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BGH · IV ZR 7/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 7/58

Gesetz* 32G § 75 Abs« 2 Rechtssatzs 1) Eine Lebensgrimdläge kann nur dann als nachhaltig angesehen werden, wenn sie den Lebens-unterhalt des Verfolgten und seiner Familienangehörigen nicht nur in der Gegenwart, sondern mit einer gewissen Sicherheit auch in der Zukunft gewährleistet0 und hat der IV«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2«, April 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Dr„Vo Werner, Wüstenberg, Wilden und Dr«, Loewenheim für Recht erkannt? PP" die Anteile des Klägers zu dem Bilanzwerto Im Dezember 1935 wandertc der Kläger nach England aus«, Bei der ebenfalls zu dem lippppP-Konzern gehörenden Co* Ltd* erhielt er für zwei Jahre eine leitende Stellung,, Sein Jahresgehalt betrug 1*000*-*- L* Dieser Vertrag wurde nach Ablauf seiner Geltungsdauer von zwei Jahren nicht verlängert* Io) Gemäß § 64 Abs« 1 BEG hat der Verfolgte Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen, wenn er in Zuge einer im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31* Dezember 1937 begonnenen Verfolgung in seinem beruflichen oder v/irtschaf b liehen Fortkommen nicht nur geringfügig benachteiligt v/or den isto Daß der Kläger aus Gründen der Rasse einen solchen Schaden erlitten hat, ist zwischen den Parteien unstreitige Das beklagte Land hat dio grundsätzliche Berechtigung des Klageansprucbs auch dadurch anerkennt, daß eg dem Kläger durch den Bescheid vom 12«, Kürz 1956 den Betrag von 4»048,19 LH und durch den Abänderungsboscheid vom 15o Dezember 1956 v/eitere 4o331?81 DM zugesprochen hat«. 3«) Diese Einkünfte müssen nachhaltig sein«, Venn man für die Entscheidung der Präge, wann der Verfolgte Einnahmen nachhaltig erzielt hat öc.cr erzielt, vom allgemeinen Sprachgebrauch ausgeht, so ergibt sich, daß "nachhaltig" etwas Dauerndes ist* Der Gegensatz zu "nachhaltig" ist "vorübergehend"» Sinn und Zweck des BEG zeigen, daß der Begriff "nachhaltig" in der Vorschrift dos § 75 Abs» 1 BEG auch so verstanden werden soll» Der Verfolgte ist durch die Verfolgung in seinem beruflichen Portkommen dadurch geschädigt, daß er entweder aus seinem Beruf verdrängt oder in dessen Ausübung beschränkt wor- ob der Verfolgte auf die Einnahmen nicht' nur in der Gegenwart; sondern mit einer gewissen Sicherheit auch in der Zukunft rechnen kann«, Liese Voraussetzung ist insbesondere dann zu verneinen, wenn die berufliche Tätigkeit von vornherein zeitlich begrenzt ist, ebenso aber auch dann, wenn die Tätigkeit besonders krisenanfällig ist« Ob danach eine berufliche Tätigkeit nachhaltig eine Lebensgrund-läge gewährt, ist nicht rückschauend vom Standpunkt eines gegenwärtigen Beobachters zu beurteilen und zu entscheiden, sondern danach, ob ein optimaler Beobachter im Zeitpunkt der Aufnahme der beruflichen Tätigkeit diese nach objektiven Maßstäben und allgemeiner Lebenserfahrung als nachhaltig ansehen konnte oder nicht« 5o) Las Berufungsgericht hat bei der Prüfung, ob der Erwerb und Betrieb der Metallpresserei im Sommer 1939 dem Kläger nachhaltig eine ausreichende Lebencgrundlage gewährt hat, wodurch das Ende des EntschädigungsZeitraums herbeigeführt worden wäre, folgendes ausgeführts Ler Kläger hat zwar, wie er es selbst vor dom Senat vorgetragen hat, bei der Übernahme der Metallpresserei im Jahre 1939 geglaubt, mit dieser Übernahme wieder eine feste Lebensgrundlage zu erwerben« Lies war jedoch ein Irrtum« Ler Beklagte bestreitet nicht, daß die Firma sich tatsächlich so entwickelt hat, wie der Kläger cs schildert« Lanach konnte die Firma wohl unter den Kriegsverhältnissen und den Verhältnissen der ersten Kachkriegskonjunktur florieren und Jl Gewinne abwerfen, sic ist auch nicht unmittelbar einer Wirtschaftskrise oder einem Nachlassen der Konjunktur zu dem Opfer gefallen* sondern in Schwierigkeiten gekommen, weil eine neu erworbene Fabrikationsanlage mit einem technischen Fehler behaftet v/ar* Der Beklagten ist zuzugeben, daß ein derartiges Mißgeschick jedem Fabrikationsbetrieb zustossen kann«, Ebenso können aber auch V/irtschafts-betriebe jeder Art von Krisen und Veränderungen der Konjunktur betroffen werden0 Der Kläger weist mit Recht darauf hin, daß seine Firma nicht genügend Kapital hatte, um die durch den Fehler der Fabrikationsanlage verursachten Schwierigkeiten zu überwinden«, Baß der Kläger bei der übernähme im Jahre 1939 und während vieler Jahre glaubte, einen gesicherten Betrieb zu besitzen, ist ein aus subjektiven Gründen verständlicher Irrtum« 6o) Diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen einen rechtlichen Irrtum nicht erkennen« Insbesondere entspricht die Auffassung des Berufungsgerichts über c.ie Bedeutung des Begriffs "nachhaltig” den Urteil des erkennenden Senats vom 19* Marz 1958« Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß eine Lebensgrundlage nur dann als nachhaltig anzusehen ist, wenn sic den Lebensunterhalt des Verfolgten und seiner Familienangehörigen nicht nur in der Gegenwart, sondern auch mit einer gewissen Sicherheit in der Zukunft gewährleistet«, Ebenso ist es auch zutreffend, daß die Dauer der Tätigkeitsausübung für sich allein nicht ausreicht, um die Lcbensgrundlage als nachhaltig ansehen zu können* herbeigeführt hat«, Daß die Stellung als Direktor der Co» Ltd» in Wolverhampton dem Kläger keine nachhaltig ausreichende Lebencgrundlage gewährte, ergibt sich schon daraus, daß diese Stellung von vornherein auf zwei Jahre befristet war und nach Ablauf ihrer Geltungsdauer nicht verlängert worden ist»

Zitierte Normen: § 75 BEG § 93 EEG § 225 ZPO
TätigkeitberuflichFirmaBEGnachhaltigVerfolgteHamburgKlägerverfolgt

Volltext der Entscheidung

licht für die Amtliche Sammlung l
Gesetz* 32G § 75 Abs« 2
Rechtssatzs 1) Eine Lebensgrimdläge kann nur dann als nachhaltig angesehen werden, wenn sie den Lebens-unterhalt des Verfolgten und seiner Familienangehörigen nicht nur in der Gegenwart, sondern mit einer gewissen Sicherheit auch in der Zukunft gewährleistet0
2) Lie Frage, ob im Einzelfall die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit die Lebcnsgrundlago des Verfolgten nachhaltig sichert, ist allein eine Frage der tatsächlichen Bev/oisvmrdigung«
2515 O'O
-■ /
Aktenzeichens IV ZR 7/58	OLG	Hamburg
 Urteil des BGH vom 9o April 1958 LG Hamburg
IV ZE 7/58 ,
9"Ü"(E) 107/57
Verkündet
 am 9» April 1958
Schorm, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der
 Geschäftsstelle
Im Hamen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 der Freien und Hansestadt Hamburg , gesetzlich vertreten durch die Sozialbohörde? Hamburg 36, Drehbahn 54
-	Amt für Y/iedergutmachung
 Beklagte und Revisionsklagerin?
-	Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr«,
gegen
 Dr„ Walter Georg (England)3
Kläger und Revisionsbeklagten >
Prozeßbevollmächtigte II«, Instanzs Rechtsanwälte Pta«
und
 hat der IV«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2«, April 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Dr„Vo Werner, Wüstenberg, Wilden und Dr«, Loewenheim
 für Recht erkannt?
Die Revision des beklagten Bandes gegen das Urteil des 9o Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 27» ITovenber 1957 wird zurtickgewi esen „
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagen-frei5 die außergerichtlichen Kosten des Revisions-rechtszugs tragt das beklagte Land«,
Von Rechts wegen
— 2 —
Tatbestands
 Der am 18c März 1891 geborene Kläger ist jüdischer Abstammung* Er hat Volkswirtschaftslehre studiert und wurde Kaufmann,, Seit dem Jahre 1924 war er LIitgcsellschaftor und Geschäftsführer der k£^ &	Gom*b0H*	in
 hie Mehrheit der Anteile dieser Gesellschaft übernahm im Jahre 1930 die	Aluminium-Industrie AoGo in Hl
 Auf Grund von Verhandlungen mit dem Hj Konzern übernahm eine Tochtergesellschaft der Industrie A°G0? die Firma	"M
PP"	die	Anteile	des	Klägers zu dem
 Bilanzwerto Im Dezember 1935 wandertc der Kläger nach England aus«, Bei der ebenfalls zu dem lippppP-Konzern gehörenden	Co* Ltd*	erhielt er
 für zwei Jahre eine leitende Stellung,, Sein Jahresgehalt betrug 1*000*-*- L* Dieser Vertrag wurde nach Ablauf seiner Geltungsdauer von zwei Jahren nicht verlängert*
Im Sommer 1939 beteiligte sich der Kläger an einer Lletallpresserei* Diese Firma war in Konkurs geraten und der Kläger erwarb zusammen mit einem gewissen L^JP^ die Aktiva des Unternehmens einschließlich der laufenden Kontrakte* Die Fabrik war während des Krieges mit Kriegs-auf trägen gut beschäftigt* Hach dcr.i Kriege erhielt sic Auf träge aus der Privatwirtschaft * Im Johrc 1947/48 kan die Produktion aus technischen Gründen in Schwierigkeiten*
Hach mehreren vergeblichen Versuchen wurde ein Fehler an einer im Jahre 1947 neu erworbenen Frodulctionsanlago gefunden; die Schwierigkeiten waren aber inzwischen so groß geworden, daß die Firma liquidiert werden mußte*
Von Kai 1950 bis etwa November 1955 war der Kläger in
 einor Halbtagbeschäftigung bei der zionistischen Vereinigung in Birmingham tätig,.
Der Kläger verlangt von der Beklagten Entschädigung für Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen, er verlangt den Entschädigungshöchstbetrag von 40c000o— DLIo Die Beklagte sprach unter Ablehnung weitergehender Ansprüche dem Kläger durch den Bescheid vom 12„ März 1056 den Betrag von 4*048,19 DM und durch den Abän-derungsbescheid vom 15«, Dezember 1956 weitere 4o331,81 DM zu«, Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt,
 die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen weiteren Betrag von 31o630«,— DK zu zahlen.,
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen0 Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht das beklagte Land antragsgemäß verurteilte
 Mit der vom Revisionsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag auf Klag-abveisung weiter«,
Der Kläger beantragt,
 die Revision zurückzuv/eisen*
En t s che i dung s grün d eg
 Die Revision ist nicht begründet«
Io) Gemäß § 64 Abs« 1 BEG hat der Verfolgte Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen, wenn er in Zuge einer im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31* Dezember 1937 begonnenen Verfolgung in seinem beruflichen oder v/irtschaf b liehen Fortkommen nicht nur geringfügig benachteiligt v/or den isto Daß der Kläger aus Gründen der Rasse einen solchen Schaden erlitten hat, ist zwischen den Parteien unstreitige Das beklagte Land hat dio grundsätzliche Berechtigung des Klageansprucbs auch dadurch anerkennt, daß eg dem Kläger durch den Bescheid vom 12«, Kürz 1956 den Betrag von 4»048,19 LH und durch den Abänderungsboscheid vom 15o Dezember 1956 v/eitere 4o331?81 DM zugesprochen hat«. Der Streit der Parteien geht allein um die Höhe des Entschädigungsanspruchs, die wiederum von der Dauer des Entschädigungszeitraums abhängig isto
2o) Die für die Dauer des Entschäcigungszeitraums maßgebende Vorschrift enthält § 75 Abs«, 1 BEG«, Danach wird die Kapitslentschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen nicht über den Zeitpunkt hinaus geleistet, in dem der Verfolgte eine ErwerbStätigkeit aufgenommen hat, die ihm eine ausreichende Lebensgrundlage bietet0 Die Vorschrift, die gemäß § 92 Abs« 1 3EG auch für den im privaten Dienst geschädigten Verfolgten gilt, regelt den Schadenszeitraum und damit auch den Entschädigungszeit-raum abschließend und endgültige Die danach für die Bestimmung des Entschädigungszeitraums maßgebende Frage, wann die Aufnahme der Erv/erbstütigkcit dem Verfolgten eine ausreichende Lebensgrundlege bietet, beantwortet § 75 Abs« 2 BEG.» Uacii dieser Vorschrift ist eine Lebens-grundlage ausreichend, die den Verfolgten und seinen un-terhaltoberechtigtcn Familienangehörigen nachhaltig eine solche Lebensführung einschließlich einer angemessenen
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Vorsorge für sein Alter und seine Hinterbliebenen ermöglicht 9 die Personen mit gleicher oder ähnlicher Berufsausbildung in der Hegel haben* Ob die aus einer Erwerbs-tätigkeit erzielten Einnahmen ausreichend sind, um dem Verfolgten und seinen unterhaltsberechtigten Familienangehörigen eine den Anforderungen der genannten Vorschrift entsprechende Lebensführung zu ermöglichen, konnte oft zweifelhaft sein, vor allen schon deshalb, weil keineswegs Personen mit gleicher oder ähnlicher 'Berufsausbildung immer gleichhohe oder annähernd gleichhohe Bin* nahmen aus ihrer Berufstätigkeit erzielen* Um eine einheitliche, reibungslose und beschleunigte Durchführung der Entschädigungsverfahren zu gewährleisten, hat die 3« DV-3EG insoweit in § 12 bestimmt, daß eine ausreichende Lebensgrundlage in Sinne des § 75 Abs» 2 3EG in der Regel als gegeben anzunehmen ist, wenn der aus seiner selbständigen Erv/erbstätigkeit verdrängte oder in der Ausübung einer solchen Tätigkeit wesentlich beschränkte Verfolgte nachhaltig Einkünfte erzielt hat oder erzielt, die den aus der Anlage 1 zur Verordnung ersichtlichen Durchschnittseinkommen von Personen mit gleicher oder ähnlicher Berufsausbildung entsprechen«,
3«) Diese Einkünfte müssen nachhaltig sein«, Venn man für die Entscheidung der Präge, wann der Verfolgte Einnahmen nachhaltig erzielt hat öc.cr erzielt, vom allgemeinen Sprachgebrauch ausgeht, so ergibt sich, daß "nachhaltig" etwas Dauerndes ist* Der Gegensatz zu "nachhaltig" ist "vorübergehend"» Sinn und Zweck des BEG zeigen, daß der Begriff "nachhaltig" in der Vorschrift dos § 75 Abs» 1 BEG auch so verstanden werden soll» Der Verfolgte ist durch die Verfolgung in seinem beruflichen Portkommen dadurch geschädigt, daß er entweder aus seinem Beruf verdrängt oder in dessen Ausübung beschränkt wor-
den ist« Die gesetzliche Regelung der Entschädigung für diesen Schaden verfolgt zwei Ziele« Primär soll der Verfolgte wieder indas berufliche Loben eingegliedert werden« Diesen Zweck will das Gesetz für den beruflich selbständig tätig gewesenen Verfolgten durch die Erteilung von Zulassungen, Genehmigungen und Bezugsrechten (§ 67 B3G), durch die bevorzugte Berücksichtigung bei der Vorgabe von Öffentlichen Aufträgen (§68 BUG) und durch die Gewährung von zinslosen oder zinsverbilligten Darlehen (§§ 69 - 72 BEG) erreichen« Der im privaten Dienst geschädigte Verfolgte hat Anspruch auf die Y/iedereinräu-mung seines früheren oder die Einräumung eines gleichwertigen Arbeitsplatzes« Y/ill er sich einer selbständigen beruflichen Tätigkeit zuwenden, so können ihm gemäß § 90 BEG zinslose oder zinsverbilligte Darlehen gewährt worden« Außerdem hat der Verfolgte für die Zeit der Verdrängung oder Beschränkung nach § 74 BEG Anspruch auf eine KapitalentSchädigung, an deren Stelle unter bestimmten Voraussetzungen eine lebenslängliche Pente treten kann« Auch dem im privaten Dienst geschädigten Verfolgten steht der wahlweise Anspruch auf Gewährung einer Rente zu (§ 93 EEG)« Der Schadenszeitraum und damit auch der Zeitraum, für den Entschädigung gewährt wird, dauert solange fort, bis der Verfolgte in die Lage versetzt wird, eine berufliche Tätigkeit aufzunehmen, sei cs daß er seinem alten Beruf wieder nachgeht oder sei es, daß er sich einer neuen beruflichen Tätigkeit zuwendet«
4o) Wie der erkennende Senat bereits in der zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung von 19* März 1958 - IV ZR 195/57 - ausgeführt hat, sieht der Gesetzgeber das Ziel der Wiedereingliederung in das Berufsund Wirtschaftsleben nicht schon dann als erreicht an,
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wenn der Verfolgte überhaupt eine Tätigkeit ausübt, die es ihm erlaubt? den Lebensunterhalt für sich und seine Familie ausreichend zu bestreiten? sondern erst dann? wenn die Tätigkeit diese Llöglichkcit nachhaltig d«, h« auf die Lauer gewährt«, Entscheidend ist somit? ob der Verfolgte auf die Einnahmen nicht' nur in der Gegenwart; sondern mit einer gewissen Sicherheit auch in der Zukunft rechnen kann«, Liese Voraussetzung ist insbesondere dann zu verneinen, wenn die berufliche Tätigkeit von vornherein zeitlich begrenzt ist, ebenso aber auch dann, wenn die Tätigkeit besonders krisenanfällig ist« Ob danach eine berufliche Tätigkeit nachhaltig eine Lebensgrund-läge gewährt, ist nicht rückschauend vom Standpunkt eines gegenwärtigen Beobachters zu beurteilen und zu entscheiden, sondern danach, ob ein optimaler Beobachter im Zeitpunkt der Aufnahme der beruflichen Tätigkeit diese nach objektiven Maßstäben und allgemeiner Lebenserfahrung als nachhaltig ansehen konnte oder nicht«
• i
5o) Las Berufungsgericht hat bei der Prüfung, ob der Erwerb und Betrieb der Metallpresserei im Sommer 1939 dem Kläger nachhaltig eine ausreichende Lebencgrundlage gewährt hat, wodurch das Ende des EntschädigungsZeitraums herbeigeführt worden wäre, folgendes ausgeführts
 Ler Kläger hat zwar, wie er es selbst vor dom Senat vorgetragen hat, bei der Übernahme der Metallpresserei im Jahre 1939 geglaubt, mit dieser Übernahme wieder eine feste Lebensgrundlage zu erwerben« Lies war jedoch ein Irrtum« Ler Beklagte bestreitet nicht, daß die Firma sich tatsächlich so entwickelt hat, wie der Kläger cs schildert« Lanach konnte die Firma wohl unter den Kriegsverhältnissen und den Verhältnissen der ersten Kachkriegskonjunktur florieren und
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Gewinne abwerfen, sic ist auch nicht unmittelbar einer Wirtschaftskrise oder einem Nachlassen der Konjunktur zu dem Opfer gefallen* sondern in Schwierigkeiten gekommen, weil eine neu erworbene Fabrikationsanlage mit einem technischen Fehler behaftet v/ar* Der Beklagten ist zuzugeben, daß ein derartiges Mißgeschick jedem Fabrikationsbetrieb zustossen kann«, Ebenso können aber auch V/irtschafts-betriebe jeder Art von Krisen und Veränderungen der Konjunktur betroffen werden0 Der Kläger weist mit Recht darauf hin, daß seine Firma nicht genügend Kapital hatte, um die durch den Fehler der Fabrikationsanlage verursachten Schwierigkeiten zu überwinden«, Baß der Kläger bei der übernähme im Jahre 1939 und während vieler Jahre glaubte, einen gesicherten Betrieb zu besitzen, ist ein aus subjektiven Gründen verständlicher Irrtum«
Es hat aber auch schon während des 1« Y/eltkriegs und in den Jahren unmittelbar danach viele Wirtschaft sunt ernehmen gegeben, die in dieser Zeit blühten, alsdann aber zusammenbrachen« Ein objektiver kritischer Beobachter hätte auf Grund dieser ErfahrungstatSachen schon 1939 die Frage aufv/erfen müssen, ob das geringe Kapital des Klägers und seines Teilhabers von 5.250«-«- ausreicht, dem schon einmal in Konkurs gegangenen Betrieb auch unter schwierigen Verhältnissen seine Existenz zu sichern« Tatsächlich saß von vornherein "der Wurm” in dem Unternehmen. Bie Gewinne, die das Unternehmen abgev/orfen hat, und die Einkünfte die der Kläger daraus erzielt hat, können nicht als nachhaltig bezeichnet werden«
6o) Diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen einen rechtlichen Irrtum nicht erkennen« Insbesondere entspricht die Auffassung des Berufungsgerichts über c.ie Bedeutung des Begriffs "nachhaltig” den Urteil des erkennenden Senats vom 19* Marz 1958« Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß eine Lebensgrundlage nur dann als nachhaltig anzusehen ist, wenn sic den Lebensunterhalt des Verfolgten und seiner Familienangehörigen nicht nur in der Gegenwart, sondern auch mit einer gewissen Sicherheit in der Zukunft gewährleistet«, Ebenso ist es auch zutreffend, daß die Dauer der Tätigkeitsausübung für sich allein nicht ausreicht, um die Lcbensgrundlage als nachhaltig ansehen zu können*
Die Frage, ob im Sinzelfall die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit die Lebensgrundlagc des Verfolgten nachhaltig sichert, ist allein eine Frage der tatsächlichen Bev/eisv/ürdigung* Es entspricht der allgemeinen. Erfahrung und den Erkenntnisen des Wirtschaftslebens, daß ein für die Herstellung von Kriegsmaterial - hier von
 Gasmasken - eingerichteter Fabrikationsbetrieb nur selten in der Lage sein wird, den Übergang von der Kriegs- zur Friedenswirtschaft ohne ernsthafte Erschütterungen zu finden, besonders wenn das Unternehmen von vornherein nicht mit ausreichendem Kapital ausgestattet war» Der Einwand, daß der Fabrikationsfehler, der unmittelbar zun Zusammenbruch des Betriebes geführt hat, einem Verschulden des Verfolgten in der Führung des Betriebes gleichstehe und deshalb« die1’ 17: chholtigkoit der, Lcbensf r\ allege nicht in-Frage sibllc-n	l	-	' iat nicht geeignet, eine
 andere Rechtsauffassung zu rechtfertigen• Mit Recht steht das Berufungsgericht auf dem Standpunkt, daß letzten Endes nicht der Fehler der Fabrikationsanlagc, sondern die ungenügende kanitaldecke den Zusammenbruch de3 Betriebes
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herbeigeführt hat«, Daß die Stellung als Direktor der
 Co» Ltd» in Wolverhampton dem Kläger keine nachhaltig ausreichende Lebencgrundlage gewährte, ergibt sich schon daraus, daß diese Stellung von vornherein auf zwei Jahre befristet war und nach Ablauf ihrer Geltungsdauer nicht verlängert worden ist»
Hach alledem war die Revision mit der ICostenfol-ge aus den §§ 225 Abs. 1 B35G- und 97 ZPO zurückzuweisen.
Ascher	v.Werner	Wüstenberg
 Wilden
Dr« Loewenheim