine Bolle, ob die Bearbeitung der eingegangenen Anträge bei der Behörde insgesamt planmäßig und nach sachlichen Gesichtspunkten erfolgt, und ob die Behörde ihre Kräfte in der richtigen Weise einsetzt. Es ist nicht ersichtlich, daß hier ein —Vorwurf gegen die, Entschädigungsbehörde für die Zeit bis zur Klagerhebung berechtigt wäre.
Aber auch wenn die Untätigkeitsklage zu der Zeit, als sie erhoben wurde, unzulässig gewesen ist, genügt es, daß ihre Voraussetzungen im lauf des gerichtlichen Verfahrens eingetreten sind (Urteil des Senats vom 29. Oktober 1958 IV SB 127/58, Kzff '959, 69). In diesem Falle wird auch
der dem vorhergehenden gerichtlichen Verfahren anhaftende Mangel, der darin besteht, daß die Untätigkeitsklage zunächst noch nicht zulässig war, rückwirkend geheilt, denn es wäre prozeßökonomisch unvertretbar und mit dem Gebot einer besonderen Beschleunigung der Entschädigungsverfahren (§ '79 Abs, 1 BEG) nicht zu vereinbaren, wenn diese Verfahrensteile wiederholt werden müßten« Oh es ausreicht, daß die Voraussetzungen der Untätigkeitsklage erst im Laufe des Revisionsverfahrens eintreten, kann dahinstehen; denn hier liegen sie spätestens vor, seitdem das beklagte Land in der Berufungsinstanz den Klaganspruch teilweise anerkannt hat«
Auch während des gerichtlichen Verfahrens ist die Erteilung eines Bescheids noch zulässig (Urteil vom 12« November 1958 IV ZR 144/58, RzW 1959, 66). Vielfach wird zwar der Entschädigungsbehörde kein Vorwurf gemacht werden können, wenn sie dem Gericht die Entscheidung überläßt, nachdem sie erkannt hat, daß das Gericht die Untätigkeits-klage für zulässig hält und deshalb sachlich auf diese eingeht• Hier aber hat das beklagte Land den von de^ Klägerin- geltend gemachten Anspruch im zweiten Rechtszug teilweise selbst von sich aus für berechtigt erklärt; denn es hat das Urteil des Landgerichts, soweit darin der Klägerin ein Anspruch dem Grunde nach zugesproohen ist, nicht angefochten, diesen Anspruch der Höhe nach berechnet und ihn insoweit vor dem Berufungsgericht anerkannt. Bann aber hätte die Entschädigungsbehörde nunmehr auch einen Bescheid darüber erteilen können und müssen, wenn das beklagte Land weiterhin die Abweisung der Untätigkeitsklage wegen Pehlens ihrer prozessualen Voraussetzungen erreichen wollte. Jedenfalls nach der teilweisen Anerkennung des Anspruchs kann sich das beklagte Land nicht mehr darauf berufen, die Erteilung des Bescheids sei nicht ohne zureichenden Urund unterblieben. Damit ist
die Untätigkeitsklage mindestens von diesem Zeitpunkt an in vollem Umfang zulässig.
III.
a) Die Klägerin hat mit ihrer Klage zunächst einen Teilbe-trag der von ihr beanspruchten Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Portkommen gerichtlich geltend gemacht. Das Landgericht hat trotzdem über den gesamten Anspruch entschieden, ohne jedoch auf einen bestimmten zu zahlenden Betrag zu erkennen. Die Klägerin hat Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Mit dem dabei gestellten Antrag hat sie weiterhin einen Teilbetrag verlangt. Erst nach dem Ablauf der Frist zur Begründung der Berufung hat sie den Antrag erweitert und die Verurteilung zur Zahlung des Hochstbetrages der Kapitalentschädigung (§ 123 Abs. 1 BEG) abzüglich der bereits erhaltenen Leistung begehrt. Das war zulässig, denn selbst wenn man annehmen wollte, daß das Urteil des Landgerichts zunächst von der Klägerin nicht in vollem Umfang ange-fochten worden sei, so enthält die Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift doch keinen teilweisen Verzicht auf die Berufung, und die Klägerin konnte deshalb die Berufungsanträge nachträglich noch auf den nicht angegriffenen Teil dieses Urteils erweitern (§ 209 Abs. 1
BECf in Verbindung mit § 268 Hr. 2, §§ 523, 525 ZPO;
BCrHZ 7, 143, 144; Stein/Jonas/Schönke ZPO 18. Aufl. § 519 Anm. IV 1, § 525 Anm. II). Gegenstand des Rechtsstreits vor dem Berufungsgericht ist also in vollem Umfang der Anspruch gewesen, den die Klägerin wegen der Beschränkung und der anschließenden Verdrängung aus ihrer Erwerbstätigkeit geltend macht.
b) Revision ist eingelegt, soweit die Klage abgewiesen ist, nur die Abweisung des Zinsanspruchs ist, wie d^r Revisionsantrag ergibt, nicht angefechten und rechtskräftig geworden.
Im Revisionsrechtszug ist also nur darüber zu befinden, ob an die Klägerin wegen Schadens im beruflichen Fortkommen über den teilweise anerkannten und der Klägerin unanfechtbar zuerkannten Betrag von 13 812 DM hinaus ein weiterer Betrag von 26 188 UM zu zahlen ist. Dabei ist aber nicht, wie das Berufungsgericht meint, der einheitliche und nicht in mehrere selbständige Ansprüche zerlegbare Entschädigungsanspruch für diejenigen Zeiträume einer Nachprüfung entzogen, Uber die zwischen den Parteien auch wegen der Höhe des Anspruchs kein Streit besteht. Das Berufungsgericht habte seiner Entscheidung zugrunde zu legen, daß das beklagte Band einen Anspruch in Höhe von 11 124 DM abzüglich der auf Grund des Vergleichs gezahlten 4 200 DM anerkannt hat, und das Revisionsgericht muß davon ausgehen, daß der Klägerin einschließlich dieses Betrages 13 812 DM unanfechtbar zuerkannt sind. Soweit aber die Klägerin mehr verlangt, sind die rechtlichen Grundlagen des Anspruchs in vollem .Umfang nachzuprüfen, auch wenn die Parteien wegen der Entschädigung für bestimmte Zeiträume nicht mehr streiten. Von einer wrechts-kräftigen" Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe kann, da die Einreihung hur eine Berechnungsgrundlage für die Höhe des Anspruchs darstellt, ebenfalls nicht gesprochen werden.
2. a) Für die Zeit, in der die Klägerin in ihrer Erwerbstätigkeit beschränkt gewesen ist, steht ihr eine Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen nur zu, wenn die Beschränkung in der Gesamtzeit, in d.er sie erfolgt ist, gegenüber der Zeit vor der Verfolgung zu einer Einkommensminderung von mehr als 25 {6 geführt hat; die sich anschließende Zeit der Verdrängung ist dabei nicht zu berücksichtigen. Ein Entschädigungsanspruch für diese Zeit entfällt auch dann, wenn die Klägerin damals aus der ihr noch
möglichen Erwerbstätigkeit eine ausreichende Lebensgrundlage gehabt hat (Urteil des Senats vom 29-April 1959 IV ZR 313/58, zur Veröffentlichung bestimmt). In dem angefochtenen Urteil sind darüber keine Feststellungen getroffen. Es ist deshalb offen, ob die Klägerin für die Zeit, in der sie in ihrer Erwerbstätigkeit beschränkt gewesen ist, eine Entschädigung zu beanspruchen hat.
b) Ob die Einstufung der Klägerin in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes der Rechtslage entspricht, kann von dem Revisionsgericht mangels darüber getroffener tatsächlicher Feststellungen ebenfalls nicht nachgeprüft werden. Bei den Einnahmen, die die Klägerin nach ihrer Behauptung in den Jahren 1930 bis 1932 erzielt hat, ist es nicht auszuschließen, daß sie in den höheren Dienst eingereiht werden müßte.
c) Da die Klägerin erst mehrere Jahre nach der verfolgungsbedingten Auswanderung geheiratet hat, lassen sich keine Feststellungen darüber treffen, ob und wann sie ohne die Verfolgung die Ehe geschlossen und aus diesem Grund ihren Beruf aufgegeben hätte (§9 Abs» 5 BEG). Unabhängig von den Voraussetzungen des § 75 BEG endet in solchem Fall der EntschädigungsZeitraum, wenn die Frau durch die Eheschließung in Verhältnisse gelangt ist, unter denen in dem örtlichen Lebensbereich, in dem sie sich aufhält, eine Ehefrau einer beruflichen Tätigkeit nicht mehr nachgeht. Dabei kann es von Bedeutung sein, ob auch der Ehemann seine Existenz verloren hatte und deshalb die Familie auf einen eigenen Erwerb der Ehefrau besonders angewiesen wäre (Urteil des Senats vom 22. Oktober 1958 IV ZR 156/58, RzW 1959 ^ 126). Entschädigungsleistungen, die er wegen des von ihm erlittenen Schadens im beruflichen Fortkommen erhält, sind von dem Zeitpunkt an in Rechnung zu stellen, in dem sie dem Ehemann unanfechtbar zuerkannt sind (Urteil
11 -
vom 15o April 1959 IV ZR 302/58, zur Veröffentlichung bestimmt). Ob die Frau tatsächlich berufstätig ist oder nicht, ist an sich in diesem Zusammenhang nicht entscheidend, doch kann es ein Anzeichen dafür sein, was in ihren gegenwärtigen Lebensverhältnissen üblich ist.
Es wäre deshalb gegebenenfalls festsustellen, ob und wann der EntschädigungsZeitraum nach Maßgabe dieser Grundsätze sein Ende gefunden hat- Zu berücksichtigen wäre der Vortrag der Klägerin, auf den die Revision hinweist, in den Vereinigten Staaten lägen die Verhältnisse so, daß die verheirateten Frauen ganztägig arbeiteten, insbesondere wenn sie, wie die Klägerin, kinderlos seien.
d) Nach § 75 Abs. 1 Satz 1, Abs- 2 BEO endet der Entschädigungszeitraum ferner, wenn der Verfolgte eine Erwerbstätigkeit auf genommen hat, die ihm nachhaltig eine ausreichende Lebensgrundlage bietet. Die Vorschrift gilt auch für eine erwerbstätige Ehefrau- Dieser Endigungsgrund hat mit dem oben unter c) aufgeführten nichts zu tunj beide stehen unabhängig nebeneinander.
Sind beide Ehegatten berufstätig, so darf bei der Prüfung der Frage, ob eine ausreichende Lebensgrundlage erreicht ist, das Einkommen des anderen Ehegatten nicht unberücksichtigt bleiben. Es kommt dann darauf an, wann das Einkommen beider Eheleute einschließlich einer dem anderen wegen Schadens im beruflichen Fortkommen zuerkahnten Entschädigungsleistung der Familie die ausreichende Lebensgrundlage nachhaltig gewährleistet. Vergleichspersonen im Sinne des § 75 Abs. 2 BEO sind für den Anspruch der Ehefrau solche, die eine Berufsausbildung in der Art haben, wie sie die Ehefrau, nicht der Ehemann, gehabt hat-Das ist in dem bereits erwähnten, zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil des Senats vom 15. April 1959 IV ZR 302/58 ausgeführto
12 ..
e) Wenn die Beträge in Deutscher Mark, die das Berufungsgericht als Einkommen der Klägerin und ihres Ehemannes in den Jahren 1948 bis 1955 auf Grund ihres unstreitigen Dollar-Einkommens errechnet hat, zugrunde gelegt werden, so ergibt sich, daß dieses beiderseitige Einkommen zusammen
in den Jahren 1949 bis 1953 das in der Anlage 1 zur 3»
DV-BEG unter Berücksichtigung des Alters- und Hinterbliebenenzuschlages angegebene Durchschnittseinkommen eines vergleichbaren Beamten des höheren Dienstes in einer dem Alter der Klägerin entsprechenden Altersstufe überschritten hat, während es in den Jahren 1954 und 1955 etwas darunter geblieben ist« Damit könnte auch dann, wenn die Klägerin in den höheren Dienst einzustufen sein sollte, im Jahre 1949 eine ausreichende Lebensgrundlage nachhaltig erreicht worden sein (§ 75 Abs«, 2 BEG, § 12 Abs« 1,2 3. DV-BEG)«
Der Rückgang des Einkommens in den letzten Jahren braucht die Nachhaltigkeit nicht in Frage zu stellen, denn gewisse Schwankungen entsprechen dem Risiko jeder selbständigen kaufmännischen Erwerbstätigkeit; darauf hat das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen« Entgegen der Auffassung der Revision braucht ferner das Alter des Ehemannes der Klägerin, der im Jahre 1949 56 Jahre alt wurde, kein Umstand zu sein, der die Nachhaltigkeit der erreichten Lebensgrundlage in Frage stellt; denn die von dem Ehemann in den folgenden Jahren erzielten Einkünfte ergeben, daß er in dieser Zeit in der Lage war, zusammen mit seiner Ehefrau ein Einkommen zu erreichen, das dem eines vergleichbaren höheren Beamten entspricht«
f) Abschließend ist dazu aber nicht Stellung zu nehmen; denn Voraussetzung dafür, daß durch dieses Einkommen eine ausreichende Lebensgrundlage erreicht worden ist, ist die zutreffende Berücksichtigung der Kaufkraft der in Dollarwährung erzielten Einkünfte« Ob das geschehen ist, läßt das angefochtene Urteil nicht hinreichend ersehen«
Bei der Bewertung der Kaufkraft, die das Berufungsgericht nach § 12 Abs«, 3 Satz 2 3- DV-BEG mit Recht in Rechnung
gestellt hat, hat es die jeweiligen Mittelwerte der Verbrauchergeldparitäten zugrunde gelegt, wie sie in einer vom Justizministerium Baden-Württemberg herausgegebenen Schrift mitgeteilt sind (vgl. auch Kossoy, Handbuch zu dem Entschädi-gungsverfahren 1958 S. 207). Danach entspricht in den Jahren 1948 bis 1955 1 Dollar der Kaufkraft von 2,93 bis 3,26 DM* Die Präge, welche Kaufkraft das erzielte Einkommen hat, gehört grundsätzlich dem tatsächlichen Gebiet an. Es ist deshalb hier nicht zu erörtern, ob die Bewertung der Kaufkraft auf Grund der veröffentlichten Zahlen über die Verbrauchergeldparitäten richtig erfolgt ist, oder ob die Einwände, die im Schrifttum dagegen erhoben worden sind, begründet sind,, Eine eingehende Auseinandersetzung mit solchen Einwänden ist jedenfalls, bevor die Präge eindeutig geklärt ist, unerläßlich.
Eine Rechtsfrage ist es jedoch, ob bei der Berücksichtigung der Kaufkraft beachtet worden ist, daß nach § 75 Abs. 2 BEG eine Lebensgrundlage nur dann ausreichend ist, wenn sie dem Verfolgten nachhaltig eine Lebensführung einschließlich der Alters- und Hinterbliebenenvorsorge ermöglicht, wie sie Personen mit der gleichen oder einer ähnlichen Berufsausbildung in der Regel haben, und daß zur Ermöglichung einer solchen Lebensführung nicht nur die Sicherstellung des unumgänglich notwendigen Lebensbedarfs, sondern auch die Gewährleistung anderer, insbesondere geistiger und kultureller Bedürfnisse gehört. Bei der Benutzung einheitlicher Richtzahlen für die Kaufkraft ist deshalb in Rechnung zu stellen, daß die auf eine Durchschnittsfamilie berechneten Werte der Verbrauchergeldparitäten auf eine Familie mit einfachen Bedürfnissen bezogen sind und diese Werte für Angehörige mittlerer und gehobener Schichten, zu denen die Verfolgten vielfach gehören, nicht in vollem Umfang zuzutreffen brauchen. Es kann deshalb geboten sein, zu berücksichtigen.
daß bei der Ermittlung der Kaufkraft die für einen angemessenen erhöhten Lebensbedarf jeweils in Dollar-Währung oder in DM-Währung aufzuwendenden Kosten nicht miterfaßt sind (Urteil vom 17. Dezember 1958 IV ZR 191/58, RzW 1959, 178)«
Diese Umstände sind in dem angefochtenen Urteil nicht erörtert worden. Das wäre jedoch notwendig gewesen. Es läßt sich nicht ausschließen, daß die Lebensverhältnisse der der Klägerin entsprechenden Vergleichspersonen Uber die angenommenen Bedürfnisse der Indexfamilie nicht unerheblich hinausgehen und daß sich bei einer sachgerechten Berücksichtigung dieses Umstandes für den von dem Berufungsgericht angenommenen Zeitpunkt noch nacht feststellen läßt, die Klägerin habe nachhaltig eine ausreichende Lebens— grundlage erlangt.
Das angefochtene Urteil muß aus* diesem Grunde, soweit in ihm die Klage wegen des Hauptanspruchs - nicht des Zinsanspruchs - abgewiesen und über die Kosten des Rechtsstreits' entschieden ist, aufgehoben und der Rechtsstreit in diesem Umfang sowie zur Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Revision an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
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Das 'Berufungsgericht wird auch prüfen müssen, wann die prozessualen Voraussetzungen für die Untätigkeitsklage eingetreten sind. Wenn erst für den Zeitpunkt, in dem das beklagte Land den Anspruch teilweise anerkannt hat, oder für einen unmittelbar vorhergehenden Zeitpunkt anzunehmen sein sollte, daß die Ehtschädigungsbehörde ohne zureichenden Grund keine Entscheidung getroffen hat, wären der . Klägerin in dem entsprechenden Umfang nach § 209 Abs. 1 BEG, § 93 ZPO die außergerichtlichen Kosten des Rechts-
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Streits aufzuerlegen. In solchem Pall wilrde auch, sofern die Klage zunächst offensichtlich unzulässig gewesen ist, grundsätzlich die sinngemäße Anwendung des § 225 Abs. 2 Satz 1 BEGr möglich sein; hier ist das jedoch nicht der Pall, da sowohl das Landgericht wie das Oherlandesgericht die Untätigkeitsklage von Anfang an als zulässig angesehen haben und deshalb von offensichtlicher Unzulässigkeit nicht die Hede sein kann.
Baske Johannsen v. Werner
Wüstenberg Dr. Loewenheim
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