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BGH · IV ZR 7/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 7/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 25. 1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Das Berufungsgericht hat im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 27.

Zitierte Normen: § 543 ZPO
KostenRechtsprechungKarlsruheFelsch

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 7/07
vom 25. Juni 2008 in dem Rechtsstreit
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
 am 25. Juni 2008
beschlossen:
1.	Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 7. Dezember 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 27. Oktober 1993 - IV ZR 243/92 - VersR 1994, 83 unter 3 a m.w.N., zuletzt Urteil vom 13. Dezember 2006 - IV ZR 120/05 -VersR 2007, 388 Tz. 9-12) zutreffend angenommen, dass der Risikoausschluss nicht eingreift, weil sich nicht das typische Kfz-Gebrauchsrisiko verwirklicht hat.
2.	Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin des Klägers. Die Streithelferin der Beklagten trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
3.	Streitwert: 600.000 €
Terno	Seiffert	Wendt
 Dr. Kessal-Wulf
 Felsch
Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 21.04.2006 - 8 0 32/06 -OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 07.12.2006 - 12 U 133/06 -