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BGH · IV ZR 6/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 6/96

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Römer und Dr. Schlichting am 20. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). 1. Ob die Ausschlagung der Erbschaft durch den Kläger formwirksam ist, kann dahinstehen. Der Kläger hat schon deshalb keinen Anspruch auf Grundbuchberichtigung, weil er bislang noch nicht Eigentümer geworden ist. Waren beide Ausschlagungen nicht aus formellen Gründen unwirksam, kann der Kläger Erbe und damit Eigentümer des Grundstücks nur geworden sein, wenn er seine Ausschlagungserklärung erfolgreich angefochten hat. b) Waren die Ausschlagungen unwirksam, ist der Vater des Klägers Erbe geworden. Dieser war weder geeignet, dem Kläger die Erbenstellung zu verschaffen, noch bewirkte er eine unmittelbare Veränderung der eigentumsrechtlichen Zuordnung des Grundstücks. Sollten die Kinder des Klägers infolge der Erbausschlagung ihres Vaters Eigentümer des Grundstücks geworden sein, ergäbe sich für den Kläger aus § 1 Abs. 2 VermG kein Restitutionsanspruch, weil es dann bereits an der erforderlichen unmittelbaren Kausalität zwischen Rechtsverlust und Überang in Volkseigentum fehlte (vgl.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 1 VermG
VaterAusschlagungGrundstückVermGKlägerEigentümerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IV ZR 6/96
BESCHLUSS
vom 20. November 1996 in dem Rechtsstreit
 des Herrn Dr. Gerd
, Ni
 istraße
I, L<
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
und Dr. v.
gegen
1.	Herrn Prof. Dr. Ulrich F Li
2.	Frau Dr. Monika Fl
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Römer und Dr. Schlichting
 am 20. November 1996
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 18. Dezember 1995 wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 1 Mio. DM
Gründe:
Die Revision hat im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Der vorliegende Fall macht die Beantwortung der in der Revisionsbegründung aufgeworfenen rechtsgrundsätzlichen Fragen nicht erforderlich.
1. Ob die Ausschlagung der Erbschaft durch den Kläger formwirksam ist, kann dahinstehen. Der Kläger hat schon deshalb keinen Anspruch auf Grundbuchberichtigung, weil er bislang noch nicht Eigentümer geworden ist.
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a)	Die Frage der Formwirksamkeit stellt sich für die Ausschlagung des Klägers in gleicher Weise wie für die Ausschlagung seines vorrangig als Erbe berufenen Vaters. Waren beide Ausschlagungen nicht aus formellen Gründen unwirksam, kann der Kläger Erbe und damit Eigentümer des Grundstücks nur geworden sein, wenn er seine Ausschlagungserklärung erfolgreich angefochten hat. Die Anfechtung hat das Berufungsgericht jedoch rechtsfehlerfrei nicht durchgreifen lassen. Die Revision erinnert in diesem Zusammenhang nichts.
b)	Waren die Ausschlagungen unwirksam, ist der Vater des Klägers Erbe geworden. Ihm stand deshalb das Eigentum am streitgegenständlichen Grundstück zu. Der Kläger konnte Eigentum nur durch rechtsgeschäftliche Verfügung erlangen. Zur Vollendung des Eigentumserwerbs ist es bislang jedoch mangels Eintragung des Klägers im Grundbuch nicht gekommen.
Daran ändert auch der Erbschaftsschenkungs- und Übertragungsvertrag nichts. Dieser war weder geeignet, dem Kläger die Erbenstellung zu verschaffen, noch bewirkte er eine unmittelbare Veränderung der eigentumsrechtlichen Zuordnung des Grundstücks. Auch die Vertragsparteien haben dies offenbar so gesehen; denn § 5 des Vertrages enthält die Auflassung des Grundstücks.
2. Soweit der Kläger - hilfsweise - als Prozeßstandschaf ter Ansprüche seiner Kinder geltend macht, ist ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Durchsetzung der fremden Rechte nicht erkennbar. Entgegen der Ansicht der
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Revision läßt sich dieses Eigeninteresse auch nicht aus §§ 1 Abs. 2, 3 VermG herleiten.
Sollten die Kinder des Klägers infolge der Erbausschlagung ihres Vaters Eigentümer des Grundstücks geworden sein, ergäbe sich für den Kläger aus § 1 Abs. 2 VermG kein Restitutionsanspruch, weil es dann bereits an der erforderlichen unmittelbaren Kausalität zwischen Rechtsverlust und Überang in Volkseigentum fehlte (vgl. BVerwG, VIZ 1994,
 238 f.; Säcker/Busche, Vermögensrecht 1. Aufl. 1995 § 1 VermG Rdn. 30).
Dr. Schmitz	Dr.	Zopfs	Dr.	Ritter
 Römer	Dr. Schlichting